Vergleich zwischen KR und der Mehrheit des FR im Streit der Stadt Augsburg mit den Reichsstädten: Billigung des ksl. Dekrets zur Teilnahme Augsburgs am SR.
/475’/ (Vormittag, 7 Uhr) Kurfürstenrat (nur Gesandte. Mainz: [Philipp] Cratz von Scharfenstein; Trier: von Schönenberg; Köln: Ortenberg; Pfalz: von Mörle; Sachsen: von Wildenfels; Brandenburg: Barth).
Mainz proponiert: /475’ f./ Stellungnahme des KR zum Dekret des Ks. im Streit der Reichsstädte mit Augsburg wegen der Teilnahme am SR1, nachdem FR die Beratung dazu bereits abgeschlossen hat.
/476/ Umfrage. Trier: Haben das ksl. Dekret, den Bericht der ksl. Kommissare und die Eingabe der Reichsstädte2vernommen. Wollen nicht disputiren, ob der stedte privat zusammenkunfften3 und vorbündtnus zu recht bestendig oder die stadt Augspurg hiertzu auch obligiren könne.Die Gesandten der Städte wollen sich aufgrund mangelnder Weisungen auf keine Verhandlungen einlassen und bitten Ks. und KR, ohne Anhörung ihrer Obrigkeiten nichts zu beschließen. Gemäß Bericht der ksl. Kommissare fordern die Städte, Augsburg solle so lang von der session sich absondern, bis sie sich in das vorbündtnus einlaße und gleiche onera4 trage. /476’/ Augspurg sey jedertzeit fue ein ungemittelt gliedt des Reichs gehalten, von ksl. Mt. zu den reichstagen beschrieben worden, auch stimme und seßion gehabt. Es sey nun umb den haubtstreit geschaffen, wie es wolle, so habe den andern stedten keines weges gebüret, sie wegen der seßion zuturbirena. Ksl. Mt. habe die sachen dahin erwogen, das die stedte Augspurg solten zulaßen, weil die sachen itzigertzeit immediate das Reich betreffen. Dieweil aber die stedte sich beschweren, das sie disfals von ihren obern keinen befelich haben, solte der ksl. Mt. bedencksweise eröffnet werden, wann Augspurg bei der seßion gelaßen würde, das alßdann ihre Mt. des andern streits halben die güthe vorsuchen und in endtstehunge derselben die sachen zu schleunigem, rechtmessigem austrag richten laßen soltte. Do aber hierinne ein anders bedacht, wolten sie sich gerne vorgleichen.
Köln: /476’ f./ Die Stadt Augsburg erklärt, sie sei zum RT beschrieben worden und könne deshalb von den anderen Städten ohne Zustimmung des Ks. nicht von der Session im SR abgehalten werden. /477/ Augspurg habe bedenckliche ursachen angetzeigt, warumb sie die correspondentz tage nicht besuchen. Wegen der stedte correspondentz tage könne man nichts bestendiges vornehmen. Anno 1528 habe die ksl. Mt. den stedten vorweisen laßen, der correspondentz tage sich zuendthalten5. Und ob wol anno 38 dieselben wiederumb angestellet worden6, so werde doch derwegen nichts vorbindtlichs befunden. Augspurg habe in solche correspondentz, als welche im rechten vorbotten, nicht helen7 sollen. b–Sey als eine reichstadt anher beschrieben, und beschwerlich, sie one der ksl. Mt. vorwißen außtzuschaffen–b. Sie halten dafur, weil die andern stedte Augspurg die stimme und seßion[nicht] gestendig seindt, das sie hieran unrecht gethan haben. Solte derwegen der ksl. Mt. an die handt zugeben sein, die stadt Augspurg zu restituiren, und do die anndern stedte der privat correspondentz tage halben ettwas zusuchen, das solches uff güetliche handlung oder zu ordentlichem austrage gestellet werden soltte. Wollen jedoch uff der andern herrn bedencken sich vorgleichen.
/477’/ Pfalz:Die Städtegesandten sind für die Verhandlungen mit Augsburg nicht bevollmächtigt und bitten, damit iren herrn und obern der verlauff diser sachen referirt, denselben nichts praejudiciret noch sie ubereilet, sonndern zuvorn gehöret und der gegentheil zu ordentlichem austrage angewiesen werden möge. Inn diesem churfursten rath sey von alters herkommen, das bißhero niemandts ungehört graviret worden. Dis soltte itzo den stedten auch wiederfaren. Dann ob wol Augspurg eine reichstadt und von den stedten der seßion nicht zupriviren, so zeigen jedoch die stedte an, das sie Augspurg nicht endtsetzt, sonndern das ihre abgesandte sich selber abgesondert. Item sie hetten dem ksl. decret parirt etc. /478/ Solten nun der stedte abgesandten one vorwißen irer herrn und obern, welche nicht gehört noch citiret, ferner graviret werden, sey es bedencklich. Dann, wie itzo vormeldet, Augspurg habe sich selber abgesondert, sey die meiste zeitc von der seßion geblieben. Derwegen köntte den stedten die dilation gegönnet und die sachen bis zu einer andern Reichß vorsamblung eingestellet werden.
