Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb
Festlegung der Gesprächsgrundlage des Kolloquiums nicht auf dem RT, sondern durch die Kolloquenten. Empfehlungen für Ort und Termin des Kolloquiums.
1. Umfrage, die Kursachsen leitet3 . Kurtrier: Dweil die materi, daruf zu colloquieren, bevorstunde, und solchs ein hochwichtig werck, so hielten sie darfur, das den catholischen theologen zubefelhen, ire assertion auf das papier zu pringen und furzulegenc.
Kurköln: Hielten, das ein yeder thail seine assertiones zu fassen und dem colloquio furzulegen. Daruber sie4 sich und auch des prozeß halben zuvergleichen.
Kurpfalz: Trugen fursorg, die theologen wurden sich nit leichtlichen vergleichen und viel zeit verlieren. Derhalben sie bekemer achten, das man alhie solche ding zuberatschlagen de forma et modo, daruf sie auch genugsamen befelch. Begerten demnach, hern wolten sich ercleren, obe sie conclusive de materia wolten reden.
Kurbrandenburg: Wie Sachssen, dan die assertiones weren nit ratsam. Sonst weren viel secten, die nit in augspurgische confession noch auch alte religion gehorig.
Kurpfalz: Pro declaratione sui voti zeigt er weiter an, das zu Augspurg anno 30
Kurmainz: Damit verlengerung abgeschnitten, solten disse ding de materia et processu in das colloquium zuverschieben [sein]. Und da sich die theologen nit vergleichen konten, das alßdan ein yeder thail sein religion furzulegen und uber die strittige zu handlen. Also das diss werck zu den presidenten, assessoren und colloquenten zu setzen.
Bayern: Der assertionen halben, das die zu stellen, wurde einer sondern zusamen kunfft erfordern, und wurde gleichwol nit ein ordnung gehalten wellen. Derhalb diß nit ratsam. Derhalb sie der meinung wie Saltzburg, das die sachen den colloquenten zu vertrauen, dan solche sachen den theologen meher gepürt als zu dissem ausschuß.
Österreich: Das den colloquenten mit zuthun der statlichen presidentz diß werck heimbzustellen g–und die presidentz die colloquenten zu entschieden[!]
–g. Dan alhie were es hievor auf dem colloquioh auch [so] gehalten [worden], da sich die theologen auf einem vormittag des proceß und der materi, daruf zu colloquieren, verglichen, da
Pfalz-Zweibrücken: Das die augspurgische confession furzulegen.
Augsburg: Sie verstunden auch anderst nit, dan das man diß bede religion solte vergleichen und andere secten nit tractieren. Were hievormals nit gleich gehalten worden in colloquiis, dan ein mal die confession, ein mal auch kaiser ein puch fürgehalten9. Und wurden villeucht wol articul furfallen, so nit in der confession begriffen, doch zwischen beden religionen strittig, die man alhie nit wol und statlich in ordnung zu pringen. Darumb schleust er mit Meintz, Bayern, Saltzburg und Ostereich, das diesse sachen den theologen heimbzuschieben.
Brandenburg-Ansbach: Wie die weltliche churfursten, oder aber das catholici auch ire assertion zustellen und alternatis vicibus daruf zuhandlen.
Hessen: Dweil articuli controversiales vast alle und meherthails in der confession begriffen, hette man die furzunemen, domit die theologi sich daruf gefast zumachen. Doch den theologen heimbzustellen, ob meher controversial articul, dieselbig auch furzupringen und zuhandlen.
Prälaten: Wie Ostereich, Saltzburg, Bayern und Augspurg.
Wetterauer Gff.: Wie Pfaltz und furstlich brandenburgische.
Stadt Straßburg: Wie die weltlich churfursten. Und wen confession absolviert, das alßdan mochten die ubrige articul, so nit in der confession auch verleibt, furgenomen werden.
Stadt Schwäbisch Gmünd: Wie Bayerni.
/
CA-Stände gemäß Votum Kurpfalz: Wusten anderst nit, dan das alle articulj in irer confession begriffen nach der ordnung, wie wort Gottes mitpring. Derhalb sie voriger meinung, das confession furzulegen und die ordnung zu halten. Yedoch liessen sie [ihnen] gefallen, das colloquenten sich uber die articul des christlichen leher glaubens zuunderreden inhalt und nach augspurgischer confession oder wie [sie] sich dessen vergleichen mochten. Wofer sie sich aber nit vergleichen konten, so solte den presidenten kein determination zuzustellen sein, k–sonder das sie wol mochten underhandlung pflegen–k.
/195’–196’/ Umfrage zu Veranstaltungsort und Termin für das Kolloquium.
Kurtrier und Kurköln wollen beide Punkte der Entscheidung des Kgs. als Präsident überlassen. Die folgenden Voten verstehen sich ebenfalls nur als Empfehlung. Als Veranstaltungsort entscheidet sich eine Mehrheit für Worms (Kurmainz, Pfalz-Zweibrücken, Brandenburg-Ansbach, Württemberg, Hessen, Wetterauer Gff., Stadt Straßburg). Kurpfalz nennt allgemein einen Ort am Rhein, Kursachsen und im Anschluss daran Kurbrandenburg ebenso, beide stellen daneben Nürnberg zur Auswahl. Salzburg votiert für Regensburg ‚oder anderswo‘. Bayern und Württemberg (alternativ zu Worms) wünschen die Veranstaltung in Augsburg. Die Übrigen äußern sich indifferent.
Als Termin wird mehrheitlich Spätsommer bzw. Herbst bevorzugt. Genannt werden meist ohne Festlegung ‚Herbst‘, daneben präziser der 1. 8. und 1. 9. sowie zu Bartholomäi [24. 8.] oder Michaelis [29. 9.]. Nur Österreich und im Anschluss daran Hessen wünschen die frühere Veranstaltung bereits zu Pfingsten.