Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb
Zusammenfassung der Verhandlungen des Städtetags vom 14. 1.–16. 2. 1557 anhand der Protokolle, Akten und des Abschieds1: Keine neue Initiative zur Manifestierung von Stand, Stimme und Session der Reichsstädte. Ordnung der Reichs- und Städteakten sowie Anlage einer reichsstädtischen Registratur in Speyer. Anstellung eines Registrators. Beteiligung der Reichsstädte an reichsständischen Verordnungen mit zwei Vertretern. Etablierung eines Sprecheramtes der Reichsstädte auf RTT. Einrichtung des jährlich zusammentretenden Partikularstädtetags. Aufnahme engerer Verbindungen mit den Hansestädten. Beteiligung der Reichsstädte an der Besetzung des RKG sowie an den Visitationskommissionen. Maßnahmen gegen überhöhte Zölle, Wirtschaftsbehinderungen und Straßenraub. Ergänzung und Neuanlage der Städtekontribution. Privatbelange einzelner Städte. Gratifikationen.
Die Einberufung des Städtetags wurde auf eine Initiative der Stadt Nürnberg hin in Kooperation mit den anderen ausschreibenden Städten Ulm, Straßburg und Frankfurt im Februar/März 1556 vereinbart und anschließend aufgeschoben2 , bis das Zusammentreten des RT gesichert schien. Nachdem beim RT zunächst nur wenige Städte erschienen, bezog sich das Mahnschreiben der anwesenden Gesandten (Straßburg, Augsburg, Nürnberg, Regensburg) vom 30. 9. 1556 auf die Repräsentanz beim RT, aber auch beim künftigen Städtetag3 , der erneut wegen des Nürnberger Beharrens4 gleichwohl erst Mitte November 1556 für 1. 1. 1557 nach Regensburg ausgeschrieben wurde5.
Die Verhandlungen wurden am 3. 1. und 10. 1. 1557 vertagt, da aufgrund des Hochwassers und der schlechten Wege die Gesandten nur sehr verzögert in Regensburg ankamen. Am 11. 1. berief Regensburg die ausschreibenden Städte Straßburg, Nürnberg, Ulm und Frankfurt ein, um sich als geschäftsführende Stadt über die Geschäftsordnung des Städtetags aufklären zu lassen. Da keiner der anwesenden Gesandten über ausreichende Erfahrungen verfügte6 , beschloss man, dass ohne Präjudizierung anderer Städte zunächst Regensburg proponieren sollte, bis Dr. Ludwig Gremp (Straßburg) ankommen und die Geschäftsordnung klären würde7 . Nachdem man am 12. 1. 1557 einen ausreichenden Präsenzstand konstatieren konnte, wurde der Städtetag am 14. 1. mit der Proposition eröffnet und am 16. 2. mit dem Abschied abgeschlossen8 . Es folgte noch eine nachträgliche Sitzung am 17. 2. 1557 (Nebenabschied). Am 14. 1. wurde ein Ausschuss für die Vorberatung aller Verhandlungspunkte eingerichtet (rheinische Bank: Köln, Aachen, Straßburg und Speyer; schwäbische Bank: Regensburg, Augsburg, Nürnberg und Ulm), der seine Empfehlungen9 anschließend jeweils dem Plenum vorlegte, wo sie in der Regel ohne größere Einwände gebilligt wurden.
