Beschwerdepunkte gemäß der späteren Ausfertigung [Nr. 390], Punkte 1–14. Bitte um deren Behebung durch den Ks. als Voraussetzung für die Beratungsaufnahme zu den HAA der Proposition und für die Bewilligung einer Türkenhilfe.
Die Heilbronner Gravamina in unveränderter Form [Sigle „Fassung Heilbronn“] verlesen in der Beratung der Gesandten der weltlichen Kff. am 7. 5. 15941. In der von Kurpfalz modifizierten Fassung verlesen in der Versammlung der protestantischen Stände bei Kurpfalz am 14. 5.2, anschließend von den in der Sitzung anwesenden Ständen kopiert3. Die von Kurpfalz noch am 14. 5. angebotene Übergabe an die kursächsischen Gesandten lehnten Letztere ab4. Übergabe an Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen am 20. 5.5
HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 52–66 (Kop., verfasst von zwei wechselnden Hdd. als zweispaltige Gegenüberstellung: In der rechten Spalte die in Heilbronn formulierten Beschwerden. Spaltenüberschr.:Hailbronnisch [= „Fassung Heilbronn“]. In der linken Spalte die Kurpfälzer Änderungen vom 14. 5. 1594. Spaltenüberschr.:Pfältzisch, 4. Maii [14. 5.]94. Überschr.:Nota: Dies seint die gravamina, welche etliche stende zu Hailbrun zusammen getragen. Die understrichenen und cautellirten wort aber hat Pfaltz außengelaßen und den stenden ubergeben den 4. Maii [14. 5.]anno 1594, Regenspurg.) = Textvorlage. HStA München, K. blau 112/5 II, unfol. (halbbrüchige Kop. der Heilbronner Gravamina, ebenfalls mit den links eingetragenen Kurpfälzer Korrekturen) = B.
Heilbronner Fassung ohne Zusätze [Beilage A zum Heilbronner Abschied = „Fassung Heilbronn“]: StA Nürnberg, ARTA 58, Prod. 120 (Kop. mit Randvermerken zum Inhalt. Dorsv.:A. [Gravamina],wie die zu Hailpron zusammen getragen worden.) = D. HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 40–50’ (Kop.). GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 14 Nr. 8a Fasz. 2, unfol. (Kop.). HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 559–572’ (Kop.). StA Marburg, 4e Nr. 1395, fol. 245–256’ (Kop.).
Fassung in der von Kurpfalz revidierten Form mit den bereits in den Text übernommenen Änderungen: StA Nürnberg, ARTA 61, Prod. 41 (Kop. Dorsv.:A. [Gravamina,]wie sie dz erstmal durch einen ausschus geendert worden.) = C. HStA München, K. blau 275/1, fol. 15–24’ (Kop.6). HStA Dresden, GA Loc. 10202/5, fol. 168–178 (Kop.). GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 595–609’ (Kop. Überschr.:Ungeferlich concept, wie die stende der augspurgischen confession ihre gravamina zu suchen hetten etc., wie daß erst von den churfurstlichen pfeltzischen rethen begriffen und zu Regenspurgk den stenden zu bedencken ubergeben worden. 23. Maii [2. 6.!]anno 94.). StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. (Kop. Aufschr.:Abgeschrieben den 4. Maii [14. 5.]. Dorsv.:Anderweitt zu pappier gebrachte und den 4. [14. 5.]Maii den anwesenden evangelischen chur- und furstlichen, auch ander stende abgesanten vorgelesene gravamina.). LHA Schwerin, RTA I GstR 31b, fol. 295–306’ (Kop.). AP Stettin, AKW 65, fol. 97–103’ (Kop.). ISG Frankfurt, RTA 88, fol. 10–18’ (Kop.). NLA Hannover, Cal. Br. 11 Nr. 194/I, fol. 2–11’ (Kop.). HHStA Wien, RK RTA 60a, Konv. 3, fol. 2–9 (Kop.).
Kurpfälzer Fassung mit zusätzlichen Ergänzungen insbesondere reichsstädtischer Beschwerden als weitere Bearbeitungsstufe: StadtA Ulm, A 28, Prod. 143 (Kop. Dorsv.:Verzaichnuß deren hievor zu mehrmalen von den stenden augspurgischer confession geklagten und noch unerledigten beschwerden.); singuläre Ergänzung7 (vgl. Anm. ar) auf einem beigelegten Blatt als Prod. 144 (Konz. Vermerk:Gravamen religionis etc. von wegen des lehen aidts zu Gott und den hailigen.).
