Benennung der dem Präsidium zugeordneten Assessoren durch die geistlichen Kff. und die katholischen Ff. Vorschläge des Ausschusses für die katholischen Kolloquenten, Adjunkten, Ersatzleute und Notare. Keine gegenseitigen Einwände der Religionsparteien gegen die jeweiligen Teilnehmer. Pünktliche Abordnung der Teilnehmer, Abordnung der Ersatzmänner durch den Kf. von Mainz. Finanzierung der Teilnahme seitens der katholischen Reichsstände mittels einer Steuer nach dem Reichsanschlag. Vorgehen gegen Säumige. Regelung der Zehrkosten.
Im Ausschuss der katholischen Stände beraten am 27. 2. 1557, dann nochmals korr. zu vorliegender Fassung. Im Plenum der katholischen Stände vorgetragen am 2. 3. 1557, dort aber nicht gänzlich übernommen1.
HHStA Wien, MEA RTA 43/II, fol. 464–469’ (Kop. mit Vermerken Hd. Bagen zu den nachfolgenden Korrekturen an diesem Gutachten. Dorsv. Hd. Bagen: Religion.) = Textvorlage. Referiert bei
Bundschuh, Religionsgespräch, 234 f.; 246, Anm. 315.
/464/ Der Ausschuss der katholischen Stände zur Vorberatung der noch zu erledigenden Punkte für das Religionskolloquium gibt folgendes Gutachten ab:
Assessoren der katholischen Stände: Die Gesandten der geistlichen Kff. haben ungesaumbt in namen und an statt irer gnedigsten hern auß denselbigen dreyen ertzbischofen churfursten etc. sich eines zuvergleichen, ebenso die katholischen Ff. oder deren Gesandte über einen F. als Assessor. Die beiden Benannten sind vom Kg. und den katholischen Ständen zuersuchen, sie wolten Gott dem allmechtigen zu lob, auch gemeiner wolfart der teutschen nation, /464’/ unserm geliebtem vatterlandt, zu auffnemen und gedeyen dem colloquio aigner person oder aber, da ire kfl. und f. Gnn. auß ehhaffter verhinderung demselbigen colloquio in der person biß zum ende nit abwartten kondten, durch ire stattliche, ansehenliche und qualificirte geistlichs standts personen als substituierte assessores beiwonen.
Vorschlag des Ausschusses für die Kolloquenten2
: 1) Bf. [Julius Pflug] von Naumburg; 2) Bf. [Michael Helding] von Merseburg; 3) Johannes Delphius; 4) Johann Gropper; 5) Petrus Canisius; 6) Matthias Sittardus, Prediger in Aachen3.
Vorschlag für die Adjunkten: 1) Hermann Lethmatius4
, Dekan der Liebfrauenkirche in Utrecht; 2) Wilhelm Lindanus, Prof. der Theologie in Dillingen; 3) Nikolaus de Lanoy5
(Wien); 4) Johannes Gressenicus; 5) Georg Witzel; 6) Friedrich Staphylus.
/465/ Als Ersatzleute, die gegebenenfalls an die Stelle der Kolloquenten und Adjunkten treten können, schlägt der Ausschuss acht Theologen6
vor: 1) Wilhelm a Pictavia, Archidiakon zu Lüttich; 2) Franz Sonnius, Kanonikus zu Utrecht; 3) Dr. Gerhard Ising, Kanonikus an St. Peter in Mainz; 4) Dr. Matthias Keuler, Kanonikus an St. German zu Speyer; 5) Dr. Georg Theander (Ingolstadt); 6) Lic. Johannes Armbruster, Kanonikus an St. Haug in Würzburg; 7) Hermann Schilder, Dekan zu Emmerich; 8) Johannes Bonderius (Gent).
/465 f./ Bei den Obrigkeiten der Ersatzleute ist sicherzustellen, dass diese auf Erfordern des Kf. von Mainz als Reichserzkanzler gegebenenfalls sofort beim Kolloquium erscheinen und die Stelle eines ausgeschiedenen katholischen Teilnehmers einnehmen.
/465’/ Auditoren: Sind von den Reichsständen abzuordnen und zu finanzieren. Benennung: Je einer der beiden geistlichen Kff., die nicht als Assessor fungieren; zwei geistliche Ff. als Vertretung aller geistlichen Ff. und der Prälaten; zwei weltliche Ff. als Vertretung der anderen katholischen weltlichen Ff., Gff. und Städte.