Verhandlungsprogramm10 und Beschlüsse des Städtetags: Bei der Eröffnung am 14. 1. 1557 proponierte Punkte, folgend veränderte Abfolge in den Beratungen, Beschlussfassung in den Verhandlungen und im Städtetagsabschied11 vom 13. 2. 1557:
1) Wahrung von Stand, Stimme und Session der Reichsstädte, laut Abschied von 1555 bis zu diesem Städtetag zurückgestellt: Der verspätet angekommene Straßburger Gesandte Dr. Ludwig Gremp rechtfertigte vor dem Städtetag am 23. 1. 1557, aus welchen Gründen er und Dr. Hieronymus zum Lamm (Frankfurt) weder die ihnen 1555 aufgetragene Registratur der Städteakten erledigen noch das beauftragte Gutachten zu Stand, Stimme und Session anfertigen konnten. Zum Status der Reichsstädte im Hinblick auf die Resolution des Ks. von 1548 sollten gemäß Abschied 1555 Straßburg, Speyer, Frankfurt, Augsburg, Nürnberg und Ulm Gutachten als Grundlage für die Stellungnahme von Gremp und zum Lamm erstellen. Da lediglich das knappe und präzise Gutachten Augsburgs12 einging, war keine Anfertigung eines Auszugs erforderlich. Gremp empfahl deshalb auf dessen Grundlage, es derzeit bei der Resolution des Ks. von 154813 bewenden zu lassen. Beschluss: Man richtet keine Beschwerde an Kg. und Reichsstände und veranlasst keinen Rechtsstreit am RKG, sondern belässt es bei der Resolution des Ks. von 1548 und wartet die weitere Entwicklung im Verhalten der höheren Stände ab.
2) Ordnung und Vervollständigung der Reichs- und Städteakten durch die Anlage einer Registratur, 3) die getrennt für rheinische und schwäbische Bank in zwei separaten Truhen erfolgt, sowie 4) Anstellung von zwei Advokaten und Sekretären: Gemäß Bericht Gremps (vgl. Punkt 1) lagen die Akten der Reichsstädte in Speyer nicht geordnet vor. Von auswärtigen Städten schickten lediglich Augsburg, Regensburg und Worms Verzeichnisse ihrer Akten14 . Deshalb war die Anlage der Registratur durch ihn, Gremp, und zum Lamm auch aus Zeitnot nicht möglich. Empfiehlt dafür die Anstellung einer anderen Person, die über mehr Zeit verfügt. Beschluss: Anstellung einer qualifizierten Person auf Kosten aller Reichsstädte, die alle Reichs- und Städteakten ordnet, fehlende Stücke aus anderen Überlieferungen ergänzt und die Registratur anlegt. Anstellung durch Speyer (Beilage 115 ), da dort ein Großteil der Akten lagert. Der nächste Städtetag entscheidet, ob die Akten dupliert und in getrennten Truhen für beide Bänke verwahrt und ob zwei Sekretäre angestellt werden. Derzeit keine Berufung der 1555 angeregten Advokaten, da man beschlossen hat, wegen Stand, Stimme und Session keinen Rechtsstreit am RKG anzustreben.
5) Erweiterung der auf eine Stadt beschränkten Teilhabe der Reichsstädte an „Ausschüssen“ [= Ständeverordnungen wie dem DT] mit Beschlusskompetenz („Verordnung in decisivis“16 ) durch die Zulassung von zwei Städten. Beschluss auf der Grundlage eines beim Städtetag angefertigten Gutachtens der Rechtsgelehrten Dr. Sebastian Christoph Rehlinger (Augsburg), Dr. Ludwig Gremp (Straßburg) und Dr. Christoph Gugel d. Ä. (Nürnberg)17 : Berechtigung der Forderung nach Zulassung von zwei Städten, weil die Reichsstädte zu RTT geladen werden, dort an Ausschüssen und Verordnungen mit so vielen Mitgliedern mitwirken wie Prälaten und Gff., bei der RKG-Visitation wie andere Reichsstände mit votis decisivis zugelassen und an KTT beteiligt werden. Die Reichsstädte tragen ein Viertel der Reichskontribution. Sie werden als Glieder des Reichs ebenso wie andere Reichsstände nicht nur zur Beratung, sondern auch zur Beschlussfassung beschrieben. Da der Hauptpunkt „Stand, Stimme und Session“ aufgeschoben wird, kann diese damit zusammenhängende Frage derzeit nicht mit Erfolg vorgebracht werden. Deshalb soll nur eine Supplikation an den beim RT für 1. 3. 1557 erwarteten Kf. von Mainz als Reichserzkanzler gereicht werden, um den Anspruch aufrecht zu erhalten (Beilage 218 ). Kommt der Kf. wider Erwarten nicht zum RT, wird die Beratung zur Supplikation nochmals aufgenommen. Beschließt der RT eine neuerliche Ständeverordnung, ist zu entscheiden, was dazu vorzubringen ist19.