Druck mit erheblichen Abweichungen und irrtümlicher Bezugnahme auf die dem Ks. übergebene Endfassung der Gravamina [Nr. 390]: Schadaeus, Continuatio III, 699–710.
Textgestaltung: Dokumentiert wird die am 14. 5. 1594 von Kurpfalz revidierte Fassung der Heilbronner Gravamina8 als Beratungsgrundlage beim RT (HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 52–66, linke Spalte). Die ursprüngliche Heilbronner Fassung (ebd., rechte Spalte) wird mit der Sigle „Fassung Heilbronn“ im textkritischen Apparat ausgewiesen. Die singulären Zusätze der im StadtA Ulm überlieferten Fassung werden mit der Sigle „Ulmer Kop.“ berücksichtigt.
Vgl. zu den Heilbronner Gravamina: Ritter, Geschichte II, 118 f.; Haag, Dynastie, 1630 f. (Verknüpfung mit Nr. 386). Zur Kommentierung der angesprochenen Sachverhalte vgl. die Endfassung [Nr. 390].
/53/ a–Vortzeichnus derb hievor zu mehrmalen von den stenden augßburgischer confession geclagter und noch ohnerledigter beschwerden–a.
Obwohl der religion friede zu dem ende untzweifenlich ufgerichtet, das vormittelst deßelben als ein heilsamblich, immerwehrendt bandt zwischen den stenden beider religion im Hl. Reich deutscher nation guthes vortrauen, ruhe, friedc und einigkeit erhalten und fortgepflantzt werde, so wirdt doch von den stenden augßburgischer confession befunden, das, solchen zu schwechen und umbtzustoßen oder zum wenigsten mit schedlichen deuttungen in einen andern vorstandt zutziehen, d–durch antrieb des babsts und seiner legaten und nunciorum–d,e,9 je lenger, je mehr, understanden wirdet:
1) In dem offendtlich außgegeben, das /53’/ weilundt könig Ferdinanden, hochloblichster gedechtnus, ohne bäbstlichen consens nicht gebühret habe, einen religion friede zwischen den stenden im Reich zutreffen, oder das jedoch derselbe nur ein interim und tollerantz10 bis nach volendettem tridentinischen concilio gewesen, welcher numehr seine endtschafft erreichet und lenger nicht binde11. Dahero dannf die augßburgische confession unschuldig und vormeintlich fur ein verdambte religion angetzogen12 und die dawieder ins Reich geschickte bäbstliche bullen mit angedraueter execution wiederumbg offendtlich angeschlagen, auch die im religion frieden suspendirte geistliche jurisdiction, wieder menniglichh wieder ufzurichten13, understanden werden willi.
2) Wie dann der babst14 durch seinej /54/ nuncios mit excommuniciren, priviren, degradiren und vorketzern ime wiederumb ein solchen gewaldt in Deutschlandt zumachenk furnimbt15, welcher ime, do er l–noch im Hl. Reich in geistlichen sachen vor ein haubt gehalten, nicht allerdings gutt geheißen, auch denselben uf weltliche sachen, als mit–l enderung der zeit und andermm, so alleine der ksl. Mt. und stenden zustehet, zu extendiren, auch so fern gegen der ksl. Mt. selbst zuvorsuchenn, das ihre Mt. keinem geistlichen standt seine regalien leihen soll, er habe dann des babsts confirmation uber seine election zuvoro auffgelegt. Zu welchem ende er auch durch seine censuren die iuramenta und statuta uff den hohen stifften von tag zu tag dermaßen scherpfft und endert, damit den evangelischen aller zutrit abgeschnitten werde. Welches furnemblich zu dem ende aller underthenigst erinnert wirdt, damit ihre ksl. Mt. p–(adde, si placet: „neben churfursten, fursten und stende“)–p allergnedigst uff die wege gedencken, wie solchem zuviel in /54’/ Deutschlandt gesuchtem gewaldt begegnet und irer Mt. und des Reichs hoheit in acht genommen, auch die im religion frieden suspendirte und im Reich erloschene geistliche jurisdiction, uber geistliche und weltliche wiederq dem babstr zu exerciren, nicht vorstattet werde.
