Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Wahrung des Exemtionsprivilegs gegen das ksl. Hofgericht zu Rottweil. An die Reichsstände.
Supplikation an die Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 28. 6.; von den Reichsständen nicht kopiert)1, unterzeichnet von den Gesandten der supplizierenden Ff.; mit 12 Belegdokumenten2(Supplikation und Ständedekret 1582; weitere Eingaben an den Ks. und dessen Resolutionen von 1578 bis 1591): Erinnern an ihre Supplikation beim RT 1582 wegen der neu in die Lehen- und Konfirmationsbriefe eingefügten ‚Enervationsklausel‘, die gegen ihre Privilegien gegenüber dem ksl. Hofgericht zu Rottweil verstößt. Wider Erwarten verzichtet der Ks. auf das damalige Dekret der Reichsstände3und ihre wiederholten Eingaben hin weiterhin nicht auf die Klausel. Folglich sind ihre Lehenbriefe und die Konfirmationen der Privilegien bis auf diese Stunde bei der ksl. Reichshofkanzlei liegengeblieben, weil sie, die supplizierenden Ff., sie wegen der damit verbundenen Aufhebung ihrer Exemtionsfreiheiten nicht annehmen können. Da die Privilegien anderer Ff. ohne die Klausel konfirmiert werden und der entsprechende § des RAb 15704nicht bezwecken kann, ihre Exemtionsfreiheiten aufzuheben, weil die Reform der Hofgerichtsordnung 1572 zugunsten der Stände vorgenommen worden ist, bitten sie um Interzession beim Ks., er möge ihre Privilegien wie jene anderer Reichsstände ohne den Zusatz der ‚Enervationsklausel‘ konfirmieren und bei der ksl. Reichshofkanzlei anordnen, die Lehenbriefe sowie die Konfirmationen der Regalien und Privilegien ohne die Klausel auszufertigen.
Beratung im Supplikationsrat am 5. 7.5mit Beschluss der Resolution, die im RR am 22. 7. verlesen wurde6. Billigung durch FR und SR; KR: weitere Beratung. Nochmalige Verlesung im KR am 29. 7.7und Billigung als Dekret der Reichsstände (kopiert [als Resolution des Supplikationsrats] am 25. 7.)8: Da die Privilegien der Reichsstände grundsätzlich zu wahren sind und die von ihnen befürwortete Reform der Hofgerichtsordnung die Exemtionsfreiheiten ausdrücklich nicht beeinträchtigen soll, verweisen sie den Ks. auf ihr Dekret vom RT 1582 und bitten ihn nochmals, auf die Inserierung der Klausel zu verzichten und die Lehenbriefe und Regalien in der vorherigen Form auszufertigen oder zu konfirmieren. [Sollte der Ks. dazu jetzt noch nicht bereit sein, möge er anordnen, dass bis zu seiner späteren Entscheidung die supplizierenden Ff. und deren Untertanen von der Rechtsprechung des Hofgerichts befreit werden9.]
Weitere Supplikation an die Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 28. 7.; von den Reichsständen nicht kopiert)10, unterzeichnet von den Gesandten der supplizierenden Ff.: Danken für das Dekret. Wegen der dort alternativ eingefügten Bitte, die Ff. und deren Untertanen bis zu einer späteren Entscheidung nicht mit Prozessen des Hofgerichts zu belangen, befürchten sie, dass sich die Ausstellung der Lehen- und Konfirmationsbriefe weiter verzögern wird. Bitten deshalb, diese Passage zu streichen, nur die erste Bitte an den Ks. zu richten und um die Verordnung zu ergänzen, dass die Prozesse des Hofgerichts gegen sie gänzlich ‚abgestellt‘ werden.
Im Supplikationsrat verlesen am 29. 7.11Beschluss: Billigung, indem die alternative Bitte aus dem Dekret gestrichen wird. Billigung des geänderten Dekrets im Supplikationsrat am 30. 7.12