Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Strittige Vergabe der von Gf. Adolf von Neuenahr im Kölner Krieg verwirkten, von Gf. Hermann d. J. von Neuenahr hinterlassenen Lehen an Gfn. Anna Walburga, Witwe Gf. Adolfs. Konflikt um die Hft. Bedburg mit Gf. Werner von Salm-Reifferscheidt, Unterstützung der Ansprüche Gfn. Anna Walburgas durch die Generalstaaten mit Androhung von Repressalien. Differenzen um die Vergabe der Patrimonialgüter Adolfs von Neuenahr an dessen Schwestern sowie deren fragliche Veranlassung von Repressalien. An KR.

„Diskurs“ zum Konflikt um die Neuenahrer Lehen und Güter im Erzstift Köln (im KR zunächst mündlich referiert am 28. 6. 1594. Schriftliche Fassung im KR beantragt und von Kurköln zugesagt am 30. 6.1; der Mainzer Kanzlei übergeben am 1. 7.)2, ohne Unterzeichnung: Gf. Adolf von Neuenahr hat seine vom Erzstift Köln herrührenden Lehen, die durch die Heirat mit der Schwester [Anna Walburga3] des verstorbenen Gf. Hermann d. J. von Neuenahr4in seinen Besitz gekommen waren, verwirkt, indem er von dort aus unter Verstoß gegen seine Eide und die Reichsgesetze das Erzstift bis zu seinem Tod [1589] bekriegte. Wenngleich der Kf. berechtigt gewesen wäre, die Lehen einzuziehen, vergab er sie nach dem Tod Gf. Adolfs auf deren Abbitte hin an dessen Witwe Anna Walburga. Noch während der Rebellion Gf. Adolfs hatte Gf. Werner von Salm-Reifferscheidt die zur Hinterlassenschaft Gf. Hermanns d. J. von Neuenahr gehörende Hft. Bedburg beansprucht und sie vom Kf. unter Vorbehalt der beiderseitigen Rechte als Lehen erhalten. Nach dem Tod Gf. Adolfs und der Abbitte von dessen Witwe Anna Walburga veranlasste die veränderte Sachlage den Kf. zur Forderung an Gf. Werner von Reifferscheidt, die Hft. gegen die Erstattung der Unkosten wieder abzutreten. Da dieser ablehnte, suchte Gfn. Anna Walburga bei den niederländischen Generalstaaten um Unterstützung bei der Restitution der Hft. nach und erreichte deren Androhung von Repressalien gegen das Erzstift. Werner von Reifferscheidt verlegte seinerseits eine Besatzung nach Bedburg und hat die Hft. bis heute in seiner Hand. Zur Forderung Anna Walburgas von Neuenahr um die Restitution sagte der Kf. weitere Bemühungen zu, bot ihr 10 000 Taler als Entschädigung für die 2 Jahre vorenthaltene Hft. an und beauftragte seine Räte in Köln noch vor seiner Reise zum RT, das Geld möglichst bald auszuzahlen. Demnach besteht für die Gfn. kein Anlass, bei den niederländischen Generalstaaten weiterhin auf die Repressalien zu drängen. Kf. gibt KR zu bedenken, mit welchem Recht diese ausgebracht werden sollen.

Da die Patrimonialgüter Gf. Adolfs von Neuenahr5ebenfalls vom Erzstift zu Lehen gehen, war der Kf. berechtigt, sie als verwirkt einzuziehen. Dennoch hat er aufgrund der Bitten der pfgfl. Witwe Amalia als Schwester und des Gf. Arnold von Bentheim6als Gemahl der zweiten Schwester [Magdalena] Gf. Adolfs mit dem Argument, sie würden nicht als dessen Erben, sondern kraft eigenen Rechts aufgrund des elterlichen Heiratsvertrags nachfolgen, zugestanden, sich zur Restitution zu erklären, falls die Erben sich mit ihm über die Erstattung der von Gf. Adolf verursachten Schäden vergleichen. Zu diesem Angebot ist bisher keine Antwort erfolgt7. Kf. gibt KR neuerlich zu bedenken, ob die genannten Erben befugt sind, die in den Reichsgesetzen verbotenen Repressalien zu veranlassen.