3) Uber diß wirdt furgegeben, als solten die jenigen, welche fur dem religion frieden nicht zu der augspurgischen confession getretten, itzo, s–daßelbig nicht mehr furtzunehmen, macht haben–s, und derwegen keinen[!] standt, sonnderlich den reichsstedten, einige reformation zuvorstatten sein16. Derhalben es bei etzlichen stedten dahin gebracht, das sie sich vormittelst eides vorbunden und reversiret, bei der jetzigen römischen religion zubleiben, keinen evangelischen burger in ratht zutziehen, den burgern kein exercitium, wie flehentlich auch von viel tausendt burgern darumb angesucht wirdt, zuverstatten. Wie in der stadt Cölln geschicht, aldo die /55/ evangelische bürger mit neuen, vom rath angerichten fiscalischen proceßen geplaget, gethürnt, mit geld gestrafft und den ergsten ubelthetern gleich gehalten werden; inmaßen u–beigelegte ihre sonderbare gravamina außweisen17. Wie ingleichen–u auch bei etzlichen andern oberlendischen stedten, als zu Schwebischen Gemündt, Weil, Kauffbeuern und Dunckelspüelv,18 fast dergleichen understanden, do der freie lauf des heiligen evangelii wieder die Reichs constitutiones gehindert undw unleidenliche commissiones und darauf gemeinen stenden augspurgischer confession praejudicirliche decreta und bescheidt erteiletx. Do es doch mit den frey- und Reichs stedten des magistrats halbeny viel eine andere gelegenheit hat als mit andern obrigkeitten, inn erwegung, der rath derselbenz aus der burgerschafft getzogen, und also rath und gemeine ein corpus und commun machenaa. Weil nun solches gantz beschwerlichab und mit dem rechten vorstande des /55’/ religion friedens streittet, wirdt umb kayserlich allergnedigst einsehen und abschaffunge allerunnderthenigst gebethen.
4) Was dann vor vorhinderung und eintrag an ubung der augspurgischen confession insonderheit der stadt Aach von spanischen gubernatorn und sonsten andern durch beschwerliche mandata bißhero und letzlich uf ungestumes anhalten irer wiederwerttigen durch den an irer Mt. hofrath erfolgten ausspruch und executorial begegnet, das ist unvorborgen; und soviel beschwerlicher, das, ac–wie man von inen berichtet–ac, uf vielfaltiges anhaltten iren gesandten irer wiederwerttigen anbringen nicht communiciret noch sie daruber gehöret werden wollen19. Weil sie aber gleichwol ihrer höchsten nodturfft nach appellationem interponiret, und ohne das /56/ ein religionssach, thun die stennde augspurgischer confession aller unnderthenigst bitten, ihre ksl. Mt. wolle vermeldte stadt bey ihrerad nottrenglichen appellation und ihrer, der stende, offt unnd neulich erholter intercession allergnedigist bleiben unnd weittere beschwerung gegen sie nicht furnemen lassen.
5) Es befinden sich auch die evangelischen augspurgischen confessions verwandten stende in ihren unnd Christi mitglidern in dem wider den religion frieden nicht wenig beschwerdt, das anstadt des freywilligen, ungetzwungenen auszugs, so den bapstlichen underthanen zu einer sonderer wohlthat im religion friden gegönnet, sie, die underthanen, auszuziehen unnd dabey mit allem ernst gezwungen werden, das irig in einer engen praefigirten zeit, so manchem unmuglich, mit unstatten zuverkauffen, unnd das lanndt wie ubeltheter reumen mußen20. Und da sich je einer seiner gelegennheit nach in ein benachtbart evangelisch ort begibt, wurdt ihme doch nit gestattet, uf seine verlassene feldtguetter zugehen und die zubauenae. Wie dann auch die jenigen, welche schon zu[r] romischen religion tretten, solcher harten weis, darbey zubleiben, verpflicht gemacht werden, das, wann sie widerumb zur augspurgischen confession /56’/ af–sich begeben, die obrigkeit, sie–af als apostatas unnd unchristen zum höchsten zustraffen, macht haben sollen; wie die formaliaag iuris iurandi im stifft Wurtzburgk, auch saltzburgische mandata, darinnen den evangelischen ah–aller handel bey straf der confiscation irer gueter–ah im bistumb verbotten, ausweisen.
