Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
1. Der Gesandte soll mit Vollmacht zur Teilnahme am angesetzten Tag in Konstanz abgefertigt werden, um mit den Gesandten der übrigen Frei- und Reichsstädte, was gut und nutz sien will, von aller stet wegen zu beraten und zu beschließen.
2. Die kgl. Räte und die Unterstützer der drei Städte sollen informiert werden, was in der Angelegenheit seit dem Salzburger Rezeß geschehen ist.
3. Wenn der Gesandte feststellt, daß in dieser Sache inzwischen etwas zum Nachteil der Städte geschehen ist, wogegen er auch mit der Hilfe der den Städten geneigten kgl. Räte nichts unternehmen kann, soll er unverzüglich die Gesandten der Reichsstädte um Rat bitten. Falls dies nichts nützt, soll sich der Gesandte um die Beauftragung unparteiischer Kommissare oder, falls dies nicht möglich ist, um Anhängigmachung eines Verfahrens am kgl. Kammergericht bemühen.
4. Falls der Kg. eine Anhörung in Konstanz wünscht und den Fall an die Reichsstände verweisen will, soll der Gesandte geltend machen, daß die drei Städte ihre Sache in Rottenmann vorgebracht und in Salzburg eine Antwort erhalten hätten. Sie hielten deshalb eine Anhörung für unnötig, er sei auch nicht mit den nach Rottenmann mitgeführten Unterlagen ausgestattet. Falls jedoch auf der Anhörung insistiert würde, solle dies den Städten mitgeteilt werden, damit sie ihn entsprechend bevollmächtigen und mit den erforderlichen Belegdokumenten ausstatten könnten. Gleichwohl soll der Gesandte Abschriften der städtischen Freiheiten1 erhalten.
5. Der Bf. von Hildesheim und Hg. [Heinrich d. Ä.] von Braunschweig[-Wolfenbüttel] sollen gebeten werden, sich noch einmal schriftlich an den Kg. zu wenden und die Einhaltung früherer Zusagen einzufordern. Dieser Schritt wird dem Kg. die Beschwerden der Fürsten vergegenwärtigen und könnte ihn veranlassen, die Freiheiten der Fürsten und Städte zu respektieren. Die Städte Nordhausen und Mühlhausena sollen deshalb auch bei Hg. Georg [von Sachsen] vorstellig werden, falls dieser nicht persönlich dorthin [nach Konstanz] reist.2
6. Falls der röm. Kg., wie zu vermuten ist, noch erwägt, die drei Städte mit den ihm in der Verpfändungssache, etwa für die Gesandtschaft, aufgelaufenen Unkosten zu belasten, soll der Gesandte so verfahren, daß ein Nachteil für die Städte vermieden wird.
7. Nordhausen und Mühlhausen sollen sich Dr. [Sigmund] Pflug durch ein Geschenk gewogen halten.
s.l., s.d., jedoch Nordhausen, 22. März 1507.3
Nordhausen, StdA, R, Da 5, fol. 94–95 (Konz.).