Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

3.1. Kurfürst Philipp von der Pfalz

Nr. 951 Weisung Kg. Maximilians an Kaspar von Mörsberg (kgl. Landvogt im Elsaß)

Nr. 952 Resolution Kg. Maximilians an die Gesandten Kf. Philipps von der Pfalz

Nr. 953 Supplikation der kurpfälzischen Gesandten Florenz von Venningen und Hans Landschad an Kg. Maximilian

Nr. 954 Anton Tetzel d. Ä. an Dr. Gregor Lamparter (württembergischer Kanzler) und Konrad Thumb von Neuburg (württembergischer Marschall)

Nr. 955 Bericht Dr. Erasmus Toplers an die Nürnberger Hh. Älteren

Nr. 956 Schlußrelation Dr. Florenz’ von Venningen und Hans Landschads

3.2. Maßnahmen zur Landfriedenssicherung in Franken

Nr. 957 Mandat Kg. Maximilians an Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg

Nr. 958 Nürnberger Gutachten über Maßnahmen gegen die Straßenkriminalität

Nr. 959 Bericht Jörg Holzschuhers d. Ä. und Kaspar Nützels an Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg

Nr. 960 Bericht Jörg Holzschuhers d. Ä. und Kaspar Nützels an Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg

Nr. 961 Bericht Jörg Holzschuhers d. Ä. und Kaspar Nützels an Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg

Nr. 962 Bericht Jörg Holzschuhers d. Ä. und Kaspar Nützels an Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg

Nr. 963 Dreijährige Einung zwischen Bf. Georg von Bamberg, Bf. Lorenz von Würzburg, Mgf. Friedrich von Brandenburg-Ansbach und Bf. Gabriel von Eichstätt (Kolumnentitel)1

Nr. 964 Weisung der Stadt Nürnberg an Dr. Erasmus Topler (Propst zu St. Sebald in Nürnberg)

Nr. 965 Bericht Dr. Erasmus Toplers an die Nürnberger Hh. Älteren

Nr. 966 Weisung der Stadt Nürnberg an Dr. Erasmus Topler

3.3. Reichsstadt Worms gegen Bischof Reinhard und den Wormser Stiftsklerus

Nr. 967 Auszug aus einen Protokoll der Stadt Worms

Nr. 968 Deklaration Kg. Maximilians bezüglich der Reichsbelehnung Bf. Reinhards von Worms

Nr. 969 Lehenbrief Kg. Maximilians für Bf. Reinhard von Worms

Nr. 970 Abschied Kg. Maximilians zwischen dem Wormser Stiftsklerus und der Stadt Worms (Entwurf)

Nr. 971 Städtetag zu Speyer an Kg. Maximilian

Nr. 972 Mandat Kg. Maximilians an alle Reichsangehörigen

Nr. 973 Inhibitionsmandat Kg. Maximilians an Dechanten, Kapitel und Priesterschaft der in Worms ansässigen Stifte

3.4. Deutscher Orden

Nr. 974 HM Friedrich von Sachsen an Hg. Georg von Sachsen

Nr. 975 Wolfgang von Eisenhofen (Landkomtur der Ballei Franken) an Johann Adelmann von Adelmannsfelden (Landkomtur zu Blumenthal)

Nr. 976 Hg. Georg von Sachsen an Kg. Maximilian

3.5. Herzog Albrecht IV. von Bayern gegen Pfalzgraf Friedrich: Streit um das niederbayerische Erbe

Nr. 977 Kf. Friedrich von Sachsen an Räte Hg. Albrechts von Bayern in Augsburg

Nr. 978 Weisung Kg. Maximilians an Kf. Friedrich von Sachsen, Dr. Ludwig Vergenhans und Ernst von Welden

Nr. 979 Kg. Maximilian an Kf. Friedrich von Sachsen

3.6. Reichsstadt Konstanz

3.6.1. Konflikt mit den Eidgenossen

Nr. 980 Reversbrief von Bürgermeistern und Rat der Stadt Konstanz für Kg. Maximilian

3.6.2. Konflikt mit Bischof Hugo von Konstanz

Nr. 981 Auszug aus dem Konstanzer Ratsprotokoll

Nr. 982 Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz an Dr. Heinrich Hayden (kgl. Rat und Erbschenk in Österreich)

Nr. 983 Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz an Kg. Maximilian

3.6.3. Kosten des Reichstages

Nr. 984 Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz an Kg. Maximilian

Nr. 985 Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz an Kg. Maximilian

Nr. 986 Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz an Christoph Schenk von Limpurg

3.7. Reichsstadt Nürnberg

Nr. 987 Bericht Dr. Erasmus Toplers an die Nürnberger Hh. Älteren

Nr. 988 Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg an Kf. Friedrich von Sachsen

Nr. 989 Bericht Dr. Erasmus Toplers an die Nürnberger Hh. Älteren

3.8. Reichsstadt Köln

Nr. 990 Bürgermeister und Rat der Stadt Köln an Kg. Maximilian

Nr. 991 Weisung der Stadt Köln an Dietrich Meinertzhagen

3.9. Reichsstädte Goslar, Mühlhausen und Nordhausen: Verpfändung an Kursachsen

Nr. 992 Hg. Heinrich d. Ä. von Braunschweig-Wolfenbüttel an Lienhart von Fraunberg zum Haag

Nr. 993 Bürgermeister und Räte der Städte Goslar, Mühlhausen und Nordhausen an Kg. Maximilian