6) Bestellung eines Sprechers [„Redners“] der Reichsstädte, um bisherige Versäumnisse bei der Amtsausübung zu beheben20 und sicherzustellen, wer den Vortrag reichsstädtischer Resolutionen auf RTT übernimmt. Gegen die Vorschläge der schwäbischen Bank, wonach künftig a) beide Bänke von RT zu RT alternierend den Sprecher stellen, b) die den RT jeweils ausrichtende Stadt den Sprecher verordnet, c) die rheinische Bank die Ausübung des Amtes zu Beginn eines RT garantiert, beharrt die rheinische Bank auf ihrer grundsätzlichen Präeminenz und verweigert unter Berufung auf fehlende Vollmachten weitere Verhandlungen. Beschluss: Da keine Einigung möglich ist, soll der nächste Städtetag entscheiden: Entweder garantiert die rheinische Bank, dass auf künftigen RTT von Anfang an ein Sprecher zur Verfügung steht, oder die jeweils den RT ausrichtende Stadt versieht das Amt21.
7) Sicherstellung besseren Vertrauens zwischen den Reichsstädten. In der Beratung wird festgestellt, dass das Misstrauen nicht nur wegen der Glaubensspaltung, sondern auch infolge unregelmäßig und zu selten veranstalteter Städtetage entstanden ist. Beschluss: Da Tagungen aller Reichsstädte hohe Kosten verursachen, wird ein Partikularstädtetag (Deputationsstädtetag) mit umfassender Beschlusskompetenz eingerichtet22 , dem von der rheinischen Bank Köln, Aachen, Straßburg, Worms, Lübeck (im Fall der Ablehnung zu ersetzen durch Speyer) und Frankfurt, von der schwäbischen Bank Regensburg, Augsburg, Nürnberg, Ulm, Nördlingen und Esslingen angehören. Tagungsorte sind Worms und Esslingen. Zusammentritt des Gremiums im Jahresturnus zum 1. Mai abwechseln in Worms und Esslingen; erste Tagung am 1. 5. 1558 in Worms. Falls in diesem Zeitraum ein RT stattfindet, wird die Tagung damit zusammengelegt. In dringenden Fällen ist zwischenzeitlich das Ausschreiben eines allgemeinen Städtetags möglich, ansonsten kann der Partikulartag die Einberufung des Plenums veranlassen. Im Zusammenhang damit wird beschlossen, bessere Kontakte zu den Hansestädten aufzubauen23 . Deshalb soll Köln den Abschied dieses Städtetags an Lübeck als führende Hanse- und gleichzeitig Reichsstadt schicken, um so gute Korrespondenz mit allen Hansestädten anzubahnen.
8) Sicherung der reichsstädtischen Beteiligung bei der Besetzung des RKG (Abordnung der RKG-Assessoren in den Reichskreisen). Beschluss: Die bisher von höheren Kreisständen ausgeschlossenen Städte sollen sich bei künftigen KTT dagegen beschweren, um ihre Beteiligung zu erwirken.
9) Beteiligung der Reichsstädte an der RKG-Visitation. Beschluss: Bisher ist keine Beeinträchtigung festzustellen. Die jeweils teilnehmende Stadt soll der zur nächsten Visitation berufenen Kommune für deren Vorbereitung Abschied und Relation schicken. Verwahrung der Abschiede und Relationen in der anzulegenden Städteregistratur.