Sachsen: Sie haben von dieser controversia nichts gewust noch derselben sich vormuthet. Umb der stedte suchen sey es dermaßen geschaffen, wie itzo von Pfaltz angedeuttet. Das meritum belangende, referiren sie das ksl. decret. Und weil Augspurg zu diesem reichstage beschrieben, sehen sie nicht, mit was fugen derselben von den stedten die seßion abgeschnitten werden mögen. Dis sey untzweiflich, das Augspurg stimme und seßion habe, und das dubium, ob sie schuldig, bei der anndern stedte correspondentz tagen zubleiben. /478’/ Der mangel sey an deme, das man nicht wiße, wie es umb die correspondentz tage geschaffen sey. Do solche zusammenkunfften im Reich zugelaßen, hette es seine maß. Wo aber nicht, solte Augspurg bei der seßion gelaßen, die andern stedte aber aus mangel befelichs nicht ubereilet, auch wegen der privat zusammenkunfften erkundigung genommen werden.
Brandenburg: Augspurg sey untzweiflich ein standt des Reichs, derselben seßion und stimme unstreitig, und habe solches8 von der ksl. Mt. und nicht den stedten. Die stedte können sie deßen wegen irer correspondentz tage mit billigkeit nicht endtsetzen, derhalben Augspurg bei der posseßion so lange gelaßen werden solte, bis so lange erkennet würde, das sie sich derselben vorlustig gemacht hetten. d–Soviel der stedte schreiben9 belangen thue, werde denselben nichts abgeschnitten–d. Schlißen, das ungeachtet der stedte vorbehaldt der ksl. Mt. diß bedencken zueröffnen, Augspurg von der seßion nicht außtzuschlißen /479/ oder derselben endtsetzen und in den andern sachen handeln, auch die partt zu gebürendem austrage weisen zulaßen.
Mainz: Ks. hat vergeblich versucht, im Streit zu vermitteln, und fordert nunmehr Gutachten von KR und FR. Nun sey die stadt Augspurg zu diesem reichstage beschrieben, habe stimme und seßion von der ksl. Mt. Weil sie aber itzo von den anndern stedten abgehalten, werde gefraget, ob die stedte deßen befuegt seindt, und wann disfalß erhebliche ursachen vorhanden wehren, so müßte es dabei bleiben. Man befinde aber, das der stedte fundament alleine darauff gerichtet, weil Augspurg ire correspondentz tage nicht besuche, wollen sie inen die stimme und seßion im Reichs stedt rath nicht gönnen. Do nun eins gegen das anndere gehalten, werde es vor ungleich ermeßene. Dann man weis nicht, warumb die andern stedte zusammen kommen. Vor 80[!] jahren /479’/ solche zusammenkunfften vordechtig gehaltten und von dem domalß regierenden kaiser nicht approbiret worden10. Derwegen und weil die stedte nicht befuegt, Augspurg von der seßion außtzuschlißen, habe die ksl. Mt. zu dem decret11 nicht wenig ursache gehabt. Der stedte furgeben sey illiquidum. Solte derwegen irer Mt. heimgestellet werden, güetliche handlung pflegen zulaßen oder aber die sache zu ordentlichem austrage zuweisen. Beruhen also bei dem ksl. decret.
(10 Uhr) Kurfürstenrat und Fürstenrat. /479’ f./ Mainzer Kanzler referiert den Beschluss des KR zum Konflikt um die Zulassung Augsburgs im SR: Gemäß den vorgelegten Akten beruht der Streit darauf, dass Augsburg nicht an den Städtetagen teilnimmt und deshalb jetzt von den anderen Reichsstädten aus dem SR ausgeschlossen wird. Dazu befindet KR /480/ soviel, das Augspurg vor eine reichsstadt zu achten und von der ksl. Mt. zu disem reichstage beschrieben. Diß praeponderire den gegenwurff. Augspurg sey hiebevorn und außerhalb itzo bei der seßion alletzeit geblieben. Die ksl. commißarien haben diese motiven einem und dem anndern theile furgehaltten12 und ire Mt. erkandt, das Augspurg bei der seßion zulaßen. Derwegen man dafur achte, das bei dem ksl. decret zubleiben sey. Weil aber die anndern stedte wegen der correspondentz tage allerhandt furwendunge thuen und man nicht wiße, was inen gebüren möchte, so wol was Augspurg vor ursache habe, derselben sich zuendthalten, beruhe man bei dem decret, das dieser streitt in der güethe beitzulegen /480’/ oder, do die güethe[nicht] endtstehen solte, beide theile gehört, den sachen alßdann geburlicher ausschlag gegeben oder dieselben zu ordentlichem außtrage gewiesen werden möchten.
Beschluss des FR, vorgetragen vom Salzburger Rat Dr. Höflinger: FR hat die Eingaben und das ksl. Dekret beraten und dazu befunden, das noch zur zeit haubtsächlich nicht zudisputiren, weil ein und das ander theil des angebens nicht gestendig. Demnach aber wißlich, das Augspurg die seßion hergebracht, alß sey durch das mehrer vor rathsamb geachtet, das die sachen bei dem ksl. decret zulaßen. Werde auch zubedencken gestellet, das ire Mt. solches pro authoritate wirgklich volntziehen solte, jedoch jedem theil an seinem rechten unschedlich.
Hierauf erhebt sich der Gesandte Dr. Schug für Pfalz-Lautern von der Session und bringt vor: Es sey nicht ohne, das die geistlichen im /481/ furstenrath, wie itzo angehöret worden, geschloßen. Die augspurgischen confeßions vorwandten aber hetten hiergegen geschloßen, diese sache uf kunfftigen deputation tag zuvorschieben.
Höflinger für Salzburg: Es hab sich unvorneinlich befunden, das sich die sachen, wie von ime furgebracht worden, erhalten, und sey in warheit per maioraf im furstenrath also geschloßen.
Abschließende Erklärung für FRg: Da ihr Beschluss mit dem des KR fast zusammen stimme, so vorgleichen sie sich allerdings mit dem churfursten rath.