Nr. 994 Abschied des Städtetags zu Speyer

Anmerkungen

1
 Kg. Maximilian hatte durch Mörsberg Ende Juli/Anfang August 1506 folgende Forderungen vortragen lassen: 1. Verzicht auf das Schirmverhältnis mit Speyer und Herausgabe der diesbezüglichen Urkunden, 2. Ausstellung einer Verpflichtungserklärung über den Verzicht auf Feindseligkeiten gegenüber der Stadt, 3. weiterhin Gewährung freien Geleits für Speyerer Bürger und 4. Verzicht auf die Behinderung Speyerer Einkünfte aus der Pfalz. Da keine Antwort erfolgte, wandte sich der Kg. mit Schreiben vom 22.3. an Hans Landschad, der diese Forderungen erneut vorbringen sollte (Kop. Straßburg; StdA Speyer, 1 A, Nr. 269,2, fol. 80–80’). Im April 1507 legte Landschad dem Kg. die vom 3.8.1506 datierende, nach dem Vortrag Mörsbergs erstellte, aber nicht übergebene Antwort Kf. Philipps vor. Dieser erklärte seine prinzipielle Bereitschaft zum Verzicht auf das Schirmverhältnis, äußerte sich aber bezüglich der Friedensgarantie mißverständlich und lehnte die Fortgeltung des freien Durchzugsrechts als Einschränkung seines Geleitrechts sowie der ungehinderten Zulieferung für die Stadt, soweit es sich um in der Pfalz benötigte Güter handelte, ab (Kop. Heidelberg, montag nach vincula Petri [3.8.]1506; ebd., fol. 54–56). In einer Stellungnahme Speyers wurde die kurpfälzische Antwort als für die Stadt bedrohlich bewertet. Es wurde noch einmal dargelegt, daß die Initiative zur Lösung des Schirmverhältnisses keinesfalls auf Veranlassung Speyers erfolgt, sondern aus eigenem Antrieb vom Kg. ausgegangen sei und man sich gegen diesen Schritt gewehrt habe. Aus der kurpfälzischen Haltung wurde der Schluß gezogen, daß in der Angelegenheit möglichst rasch gemäß den kgl. Absichten verfahren werden müsse, um Speyer vor Schaden zu bewahren (2 Kop., s.d., jedoch April 1507; ebd., fol. 58–60’; 82–84, 86’).
1
 Laut Hinweis in Nr. 953.
2
 Relation Venningens und Landschads über ihre am kgl. Hof in Hagenau geführten Verhandlungen, act. Heidelberg, 24.3.1507 (HStA München, Fürstensachen 963, fol. 73–74’).
1
 Nachweis siehe Nr. 952, Anm. 2.
2
 Vgl. das Protokoll über die Beratungen in Heidelberg nach Abschluß der Hagenauer Verhandlungen, act. 25.3.1507 (Rapular, dorstag annuntiacionis Marie; HStA München, Fürstensachen 963, fol. 71–79).
3
 Spruch Kg. Maximilians vom 1.8.1505 (Druck: Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 414, S. 622–624).
1
 Liegt nicht vor.
2
 Vgl. Nr. 700 [Pkt. 9, mit Anm. 5].
1
 Weisung der Nürnberger Hh. Älteren an Erasmus Topler vom 18.8.1507 (Kop., mittwoch St. Sebolts unsers hl. patrons abend; StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 245–247, hier 245’. Regest: Gümbel, Berichte, S. 209 Anm. 3).
2
 Verschreibung Kg. Maximilians für Hg. Ulrich von Württemberg über dessen Eroberungen im Landshuter Erbfolgekrieg (Rottenburg, 1.8.1504; Heil, RTA-MR VIII/1, S. 542 Anm. 4). Die Annahme Gümbels (Berichte, S. 300 Anm. 1), es handle sich um eine Verschreibung der württembergischen Landstände für den Hg., macht keinen Sinn.
3
 Liegt nicht vor.
4
 Mit Schreiben vom 14.9. informierte Anton Tetzel den württembergischen Kanzler Gregor Lamparter und den Marschall Konrad Thumb von Neuburg in einem passagenweise wörtlich übereinstimmenden Schreiben über diesen Abschluß der Verhandlungen zwischen Kg. Maximilian und Kurpfalz (Kop., tertia crucis exaltacionis;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 60, fol. 25–26, hier 25–25’).
5
 Gemeint sind die zwei Verschreibungen Kg. Maximilians über die Nürnberger Eroberungen im Landshuter Erbfolgekrieg (jeweils Augsburg, 7.7.1504; Heil, RTA-MR VIII/2, S. 1015 Anm. 6).
6
 Der Nürnberger Magistrat nahm die Entscheidung des Kg., die Frage der im Landshuter Erbfolgekrieg eroberten Gebiete durch eine Verschreibung zu regeln, in seinem Antwortschreiben vom 14.9. mit Erleichterung zu Kenntnis. Man war sich nunmehr sicher, daß der Kg. auch die den Exekutoren ausgestellten Verschreibungen einhalten würde [Nachweis wie Nr. 964].
7
 Siehe Gümbel, Berichte, Nr. 14, S. 299–305, hier 301.
8
 Zu den weiteren, im Zusammenhang mit dem Konstanzer RT irrelevanten Punkten des Schreibens siehe Gümbel, Berichte, Nr. 14, S. 299–305, hier 301–305.
1
 Liegt nicht vor.
2
 Falls nicht ein Datierungsfehler vorliegt, wurde – anders als hier dargestellt – Nr. 427 vor Nr. 428 übergeben.
3
 Liegt nicht vor. Vgl. jedoch Nr. 954.
4
 Heil, RTA-MR VIII/2, Nr. 840, hier S. 1314.
5
 Liegt nicht vor. Laut der undatierten Nachschrift einer Weisung Kf. Philipps an Venningen und Landschad führte er wegen Pfgf. Georgs Verhandlungen an der Kurie (HStA München, Fürstensachen 963, fol. 96).
1
 Die Verhandlungen wurden wegen Seuchen in Windsheim und im alternativ erwogenen Schweinfurt sowie wegen gesundheitlicher Probleme Bf. Georgs von Bamberg schließlich nach Bamberg anberaumt (Bf. Lorenz von Würzburg an Mgf. Friedrich von Brandenburg, Konz., secunda post assumptionis Marie [16.8.]1507; StA Würzburg, G-Akten 9705, fol. 3. Bf. Georg von Bamberg an Bf. Lorenz von Würzburg bzw. an Bf. Gabriel von Eichstätt und Mgf. Friedrich von Brandenburg, Or. m. S., Bamberg, montag St. Bartholomes abent [23.8.]1507; ebd., fol. 11–11’).
1
 Anton Tucher und Anton Tetzel d. Ä. hatten Kf. Friedrich von Sachsen am 28.8. mitgeteilt, daß der Kg. Nürnberg befohlen habe, am Windsheimer Tag zu Beratungen über Maßnahmen gegen die Plackerei teilzunehmen. Sie kündigten Beratungen darüber an und sagten zu, ihm das gewünschte Gutachten diesbezüglich mitzuteilen (Kop., samstag St. Augustins tag;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 60, fol. 7. Druck: Westphal, Korrespondenz, Nr. 91, S. 298). Am folgenden Tag übersandten sie ihm dieses Gutachten (Kop., sonntag nach Augustini [29.8.]1507; ebd., fol. 8’. Druck: ebd., Nr. 92, S. 299). Tetzel setzte außerdem die Bff. von Eichstätt und Würzburg davon in Kenntnis (Kop.; ebd., fol. 8’-9).
