Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

A) Einzelunterredungen

Neuerliche Initiative Pfalz-Neuburgs für die Vorlage des kursächsischen Konzepts der Gravamina. Anschluss Hessens an das Kurpfälzer Konzept.

[1] /181/ Unterredung des kursächsischen GesandtenPonikau mit Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg1. Der Pfgf. trägt Ponikau auf, er möge Kuradministrator Friedrich Wilhelm erinnern, dass er [einen Teil der] protestantischen Stände wegen der Gravamina einberufe, dort aber annders nichts vorbringe, dann was in continenti mag dargethon unnd bewisen werden. Item das Saltzburg unnd Würtzburg zuvor inn der güette ersuecht werden sollen, ihre unnderthonen mitt den urpheden ac formulis iuramenti unnd dan mandatis, /181’/ deren inn obangeregter beschwerd schrifft gedacht würdet2, zuverschonen, damitt mann nicht verursacht werde, sich dessen gegen der ksl. Mt. zubeschweren. Item das die augspurgische sach3 einest für die hannd genommen werde.

[2] (Vormittag, nach 10 Uhr). Die kursächsischen Rätevon Ende und Badehorn kommen zu den hessischen Gesandtenund teilen allein J. Riedesel mit4, dass Kuradministrator Friedrich Wilhelm mit ihnen, den Gesandten, correspondentz hette halten laßen5 und derowegen vor wenig tagen mit uns aus den gravaminibus reden laßenn6. Woltenn unnsere bedencken darüber nochmals vernehmen.

Separierte Besprechung der hessischen Gesandten Riedesel, von Weyhe, Gf. Georg von Sayn-Wittgenstein und Meysenbug. Nachfolgende Antwort an Kursachsen, dass wir von anfangs nichts liebers sehen mögen, dan das[in] solchem ein consonans wehre zwischen den churfurstlichen sonderlich gewest, wie alle wunscheten unnd der sachenn notturfft erfordert etc. Ob wir auch woll kein bedencken gehabt, ihr, der sächsischen, concept zu approbiren, dannoch weill das mehrer auff der Pfaltz und Brandenburg begriff geschloßen7, in welchem die freistellung mitt gefaßet unnd wir auff dz in unser instruction gewiesen, so hette uns in mangell anders bevelchs nicht gepüren wollen, darvon zuweichen.Befürworten nochmals, das die churfurstlichen sich zu hauff thetenn unnd verglichen. Wolten wir unsern theils uns auch der gebühr bezeigen etc.Da bei der vorgestrigen Beratung mit A. Bock8Meysenbug, der Gf. von Wittgenstein und Riedesel nicht anwesend waren, hat er, von Weyhe, wenig darzu sagen können, doch ire Gn.9 unnd Meisenbug alles referiret. Nachdem wir aber zuvor publici unnd in der herrn sächsischen räth beisein dz erste concept approbirt10, so hetten wir darnach darvon auch nicht weichen können etc.

Die kursächsischen Gesandten wollen dies dem Kuradministrator vorbringen.

B) Verhandlungen protestantischer Stände bei Kursachsen

Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 182–183’.

Keine Unterzeichnung der von Kurpfalz konzipierten Gravamina durch Kursachsen, Pfalz-Neuburg, Sachsen-Weimar, Mecklenburg, Württemberg und Henneberg. Formulierung eines Protests.

/182/ (Nachmittag, 15 Uhr). Verhandlungen protestantischer Stände bei Kursachsen (Gesandte der Stände, die von Kursachsen eingeladen wurden: [Kursachsen]; Pfalz-Neuburg11: Roth von Schreckenstein, Zöschlin; Sachsen-Weimar: Spelt; Pommern-Stettin: Beck; Pommern-Wolgast: von Rammin; Mecklenburg: Kling, Grassus; Württemberg: Enzlin, Reinhardt; Henneberg: von Langen).

Kursachsen (Bock) proponiert: Kuradministrator Friedrich Wilhelm hat erfahren, dass die von Kurpfalz konzipierten Gravamina12bereits vonn dem mehrern unnderschriben, unnd imm[!] werckh sein sollen, dieselbige der ksl. Mt. zuubergeben, unnd aber seine f. Gn. nicht gern ettwas ubergeben wollten, das eintweder nicht zu verificirn oder dessen erörterung nicht zuerlangen, sonndern wollten gern sicher handlen, damitt es gegen Gott unnd der nachkommenden posteritet zuverantworten. Derowegen sy vonn irer f. Gn. befelch hetten, mitt unns hievon zu conversirn. /182’/ Unnd stehe zu bedenkhen, was wir unns inn disem negotio verhallten wöllen, dann gestern hetten die churpfältzische ihnen abermal ein schrifft zugeschickht, deren auch der stette gravamina einverleibt13, unnd darbei gebetten, das sie sich vonn der subscription nicht wollten absondern14.Bittet dazu um Stellungnahme.

