Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Temporäre Vergleichung des Sessionsstreits mit Jülich. An den Ks.
Supplikation M. an den Ks. im Sessionsstreit mit Jülich1.
Die folgenden Verhandlungen schildert eine protokollartige Aufzeichnung aus der Jülicher Überlieferung2: /
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/221’–225/ Verhandlungen vor der ksl. Kommission am 4. 6.: Aufforderung an die Gesandten Jülichs und M.s, sich in Anbetracht der Türkengefahr, die keinen Beratungsaufschub duldet, kompromissbereit zu zeigen und dem Ks. zu Ehren ohne jegliches Präjudiz den Streit beim RT temporär zu vergleichen. Jülich beharrt unter Berufung auf das Dekret von 1576 auf dem Vorrang. M. bestreitet die Verbindlichkeit des Dekrets, da es unter falschen Vorgaben sowie ohne Anhörung erging, und belegt den faktischen Vorrang M.s auf vielen RTT seit 1495. Sind instruiert, darauf zu beharren und andernfalls zu protestieren und abzureisen. Die ksl. Kommissare verlangen nochmals eine temporäre Vergleichung ohne Klärung der Hauptfrage. Die Jülicher Gesandten weisen die nur an sie gerichtete Forderung, dem Ks. zu Ehren den alternierenden Wechsel des Vorrangs zuzugestehen, zurück. Die Kommissare wollen den Ks. informieren und fordern die beiderseitigen Gesandten auf, vorerst nicht am FR teilzunehmen.
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/225’–226’/ Da M. einen am 6. 6. diskutierten Vermittlungsweg nunmehr ablehnt, schlagen die ksl. Kommissare beiden Seiten am 7. 6. als Möglichkeiten vor. 1) Täglich wechselnder Vorrang; 2) Jülich soll am 1. und 2., M. am 3. Tag den Vorrang haben; 3) M. wird der Vorrang nur bei diesem RT gegen die schriftliche Versicherung gestattet, künftig bis zur rechtlichen Entscheidung des Streits nicht mehr darum anzusuchen. Da Jülich die Vorschläge erneut ablehnt, informieren die Kommissare den Ks., der die unnachgiebige Haltung Jülichs kritisiert und den alternierenden Wechsel des Vorrangs anordnet. Da die Jülicher daraufhin bis zum Vorliegen einer diesbezüglichen Weisung nicht am FR teilnehmen wollen, wiederholen die ksl. Kommissare als „ultimum medium“ den Vorschlag, M. nur ein Mal den Vorrang zu lassen, falls die Hgg. künftig bei diesem und folgenden RTT darauf verzichten. Die Jülicher Gesandten erbitten eine schriftliche Fassung und informieren Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg, der zur Annahme rät, weil die Jülicher Position damit gestärkt würde.
/226’ f./ Am 9. 6. übergeben die ksl. Kommissare das Konz. für eine Vergleichung. Die Jülicher Gesandten nehmen es an, falls ihre Korrekturen berücksichtigt werden. Am 13. 6. erfahren sie von Coraduz, dass sich die Ausfertigung der Vergleichung aufgrund des Widerspruchs M.s gegen einzelne Formulierungen verzögert. Coraduz kritisiert, infolge der starren Haltung beider Seiten werde der gesamte RT aufgehalten, während die Türken im Anmarsch seien.
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/228’–229’/ Am 25. 6. und 26. 6. legt Coraduz den Jülicher Gesandten den schriftlichen Vergleich zur Regelung der Session mit M. mehrmals zur Unterzeichnung vor. Sie verweigern die Billigung, weil das ksl. Dekret von 1576 nicht erwähnt wird. In den Verhandlungen vor den ksl. Kommissaren am 27. 6. billigen die Gesandten M.s die Erwähnung des Dekrets, sie verweigern aber eine Besiegelung und Unterzeichnung in ihrem Namen, während Jülich darauf besteht. Am 1. 7. wird Jülich mitgeteilt, der Ks. lehne weitere Verhandlungen durch seine Kommissare ab und lasse ihnen die Vergleichsurkunde, in der das Dekret von 1576 erwähnt wird, mit der Besiegelung und Unterzeichnung durch die ksl. Kommissare übergeben. Jülich muss es dabei nunmehr auch ohne Unterzeichnung durch die Vertreter M.s bewenden lassen.
Bestätigungsurkunde der ksl. Vermittlungskommissare für die Vergleichung zwischen M. und Jülich (Regensburg, 30. 6. 1594)6: Ks. bedauert den Sessionsstreit der Jülicher Gesandten W. von Leerodt und B. zum Putz mit den Verordneten Hg. Ulrichs von M., B. Kling und M. Grassus. Er hat gehofft, sie hätten den Streit ihm zu Ehren und in Anbetracht der Gefahr, damit die proponierten Obliegen der Christenheit und des Reichs zu verzögern, unterlassen. Da dies nicht der Fall war, hat der Ks. seine Räte mit der gütlichen Vergleichung beauftragt. Als deren Ergebnis erhalten die Gesandten M.s auf diesem RT ein Mal den Vorrang (jedoch am 2. Tag, da am 1. Tag Jülich den Vorrang hat) mit der Bedingung, dass die Hgg. ansonsten bei diesem und auf künftigen RTT bis zur grundsätzlichen gerichtlichen Entscheidung des Streits stets den Vorrang Jülichs zulassen und dass in der Subskription der RAbb Jülich vor M. steht. Daneben sollen die Gesandten M.s bei der ersten Einnahme der Session neben ihrer Protestation, die sie wegen des Vorrangs einlegen werden, auch auf diese Vergleichung hinweisen, und die Jülicher Verordneten sodann bestätigen, dass sie es während des Rechtsstreits dabei bewenden lassen7. Die Vergleichung erfolgt allein dem Ks. zu Ehren, sie bedeutet keine Präjudizierung beider Seiten und beeinträchtigt deren Rechte, Possessionen und besonders das ksl. Dekret für Jülich in keiner Weise. Die beiderseitigen Gesandten haben die ksl. Kommissare gebeten, ihnen darüber diese Bestätigung auszustellen. Regensburg, 30. 6. 1594. Unterzeichnet und besiegelt von Haug Dietrich von Hohenlandenberg und Dr. Rudolf Coraduz.
[Die Vergleichung kam beim RT 1594 nicht zum Tragen, da M. aufgrund des weiteren Sessionsstreits mit Pommern, Hessen, Baden und Württemberg nicht am FR teilnahm.]