Klausel zur Rechtssicherung der Kolloquenten und Adjunkten in der Quadruplik zum 1. HA (Religionsvergleich) nur auf die Dauer des Kolloquiums beschränkt. Keine Beeinträchtigung des Untertanenverhältnisses zu ihren Obrigkeiten nach dem Religionsgespräch. Keine Möglichkeit des Glaubenswechsels im Sinn der Freistellung unter Berufung auf die Klausel.
Von den geistlichen Reichsständen gebilligt am 24. 2. 15571. Dem Kg. übergeben am 25. 2.
HHStA Wien, MEA RTA 44a/II, fol. 38’–40 (Kop. Überschr.: Erclerungs schrifft der gaistlichen stenndt und potschafften des verstandts der clausul halben, in vorgeendem bedenckhen begriffen, das die colloquution den personen solt onverletzlich sein etc. Ist der kgl. Mt. ad partem furpracht worden den 25. Februarii 1557, ut in prothocollo religionis2
. No. 9.) = Textvorlage. Auszug bei
Bundschuh, Religionsgespräch, 226, Anm. 185.
/38’ f./ An den Kg.: In der von den Reichsständen am 23. 2. übergebenen Resolution zur Besetzung und Geschäftsordnung des Religionskolloquiums ist bezüglich der Kolloquenten
/39/ dise clausul mitbegriffen, deß inhalts3: „und solt den verordneten colloquenten und adjuncten dise colloquution, weß sie sich darinnen vergleichen oder nit vergleichen werden, an ieren erhn, würden, leyb und guettern unverletzlichen und onnachtthaillig sein“. Welche clausul bei uns niemals ainichen anderen verstandt gehabt oder auch noch hat, dann das dieselbig auff den actum colloquii allain, soviel die verrüchttung desselbigen betrifft, und verner nit gedeuttet werden, und daß nachmalen, so diß colloquium seine endtschafft erraicht, die personen desselbigen nit weniger als vorhin ieren ordenlichen obrigkhaitten verwandt, underwurffig und anhengig beleiben und solchem allem zueentgegen inen nichst frei geben oder gelaßen sein solle etc.
/39’/ Wiewoll wir dann fur uns unnd an stat unserer gnedigst und gnedigen herren der ungezweiffelltter zueversicht sein, auch zum thail guet wissens tragen, es werde eur röm. kgl. Mt. obberuertte clausul auch in solchem verstandt angenommen haben unnd deren mainung nit weniger als wir sein; damit aber dieselbig clausul hernachermallen uber solchen unseren und den gemainen verstandt von niemandts anderer gestalt ausgelegt oder auch auff verforthailliche mainung ainiger freystellung solcher personen des colloquii, also dz sie von der catholischen religion und warhait abvallen und dessenhalb von ierer ordenlichen oberkhait onverletzt und onverhindert gelassen werden solten, gezogen werden möge, solches auch in künftiger zeit uns, desgleichen unseren gnedigst und gnedigen herren, den gaistlichen churfurssten, ertz- und bischoven, und anderen stenden khain nachthail gepere noch auch daraus ainiche freystellung verstannden werde:
So wöllen gegen euer röm. kgl. Mt. wir fur uns unnd anstat, wie oblaut, unß bemelts unnsers solchen verstandt und dan, das hierdurch der ordenlicher oberkhait iere auctoritet unverletzt und ongeschmelert, auch unbenommen sein und pleyben soll, in aller underthenigkhait erklert haben. Und lanngt /40/ darauff an euer röm. kgl. Mt. fur unns unnd anstatt unser gnedigst und gnedigen herren unser aller underthenigist, gehorsam und vleissig pitt, dieselbig geruchde diser erclerung also mit allen gnaden aingedenckh zuesein, im pessten unserer, auch unserer herrschafft notthurfft nach zuverstehn und uns sambt unseren gnedigist und gnedigen herren in allergenedigstem bevelch, schutz und schirm zuehaben und zuebehalten.
Unterzeichnet von den geistlichen Reichsständen und deren Gesandten auf dem RT.