Umfrage. Pfalz-Neuburg: Wollen zunächst der sächsischen meinung gern vernehmen unnd unns darnach weitter erkleren.

Da Kursachsen aber auf einer sofortigen Stellungnahme beharrta, unterreden sich die anwesenden f. Gesandten und erklären sodann geschlossen15, das wir alle die churpfältzische schrifft nicht subscribirn, sonnder unns zu dem vonn Sachsen begriffenen concept bekennen wollten. Doch hiellten wir für rhattsam, das die jenige stende, so alberaitt neben den churpfältzischen unnderschriben, dises unnsers vorhabenns erinnert unnd ihnen zu gemuett gefueret wurde,/183/ was es für ein verweißlich ansehen haben wurde, wann sie sich allso vonn unns absonndern.

Pommern-Stettin und ‑Wolgast ergänzenb, dass sie den Hgg. sowohl das kurpfälzische als auch das kursächsische Konzept geschickt und deren Resolution abzuwarten haben16.

Die kursächsischen Gesandten beraten sich kurz und erklären, cdas sie den churpfältzischen hinwider schrifftlich17 antworten unnd sie vonn irem vorhaben abmanen wollten, eben uff dise meinung, wie vonn unns angezeigt worden–c.

Anmerkungen

1
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 181 f.
2
 Vgl. Nr. 389, Punkt 3 mit Anm. e.
3
 = der Konflikt der Stadt Augsburg mit dem Städtekollegium (vgl. Kap. J).
4
 Textvorlage: Hessen, unfol.
5
 Dazu Randvermerk in der Textvorlage: Wir haben uns vor 8 wochen zu gutter correspondentz anerbotten, aber gleichwol wenig mit einander conversirt.
6
 Vgl. Nr. 197, Abschnitt B.
7
 Vgl. Nr. 194.
8
 Vgl. Nr. 197, Abschnitt B.
9
 = dem Mitgesandten Gf. Georg von Sayn-Wittgenstein.
10
 Billigung des Konzepts von Kurpfalz/Kurbrandenburg am 16. 6. [Nr. 194].
11
 Die Textvorlage (Referat: Kossol, Reichspolitik, 67) verweist darauf, dass auch Pfalz-Simmern und Pfalz-Veldenz geladen werden sollten, man die Gesandten aber nicht habe antreffen können. Doch haben diese ad partemerklärt, /183/ das sie sich allerdings mitt Sachsen unnd unserm gn. fürsten unnd herrn, pfaltzgraf Philipps Ludwigen, /183’/ conformirn wollten.
12
 Nr. 390.
13
 Nr. 390, Nachweis B3.
14
 Vgl. Nr. 198, Abschnitt A, Absatz 1.
a
 beharrt] Henneberg A (fol. 209) zusätzlich: Im Anschluss an die kursächsische Proposition wird weiter vorgebracht, dass in den [Kurpfälzer] Gravamina sich uffs haus Sachsen und Pfaltz-Neuburg beruffen würde. Da man doch umb die sachen nichts wüßte, were zubesorgen, es möchte in mehrern puncten in facto verstossen sein; dessen man sich wegen der Chur Sachsen nicht /209’/ könte theilhafftig machen. Ex privato affectu solte man nichts vorbringen, das rei publicae schetlich sein möchte. Leges musten rem publicam gubernieren, quamquam durae essent. Der religion friden were loco legis, derwegen sich von demselben nicht abzusondern. Da man aber die freistellung einfhüren wolte, so were der religion friden albereitt uffgehoben, dan derselb in effectu und außtrucklich solliche freistellung verbötte. Man konte auch des kfl. hauses Sachsen wegen der Chur Pfaltz das directorium in religions sachen ghar nicht einreumen.
15
 Zur Position der Mecklenburger Gesandten Kling und Grassus (Votum nicht protokolliert) vgl. deren Bericht an Hg. Ulrich vom 27. 6. (17. 6.) 1594: Erläutern, warum Kursachsen, Pfalz-Neuburg und Württemberg die Kurpfälzer Version nicht approbieren. Von Kursachsen um ihre Stellungnahme gebeten, haben sie von der Übergabe der Gravamina in 2 abweichenden Fassungen abgeraten und empfohlen, nochmals mit Kurpfalz zu verhandeln, gegebenenfalls aber die Übergabe von deren Fassung zuzugestehen. Sie selbst haben bisher die Unterzeichnung der Kurpfälzer Version abgelehnt aufgrund ihres Auftrags, in Religionssachen mit Kursachsen unnd andern der wahren augspurgischen confession verwandten guete correspondentz zuehaltenn. […] Nun stehenn wir zwar nicht in geringem zweiffell, weill eine offentliche separation der stende furhanden, welchem teill wir unsers teils beifahll gebenn sollen: Auff der einen seiten stehet unß im wege der calvinismus, auff der ander seiten, dz der geistliche vorbehalt so gar hindangesetzt unnd nicht mit urgiert werden soll(LHA Schwerin, RTA I GstR 31c, fol. 456–457’, 471 f., hier 456–457’. Or.). Hg. Ulrich erklärte dazu in der Weisung vom 15. 