10) Überhöhte Zölle und Mauten. Beschluss: Supplikation an den Kg. mit der Bitte, bestehende Zölle nicht zu erhöhen, zeitlich befristete Zollverleihungen nicht zu verlängern und im Interesse des Reichs keine neuen Zölle zu bewilligen (Beilage 324 ).
11) Behinderung des Wirtschaftsverkehrs auf Straßen; 13) Straßensperrungen und Veränderung von Straßen; 14) Besteuerung von Gütern der Stadtbürger auf dem Land in Fstt. und fremden Obrigkeiten. Jeweils Beschluss: Da derzeit keine konkreten Klagen vorliegen, werden diese Punkte bis zum nächsten Städtetag oder Partikularstädtetag eingestellt.
12) Sperrung des Mains bei Miltenberg. Beschluss: Es wird keine Gesamtbeschwerde eingereicht, um zu vermeiden, dass die Reichsstädte insgesamt als beteiligte Partei betrachtet und von künftigen Verhandlungen vor den Reichsständen ausgeschlossen werden.
15) Maßnahmen gegen Straßenraub und Umtriebe herrenloser Söldner. Beschluss: 1) Intensiverer Informationsaustausch der Städte untereinander (genaue Schilderung der Täter) und engere Kooperation mit gemeinsamer Verfolgung und möglichst Inhaftierung der Täter; weiteres Vorgehen gemäß Landfrieden. 2) Wendung der betroffenen Stadt an den jeweiligen Kreisobersten um Hilfe. 3) Eingabe einer Supplikation an den Kg. (Beilage 425 ).
16) Anzeige des Gesandten von Schwäbisch Gmünd wegen der Gefangennahme des Oettinger Kanzlers [Wilhelm Porsch]26.
17) Supplikation der Stadt Mühlhausen um ein Promotoriale für die Überlassung einer Kirche zur Ausübung der CA 27 . Beschluss: Übergabe an die CA-Stände mit der Bitte um Beförderung.
19) Supplikation Schweinfurts mit der Bitte um ein Darlehen der Reichsstädte für den Wiederaufbau der zerstörten Stadt28 . Beschluss: Bitte um ein allgemeines Darlehen wird abgelehnt, doch wollen die Gesandten ihre Obrigkeiten, an die Schweinfurt sich einzeln wenden kann, befürwortend unterrichten. Daneben kann Schweinfurt bei Kg. und Reichsständen einen Steueraufschub erbitten (Beilage 529 ).
20) Supplikationen der Städte Lindau, Kaufbeuren und Isny um Beistand gegen den Reichsfiskal und dessen ungerechtfertigte Prozesse seit dem RT 1555 (Entzug des Münzregals und Münzkonfiszierung) mit der Begründung, sie würden gegen das kgl. Münzmandat vom 25. 9. 155530 verstoßen, indem sie Münzen aufwechseln und zu unterwertigen Dreikreuzerern ummünzen. Behaupten dagegen die ordnungsgemäße Prägung31 . Beschluss: Empfehlung, den Prozess am RKG fortzusetzen (Beilage 632 ).
21) Einbringung von Ausständen an der Städtekontribution und Anlage eines neuen Geldvorrats der Reichsstädte. Frankfurt, Hagenau, Ulm und Nördlingen stellen als Unterausschuss fest, dass die Zahlungen zur 1555 beschlossenen Städtekontribution für die Deckung der Ausgaben nicht ausreichen. Beschluss: Die genannten Städte prüfen Ausgaben, die für die Reichsstädte insgesamt geleistet wurden, und begleichen die als zu Recht erhobenen Ansprüche. Da diese Zahlungen den vorhandenen Geldvorrat übersteigen, wird eine neue Kontribution nach dem moderierten Reichsanschlag beschlossen: Je Reiter 1 fl. und je Fußknecht 20 kr.
