Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XIV. Band. Der Reichstag zu Nürnberg 1543 bearbeitet von Silvia Schweinzer-Burian, mit Vorarbeiten von Friedrich Edelmayer
Anmerkungen
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Grundlegend zum Problem der Doppelveranlagung: F. von Mensi, Geschichte der direkten Steuern, hier S. 76f. und S. 158–164 und A. H. Loebl, Landanlage und Kirchengut im 16. Jhdt., hier S. 493ff. Auch auf den vorangegangenen Reichstagen von 1529, 1530, 1532 und 1541 stand die Doppelveranlagung immer wieder auf der Tagesordnung. Siehe ausführlich zum Regensburger RT 1532: RTA JR Bd. X, Einleitung S. 185–187, Supplikationen Nr. 135, Nr. 139, Nr. 141–142, Nr. 144.
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Der am 25. Okt. 1535 zwischen Ebf. Matthäus Lang von Salzburg und Kg. Ferdinand abgeschlossene Wiener Vertrag regelte die Rechtsbeziehungen zwischen dem Erzstift Salzburg und den der niederösterreichischen Ländergruppe der Habsburger zugehörigen Herzogtümern Kärnten, Steiermark und Österreich unter der Enns. Die dort befindlichen Salzburger Besitzungen sollten als Bestandteile dieser Länder angesehen werden, wobei der Landesfürst die letzte Appellationsinstanz bildete. Nur bei Streitigkeiten zwischen dem Erzbischof und dessen Amtsleuten sowie bei Konflikten unter den Salzburger Beamten war der Erzbischof zuständig. Siehe dazu H. Dopsch/H. Spatzenegger, Geschichte Salzburgs, Bd. 2/Teil 1, S. 91ff. Ausführliche Erläuterungen samt Edition des Vertragswerkes von 1535 bei: G. Heilingsetzer, Studien zu den Verträgen des Jahres 1535 zwischen Salzburg und Österreich. Ein ähnlicher Vertrag war bereits am 27. Jänner 1535 mit dem Bf. von Bamberg, Weigand von Redwitz, über die Bamberger Besitzungen in Kärnten abgeschlossen worden.
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Die Landstände von Steiermark und Kärnten waren bestrebt, die Sonderstellung der Salzburger Besitzungen in ihren Ländern immer mehr zu beseitigen. Als Mittel dazu diente ihnen die immer wieder erhobene Forderung nach dem persönlichen Erscheinen des Salzburger Erzbischofs vor der Landschranne. Damit sollte dokumentiert werden, dass auch der Ebf. von Salzburg nur Grundherr war und als Landstand der obersten Gerichtsinstanz dieser Länder unterworfen blieb. Siehe dazu: H. Dopsch/H. Spatzenegger, Geschichte Salzburgs, Bd. 2/Teil 1, S. 92.
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Die bischöflichen Gesandten schlugen einige Ergänzungen zum kgl. Vertragsentwurf vom 16. Aug. 1542 vor, die in Form von Marginalien und Nota zum kgl. Konz. des Vertrages festgehalten wurden: Notum: In diser furgeschlagnen vergleichung mueß austrucklich gemelt werden die steur des 41. und 42. jares, nemblich das der fursten, also auch derselben capitl und prelaten gueter von obernenter jar wegen unbelegt beleiben und das derhalben alle pfantung, arrest und in sonderhaidt die einziehung des landgerichts Zol [= Zell im Pinzgau] etc. abgeschafft und das, so von gedachter fursten gueter und einkomen eingenomen worden ist, wider heerausgegeben werde. Item das ietzt hie dem herrn landsverweser durch die kgl. Mt. geboten und ime derhalben schriftlicher bevelh zuegestelt werde, alle arrest und thatlich handlungen abzeschaffen und sich der hinfuro gentzlich zu enthalten. Auf hindersichbringen von dato biß auf den nechsten reichstag vel Michaelis [1542 Sept. 29] und mitler zeit gentzlich stillzesteen und tatlich handlung zu vermeiden. In: Salzburg LA, Geh. Archiv IV/7, 3 ad 48 (Konz.).
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Es folgt eine Schilderung der Verhandlungen über die Doppelanlage auf dem RT Speyer 1544. Die entsprechenden Aktenstücke in: RTA JR Bd. XV, Nr. 160, S. 1148f. und Nr. 166, S. 1188f.