Um die Autorität des Reichs zu wahren, bittet der Kf., die niederländischen Generalstaaten namens der Kff. gesandtschaftlich aufzufordern, die angedrohten Repressalien zu unterlassen und die darum ansuchenden Parteien an deren jeweilige Obrigkeit zu verweisen. Würden die Repressalien vollzogen, wäre das Kurkolleg aufgrund der Reichsverfassung und des Kurvereins verpflichtet, dem Kf. Beistand zu leisten. Bittet daneben um die Aufforderung an die Witwe [Anna Walburga] Gf. Adolfs von Neuenahr und dessen andere Erben [Pfgfn. Amalia und Gf. Arnold von Bentheim mit Gemahlin Magdalena], die Repressalien zu unterlassen, das Angebot des Kf. anzunehmen oder den Rechtsweg einzuschlagen, verbunden mit der Drohung, man werde andernfalls anderweitige, rechtlich zugelassene Maßnahmen gegen sie ergreifen.

Verlesung und Beratung im KR am 5. 7.8ohne Teilnahme Kölns. Trier billigt die erbetenen Aufforderungen an die Generalstaaten und die Witwe des Gf. von Neuenahr, da Repressalien gegen den Landfrieden und die Reichsgesetze verstoßen. Daneben sollte eine entsprechende Anmahnung an die beim RT anwesenden Bentheimer Gesandten gerichtet werden. Pfalz, Sachsen und Brandenburg beharren auf der vordringlichen Anhörung der Bentheimer Gesandten, bevor sie sich zur Bitte in der Kölner Darlegung erklären. Mainz stellt fest, dass die gegen Köln angedrohten Repressalien ipso iure nichtig sind, lässt aber offen, ob zunächst die Bentheimer Gesandten angehört werden sollen.

KR am 7. 7.9: Vorladung der Gesandten Gf. Arnolds von Bentheim. Der Mainzer Kanzler trägt den Gesandten die Kölner Beschwerden vor, so weit sie Gf. Adolf von Neuenahr und dessen Erben betreffen, und verweist auf das Entgegenkommen Kf. Ernsts. Dennoch habe Gf. Arnold bei den niederländischen Generalstaaten um Repressalien gegen den Kf. angesucht. Fordert dazu eine Stellungnahme. Die Bentheimer Gesandten von Lützerath und Holtmann danken für die Bekanntgabe und tragen nach kurzer Beratung ihre mündliche Erklärung vor. [Inhaltlich entsprechend der am 15. 7. vorgelegten schriftlichen Fassung].