1
 Gemeint ist der – laut der Chronik Heinrich Deichslers in Windsheim geschlossene (Chroniken der deutschen Städte XI, S. 661f.) – Vertrag vom 30.5.1503 (spätere Kop.; StA Bamberg, GHAP, Nr. 765, unfol.; StA Bamberg, Mgftm. Brandenburg-Bayreuth, Geheime Landesregierung, Nr. 4166, fol. 473–486. Looshorn, Geschichte IV, S. 448f.; Hartung, Geschichte, S. 120 Anm. 5; Wendehorst, Eichstätt I, S. 247; Seyboth, Raubritter, S. 126f.).
1
 Die Ganztextwiedergabe oder ein Regest des Stückes würde den Rahmen der Edition überschreiten. Es handelt sich hier nicht um ein direktes Ergebnis des Konstanzer RT im engeren Sinne, sondern von Verhandlungen, die während des RT stattfanden. Die Wiedergabe der Kolumnentitel ist jedoch geeignet, sich wenigstens einen Überblick zu verschaffen.
2
 lauge: Lüge, Betrug, Verrat (Anderson/Goebel/Reichmann, Frühneuhochdeutsches Wörterbuch IX,1, Sp. 428f.).
1
 Auch Kf. Friedrich von Sachsen war, wie dessen Gesandter Degenhart Pfeffinger am 3.10. in Nürnberg erklärte, mit dem Bamberger Vertrag unzufrieden. Wenn überhaupt, wollte er sich dem Abkommen nur gemeinsam mit Kf. Philipp von der Pfalz, Pfgf. Friedrich und Nürnberg anschließen (Anton Tucher und Anton Tetzel d. Ä. an Kf. Friedrich, Kop., pfinztag nach St. Franciscen tag [7.10.]1507;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 60, fol. 67’-69’, hier 68’. Druck: Westphal, Korrespondenz, Nr. 95, hier S. 302) – was dann unterblieb. Am 12.1.1508 erklärte Kf. Friedrich gegenüber den in Nürnberg versammelten Bff. von Würzburg und Eichstätt sowie den Gesandten Bf. Georgs von Bamberg, Mgf. Friedrichs von Brandenburg und Nürnbergs, Kg. Maximilian habe aufgrund von Berichten feststellen müssen, daß seine den genannten Ff. in Konstanz erteilte Weisung gegen das Räuberunwesen und der in Bamberg geschlossene Vertrag nicht umgesetzt worden seien. Der Kg. habe ihm deshalb befohlen, gemeinsam mit den geladenen Ständen eine Ordnung zu verabschieden, um die Raubkriminalität im Gebiet der vier Ff. zu beseitigen. Die beiden Ff. und die ftl. Vertreter erklärten daraufhin, daß der Bamberger Vertrag auf kgl. Befehl hin zustandegekommen sei, daß sie jedoch aufgrund der neuerlichen kgl. Weisung – und weil es ihre Pflicht sei – über Verbesserungen beraten wollten. Später begnügten sie sich indessen mit der Ankündigung, alles für die Abstellung der Mißstände Erforderliche unternehmen zu wollen, und entschuldigten die Unmöglichkeit verbindlicher Beschlüsse mit der Abwesenheit Mgf. Friedrichs am kgl. Hof. Der Kf. sollte den Kg. darüber informieren (Kop., mitwoch nach der hl. dry Kgg. tag, Dorsalverm.: Abscheit des nurnbergischen tags, raubery halben etc.; StA Würzburg, G-Akten 9705, fol. 13–14’).
2
 Anton Tetzel informierte den württembergischen Kanzler Gregor Lamparter und den Marschall Konrad Thumb von Neuburg mit Schreiben vom 14.9. knapp über den Bamberger Tag und teilte darin diese Bewertung des Ergebnisses (Kop., tertia crucis exaltacionis;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 60, fol. 25–26, hier fol. 25’-26).
3
 Entsprechend dem Schreiben Nürnbergs an Wolf vom gleichen Tag [Nr. 987, Anm. 2].
4
 Vgl. jeweils das Antwortschreiben Toplers vom 23.9. [Nrr. 770, 989].
1
 = Gönner. Gemeint sind die Unterstützer Brandenburgs unter den kgl. Räten.
2
 Zu den weiteren Punkten des Schreibens siehe Nrr. 770, 989.
1
 Ein solche explizite Verfügung fehlt im Bamberger Vertrag, sieht man einmal vom üblichen allgemeinen Vorbehalt der landesfürstlichen Obrigkeit ab [Nr. 963, § 32].
2
 Liegt nicht vor.
3
 Gemeint ist wohl das Privileg Ks. Heinrichs VII. vom 11.6.1313 (Druck: Wölckern, Historia II, Nr. LXXI, S. 227f.; Lünig, Reichs-Archiv XIV (Part. Spec. Cont. IV, 2. Teil), S. 87. Regest: Muellner, Annalen I, S. 306f. Vgl. Reicke, Geschichte, S. 180f.); eine ältere Urkunde kommt nicht in Betracht. Reicke (Geschichte, S. 391) verweist auf das Privileg Kg. Ludwigs des Bayern vom 29.7.1323 (Druck: Wölckern, ebd., Nr. LXXX, S. 254; Lünig, ebd., S. 87f.). Einschlägig sind auch die sog. Konstitution Kg. Karls IV. vom 12.11.1347 (Druck: Wölckern, ebd., Nr. CXXIII, S. 329f.; Lünig, ebd., S. 91f.) und ein Privileg Kg. Wenzels vom 22.10.1382 (Druck: Wölckern, ebd., Nr. CCXXVIII, S. 457f.). Zur Bestätigung durch Ks. Friedrich III. vgl. Nr. 627, Anm. 3.
4
 Zitat annähernd identisch mit einer Passage in Nr. 627 [Pkt. 2].
5
 Zur Antwort Toplers vom 3.10.1507 siehe Gümbel, Berichte I, Nr. 16, S. 311–314.
1
 Bezieht sich auf die kgl. Verfügung vom 4.9.1504 zur (Rück-)Übertragung von Bf. Reinhard beanspruchter Rechte unter anderem bei der Besetzung des städtischen Rates und des Gerichts an die Stadt [Nachweise s. Nr. 388, Anm. 29]. 
1
 Vgl. den Konfirmationsbrief Kg. Maximilians vom 15.6.1494 (Zorn, Chronik, S. 199). Der Wormser Gesandte Reinhard Noltz schilderte knapp den Belehnungsakt (Boos, Quellen III, S. 522).
1