6) Sodann thun sich die augspurgische confessions verwante stende hochlich beschwerdt, auch deren christlichen glaubens bekenntnus fur nicht eine geringe schmach und ihnen zu vorkleinerung vermercken, dasai kein evangelischer und der sich verheiratet, uf ein stifft kommen oder auch darauf zulassen sein sollaj,21. Welches das ansehen, als ob ihre christliche religionak dermassen geschaffen, das sy uf keinem stifft, sonndern ehe auslendische unnd dergleichen, die bißweilen auchal vermöge der stifften statuten am–nit allerdings qualificiret, durch andere mittel sich dartzu eindringen, eher zudulden. Da doch bewust, das uf etzlichen und /57/ sonderlich dem hohen stifft Straßburgk vor und–am nach ufrichtung des religion fridens evangelische so wohl als der andern religion ufgenommen und geduldetan unnd ihnen propter religionem einiger streitt nicht ist movirt worden22. Unnd da man auch also uf diser thättlichen unnd wurckhlichen ausschliessung ao–deren im Hl. Reich herkommener uralten chur-, furstlichen, gräflichen und herrlichenap heusern und familien allein propter confessionem religionis–ao beharren sollte, ist leichtlich zuerachten, was es mit der zeit aq–nicht allein diß orts als einem schlußel, sondern auch sonst im Heiligen Reich vor confusion, mißtrauen und andern unrath erwecken möchte, welchem noch zur zeit durch Gottes gnade wohl zuvorkommen. Deßwegen ihre Mt. underthenigst gebetten wirdet–aq,ar.
7) Als man auch in underschiedliche weg erfahren, das den augspurgischen confessions verwandten, so an bapstlichen ortten verstorben, ihre tode cörper in loco, da sie der todt begriffen, zur erden zu bestatten, as–nicht geduldet, sondern dieselben wohl an andere, unordentlicheat ortter gewisen werden wollen–as, wie abscheuliche unchristliche exempla darzuthun; welches austruckhlich wider den religion friden lauffen thut. Weil man sich dann nit zuerinnern weis, das den bapstlichen stenden und ihren underthanen bey den evangelischen dergleichen jemalen widerfahren, als thut man sich auchau diß orts der abschaffung billich unnd unnderthenigst getrösten23.
Iustitiaav: /57’/ 8) Was dann die administration der justitien belanngt24, thut sich nichts weniger allerhandt befinden, aw–dardurch den stenden augspurgischer confession unleidentliche beschwerden begegnen: In deme, das nicht allein niemahls–aw kein evangelischer furst oder graf, deren doch Gott lob qualificirte gnug verhannden, zum cammerrichter ambt, sondern ax–nur der romischen religion zugethanen und darzu geistliche fursten nun etlich jhar hero gebraucht–ax werden; wie ingleichen auch mit den praesidenten beschicht, unnd niemahlen der religion halben mit ihrer uffnemung umbgewechsellt wurdt. Dahero dann erfolgt, das die acten etwan ungleich ausgetheilt unnd die supplicationes, da ein evangelischer wider ein bapstlichen clagt, lanng hinterhallten, aber im gegenfall starck befurdert werden; ay–wie dessen genugsame exempla vorhanden. Do doch in einem solchen des Hl. Reichs höchstem gericht die ersten und furnembsten embter billich also bestellet werden sollen, damit man die hoffnung und das vertrauen haben möge, das deraz underschiedt der religion ungeachtet an gleichmessiger rechtsertheilung kein mangel zubefahren–ay.
