Reichsjustiz [3. HA]: Ausschreiben einer Revision am RKG, an der Mainz als Partei beteiligt ist, durch Kurtrier. Konflikt der protestantischen Reichsstädte mit Augsburg: Überstellung des Streits durch den Ks. an KR und FR. Übergabe der Schlussschrift des Ks. zum 3. HA (Reichsjustiz), 4. HA (Reichsmünzwesen), 5. HA (Reichsmatrikel) und 6. HA (Session).
/458/ (Vormittag, 7 Uhr) Kurfürstenrat (nur Gesandte. Mainz: [Philipp] Cratz von Scharfenstein; Trier: [Anton] Cratz von Scharfenstein; Köln: von Fürstenberg; Pfalz: von Mörle; Sachsen: von Wildenfels; Brandenburg: von Stolberg).
/459/ Mainz proponiert: /459 f./ [Fortsetzung der gestrigen Beratung zur Supplikation Lübecks und der Hansestädte] sowie Eingabe von Kurmainz wegen des Ausschreibens einer Revision am RKG, an der Mainz als Partei beteiligt ist1.
/459’/ Umfrage. Trier: […]. /461/ Meintz revision betreffende: Ist in andern sachen das directorium bei Trier gestanden. Weil aber diser punct der justicien anhengig, a–soltte derselbe ksl. Mt. heimgestellet werden–a.
Köln: […]. /462/ Meintz angedeutte revision am cammergericht belangende, erachten sie, das ksl. Mt. dieselbe ausschreiben solle.
Pfalz: […]. /463/ Man weiß, wie es in dergleichen fellenb gehaltten worden, und das nemblich Trier die direction furgenommen; wie dann underschiedliche exempla anno 76 und 82 vorhanden2. Sie wollen also dafur halten, das es uff denselben wegk auch disfalß zurichten, das nemblich, wann Meintz die revision gesucht, Trier das ausschreiben derselbigen gethan hette. Trier und Coln haben disfalß uff die ksl. Mt. geschloßen. Sie wolten inen zwar denselben wegk auch nicht zuwieder sein laßen, und weil man indifferens, wollen sie sich dermaßen mit den andern herrn vorgleichen, wie sich das vormoge der Reichs constitutionen und der cammergerichts ordnung gebuhren möge.
Sachsen3: […]. /464/ Befürworten, dass eine Revision im geschilderten Fall Trier ausschreiben sollec. Anno 76 sey es gleichergestaltt gehalten worden in sachen Meintz contra unnderthanend,4. Mit der ksl. Mt. werde es sich nicht thuen laßen: Was am cammergericht anhengig sey, e–deßen hab sich ire Mt. ferner nicht antzumaßen–e.
Brandenburg: […]. /465/ Regelung der Mainzer Revision: Gebuhre vormöge der guldenen bulla nach Meintz Trier das directorium5. Ksl. Mt. daßelbe heimtzustellen, wehre bedencklich, f–dann was am cammergericht furleufft, werde neben der ksl. Mt. durch die stende zu wergk gerichtett. So wurde auch Cöln[!] uff den fall praejudiciret–f. Derwegen soltte solch ausschreiben Trier, wofern es demselben nicht bedencklich, deferirt werden. Do aber solches uff einen beßern wegk zurichten, wollen sie es anhören und alßdann mit den anndern herrn sich vorgleichen.
/465’/ Mainz: […]. /466/ Resümieren die Umfrage. Bleibe es darbei, was derwegen vor guth angesehen. Die maiora gehen uff Trier. Sie6 aber rehden nichts dartzu.
Anschließend Verlesung des ksl. Dekrets zum Streit der Stadt Augsburg mit den anderen Reichsstädten um die Session im SR. Ks. fordert dazu eine Stellungnahme von KR und FR7. Beim Dekret befindet sich auch der Bericht der ksl. Kommissare zum Streit, der ebenfalls verlesen wird8.
/468/ (10 Uhr) Kurfürstenrat und Fürstenrat. /468 f./ Mainzer Kanzler verliest das Dekret des Ks. zum Streit der Stadt Augsburg mit den anderen Reichsstädten um die Teilnahme am SR sowie den zugehörigen Bericht einer ksl. Kommission.
/468’/ Kurze Unterredung des KR. Referat vor FR durch Mainz: Abschrift und bereits morgen Beratung des Dekrets und des Berichts, um dem Ks. die erbetene Stellungnahme vorlegen zu können.
FR (G. Hager für Österreich): /468’ f./ Wollen zwar morgen verhandeln, doch ist keine ergiebige Beratung vor der Abschrift des Dekrets und des Berichts möglichg.