 Am 6.8. berichteten die städtischen Gesandten an die beiden Bürgermeister [Georg Mettenheimer und Hans Wolff], daß sie nach hartnäckigen Verhandlungen mit den kgl. Räten am 5.8. einen endlichen Austrag erreicht hätten. Ein Freund habe ihnen versichert, daß der wichtigste Streitpunkt im Sinne der Stadt geregelt würde. Und ist befohlen der federn, da mussen wir aufsehen, das uns nit etwas ingedruckt werde (Or. [Konstanz], frytags Sixti; StdA Worms, 1 B, 1927,2, Stück-Nr. 42; Boos, Quellen III, S. 521 Anm.). Wohl Mitte August wandte sich der Magistrat in einem Appell an die Bürgerschaft, betonte noch einmal, daß in dem Konflikt essentielle Interessen der Stadt vertreten würden, und beschwor die Bürger unter Hinweis auf den kgl. Konstanzer Spruch, der die Lösung aus den Bann vorsehe und zu dem der Magistrat binnen 14 Tagen eine Erklärung abgeben werde, sich weiter zu gedulden (Konz., s.d.; StdA Worms, 1 B, 1927,3, Stück-Nr. 42). Die Stadt Worms erklärte mit Schreiben vom 31.8. ihr Einverständnis zum Konstanzer Abschied, bat jedoch den Kg. um Berücksichtigung einiger Verbesserungsvorschläge. Im übrigen schilderte der Wormser Magistrat noch einmal die Belastungen für seine Bürger infolge des Bannes. Ebenso warnte man den Kg. erneut, daß der Stiftsklerus bislang unter Mißachtung der kgl. Obrigkeit den geistlichen Prozeß fortgesetzt habe, und machte Mitteilung über Hinweise, daß die Gegenpartei auch den Konstanzer Spruch ignorieren werde. Für diesen Fall bat die Stadt um die Aufhebung des Interdikts und ein scharfes Vorgehen gegen den Klerus (Bürgermeister und Rat der Stadt Worms an Kg. Maximilian, Reinkonz.; StdA Worms, 1 B, 1927,2, Stück-Nr. 42; Boos, Quellen III, S. 523 Anm. 1). Mit Weisung vom gleichen Tag instruierte der Magistrat Adam von Schwechenheim und einen weiteren Gesandten am kgl. Hof, sich um die Durchsetzung der Verbesserungsvorschläge zu bemühen, jedoch den Spruch unter allen Umständen zu akzeptieren, um die Aufhebung des über die Gemeinde verhängten Bannes zu erreichen, denn sie mag ine nit lenger leiden noch dulden; rufen und schryen deglich, inen daraus zu helfen. Falls die Gegenpartei den Austrag ablehne, solle wenigstens die Aufhebung des Bannes erreicht werden. Dann wo das nit beschehe, mussten wir an andern enden hilf, rate und schirm suchen, wo wir ankomen möchten, oder uns den pfaffen zur hant ergeben (Konz., dinstags nach decollationis Johannis baptiste; ebd., 1927,3, Stück-Nr. 42).
2
 Dem Reinkonzept lag ein nicht erhaltenes Konzept Sixtus Ölhafens zugrunde, das aufgrund von Änderungswünschen des Anwalts des Stiftsklerus, Haring Sinnama, überarbeitet worden war.
a
–a berief ... und] Fehlt in B.
b
–b bis ... Egidientag] In B: auf das nechst und furderlichest. – Im Gutachten eines der Wormser Gesandten heißt es: Nü bin ich des gewarnet in geheym, das, so ir, myn Hh., den abscheit lut copij hiebij willigen, annemen und zuschrijben, hab auch des eyn nottel in der canzlij funden und gelesen, das der paffheit gemute und meynung ist, nit in die absolucion zu willigen, die caucion, die sie begert, sij dann vor gescheen, und also, das eyn rait in alle zunft gee und eyn eyd, wie sie den begryffen und üch ires gefallens vorhalten werden, allen zunftigen uflege zu sweren, derglychen die rete auch sweren sollen, und der paffheit des briefe mit aller zunften insiegele besiegelt, sie sicher, fridlich bij allen iren frijheiten, gerechtikeiten, alten herkommen und geprauch etc. inkummen, geruglich one widerrede blijben lassen, schutzen, schermen und hanthaben sollen und wollen etc. (Or.; StdA Worms, 1 B, 1927,2, Stück-Nr. 42).
c
 haben] In B danach Einfügung am Rand: sofern davon nicht die Freiheiten und Rechte der Stadt berührt werden.
d
 ist] In B danach: Gegen das ggf. unter Mitwirkung des Obmannes zustandegekommene Urteil der Schiedsrichter sind keine Rechtsmittel zulässig.
e
–e Falls ... Kraft] In B: Falls Schiedsrichter und Obmann bis dahin keine Entscheidung fällen, ist der Klerus ab Weihnachten bis zum Abschluß des Verfahrens zum Weinausschank befugt, wie er dies laut bestehender Verträge bis dahin getan hat. Der vorliegende Abschied bleibt dessenungeachtet in Kraft. Schiedsrichter und Obmann sind verpflichtet, das Verfahren abzuschließen. – Insbesondere dieser Artikel wurde von städtischer Seite kritisiert: Er verschaffe der Gegenseite die Möglichkeit zur Verzögerung des Verfahrens. Dazwuschen lief die zyt, und kemen sie zum wynschank. Achten darafter nit, ob zu ewigen tagen nit gesprochen wurde. Auch gegen den Bezug auf die Verträge wurden Einwände erhoben: Darin steckt viel vergriff und unfruchtberlich irrung und gezenk, darauf dise anstellung und all ir gemute gericht ist. Und were mit dem abscheit, so der also angenommen wurde, eyn gruntvest und fuß gemacht, darauf viel mere kriegß, dann wir ytz haben, gepauet und gegruntvestet mechten werden, des sie vor und yetz keynen grund haben [Nachweis wie App. b-b].
f
–f Sollte ... zulässig] Fehlt in B.
1
 Vgl. die von den Wormser Gesandten Reinhart Noltz und Philipp Wolff an die Reichsstädte adressierte Supplikation (Druck: Boos, Quellen III, S. 582–584; dort irrtümlich auf Konstanz, Ende Juli 1507 datiert).
1
 Mit Schreiben vom 21.9. setzte Worms die Gegenpartei von dem kgl. Mandat in Kenntnis und forderte sie auf, dem Folge zu leisten (Bürgermeister und Rat der Stadt Worms an die in Pfeddersheim residierenden Angehörigen des Stifts St. Martin, Kop., Mathei apostoli; UB Heidelberg, Cod. Pal. germ. 158, fol. 197).
2
 Der Speyerer Drucker Peter Drach teilte der Stadt Worms mit Schreiben vom 3.10. mit, daß er von den beiden kgl. Mandaten [Nrr. 972f.] jeweils 200 Stück habe drucken lassen. Die Kosten für 100 Exemplare betrügen 1 fl. zuzüglich der Kosten für das Papier (StdA Worms, 1 B, 1927,1, Stück-Nr. 42).
1