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Als erster Salzburger Gesandter kam Eustachius von der Alm in Nürnberg an, den Kirchbichler bald aufsuchte, wie er in seinem Schreiben an Bf. Wolfgang von Passau berichtete, Nürnberg, 1543 Febr. 18: [...] Zum andern betreffend der funf fursten bschwer etc.[wegen der Doppelanlage], hab ich strackhs H. Eustachen von der Alm (so noch allein in namen meins gnedigsten herrn von Saltzburg vorhanden, auch noch niemand von Regnspurg noch Freising ankhumen) die handlung erweitert und umb rath angsunnen, welher mir disen bschaid gegeben: Ine sehe nit fur thuelich an, noch derzeit ze antworten, sonder dwheil noch untzher von der bhärlichen thurckhnhulf nichten ghandlt, solle man stillhalten derselben und an sich gwarten, niemant ursachen, den sachen nachzugedenckhen, niemand an sich vordern. Er versehe sich nämblich seiner zuegeordneten saltzburgerischen räth in churtzn tagen. Whann dieselb ankhumen, mog man die sachen beratschlagen, wie die anzegreiffen. [...]. In: München HStA, Hochstift Passau, Blechkastenarchiv 4/31, unfol. (Ausf.).
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Dr. Koch berichtete an die bischöflichen Räte in Freising über die Übergabe der Supplikation, Nürnberg, 1543 April 8: [...] Und darneben mich offenlichen protestirt und betzeugt, wo mein genediger furst und herr daruber beschwerd und uberlegt pleibn wurde, das ich durch mein erscheinen oder khunftige erscheinen und handlungen in gegenwurtigs tags bewilligte turckenhilf oder abschied nit bewilligt haben oder bewilligen well. [...]. Verhoff, es sei in derselben [Supplikation] meins genedigen fursten und herrn notturft angetzeigt und gepeten worden; so aber etwas darin durch mich ubersehen und nach notturft und gelegenheit der sachen nit anpracht oder gebetten, so ist mein fruntlich bit, eur erwirden, ernvesten und Gg. wellen mir solches furderlich zu wissen thun, alsdann soll abermals an meinem vleis nichts erwinden. Trag aber fursorg, das uf dißmal weder die saltzpurgischn oder ich bei der röm. kgl. Mt. etwas der obligenden beschwerde halben erhalten werden, dann die sach fur und fur uffgehabn wird, und werden wir mit trostlichen hofworten von einem tag uf den andern verwisen. [...] In: München HStA, Hochstift Freising, Kasten blau 221/6a, unfol. (Kop.).
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Siehe die Supplikationen des Hochstifts Freising auf verschiedenen Reichstagen, in: RTA JR Bd. X, Nr. 135 (RT 1532), RTA JR Bd. XI, Nr. 954 (RT 1541), RTA JR Bd. XII, Nr. 262 (RT Speyer 1542), RTA JR Bd. XIII, Nr. 97 (RT Nürnberg 1542). Auch in der Instruktion des Bf. von Freising für Hans von Adeltzhausen, seinen Gesandten am bayerischen Kreistag in Straubing, kommt die hohe Belastung des Hochstifts durch die Doppelanlage zum Ausdruck, Freising, 1542 Okt. 14 (Ausf.); in: München HStA, Hochstift Freising, Kasten blau 220/3, unfol. (Ausf.).
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Der Passauer Gesandte Christoph Kirchbichler berichtete an Bf. Wolfgang von Passau über das Vorgehen des Freisinger Gesandten Dr. Werner Koch, Nürnberg, 1543 März 16: Der thoplanlag halber hat sich des von Freising gsanter von uns allen abgesondert und sich derowegen an heut dato gegen meinem gnedigen herrn von Chiembsee lauter erclärt. Was er aber sonsten vorhabens, last er sich hörn, allain wie ich vermuet, wo dise bschwerde nit abgestelt wurde, dawider offenlich zu protestiern, anders in khain hulf zwilligen. Aber auf unsern thail wirdet täglichen sollicitiert und angehalten, khonnen aber kheiner endlichen antwort untzher erlangen. Auch röm. kgl. Mt. selbs allererst an gestern den saumsall [= Verzögerung] der antwort inen selbs zuegemessen, welle aber bschaid geben lassen, mit angeheftem schein, man solle die bewilligt urkhundh erstlich haben angnomen, so lang nit verligen lassen, man mög auß menig der obligenden gescheft die handlung an itzo nit statlich erledigen. Mich gedeucht ratsamb sein, euer fstl. Gn. heten H. Johan Hofman geschriben und mit einem ernstlichen anhaften, nämblichen das im fall, das die thoplanlag wolte nit eingestelt werden, inmassen doch solhs di vorigen reichsabschied mit sich prächten, were zu besorgen, es mochte kgl. Mt. irem vorhaben ain speerr machen [= verhindern].In: München HStA, Hochstift Passau, Blechkastenarchiv 4/31, unfol. (Ausf.).
