Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Verhandlungen der protestantischen Stände bei Kurpfalz

Textvorlage: Wett. Gff., unfol.

Ergänzung der Anmahnung beim Ks. zu den Gravamina um die Forderung, den RDT paritätisch zu besetzen. Vorlage der Konzepte für etwaige Proteste der protestantischen Kff. und Ff. sowie der Reichsstädte gegen den RAb.

Verhandlungen der protestantischen Ständeabei Kurpfalz (Kurpfalz, Kurbrandenburg, Hst. Straßburg mit Votum für Magdeburg, Pfalz-Zweibrücken, Brandenburg"–Ansbach, Braunschweig-Wolfenbüttel, ‑Lüneburg, Württemberg, Hessen-Kassel, ‑Marburg, Baden-Durlach [Ernst Friedrich], Pommern-Wolgast, Anhalt, Wetterauer Gff., Reichsstädte).

Kurpfalz (Hochfelder) verliest eingangs die Zeitung über die Einnahme der Stadt Groningen1und verweist sodann auf die letzte Beratung wegen der Anmahnung zu den Gravamina beim Ks.: Es bestand noch kein Einvernehmen, ob man darin auch um einen paritätisch besetzten RDT ansuchen soll. Da diesbezüglich zwischenzeitlich eine ksl. Resolutionberfolgt ist2, ist zu entscheiden, was gedachter deputation halben der anmanung schrifft solte einverleibtt unndc inn ein besonder schrifft gebracht werden. Item da kheine rsolution uff der evangelischen stenndtt gravamina solt ervollgen unnd sich ettliche stenndt vernhemen laßen, das man sich dargegen mit einer protestationschrifft gefaßt mache3, derwegen man dan auch davon zu reden und sich derselben zuvergleichenn.

Umfrage. Kurbrandenburg: Hielt eine notturfft, das der deputation halben bey der anmhanungs schrifft gedacht werdt.

Straßburg für sich und Magdeburg, Pfalz-Zweibrücken, Brandenburg-Ansbach: Idem.

Braunschweig-[Wolfenbüttel]: Ebenso, mit dem anhangk, das[sich] Braunschweig zu kheiner deputation verstehen werde, es werde dann dieselbige in pari numero beyderseitts religions verwanndten angestelltt.

Braunschweig-Lüneburg: Idem.

Württemberg: Das von wegen des deputation tags ein besonnder schrifft zuubergeben. Dieweil sein gnediger furst unnd herr noch vor seiner f. Gn. abschiedt bey der ksl. Mt. der gravaminum halben angehallten unnd sich ihre Mt. daruff erclertt, das sie mitt allem fleiß dahin sehen unnd trachten wolten, das den gravaminibus möchte abgeholffen werden4, so hetten sie bedenckens, sich deß wercks mitt anzunhemen, damitt es nicht das ansehens möchte habenn, alls wann Württenburgk[!] inn ihre Mt. ein mißtrauen setzte. So viel aber den deputationstagk anlangtt, were auch zu hoffen, wo man derentwegen ein besondere schrifft wolltt angeben, das Pfaltz-Neuburgk dieselbe würde mitt ubergeben helffen.

Hessen-Kassel: Ob sie wol khein bedenckens trügenn, dieselbige schrifft mitt zu ubergeben, jedoch unnd weil Württenburgk derentwegen bey ihrer Mt. sollicitirt unnd daruff gute vertröstung ervolget, das allein der deputation wegenn ein schrifft angestelldt werdt.

Hessen-Marburg: Das die anmhanungs schrifft sollt ubergeben werden. Sey aber indifferens, ob man die deputation wolltt mitteinziehen.

Baden-[Durlach, Ernst Friedrich]: Das die anmhanungs schrifft ubergeben und der deputation tagk daselbst mitt eingezogen werde.

Pommern-[Wolgast5]: Hats ad referendum angenommen propter absentiam suorum collegarum.

Anhalt: Man sollt die schrifft ubergeben unnd zugleich umb die deputation anhalten.

Wetterauer Gff.: Idem.

Regensburg namens der [protestantischen] Reichsstädte: Wie Württemberg und Hessen-[Kassel], das von wegen des deputations tagk halben ein schrifft anzustellen unnd darbei der vertröstung zugedencken, so ihre Mt. dem hertzogen zu Wurttenburgk gethan hetten, das ihre Mt. den gravaminibus wolte abhelffen.

Kurpfalz resümiert: Ob sie wol nicht gemeint, jemandts vorzugreiffen, so wüßten wir unns doch zuerinnern, welchergestallt man zu dißer consultation sei khommen. Unnd weill man ungleicher meinung were, ob das erste concept6 sollt underlaßen werden oder der deputation halben ein besonnder concept anzustellen, so hetten sich die gesandten nachmals daruber zuvergleichen. Sie, die pfaltzische, aber weren der maynung, das der deputation halben inn dem vorigen concept zugleich khönndt angehallttenn unnd doch der kayserlichen vertröstung, so ihre Mt. dem von Wurttenburgk gethan, gedacht werden.

Daraufhin ist das Kurpfälzer Konz. sofort geendertt unnd volgends approbirt worden7.

Verlesung von zwei Protesten der [protestantischen] Stände in KR und FR8sowie der [protestantischen] Reichsstädte9, welcher gestallt in omnem eventum gegen des Reichs abschiedt solte protestirt werden.

Umfrage. Kurbrandenburg: Bittet um Abschrift für die Beratung mit seinen Mitgesandten.

Straßburg mit Magdeburg: Were mit der protestation durchaus zufrieden. Allein das zugleich gegen den geistlichen vorbehallt protestirt werde.