Erklärung der Bentheimer Gesandten im KR am 7. 7. 1594 (der Mainzer Kanzlei in schriftlicher Form zusammen mit einer weiteren Eingabe10und dem Gegenbericht der Gesandten an den Kf. von Köln übergeben am 15. 7.; von den Kff. nicht kopiert)11, ohne Unterzeichnung; mit 5 Belegdokumenten12(Kölner Abschied vom 12. 8. 1593; Schreiben des Kf. und von dessen Räten an Gf. Arnold von Bentheim vom 19. 2. und 14. 5. 1594; Vergabe der Hft. Alpen an Gf. Karl von Hohenzollern am 3. 2. 1594; Veranlassung der Exekution durch Ehg. Ernst von Österreich als spanischer Generalstatthalter): Haben die Beschwerden Kf. Ernsts von Köln gegen die Schwestern Gf. Adolfs von Neuenahr, die pfgfl. Witwe [Amalia] und die Gemahlin [Magdalena] Gf. Arnolds von Bentheim, wegen deren Ansprüche auf die hinterlassenen Güter und der von ihnen bei den Generalstaaten erbetenen Repressalien vernommen. Sind befremdet über die Vorwürfe, weil mit dem Kf. mit Vorwissen des Domkapitels im Kölner Abschied vom 12. 8. 1593 vereinbart wurde, dass die Erben [Gf. Adolfs von Neuenahr] Schloss, Stadt und Hft. Hackenbroich [und Alpen13] mit den Bedingungen, die der im KR vorgelegte Abschied enthält, vom Kf. zu Lehen nehmen. Bezüglich der vermeintlichen Repressalien können die Gesandten versichern, dass der Vorwurf gegen Gf. Arnold, dessen Gemahlin und die kfl. Witwe zu Unrecht erhoben wird, weil, wie die beim RT anwesenden Kurkölner Räte bezeugen können, Gf. Arnold stets unter Protest erklärt hat, mit den Repressalien der Witwe [Anna Walburga] von Neuenahr nichts zu tun zu haben. Sie können beeiden, dass sie bis zu ihrer Abordnung zum RT am 16. 5. nichts von Repressalien vernommen haben, vielmehr hat der Gf. versucht, zunächst mit dem Kf. von Köln und nach dessen Aufbruch zum RT mit den in Köln hinterlassenen Räten weitere Verhandlungen um die Bedingungen im Abschied zu vereinbaren. Gf. ist diesbezüglich gemäß den im KR vorgelegten Schreiben vom Kf. am 19. 2. 1594 und von den Kölner Räten am 14. 5. 1594 vertröstet worden. Dies zeigt, dass der Gf., dessen Gemahlin und die kfl. Witwe sich nicht mit Repressalien behelfen, sondern weitere Verhandlungen führen wollen. Gf. Arnold war deshalb befremdet, als Kf. Ernst ungeachtet des Abschieds und der zugesagten Verhandlungen nicht ihn, sondern am 3. 2. 1594 Gf. Karl von Hohenzollern mit der Hft. Alpen belehnte. Doch hat auch dies den Gf. nicht zu Repressalien veranlasst, sondern er hat sie, die Gesandten, vielmehr beauftragt, am RT vom Kf. die Fortführung der Verhandlungen um die Vertragsbedingungen zu erbitten. Falls diese wie bisher erfolglos bleiben sollte, sind sie instruiert, Ks. und Reichsstände um deren Interzession zu bitten. Wissen nicht, wer die Generalstaaten zur Androhung der Repressalien veranlasst hat, doch könnte sie die Witwe [Anna Walburga] von Neuenahr angefordert haben, weil sie weder die versprochene Restitution der Hft. Bedburg noch die ihr zugesagten 10 000 Taler erhalten hat. Bitten, Gf. Arnold, seine Gemahlin sowie deren Schwester [Pfgfn. Amalia] nicht weiter wegen der Repressalien zu verdächtigen, sondern den Kf. von Köln zu veranlassen, den Abschied zu vollziehen und über dessen Bedingungen weiter zu verhandeln, damit den rechtmäßigen Erben der Neuenahrer Güter nicht andere, vielleicht ausländische Personen vorgezogen werden.

KR am 7. 7.14: Nach dem Vortrag der Erklärung lassen die Bentheimer Gesandten anfragen, ob sie ihr Vorbringen schriftlich vorlegen sollen. Trier: Annahme der Rechtfertigung wegen der Repressalien und Erbieten, den Kf. von Köln auf den Vollzug des Abschieds hinzuweisen. Köln beruft sich wegen des Verdachts der Repressalien auf ein Schreiben der Generalstaaten, das neben Anna Walburga von Neuenahr auch Pfgfn. Amalia erwähnt, und votiert wie Trier für die Übergabe an den Supplikationsrat. Brandenburg: Da Köln die Rechtfertigung der Bentheimer Gesandten wegen der Repressalien annimmt, beruht dies auf sich. Pfalz, Sachsen und Mainz votieren lediglich für die schriftliche Vorlage des Vortrags und anschließende Beratung. Der Mainzer Kanzler gibt den Bentheimer Gesandten den Beschluss bekannt.

Eingabe der Gesandten Gf. Arnolds von Bentheim an KR (der Mainzer Kanzlei übergeben am 15. 7.; von den Kff. nicht kopiert)15, unterzeichnet von den Gesandten: Haben auf ihre mündliche Erklärung im KR am 7. 7. hin erwartet, Kf. Ernst würde Pfgfn. Amalia und Gf. Arnold wegen der Repressalien nicht weiter verdächtigen und sich zu deren Belehnung erklären. Dagegen entnehmen sie der Resolution des Kf., die ihnen von dessen Räten am 14. 7. vorgebracht worden ist, dass er zum einen auf dem Argwohn wegen der Repressalien beharrt und zum anderen die Belehnung des Gf. von Hohenzollern [mit der Hft. Alpen] rechtfertigt. Sie, die Gesandten, können es nicht dabei bewenden lassen und haben deshalb der Kurkölner Kanzlei einen Gegenbericht16übergeben. Weil sie befürchten, der Kf. werde aufgrund der baldigen Abreise vom RT keine weiteren Verhandlungen mit ihnen führen, übergeben sie KR die dort am 7. 7. vorgebrachte Erklärung in schriftlicher Form sowie ihren Gegenbericht an Kf. Ernst und bitten, diesen noch vor der Abreise zu veranlassen, die Verdächtigung wegen der Repressalien aufzugeben und die versprochene Belehnung zu erteilen, indem die Verhandlungen über die strittigen Punkte im Abschied fortgesetzt werden.