/465’ f./ Notare: Über die Benennung der beiden katholischen Notare konnte sich der Ausschuss nicht einigen. Genannt wurden7
: /466/ 1) Dr. theol. Leonhard Villinus (Wien); 2) Dr. Daniel Mauch, Domscholaster; 3) Dr. Johannes a Via, Domprediger zu Worms; 4) Simon Bagen, Mainzer Sekretär; 5) Mag. Heinrich Schweiker, bayerischer Sekretär. Von diesen sind zwei zu benennen.
/466 f./ Sollen die katholischen Teilnehmer in der nächsten Sitzung des Religionsausschusses namentlich genannt werden? Reaktion der katholischen Stände, falls die CA-Stände gegen einige der Benannten Einwände vorbringen? Sollen die katholischen Stände dies gegen Benannte der Gegenseite tun? Gutachten des Ausschusses: Teilnehmer sind im Religionsausschuss zu benennen.
/466’/ Aber die exception betreffendt: Wofer einige wolte vom andern theill gepraucht werden, solte furzuwenden sein, das kein theill dem andern der person halben maß noch ordnung zugeben; also das auch von dieses theils wegen kein exception an die handt zunemmen, sonder den andern theill mit seinen personen gewheren zulassen.
/466’ f./ Da die Benannten teils der Obrigkeit Kg. Ferdinands I., Kg. Philipps II. von Spanien oder von Reichsständen unterstehen, soll Kg. Ferdinand gebeten werden, die ihm unterstehenden Teilnehmer pünktlich zum Kolloquium abzuordnen und dies auch bei Kg. Philipp II. und den entsprechenden Reichsständen schriftlich zu veranlassen. Die Kapitel und Stifte, an denen die Teilnehmer Benefizien haben, sind darauf hinzuweisen, die Gefälle aus den Pfründen auch während des Kolloquiums ohne jeden Abzug zu entrichten.
/467 f./ Teilnahmeverhinderungen sind von den jeweiligen Obrigkeiten sofort dem Kf. von Mainz als Reichserzkanzler zu melden, damit dieser die Abordnung der Ersatzleute anordnet.
/467’/ Die Bff. von Naumburg und Merseburg sollen als Reichsff. vom Kg. persönlich um die Teilnahme gebeten werden. Der beim RT anwesende Bf. von Merseburg soll zudem von einer Delegation der katholischen Stände darum ersucht werden8.
Finanzierung der Teilnahme. Der Ausschuss erachtet, das man darzu, auch irer ergetzlicheit halben einer summa gelts auf 25 000 fl. un- /468/ gefarlich wol durfftig. Und das demnach dieselbig summa uff des Reichs anschlegen under die catholischen stendt außzutheiln9; dergestalt, das eim jeden crafft diesses reichstags abschiedts auffzulegen, sein gepürniß zu Pfingsten schirsten gewißlichen des keyserlichen chammergerichts pfennings meister (welcher zu einem einnemmer furzunemmen, auch ime derwegen zuschreiben und daruber ein verzeichnus zuzefertigen) zuerlegen. Und solten die catholischen stendt solche ire gepurnuß unwaigerlichen, wie oblauth, und in crafft des abschidts ghen Speir dem yetzternenten pfenningß meister lieffern zulassen schuldig sein; und darauff des ksl. chamergerichts procurator fiscall befolhen werden, gegen den seumigen gleich wie in andern fellen schleunig zuprocedirn.
/468 f./ Regelung der Proviantierung wird den Teilnehmern überlassen. Doch ist zu gewährleisten, dass sich der Pfennigmeister pünktlich zu Bartholomäi mit dem Geld in Worms einfindet, um den Teilnehmern die Anreisekosten zu erstatten. Sodann soll er ihnen gegebenenfalls Zehrgeld als Abschlag zahlen, monatlich ihr Register mit den Zehrkosten für sich und ihre Diener anfordern und abrechnen, die Kosten für den Abzug auszahlen und abschließend seine Gesamtabrechnung den katholischen Ständen vorbringen.
/468’ f./ Dies hat der Ausschuss auf Verbesserung beschlossen.