Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
Regelung für ein Schiedsverfahren zur Beilegung der bestehenden Streitigkeiten.
s.l., s.d., jedoch Konstanz, Mitte August 1507.1
Worms, StdA, 1 B, 1939,2, Stück-Nrr. 17f. (Kop., Randverm.: Notula recessus Constanciensis concepta per nuntios civitatis Wormaciensis. Späterer Dorsalverm.: Abschied auf dem reichstag zu Costens in sachen Bf. contra Wormbs.) = Textvorlage A. Worms, StdA, 1 B, 1921/3, unfol. (Reinkonz., Dorsalverm.: Abschid zu Costenz; Viditvermerk Serntein2) = B.
Zwischen dem Wormser Klerus und der Stadt Worms kam es wegen des Weinausschanks durch die Geistlichen, eines Aufschlags auf Getreideausfuhren aus der Stadt und der Steuerverweigerung des Klerus für in der Stadt erworbene Liegenschaften zu Streitigkeiten, über die vor ihm, dem Kg., und seinen Hofräten, außerdem vor geistlichen Richtern und anderen Instanzen Verhandlungen geführt wurden. Um weitere Konflikte zwischen den Parteien zu vermeiden, a–berief er sie zu einem Rechtstag nach Konstanz, hörte dort beide Seiten an und– erließ mit ihrer Zustimmung folgende Vereinbarung: 1. Der Klerus hat b–bis zum Egidientag– [1.9.] dafür zu sorgen, daß die Stadt unter möglichst geringen Kosten aus dem Bann gelöst wird. 2. Die Geistlichen erhalten im Gegenzug die Möglichkeit, sich wieder frei und sicher in Worms aufzuhalten und auch von ihren Freiheiten und Rechten Gebrauch zu machen, insofern sie unstrittig waren und wie sie vor Ausbruch der Streitigkeiten bestanden habenc. 3. Jede Partei soll zwei unparteiische Personen als Schlichter benennen, die einen Monat nach Datum der Urkunde in Worms zusammenkommen und entweder einen gütlichen Vergleich herbeiführen oder eine rechtliche Entscheidung fällen. Für den Fall, daß diese Schiedsrichter zu keiner Einigung kommen, benennt er drei Kandidaten – Kf. Friedrich von Sachsen, Gf. Johann von Nassau-Dillenburg und Kaspar Frh. zu Mörsberg (Landvogt zu Hagenau) – für die Wahl zum Obmann durch die vier Schlichter. Sollte keine Einigung auf einen Obmann gelingen, wird Mörsberg dieses Amt übernehmen. 4. Eventuelle Versuche einer der Parteien, das Verfahren zu verzögern, sind durch Obmann und Schiedsrichter zu unterbinden, damit dessen Abschluß binnen drei Monaten nach Ausfertigung der vorliegenden Urkunde gewährleistet istd. 5. Die Geistlichen sollen den Weinausschank bis Weihnachten einstellen. e–Falls die Bürgerschaft oder ihre Schiedsrichter im Vollzug dieses Abschieds ungehorsam oder säumig sein sollten, haben die Geistlichen das Recht, ihren Wein bis zu einer endlichen Entscheidung auszuschenken. Im umgekehrten Fall bleibt das Schankverbot bis zum Abschluß des Verfahrens in Kraft–. 6. Bei Tod oder Verhinderung eines Schlichters soll seine Partei binnen acht Tagen einen Ersatzmann benennen; entsprechend wird er, der Kg., dies im Falle des Todes des Obmanns tun. 7. f–Sollte aus schwerwiegenden Gründen eine Entscheidung innerhalb von drei Monaten nicht möglich sein, verlängert sich die Gültigkeit dieses Abschieds mit folgenden Ergänzungen um weitere drei Monate: Möglichst im ersten Monat sollen die vier Schiedsrichter einen Spruch fällen. Falls keine Einigung möglich ist, soll der Obmann aufgrund der Verhandlungsunterlagen eine Entscheidung treffen und so die Mehrheit herstellen. Diesem wird hiermit unter Androhung einer Strafe und der kgl. Ungnade befohlen, sein Urteil möglichst rasch zu fällen und den Parteien auf ihren Wunsch eine versiegelte Urkunde darüber auszustellen. 8. Gegen das gegebenenfalls unter Mitwirkung des Obmannes zustandegekommene Urteil der Schiedsrichter sind keine Rechtsmittel zulässig–. 9. Befiehlt beiden Parteien unter Androhung der kgl. Ungnade und des Verlusts der im vorliegenden Streit geltend gemachten Rechte sowie einer Geldstrafe von 50 Mark lötigen Goldes den Vollzug dieses Abschieds.