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Siehe den mit zahlreichen marg. Änderungsvorschlägen und Ergänzungen der bischöflichen Räte versehenen Vertragsentwurf Kg. Ferdinands in: Salzburg LA, Geh. Archiv IV/7, 3 ad 48 (stark korr. Konz.) oder eine etwas andere Variante des Vertrages in: Salzburg LA, Geh. Archiv IV/7, 5 ad 48 (Reinkonz.) mit der AS: Ein furgeschlagen vergleichung der doppelanlag halben, daruff H. von Madrutsch gehandelt im 43. jar zu Nurnberg.
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Die niederösterreichischen Erblande umfassten bis 1564 (Erbteilung unter den drei Söhnen Ks. Ferdinands I.) Österreich unter der Enns, Österreich ob der Enns, Steiermark, Kärnten und Krain: siehe Nr. 99a, Anm. 1.
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Die Besteuerung der Salzburger Grundholden in den habsburgischen Ländern durch die jeweilige Landesregierung war Quelle dauernder Konflikte zwischen den Ebff. von Salzburg und den habsburgischen Landesherren. Da der Steuerdruck auf die Grundholden angesichts der ständig drohenden Türkengefahr immer stärker wurde, war eine gleichzeitige Besteuerung durch das Erzstift Salzburg ausgeschlossen, wodurch diesem wichtige Einnahmen entgingen. Siehe dazu H. Dopsch/H. Spatzenegger, Geschichte Salzburgs, Bd. 2/Teil 1, S. 92. Die Tendenz der Fürsten, die aus ihrem Kammergut zu entrichtenden Reichssteuern auf ihre Untertanen umzulegen, verstärkte sich im Laufe der Reichstage der Vierzigerjahre, wie der RAb 1543 zeigt (Nr. 404, § 24). Ausführlich dazu: W. Schulze, Reich und Türkengefahr, hier S. 244–251 (Die Einbeziehung der Landstände in die Reichssteuern). Die in der niederösterr. Ländergruppe der Habsburger begüterten Bischöfe konnten durch Zugeständnisse Kg. Ferdinands (RTA JR Bd. XII, Nr. 59) zwar für ihre Kammergüter die Befreiung von der Doppelanlage während der Reichstürkenhilfe erreichen, ihre Untertanen in den Erblanden blieben aber den Steuerbelastungen ausgesetzt.
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Die bischöflichen Gesandten drangen mit ihren Bitten bei Kg. Ferdinand nicht durch, wie die vorbereitenden Beratungen der bayerischen Kreisstände in Ingolstadt für den allgemeinen Kreistag in Passau (1543 Juni 18) dokumentieren: Auch unangesehen, daß die kgl. Mt. sich auf negstgehaltem reichstag zu Nurmberg [1543] gegen gemainen des Hl. Reichs stenden, so derhalben an ir kgl. Mt. ansuchung gethan, erpotten hat, sich mit denselben stenden der toplanlag halben dermassen zu vergleichen und zu halten, darab sy sich nit zu beschwern haben sollen, weren gemelte fursten und stende solcher untreglichen purden der toplanlag uf vilfeltig gehorsam beschehen anlangen, ersuchen und piten von ir kgl. Mt. solchs lasts nit allain nit entsetzt, sonder es werden uber [das hinaus] ir arme leuth und underthanen fengclich angenomen, ire gult, guter und herrschaften eingezogen worden. Die Doppelveranlagung der geistlichen Fürsten des bayerischen Kreises sei eine unerträgliche Belastung, weshalb diese Frage auf dem Kreistag in Passau zu behandeln sei. Dann wo ain solchs nit beschehen, so wurde obgemelten fursten und stenden nit muglich sein, die hilfen und darlegen wider den Thurckhen im Reich und gleicher gestalt in den erblanden uber sich zu nemen und also fur und fur mit toplter anlang beschwerdt zu werden. Die bayerischen Kreisstände bekräftigen, das sy sich vor entschittung solcher toplanlag weder in die jetzig bewilligt hilf und zuzug noch khunftig ausgaben schlieslich nit einzulassen hetten. [...]. In: München HStA, Hochstift Freising, Kasten blau 200/19, unfol. (Kop.).
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Vom Vizedomamt Salzburg verwalteter Besitz in Niederösterreich; der Markt Traismauer kam durch eine Schenkung Kg. Ludwigs des Deutschen im Jahr 860 an das Erzstift Salzburg und blieb bis 1803 in dessen Besitz. Dem Erzstift stand im Amt Traismauer die niedere Gerichtsbarkeit zu. Siehe dazu H. Dopsch/H. Spatzenegger, Geschichte Salzburgs, Bd. 1/Teil 2, S. 953f.