 Clausula invocationis brachii secularis, [Mainz, 13.8.1507] (StdA Worms, 1 B, 1927,2, Stück-Nr. 42). Bürgermeister und Rat der Stadt Worms hatten ihren Gesandten in Konstanz auf deren Bericht vom 6.8. [Nr. 970, Anm. 1] mitgeteilt, daß die Geistlichen ungeachtet der Schiedsverhandlungen den Prozeß fortsetzten und die invocatio brachii saecularis am 15.8. verkündet worden sei. Etliche Geistliche hätten bereits erklärt, in den Abschied nicht einwilligen zu wollen. Die Wormser litten unter den Folgen des Bannspruches. Es sei zu befürchten, daß jetzt auch andere gegen die Stadt vorgehen würden. Sie hielten deshalb schärfere kgl. Mandate für erforderlich, die unter Androhung der Reichsacht jegliches mit dem Bannspruch begründete Vorgehen gegen die Stadt untersagten (Or. m. Siegelrest, mitwochs nach assumptionis Marie virginis [18.8.]1507; StdA Worms, 1 B, 1927,2, Stück-Nr. 42. Boos, Quellen III, S. 522 Anm.). Mit Schreiben vom 18.9. informierten Bürgermeister und Rat ihren Gesandten am kgl. Hof, Adam von Schwechenheim, daß ihrer Kenntnis nach der Klerus den kgl. Entscheid – doch mit geverlichem anhang und zusatz der caution halb – annehmen wolle, Bf. und Domkapitel jedoch gleichzeitig durch den Domdechanten [Erpho von Gemmingen] dem päpstlichen Legaten [Bernardino López de Carvajal] ihre Klage gegen die Stadt vorbringen und einen [erneuten] geistlichen Prozeß erwirken wollten. Schwechenheim sollte dieser Absicht bei den Räten des Kardinals entgegenwirken (Konz., samstags nach crucis; StdA Worms, 1 B, 1927,3, Stück-Nr. 42. Reinkonz.; ebd., Stück-Nr. 42; Boos, Quellen III, S. 524 Anm.).
2
 Mit Schreiben vom 25.9. teilten Bürgermeister und Rat der Stadt Worms den Angehörigen des Domkapitels und des Stifts St. Andreas in Ladenburg, des Stifts St. Martin in Pfeddersheim sowie des Stifts St. Paul und des Liebfrauenstifts in Oppenheim das kgl. Mandat mit (Kop., sambstag nach Mathei; StA Darmstadt, C 1 C, Nr. 53, fol. 74’-75). Die Angehörigen der fünf Stifte erklärten am 5.10., daß sie dem Mandat gehorchen und am nächsten Tag durch ihre Anwälte vor dem geistlichen Richter zu Mainz entsprechend verfahren würden (Or., dinstags nach Francisci; StdA Worms, 1 B, 1927,3, Nr. 217; Boos, Quellen III, S. 527 Anm. 1). Am gleichen Tag kündigte Anton Leist an, das Mandat am 7.10. durch seinen Anwalt vor dem päpstlichen Richter umsetzen zu wollen (durch Valentin Keudel notariell beglaubigter lat./dt. Druck; AV Straßburg, IV/42, Nr. 24, unfol.). Der Wormser Magistrat ließ am 6.10. öffentlich verkünden, daß sich der Wormser Klerus schriftlich zum Vollzug des kgl. Mandats verpflichtet habe. Die städtischen Anwälte Reinhard Noltz, Balthasar Mühl und Philipp Lang seien beauftragt, die Absolution vom Bann einzufordern (Kop., mittwoch nach St. Franciscus tag; StdA Worms, 1 B, 1927,1, Stück-Nr. 42). Noch am gleichen Tag setzte Worms Speyer davon in Kenntnis (Konz., mittwochs nach Francisci; StdA Worms, 1 B, 1939, Nr. 29). Mit Schreiben vom 8.11. informierte man – unter anderem – die Stadt Straßburg über den Absolutionsbrief und bat darum, dem Wormser Boten bei der Publikation in den Straßburger Kirchen behilflich zu sein (Or., mondags nach Leonhardi; AV Straßburg, IV/42, Nr. 24, unfol.). Eine allerdings nur vorläufige Beilegung des Streits gelang erst im Juni 1509 durch einen Schiedsspruch Ebf. Jakobs von Trier und Kf. Friedrichs von Sachsen, der in der Besteuerungsfrage zur Rachtung von 1386 zurückkehrte. Vgl. Todt, Kleruskritik, S. 133f.; Boos, Städtekultur IV, S. 110; Wiesehoff, Stellung, S. 107f.; Hölbling, Maximilian, S. 216; Toifl, Friede, S. 19f.; Jürgensmeier, Bistum, S. 157 (Keilmann); Bönnen, Konflikt, S. 81.
1
 Gemeint ist Johann Filipec, resignierter Bf. von Großwardein. Vgl. Grieger, Filipecz, S. 434–437.
2
 Bereits vor dem Konstanzer RT hatte HM Friedrich in zwei Schreiben an Kg. Maximilian vom 12. und 16.4. um Maßnahmen zum Schutz des Deutschen Ordens vor Polen und um Bemühungen zu einem gütlichen Ausgleich gebeten. Bei seinem Zwischenaufenthalt in Berlin Mitte Juni empfahl Kf. Joachim, sich so rasch wie möglich zum Konstanzer RT zu begeben, um vom Kg. Mandate an Kurbrandenburg und Pommern zu erwirken, dem Orden im Fall eines polnischen Angriffes beizustehen. Wegen der Nachricht vom baldigen Ende des RT und aufgrund des Abratens seines Bruders Hg. Georg sah der Hochmeister von diesem Schritt ab (Voigt, Geschichte, S. 336, 338).
3
 Der Hochmeister unterrichtete den in Konstanz weilenden Johann Adelmann von Adelmannsfelden (Komtur zu Blumenthal) über sein Schreiben an Hg. Georg und bat ihn ebenfalls, die Belange des Deutschen Ordens gegenüber Kg. Maximilian wahrzunehmen, sowie um schriftliche Mitteilung über die damit zusammenhängenden Geschehnisse am kgl. Hof (Kop., Verm.: eodem die [= 22.7.1507]; GStA Berlin, OF 26, pag. 9–10). Am 29.7. informierte der Hochmeister den Ordensprokurator am hl. Stuhl, Georg von Eltz, über die Abberufung seines erfolglosen Sondergesandten Dr. Georg Prang aus Rom (Weisung an diesen vom gleichen Tag; ebd., pag. 12) und wies ihn an, Kardinalbf. Melchior von Brixen um weitere Bemühungen beim Papst gemäß einer – nicht vorliegenden – Instruktion Kg. Maximilians zu ersuchen. Der Hochmeister erwartete, daß der Papst in Erwägung dieser Instruktion ein weiteres Breve [Bezugnahme auf das päpstl. Breve vom 11.5.1505; Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 243] bewilligen würde (Kop., Verm.: eodem die; GStA Berlin, OF 26, pag. 13–14. Voigt, Geschichte, S. 339). In einem weiteren Schreiben bat der Hochmeister Bf. Melchior, sich gemeinsam mit dem Ordensprotektor, dem Kardinal von St. Praxedis [Antoniotto Pallavicini], gemäß der kgl. Instruktion für den Orden einzusetzen und etwaigen polnischen Intrigen entgegenzuwirken (Kop., Verm.: eodem die; GStA Berlin, OF 26, pag. 14–15).
1
 Die in dem Schreiben angeführten Schriftstücke liegen nicht vor. – Der Hochmeister erläuterte in seiner Instruktion für Klaus von Bach (Hauskomtur von Balga) und Dr. Konrad Schreck als Gesandte zum Deutschordensmeister in Livland, Walter von Plettenberg, und zu den livländischen Bff., daß [auf dem RT] in Krakau der Beschluß gefaßt worden sei, ihn durch Gesandte ultimativ zur Beschwörung des Thorner Friedens von 1466 aufzufordern. Ihm sei [auf dem Ständetag] in Graudenz geraten worden, sich außer Landes zu begeben. Er hoffe auf eine Vermittlung bei Polen durch seine Freunde. Falls dies nicht gelinge und Polen gewaltsam gegen den Orden vorgehe, wolle er Kg. Maximilian und die Reichsstände um Hilfe bitten. Da dies geraume Zeit beanspruchen werde, werde er länger außer Landes bleiben (Kop., mitwoch nach Petri et Pauli [30.6.]1507; GStA Berlin, OF 24, fol. 75–77). Vgl. Toeppen, Acten V, Nr. 179, S. 494f.; Forstreuter, Ordensstaat, S. 36f.; Sach, Hochmeister, S. 56.