22) Erstattung von Auslagen. Straßburg fordert für die Teilnahme am Vergleichstag im Markgrafenkrieg, die für alle Reichsstädte erfolgt, die Erstattung der bisherigen Unkosten von 592 fl. Beschluss: Billigung. Da der vorhandene Vorrat für die Zahlung nicht ausreicht, willigt Straßburg ein, die Schuld bis zur nächsten Zusammenkunft der Städte zu stunden.
23) Gratifikationen: Zunächst Beschluss am 8. 2. 1557, dem Mainzer Kanzler für dessen Förderung reichsstädtischer Belange bezüglich Stand, Stimme und Session ein Trinkgeschirr im Wert von 89 fl. zu übergeben. Die Mainzer Kanzlei [vorrangig Sekretär Simon Bagen] erhält 25 Taler. Im Anschluss an die Supplikation des Mainzer Kanzlers vom 11. 2.33 an die Reichsstände modifizierter Beschluss, ihm ein Trinkgeschirr im Wert von 141 fl. zu übergeben34 . Weitere Gratifikationen erhalten die Augsburger Gesandten Marx Pfister und Dr. Sebastian Christoph Rehlinger gemäß Zusage im Städtetagsabschied 1555 sowie Dr. Ludwig Gremp (Straßburg) und Dr. Hieronymus zum Lamm (Frankfurt) für ihre Bemühungen um die Anlage der Städteregistratur und das Gutachten zu Stand, Stimme und Session.
24) Schreiben an die Stadt Goslar wegen der Teilnahme an der reichsständischen Friedenskommission in der livländischen Koadjutorfehde35 : Da die zunächst beabsichtigte Ersetzung Goslars durch Köln nicht mehr möglich war, weil man die Instruktion für die Kommission bereits verschickt hatte36 , beließ es der Städtetag bei der Verordnung Goslars, fertigte das entsprechende Schreiben an die Stadt aus (Beilage 737 ) und erließ ihr als finanziellen Ausgleich den Beitrag zur Städtekontribution.
25) Fragliche Beteiligung der Stadt Magdeburg am SR und am Städtetag. Beschluss [nur im Protokoll; fehlt im Abschied]: Da Magdeburg bisher zu keinem Städtetag geladen wurde, einem Ebf. untersteht und im Schutz des Kf. von Sachsen ist, wird die Stadt vorerst nicht berufen. Neuerliche Beratung, falls Magdeburg selbst um die Teilnahme bittet.
Nebenabschied der Reichsstädte vom 17. 3. 1557 zur Position auf dem RT gegenüber den höheren Ständen38 : Vollzug des Beschlusses von 1555, auf künftigen RTT das Verhalten der höheren Stände gegenüber SR in einem Abschied zu dokumentieren, um bei etwaigen Differenzen bezüglich Reputation, Stand, Stimme und Session der Reichsstädte darauf zurückgreifen zu können39 . Inhalt [aufgezeigt am konkreten Verlauf des RT]: Bekanntgabe von Verhandlungen an SR; Anhörung von Resolutionen des SR durch KR und FR; Beteiligung des SR am interkurialen Religionsausschuss mit zwei Vertretern (Schwäbisch Gmünd und Straßburg), die dort mit Stimmrecht zugelassen wurden; Beteiligung der Reichsstädte an der Verordnung der Kriegsräte beim 2. HA (Türkenhilfe) mit der Benennung Straßburgs; Beteiligung der Reichsstädte am künftigen Reichsjustiz- sowie am Reichsmünztag mit zwei Vertretern (Speyer und Nürnberg); Zulassung des SR zur allgemeinen Aktenabschrift beim RT; Beteiligung des SR an der Übergabe von Ständeresolutionen an den Kg. und an Partikularverhandlungen mit dem Kg.; Beteiligung des SR am Supplikationsrat (Straßburg und Regensburg) und am Ausschuss zur Prüfung des RAb (Aachen und Regensburg); Beteiligung der Reichsstädte an der Friedensvermittlungskommission in der livländischen Koadjutorfehde (Goslar). Actum 17. 3. 1557 [Unterzeichnung fehlt].