7. 1594 (5. 7.; Canow), dass er zwar mit calvinistischen Ständen /482’/ der religion halben durchauß nicht einig, auch mit denselben eben so wenig alß andere, so sich von ihnen absondern, der lehre halben etwas zu thun haben wollen. Wan aber nicht durch die pfaltzische allein, sondern auch durch den mehrern teil der andern evangelischen stende etwaß in politischen sachen oder sonsten gesucht wird, daß nirgendt anders hin, dan allein zu erhaltung des auffgerichteten religion friedens gerichtet […], so sehen wir nicht, warumb wir unß von den mehrern stenden separiren und abgehen sollen.Revidiert deshalb seine Weisung vom 3. 5. 1594 zum Anschluss an den Kuradministrator (vgl. Anm. 4 bei Nr. 182, Abschnitt B) insofern, als dies nicht /483’/ auff sein L. allein oder etliche wenig stende, sondern auff die andere der augspurgischen confession verwandte stende und also auff den mehrern teil gerichtetwar. Falls die katholischen Stände eine dezidierte Aussage fordern, ob die Calvinisten im Religionsfrieden /484/ begriffen oder nicht,sollen sie erklären, sie gehoreten nicht mit darzu, aldieweil mehrgedachter religion friede nur auff die augspurgische confession, so anno 1530 ubergeben worden, und die pabstliche religion und auff keine andere secten mehr gerichtet(ebd., fol. 482–484’. Konz.).
b
 ergänzen] Pommern-Wolgast (fol. 79’ f.) zusätzlich vor dem Folgenden: Haben die Kurpfälzer Version nicht unterzeichnet, bedauern aber die Trennung der CA-Stände. /80/ Wir hieltens auch dafur vor unser person, dz die sechsischen gravamina woll konten subscribirt werden, wan communia vota dahin giengen und die stend sambtlich subscribiren wolten.Lehnen die Übergabe der Gravamina in 2 Fassungen ab.
16
 Vgl. Bericht der pommerischen Gesandten an die Hgg. Bogislaw XIII.und Johann Friedrich vom 24. 6. (14. 6.) 1594: Kursachsen und andere Stände verweigern die Unterzeichnung der Gravamina, weil /71’/ der ksl. Mt. hoffräthe wie auch die camerales in etwaß zimblich drin angegriffen sein muchten.Hatten deshalb ihrerseits Bedenken, dies zu tun, weil sie keinen grundtlichen bericht wegen beschaffenheit der sachen hetten./71’–72’/ Bitten um Weisung, ob sie eines der Konzepte unterzeichnen sollen (AP Stettin, AKW 64, fol. 71–73’. Or.). Hg. Bogislaw befürwortete in der Weisung vom 6. 7. 1594 (26. 6.; Barth) an von Eberstein und Rammin das kursächsische Konzept, doch sollten die Gesandten sich mit jenen Hg. Johann Friedrichs absprechen (ebd., fol. 82 f., 85 f., hier 82 f. Or.). Zur Reaktion Hg. Johann Friedrichs vgl. Anm. 5 bei Nr. 195. Das Konz. (o. D.) für eine gemeinsame, wohl nicht ausgefertigte Erklärung beider Hgg. bestätigt den Auftrag an ihre Gesandten, die Gravamina in der Version Kursachsens zu unterschreiben, /131/ weil wir in denselben kraiß gehorig(ebd., fol. 131 f. Konz.).
c
–c das … worden] Henneberg A (fol. 209) differenzierter als Beschluss: Den Unterzeichnern der Kurpfälzer Version wird schriftlich geantwortet: 1) Das man dem punct, die freistellung betreffendt, weill der religion friden dardurch cassirt und uffgehoben würde, nicht beipflichten konte. /210/ 2) Das man der Chur Pfaltz das directorium in religions sachen nicht woltt einreumen. 3) Das man sich der gravaminum, welche keinen grundt hetten, sondern ex privato affectu herflussen, nicht konte theilhafftig machen. Sonsten aber were man erbottig, da der punctus de migrando, item das man in ettlichen stetten statuta machte, keinen von der augspurgischen confession in rath zu nemen, und sollichs per iuramenta corroboriren würde, und was dergleichen politischen gravaminum mher sein möchten, tractirt und ubergeben werden solten, sich von dem gemeinen werck nicht abzusondern. Würden nhun die andern stende uber dieses vortfharen, so mochten /210’/ sie es gegen iren hernn, welche[n] diese gelegenheitt zugeschrieben werden solte, verantworten. Sachsen und andere stende hetten zur trennung nicht ursach geben, sondern, was dem religion friden und der billigkeit gemeß, erinnert. Derwegen dan die trennung nicht von Sachsen et consorten, sondern vom andern theill herrürtte etc.
17
 Vgl. die spätere Ausfertigung [Nr. 398].