2
 = Burkhard von Seckendorff-Aberdar (Rechter, Seckendorff III/1, S. 64; Weiss, Geschichte, S. 490).
1
 Der Hochmeister informierte den Regenten Bf. Günther von Samland (Riesenburg) mit Schreiben vom 13.7., daß er in Dresden eingetroffen sei und ein Schreiben Hg. Georgs erhalten habe, aufgrund dessen er die Rückkehr seines Bruders aus Konstanz binnen weniger Tage erwarte (Kop. Dresden, dienstags St. Margarethen tag; GStA Berlin, OF 26, pag. 4). Doch erst einen knappen Monat später konnte der HM dem Bf. berichten, daß Hg. Georg inzwischen – am 6.8. – nach Sachsen zurückgekehrt sei und sie ihre Beratungen über den Konflikt des Deutschen Ordens mit Polen aufgenommen hätten (Kop., s.l., jedoch wohl Dresden, donerstags nach Laurenti [12.8.]; ebd., pag. 16–18. Entsprechend am gleichen Tag an die übrigen Regenten [Bf. Hiob von Pomesanien, den Großkomtur Simon von Drahe und den obersten Marschall Gf. Wilhelm von Isenburg; Toeppen, Acten V, Nr. 179, hier S. 495]; ebd., pag. 18–20).
2
 Gemeint ist das vom 11.5.1505 datierende, jedoch deutlich später zugestellte päpstl. Breve (Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 243, S. 380). Hg. Georg hatte HM Friedrich mit Schreiben vom 20.4.1506 zugesagt, durch seinen Gesandten Sigmund Pflug in dieser Angelegenheit bei Kg. Maximilian vorstellig zu werden (Heil, RTA-MR VIII/1, S. 822f. Anm. 1). Mit Schreiben vom 20.6.1506 ging er noch einmal auf die Vertretung der Interessen des Ordens durch Pflug ein (Joachim/Hubatsch, Regesta I/2, Nr. 19128, S. 381).
3
 Mandat Kg. Maximilians an HM Friedrich von Sachsen vom 16.3.1501 (Wiesflecker, Regesten III/2, Nr. 15041, S. 1013; Caro, Geschichte V/2, S. 834f.; Brandl, Kaiser, S. 50).
4
 HM Friedrich von Sachsen erinnerte Kg. Maximilian in einem eigenen Schreiben daran, daß sein Bruder ihn während des Konstanzer RT über seine Abreise aus den Ordenslanden in Kenntnis gesetzt habe. In dessen Brief werde der Kg. genauer über den Konflikt informiert (Kop., s.l., jedoch wohl Schellenberg, donerstags nach assumptionis Marie [19.8.]1507; GStA Berlin, OF 26, pag. 21–22).
a
–a der ... Kirche] Korrigiert aus: der päpstlichen Heiligkeit.
5
 Kg. Maximilian vereinbarte mit dem ungarischen Gesandten Bf. Johann [Filipec] von (Groß-)Wardein für den 2.4.1508 einen Schiedstag in Breslau, auf dem seine Vertreter und Emissäre Kg. Wladislaws einen gütlichen Vergleich zwischen dem Deutschen Orden und Polen herbeiführen sollten. HM Friedrich erklärte sich mit dieser Lösung sofort einverstanden (Mitteilung HM Friedrichs von Sachsen an seine Statthalter in Preußen, Kop., [donerstag St. Merteins tag], freitags darnach [12.11.]1507; GStA Berlin, OF 26, pag. 32–34. Antwortschreiben des Hochmeisters an Kg. Maximilian, Kop., freitag nach St. Katherinentag [26.11.]1507; ebd., pag. 39–40. Instruktion des HM für Heinrich von Miltitz als Gesandten zu den Regenten, undat. Kop., jedoch präs. Labiau, 27.12.1507; GStA Berlin, OF 24a, pag. 163–169, hier 164). Gleichzeitig befahl der röm. Kg. einer Reihe von Reichsständen, dem Deutschen Orden im Falle eines polnischen Angriffs beizustehen (Or., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein, Adressat: Stadt Lübeck; StdA Lübeck, ASA Ex., Borussica 19, unfol.). Die im März 1508 nach Breslau abgeordneten ksl. Gesandten sollten im Falle des Scheiterns der Vermittlung die Zustimmung der Parteien zu einem rechtlichen Entscheid erwirken (Instruktion Ks. Maximilians für Bf. Gabriel von Eichstätt, Gf. Michael von Wertheim, Johann von Schwarzenberg und Dr. Johann Greudner, Innsbruck, 10.3.1508; Verm. amdcp., Gegenz. Serntein; HHStA Wien, Maximiliana 19, Konv. 1, fol. 20–22). Wertheim und Schwarzenberg wurden laut Mitteilung Ks. Maximilians an Greudner durch Dietrich von Tschernaho und Hans von Lamberg ersetzt (Konz. mit ex.-Verm., Kaufbeuren, 13.3.1508; ebd., fol. 35–35’). Dem Bf. von Seckau [Christoph Zach] ging ebenfalls eine Aufforderung zur Teilnahme an der Gesandtschaft zu (Konz. mit ex.-Verm., Kaufbeuren, 13.3.1508; ebd., fol. 36). Vgl. Liv-, Est- und Kurländisches Urkundenbuch II/3, Nrr. 287, 303f., 330f., 342; Voigt, Geschichte IX, S. 342, 350–353; Brandl, Maximilian, S. 58f.; Wenko, Maximilian, S. 114f.
1
 Urkunden vom 23.6. und 13.12.1457 (Nachweis: Ettelt-Schönewald, Kanzlei II, S. 701).
1
 Entsprechende Weisung Kg. Maximilians an Bf. Georg von Trient, Konstanz, 8.8.1507 (Konz. mit ex.-Verm.; TLA Innsbruck, Maximiliana XIV (1507), fol. 80).
2
 Unterlagen zu den Taxationsverhandlungen in Augsburg (Ende August 1507): HStA München, KÄA 1204, 1240; Fürstensachen 215/I, fol. 65–102’; Neuburger Kopialbücher 53; Krenner, Landtagshandlungen XVI, S. 218–220. Zu den weiteren Verhandlungen vgl. Fischer, Kaiser, S. 137–142, 166–172; Schmid, König, S. 216–218; Cramer-Fürtig, Landesherr, S. 24f.
1
 Vertragliche Vorvereinbarung vom 15.7.1502 [Nachweise siehe Nr. 99, Anm. 3].
2
 Beschluß des Konstanzer Kleinen und Großen Rates vom 29.7.1507 (donstag nach Jacobi; StdA Konstanz, B I, Bd. 25, fol. 234’). Vgl. Heuschen, Reformation, S. 39f.
1
 Liegt nicht vor.
1
 Vertrag zwischen Bf. Hugo und der Stadt Konstanz vom 17.2.1498 (Maurer, Konstanz, S. 216; Rublack, Einführung, S. 2).
a
–a uß ... ist] Einfügung am Rand.
1
