Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Verlängerung einer Zollerhöhung. An die Kff.
Supplikation Pfgf. Philipp Ludwigs von Neuburg an Kf. Wolfgang von Mainz [und die anderen Kff.] (Neuburg, 23. 3. {13. 3.} 1594)1, unterzeichnet vom Pfgf.: Beim RT 1582 wurde die 1566 bewilligte Zollerhöhung für die Fstt. Neuburg und Zweibrücken auf 20 Jahre um weitere 15 Jahre verlängert2. Da aufgrund der Handelshemmnisse infolge der Kriege in Frankreich, den Niederlanden und an anderen Orten, der Missernten bei Wein und Getreide sowie andererseits wegen des hohen Finanzbedarfs für den Erhalt von Wegen und Straßen die Verlängerungsfrist nicht ausreicht, haben er und Pfgf. Johann von Zweibrücken den Ks. um eine weitere Kontinuierung der Erhöhung gebeten3. Bittet den Kf. um dessen Konsens sowie um Beförderung der Zustimmung durch die anderen Kff.
Supplikation Pfgf. Philipp Ludwigs von Neuburg an die Kff. (Neuburg, 18. 4. {8. 4.} 1594)4: Nachdem der Ks. gemäß beiliegendem Promotoriale an die Kff.5die Verlängerung befürwortet, bittet er nochmals um deren Konsens.
Supplikation Pfgf. Philipp Ludwigs an die Kff. (der Mainzer Kanzlei übergeben am 6. 5.)6: Verweist auf seine Schreiben vom 23. 3. (13. 3.) sowie 18. 4. (8. 4.) 1594 und bittet nochmals um den Konsens der Kff. zu der vom Ks. gebilligten Verlängerung der Zollerhöhung.
Beratung im KR am 13. 6.7auf der Grundlage eines erläuternden Memoriale der pfgfl. Gesandten vom 7. 6.8zur Bitte um Verlängerung und auch Perpetuierung der Zollerhöhung: Kritik an der voreiligen Zusage durch den Ks. Trier, Pfalz und Mainz wollen eine befristete Verlängerung billigen, falls die kfl. Untertanen von der Erhöhung ausgenommen werden, lehnen die Perpetuierung aber ab. Beschluss: Vertagung.
KR am 14. 6.9: Beschluss: 1) Strikte Ablehnung einer perpetuierten Erhöhung. 2) Verlängerung der zeitlich befristeten Erhöhung um weitere 13 Jahre [bis 1614]. 3) Sicherstellung der kfl. Untertanen vor Zollbelastungen besonders durch Pfgf. Johann in einem neuen, vom KR zu formulierenden Revers. 4) Kritik am Gesuch der Pfgff. allein beim Ks. ohne gleichzeitige Anfrage bei den Kff. sowie Kritik an der voreiligen Bewilligung durch den Ks. als Präjudizierung der kfl. Präeminenz.
KR am 15. 6.10: Verlesung des Mainzer Konz. für das Dekret des KR. Billigung mit konkretisierenden Ergänzungen zur Beachtung der bisherigen Zollrollen. Sollte die ksl. Kanzlei bereits eine anderslautende Konzession erteilt haben, ist diese herauszugeben.
Dekret des KR an den Ks. (Regensburg, 15. 6. 1594; übergeben am 19. 6.; von den Kff. kopiert am 20. 6.)11: Kff. bemängeln das ordnungswidrige Verfahren beim Gesuch der Pfgff. sowie das [voreilige] Promotoriale des Ks. [an die Kff. um deren Konsens für die bereits erteilte ksl. Bewilligung] und haben erwartet, die Verlängerung von 1582 würde ausreichen. Haben dennoch und trotz der Klagen benachbarter Stände gegen die mit dem Zoll verbundenen Belastungen beschlossen, eine Verlängerung in der Form zu bewilligen, dass die 15-jährige Erhöhung von 1582, die erst 1586 begann und damit 1601 endet, danach für weitere 13 Jahre gilt, jedoch mit der Bedingung, dass sich jeder Pfgf. verpflichtet, die Kff., deren Untertanen und andere privilegierte Personen davon auszunehmen. Weitere Bedingungen: Keine Ausweitung des Geltungsbereichs, sondern Beharren auf den alten Zollrollen; Verpflichtung der Pfgff. für sich und ihre Nachfolger, den Zoll nicht höher als in der vorherigen ksl. Begnadung zu erheben und die Erhöhung nach Ablauf der 13 Jahre zurückzunehmen. Unter diesen Bedingungen erteilen die Kff. ihren Konsens.
Billigung des Dekrets der Kff. durch den Ks. in dessen Resolution vom 23. 7. 1594 (KR übergeben am 28. 7.)12und entsprechende Bewilligung des Verlängerungsgesuchs für die Pfgff. um 13 Jahre mit Konsens und mit den Bedingungen der Kff. (Regensburg, 23. 7. 1594)13.
Supplikation Pfgf. Philipp Ludwigs von Neuburg an die Kff. (der Mainzer Kanzlei übergeben am 29. 7.)14: Muss den laut ksl. und kfl. Dekreten mit neuen Klauseln verschärften Revers akzeptieren, bittet aber um die Erlaubnis, den Zoll auch an Nebenzollstätten, die die Fuhrleute aus verkehrstechnischen Gründen freiwillig passieren, erheben zu dürfen. Bittet, den kfl. Konsens im Or. noch beim RT auszufertigen, damit die Pfgff. den ksl. Prorogationsbrief zeitiger erhalten.
Beratung im KR am 30. 7.15zum Dekret des Ks. und zur neuerlichen Supplikation des Pfgf. Beschluss: Einvernehmen mit Ks. Die erbetene Erlaubnis für den Pfgf. wird erteilt. Der von den Pfgff. zu leistende Revers wird von KR formuliert, ebenso der Konsens eigens für jeden Kf.
KR am 2. 8.16: Verlesung und Billigung des Revers, den die Pfgff. den Kff. übergeben sollen.
Revers der Pfgff. Philipp Ludwig und Johann I. (in Konz. und Kop. o. D.; von den Kff. kopiert am 9. 8.)17: Nehmen die Verlängerung mit den Bedingungen an und verpflichten sich, die Kff., deren Untertanen sowie andere gefreite Personen davon auszunehmen und die Erhöhung nach Ablauf der 13 Jahre am 21. 8. 1614 zurückzunehmen.
Konsens der einzelnen Kff. (Regensburg, 1. 8. 1594; von den Kff. kopiert am 9. 8.)18: Prorogation der Zollerhöhung für weitere 13 Jahre nach 1601, erteilt mit Bewilligung der Mitkff.