[Keine weiteren Verhandlungen protokolliert.]

Anmerkungen

1
 Kursachsen, fol. 201–204’ [Nr. 19]; fol. 207’–211’ [Nr. 20].
2
 HHStA Wien, MEA RTA 93, fol. 277–284’. Kop. mit Randvermerken zum Inhalt. HStA Dresden, GA Loc. 10203/6, fol. 1–7. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 614–620. HStA München, K. blau 113/3 I Fasz. 2, unfol. StA Marburg, 4e Nr. 1395, fol. 780–787’. Kopp.
3
 Anna Walburga von Neuenahr (verst. 1600), Tante 3. Grades ihres Ehemanns Adolf; erbte nach dem Tod ihres Bruders, Hermanns d. J., 1578 u. a. die Gft. Moers und die Hft. Bedburg (Marra, Allianzen, 34 f., 54 f.).
4
 Gf. Hermann d. J. von Neuenahr und Moers, H. zu Bedburg, 1519/20–1578 (NDBXIX, 109).
5
 Im Gegensatz zu den von Gf. Hermann d. J. von Neuenahr hinterlassenen Lehen, die Anna Walburga als dessen Schwester geerbt hatte, ging es bei den Patrimonialgütern nach dem Tod Gf. Adolfs von Neuenahr um den Erbanspruch von dessen Schwestern Amalia (1540–1602), geb. Gfn. von Neuenahr-Alpen, in 2. Ehe 1569 verheiratet mit Kf. Friedrich III. von der Pfalz (Daebel, Kurfürstin, 18–193; Marra, Allianzen, 64 f., Anm. 178), und Magdalena (1550–1626), geb. Gfn. von Neuenahr-Alpen, verheiratet mit Gf. Arnold IV. (II.) von Bentheim-Tecklenburg-Steinfurt (Marra, Allianzen, 35; zur Erbschaftsproblematik: Ebd., 34–37, 54 f., 98 f.; Schaub, Herrschaft, 81).
6
 Gf. Arnold IV. (II). von Bentheim-Tecklenburg-Steinfurt (1554–1606) (Döhmann, Leben; Schaub, Herrschaft, 79–88).
7
 Beim Vortrag im KR am 28. 6. wurde zusätzlich ausgeführt [fehlt in der schriftlichen Fassung]: Die von Gf. Arnold von Bentheim besetzte Veste Hohenlimburg eroberte die westfälische Landschaft mit Vorwissen des Kf. zurück. Kf. will sie ohne Kompensierung der Kosten nicht an die Erben [Gf. Adolfs von Neuenahr] abtreten, auch weil der Gf. im Krieg gegen das Erzstift dessen Privilegien und andere Urkunden hat wegschaffen lassen und diese bis heute nicht restituiert sind (Kursachsen, fol. 204).
8
 Kursachsen, fol. 234’–236’.
9
 Kursachsen, fol. 250–253’.
10
 Vgl. im Folgenden.
11
 HHStA Wien, MEA RTA 93, fol. 362–367’. Kop.
12
 Ebd., fol. 373–383’. Kopp.
13
 Die Eingabe nennt nur Hackenbroich, das KR-Protokoll dagegen nur Alpen. Im Abschied (als Beilage angefügt): Schloss, Stadt und Hft. Alpen sowie die Erbvogtei und Hft. Hackenbroich.
14
 Kursachsen, fol. 254–256’; Kurmainz, unfol.
15
 HHStA Wien, MEA RTA 93, fol. 368–371’. Kop.
16
 Die Kurkölner Resolution vom 14. 7. 1594 liegt nicht vor. Gegenbericht der Bentheimer Gesandten: Ebd., fol. 293–298’. Kop.