 Die Auseinandersetzung um die während des RT und infolge des weiteren Aufenthalts Kgin. Bianca Marias in Konstanz aufgelaufenen Schulden – bis Mitte Okt. 1507 ca. 8000 fl. (B. Hölzl an Z. v. Serntein, eh. Or. Konstanz, 20.10.1507; TLA Innsbruck, Maximiliana XIV (1507), fol. 100–100’), bis zum 12.7.1509 insgesamt 20 694 fl. (StdA Konstanz, PU 11984) – dauerte noch Jahre an. In einer vermutlich auf Mai 1509 zu datierenden Weisung an ihre Gesandten in Innsbruck willigte die Stadt ein, äußerstenfalls ein Angebot des Tiroler Regiments anzunehmen, wonach 6000 fl. unverzüglich bezahlt werden sollten, weitere 6000 fl. am 29.9. (Michaelis) des Jahres und der Rest – wievyl das wär – an Mittfasten des nächsten Jahres [10.3.1510] (Kop., s.d.; StdA Konstanz, B II, Nr. 28, fol. 156). Vgl. Heuschen, Reformation, S. 41.
1
 Wie Nr. 954 [Er konnte ... vorgelassen].
2
 Vgl. dazu Gümbel, Berichte, S. 297 Anm. 2, S. 306 Anm. 1. Nürnberg informierte am 14.9. Balthasar Wolf, über ein in dieser Angelegenheit eingegangenes kgl. Schreiben. Laut einer Mitteilung Anton Tetzels waren dieser und Wolf bereits während des Konstanzer RT beim Kg. vorstellig geworden und hatten eine zweifenliche antwurt erhalten. Die Stadt erklärte sich einverstanden, gemäß kgl. Wunsch die Schuld zu begleichen, lehnte aber die vom Kg. angebotenen Sicherheiten ab. So war sie bereits wegen anderer kgl. Schulden auf den Zoll zu Engelhartszell verwiesen worden. Ihre Bemühungen dort um Bezahlung blieben aber erfolglos, da zuerst die kgl. Verbindlichkeiten bei Ff. und anderen Personen bedient wurden. Wolf sollte sich deshalb um die Stellung anderer Sicherheiten bemühen (Kop., tertia post [!] crucis exaltationis; Kanzleiverm.: Auß ursachen, in unser schrift vermelt, haben wir die kgl. Mt. dieser zeit uf ir schreiben an antwurt gelassen;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 60, fol. 24–25).
3
 Quittung Kg. Maximilians über die Nürnberger Stadtsteuer für das Jahr 1506, Konstanz, 28.7.1507 (Or. Perg. m. S., Verm. prps., Gegenz. H. v. Landau/B. Hölzl, Registraturverm. J. Villinger;StA Nürnberg, 35 neue Laden der unteren Losungsstube, Urk. V 85/1 375).
4
 Am 18.7. hatte der Kg. Nürnberg die Einbehaltung von 200 fl. aus der Stadtsteuer genehmigt. Diese Summe hatte Nürnberg Moll geliehen, dem Kg. Maximilian wiederum 200 fl. für die Bezahlung von Fußknechten während des Landshuter Erbfolgekrieges schuldete (Or. Perg. m. S., Verm.: per regem H. v. Landaw, r[itter], Verm. amdrp., Gegenz. B. Hölzl, Registraturverm. U. Möringer; ebd., V 84/2, Nr. 367. Gümbel, Berichte, S. 299 Anm. 1; Reicke/Reimann, Briefwechsel I, S. 537f. Anm. 4). Laut Rechnungsbuch wurden am 11.11. im Zusammenhang mit der Stadtsteuer 200 fl. an Sixtus Ölhafen, 100 fl. gemäß kgl. Anweisung an Erasmus Topler, 600 fl. gemäß kgl. Verschreibung an Kf. Friedrich von Sachsen und 200 fl. gemäß kgl. Anweisung an Friedrich Moll ausbezahlt (StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Stadtrechnungen, Nr. 181, fol. 426).
1
 Fehlt wie die übrigen im Kommentar nicht nachgewiesenen Stücke.
2
 Diese Mitteilung war mit der Botschaft an Ziegler verbunden, daß die Stadt dafür eine Gegenleistung bei ihren Angelegenheiten erwarte (Weisung der Nürnberger Hh. Älteren an Erasmus Topler, Nürnberg, 18.8.1507; Kop. mittwoch St. Sebolts unsres hl. patrons abend,StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 245–247, hier 246’-247. Regest: Gümbel, Berichte, S. 209 Anm. 3).
3
 Die Hh. Älteren wiesen darauf hin, daß man Kf. Friedrich während seines kürzlichen Aufenthalts in Nürnberg die Auszahlung der Stadtsteuer für 10 Jahre gemäß der kgl. Verschreibung bewilligt habe und die Auszahlung der 600 fl. aus der nächsten Tranche deshalb nicht möglich sei. Sie sagten aber Hayden als geheimen kgl. Rat ebenso wie Topler in der Erwartung der weiteren Förderung der Nürnberger Anliegen die Zahlung von je 200 fl. zu [wie vorige Anm., hier fol. 245’-246, 246’-247]. Die an Kf. Friedrich ausgehändigte Quittung Kg. Maximilians für Nürnberg über die Bezahlung der am 11.11. fälligen jährlichen Stadtsteuer in Höhe von 800 fl. verblieb allerdings in der kursächsischen Überlieferung (Or. m. S., Memmingen, 17.12.1507; HStA Weimar, Reg. F, Urk. 1323).
1
 Dr. Anton Kreß (Merzbacher, Kreß, S. 124–128).
1
 Vgl. Nr. 649 [Pkt. 1].
1
 Liegt nicht vor.
2
 Beschluß des Kölner Rates vom 8.12.1496 zur Auszahlung bzw. Begleichung dieser Summe (Huiskes, Beschlüsse I, S. 791, Nr. 26; irreführend bei Gollwitzer, RTA-MR VI, S. 254, Nr. 185, und Wiesflecker, Regesten II/2, S. 578, Nr. 7720). Kg. Maximilian quittierte der Stadt Köln am 12.1.1497 über den Empfang von 3000 fl. für den Romzug und sagte zu, sie wegen dieser Angelegenheit nicht mehr zu behelligen, nachdem ihm zusätzlich eine Verschreibung über 4000 fl. erlassen worden war (Köln 1475, Nr. 104, S. 81f.).
3
 Die Verhandlungen Meinertzhagens über die Kölner Ungarn- und die Romzughilfe blieben ergebnislos. Ende August wurde er erneut in dieser Angelegenheit an den kgl. Hof entsandt (Kredenzbrief der Stadt Köln für Meinertzhagen, Kop., mandach post decollacionis Johannis [30.8.]1507; Schreiben Kölns mit Bitte um Unterstützung des Gesandten an Paul von Liechtenstein sowie an Jakob Villinger und Nicasius Hackeney vom gleichen Datum, jeweils Kop.; HAStd Köln, Briefbücher, Nr. 43, fol. 262–262’; 262’-263; 263). Jakob Fugger, dem Köln laut Mitteilung Meinertzhagens als Bevollmächtigten des röm. Kg. und der Reichsstände zur Einnahme der Romzughilfe in Frankfurt 1770 fl.rh. ausbezahlen sollte, wurde angezeigt, daß man sich mit Kg. Maximilian über die Reichshilfe geeinigt habe. Köln ersuchte ihn, die Stadt gegenüber dem Kg. sowie den Reichsständen und -städten zu verantworten (Kop., 