Pfalz-Zweibrücken: Idem. Allein das der chur-, fursten und städt protestation zusammen gezogen unnd zugleich des geistlichen vorbehallts gedacht werde.

Brandenburg-Ansbach: Bittet um Abschriften des Protests und der Anmahnungsschrift, um dazu Weisung seines Herrn anzufordern, weill er daruff in specie nicht instruirt10.

Zwischeneinwand Straßburg zu diesem Votum: Er zweiffellt nichtt, das er von seinem herrn derentwegen alberait würde gevolmechtigt sein, sonnsten es zu viel lang werden wolt, sich erstlich von Anspach einer resolution zuerholen.

Braunschweig-[Wolfenbüttel]: Were mit den protestations schrifften durchauß zufrieden. Wie Zweybruck unnd Straßburgk.

Braunschweig-Lüneburg: Ob er wol von kheiner protestation bevelch hette, so wolt er doch umb copiam derselben gebetten habenn unnd sich alßdan weitters ercleren. Des geistlichen vorbehallts halben zu protestirn: Wüst er nicht, ob es wol fruchtenn wurde.

Württemberg: Bitten um Abschrift der Proteste. Deß vorbehallts halben hetten sie kheinen bevelch.

Hessen-Kassel: Idem.

Hessen-Marburg: Idem.

Baden-[Durlach, Ernst Friedrich]: Bitten um Abschrift, nichtt das sie sich davon begerten abzusonndern, sonndern allein ferners darin zuersehenn.

Pommern-[Wolgast]: Wollte hoffenn, seine collegae würden mit der anmhanungs schrifft, inn allermassen sie geendert und gebessert, zufriedenn sein. Von der protestation bath er gleichfals abschrifft.

Anhalt: Idem.

Wetterauer Gff.: Billigen Anmahnung und Protest. Weill aber vom mehrer theill copia der protestation gebetten wurde, bathen wir dergleichen, allein das wir darbey erinnertten, das dießes heimblich möcht gehallten werdenn.

Regensburg namens der [protestantischen] Reichsstädte: Wollten ihre protestation schrifft zuvor im städt rath ablesen11. Im fall aber, die papistische stadtt mitt ihrer, der städten, protestationschrifft nicht zufrieden sein wurden, khönndten die evangelische städte sich wol mit der evangelischen chur- und fursten protestation vergleichen. Unnd bathen gleichfals copiam.

Kurpfalz resümiert: Da zur Anmahnung beim Ks. Einvernehmen besteht, hett man sich zuvergleichen, wie unnd welcher gestalt dieselbige zuubergebenn. Die protestation wolte man ad describendum mittheilen, allein das geheimbdte und vertraute schreiber darzu geschickt unnd denselben eingebunden wurde, solche ding in geheimbdt zubehallten. Unnd hette man zubedencken, ob man die anmhanungs schrifft wolte versiglen unnd alßo ubergebenn lassenn.

Anmerkungen

a
 protestantischen Stände] Hessen (unfol.) differenzierter: Versammelt ist ein theill evangelischer chur- und fursten gesandte. Speyer B (fol. 529) zusätzlich: Zusammenkunft um 6 Uhr morgens.
1
 Vgl. Anm. 2 bei Nr. 293.
b
 ksl. Resolution] Hessen (unfol.) zusätzlich: der man entnimmt, das die deputation nicht wolle von beiden relligionen in gleicher anzahl genommen werden.
2
 Bezugnahme auf die Replik des Ks. zum 3.–6. HA, im RR verlesen am 4. 8. [Nr. 260].
c
 unnd] Hessen (unfol.) abweichend und korrekt: oder.
3
 Vgl. Beratung am 3. 8. [Nr. 219], angeregt im Votum Braunschweig-Wolfenbüttels.
4
 Vgl. Nr. 219(Votum Württemberg) mit Anm. g und Anm. 3.
5
 Die Textvorlage nennt nur „Pommern“. Zuordnung anhand Pommern-Wolgast (fol. 92).
6
 = das am 3. 8. beratene Kurpfälzer Konzept.
7
 Vgl. die Ausfertigung [Nr. 405]. Die hier beschlossene Ergänzung vgl. ebd., Anm. o.
8
 Vgl. die spätere Ausfertigung [Nr. 510].
9
 Die hier verlesene Fassung entspricht der in der Ausfertigung [Nr. 509] als Nachweis B dokumentierten Vorstufe.
10
 Der Brandenburg-Ansbacher Gesandte Brandner berichtete Mgf. Georg Friedrich am 7. 8. (28. 7.) 1594 über die Verhandlungen zum Protest. Die Forderung des Straßburger Gesandten um die Aufnahme der Freistellung hat /572/ der mehrer thail inn bedencken genommen.Er, Brandner, wollte sich ohne Befehl dazu nicht äußern, weil im Anschluss an den Heilbronner Tag gegen die Freistellung eingewandt wurde, mit dem Beharren darauf werde nichts erreicht, sondern /572’/ vielmehr ungunst unnd wiederwillen zugewartten sey.Die Kurbrandenburger Gesandten teilten ihm mit, dass sie sich der Freistellung instruktionsgemäß nitt kontten annehmen(StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 569–574’, hier 572–573. Or.). Mgf. Georg Friedrich billigte in der Weisung vom 9. 8. 1594 (30. 7.; Ansbach) die Übergabe des Protests, riet aber von der Aufnahme der Freistellung ab, weil man damit nichts erreichen werde, nachdem /584/ sich alberait die vornembsten evangelische stende davon abgesondert(ebd., fol. 583–585’, hier 584. Konz.). Vgl. auch Anm. 4 bei Nr. 221.
11
 Vgl. Ulm, fol. 108’–109’ [Nr. 143], fol. 110 f. [Nr. 144].