2.9.1507; ebd., fol. 265–265’). Während Meinertzhagen am kgl. Hof verhandelte, wurde Johann Lukas erneut in Köln vorstellig und forderte die Bezahlung der Ungarnhilfe; gleichzeitig bot er die Übergabe des Stapelprivilegs an. Er drohte mit der Zustellung eines Zitationsmandats, falls das Geld nicht binnen 15 Tagen nach Frankfurt überwiesen würde. Meinertzhagen sollte dem vorbeugen und gegenüber dem Kg. noch einmal die früheren Leistungen Kölns für Reichsoberhaupt und Reich, etwa im Neußer Krieg oder bei der Auslösung Maximilians aus seiner Gefangenschaft in Brügge, vor Augen führen und darüber hinaus die aktuelle, infolge der erforderlichen Schutzmaßnahmen kostspielige Gefährdung der Stadt durch den Krieg in Geldern anführen. Der Gesandte sollte erneut geltend machen, daß der Kg. für die Anleihe der 7000 fl. der Stadt bereits über die Romzughilfe quittiert habe. Überdies habe man dem Kg. weitere 6000 fl. für seine Vermittlung im Konflikt mit Ebf. Hermann und für das Stapelprivileg – wilchs alles, as ir selfs wist, nyet geschiet en ist – zugesagt und im Laufe der Zeit auch bezahlt. Die Stadt untersagte Meinertzhagen, weitere Zahlungen zu leisten, bevor er nicht eine verbindliche Zusage erhalten habe, daß sie wegen der Reichshilfen von 1505 und 1507 nicht mehr belangt werde (Weisung Kölns an Meinertzhagen, Kop., 17.9.1507; ebd., fol. 277–279). Am 13.10. konnte der Magistrat seinem Gesandten immerhin mitteilen, daß Lukas dem städtischen Diener Johann von Dinslaken in Frankfurt den neuen Stapelbrief im Austausch gegen das alte Privileg übergeben habe. Davon hätten sie am 11.10. den benachbarten Ständen und in Brabant Mitteilung gemacht, allerdings ohne auf die nach wie vor fehlenden kgl. Mandate zurückgreifen zu können (Kop.; ebd., fol. 293–294’). Am 23.10. wies der Magistrat seinen Gesandten noch einmal nachdrücklich an, über die Reichshilfen ausschließlich mit Kg. Maximilian persönlich zu verhandeln. Meinertzhagen hatte über Verhandlungen mit den kgl. Räten Liechtenstein, Serntein und Villinger berichtet, wobei Liechtenstein vorgeschlagen hatte, eine Schlußzahlung von 6000 fl. zu leisten. Der Magistrat wies seinen Unterhändler darauf hin, daß der Kg. die Ausstände zur Ungarnhilfe an Liechtenstein überschrieben habe. Er sollte dennoch eine Schlußzahlung von 3000 fl. – eine Anleihe in dieser Höhe hatte Augsburg bewilligt (Dankschreiben Kölns an Augsburg vom gleichen Tag; ebd., fol. 301’) – anbieten (Kop., St. Severyns dach des hl. Bf.; ebd., fol. 300–301’). Der Kg. bescheinigte der Stadt schließlich am 30.11. unter Hinweis auf einen bewilligten Kredit von 7000 fl., daß er ihr die Romzughilfe erlassen habe (Or. Mindelheim, Verm. prps., Gegenz. Serntein, Registraturverm. J. Villinger; HAStd Köln, HUA 1/15399. Konz. mit ex.-Verm.; TLA Innsbruck, Maximiliana VI/19, fol. 115–115’. Kuphal, Urkunden-Archiv, S. 17). Vom gleichen Tag datiert das kgl. Mandat an Hg. Wilhelm von Jülich, das erneuerte Stapelprivileg zu respektieren (Or. Mindelheim, Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein; HStA Düsseldorf, Kleve-Mark, Akten 3897, fol. 21–21’). Entsprechende Mandate gingen zweifellos auch anderen Ständen zu.
1
 Liegt nicht vor.
2
 Auch Hg. Georg von Sachsen trat auf Wunsch Nordhausens (Reinkonz., mitwochins Egidii [1.9.]1507; StdA Nordhausen, R, Da 5, fol. 127–127’) für die ihm schutzverwandten drei Städte ein. Mit Schreiben vom 7.9. bat er Kg. Maximilian, den angekündigten Gesandten der drei Städte – den Goslarer Syndikus Georg Witzenhusen (Nordhausen an Witzenhusen, Or. Perg. m. S., sontag nach nativitatis Marie virginis gloriosissime [12.9.1507]; StdA Nordhausen, I. Abt., Nr. X 29, unfol.) – anzuhören und ihrer Beschwerde abzuhelfen (Or. m. S. Leipzig, dinstag nach Egidii abbatis; StdA Nordhausen, 1 A, 44 f, unfol.). Er bat außerdem Zyprian von Serntein um Unterstützung (Or. m. S. Leipzig, din[stag nac]h E[gi]dii [7.9.]1507; StdA Nordhausen, I. Abt., Nr. X 29a, unfol.).
1
 Entsprechende Schreiben mit der Bitte um Unterstützung bei Kg. Maximilian gingen an Sixtus Ölhafen (Or. Perg. m. 3 Ss., mitwochins nativitatis Marie [8.9.]1507; StdA Nordhausen, 1 A, 44 g, unfol.), Gf. Eitelfriedrich von Zollern, Zyprian von Serntein und Lienhart von Fraunberg zum Haag aus (Reinkonz., nativitatis Marie virginis gloriosissime [8.9.]1507; StdA Nordhausen, R, Da 5, fol. 133–133’).
Die Supplikation stimmt passagenweise wörtlich mit einem Notariatsinstrument über die Appellation der drei Städte an den Kg. bzw. das kgl. Kammergericht überein. Sie argumentierten darin mit ihrer Reichsunmittelbarkeit, mit der geographischen Entfernung zu Kursachsen, der Bedeutung der Handelsbeziehungen zu den benachbarten Ständen und den besonders gravierenden Konsequenzen von Konfliktfällen für sie. Sie betonten ihren durch die Teilnahme am Konstanzer RT und ihre Vorbereitungen zur Stellung der Reichshilfe erneut unter Beweis gestellten Gehorsam gegen das Reich. Der Verpfändung gleichsam als Bestrafung fehlte nach ihrem Dafürhalten jegliche Berechtigung und infolge der den Städten ausgestellten ksl. und kgl. Verschreibungen [Nr. 104, Anm. 1] auch die juristische Grundlage (Kop., s.d., jedoch vor dem 8.9.1507; StdA Nordhausen, R, Da 5, fol. 101–106).
1
 Der Frankfurter Ratsherr Johann Frosch empfahl dem Nordhäuser Hauptmann Johann Butler bei einem Gespräch im November, die ihm mitgegebenen Schreiben an Kg. Maximilian keinesfalls zu übergeben, da Kf. Friedrich nichts mehr unternommen habe. Frosch war der Meinung, daß sich die Angelegenheit in Wohlgefallen auflösen würde (Butler an Bürgermeister und Rat der Stadt Nordhausen, Or. Konstanz, mitwochen nach Leonhardi [10.11.]1507; StdA Nordhausen, R, Ka 4, fol. 15–16’, 17’-18’, hier 16’).