9) So werden auch in die cammergerichts cantzley keine ufgenommen, sie thun sich dann aus- /58/ trucklich zur bapstlichen religion bekennen. Dahero dan inn ausfertigung der processen unnd ansetzung der poenfell allerhandt ungleicheit vormerckt würdt, inn dehm[!] das dieselbe nach des vorwalters unnd prothonotarien ermessigung unnd gefallen außgefertiget werdenn. Wie auch vielfaltigk geclagt, das es mitba der taxa so hoch gestiegen sey, das geringe partheyen ihren sachen nit mehr können nachkhommen, sondern die proceß fallen lassen mussen25. Unnd sollen solche ubersteigerung des jhares uff eine namhaffte summa etlicher viel tausendt gulden lauffenn, da doch eine geringe antzahl cantzlei personenbb darvon zu underhaltten unnd billich der rest zu erleichterung der underhaltung des cammergerichts gebraucht werden /58’/ solte. Unnd ob man wohl dieser seitten nicht gemeinet, einen andern standt dißfals an seinem tragendem officio wie auch unnd zuförderst der röm. ksl. Mt., unserm aller gnedigsten herrn, an bestellung cammerrichter unnd praesidenten ampter intragk zuthunn, so thutt man sich doch gleichwoll dabeibc, das diß des Heiligen Reichs hochste justici unnd cantzlei ist, wie auch der ordenung erinnernn, unnd das von allenn stendenn die underhalttung richtigk gemacht wirdet, unnd dahero auch von denn mengell zureden habenn. Derhalben gantz underthenigst gebettennbd, ihre Mt. diß aller genedigstes einsehen vorfuegen wollenn, damit gleicheitbe /59/ gespuret unnd der ordenung gemeß dermassen angeordenetbf werde, das die augspurgischen confessions verwandten stende sich der partialitet nicht zubeschweren habenn.
10) Bey welchem dan auch ihre ksl. Mt. der vielfaltigen clagen, so wegen underlassung und einstellung der cammergerichts visitationen furlauffen, auch ungleicheit der visitatorn, so viel die religion belanget, nicht unerinnertbg gelassen werden magk, sonderlichen weil unverborgen, das solche einstellung eintzigk vonwegenn des herrn administratoris zu Magdeburgbh beschicht, welchem, bi–dieweill das er der augspurgischen confession–bi zugethann, Saltzburgk furgezogenn unnd wohl fur garbj kheinen administratorn gehaltten werden will26. Weillbk /59’/ bl–dan ein solches nicht alleine beschwerlich, sondern auch der augspurgischen confession religion unnd derselben stende ohnleidlich–bl, als wirdet gleicher gestaldt zum underthenigsten gebettenn, ihre ksl. Mt. die ernstebm vorfuegung thun wollenn, das nach außweisunge der ordenung den visitationen ihrenbn fortgangk gelassenn unnd alles wiederwerttiges unnd unordentliches darbey abgeschafft; unnd das auch beybo solchen visitationen hertzogk Hans, pfaltzgraf, graff zu Veldentz etc., nitt uberschritten unnd umbgangenn werde, inn ansehunge, das seiner f. Gn. /60/ furstenthumbenbp von den neuburgischen underschiedenn, wie auch ein jedes seinen besondern anschlagk in der Reichs matricul hatt unnd, eher weilundt hertzogk Wolffgang beide furstenthumb zusammen bekhommenn, ein jedes so wohl in des visitations geschefftbq des cammergerichts als andern Reichs handlungenbr besonder erfordert. Unnd ist solch visitation werckh so viel mehr zubefordern vonnöttenn, dieweill sich wegen underlassung derselben befindet, das von denn assessorn understanden würd, bs–durch gemeine bescheidt so viell als constitutiones zumachen, als das man–bs mit der execution ergangener urtheill fortfahren solle, ob auch schonbt revision interponirt unnd außgeschriebenn. Welches dochbu nit in ihren machten stehett, sondern der ksl. Mt. unnd dennbv /60’/ stendenn des Reichs vorbehalttenn. Inmassen dan auch bey gehaltener cammergerichts visitation annobw 83 inn abwesen unnd ohne vorwissen der evangelischen visitirenden stendenn abgeordnetenbx ein decret (welchem doch etliche stende protestando so baldt wiedersprochenn) gemacht unnd dem cammergericht insinuirt wordenn, das khein standt der augspurgischen confession, waserley beschwerdenn demselben auch wegen angeregter religion zugefugt werden möchten, sich einiger hulffe oder beyfahl, wan paria vota gefallenn (die dan jedertzeit, wan beiderseits religion gleiche assessores sitzenn, gemacht werden khönnen) am cammergericht zugetrösten haben solte. Durch welch decretby dan dem /61/ cammergericht seine inn religions sachenn habende unnd von allen stenden anbefohlene jurisdictionbz durch 3 oder 4 bäpstliche visitatornca suspendirt unnd entzogen wordenn, da doch die visitirende stende die macht vom Reich nicht empfangenn, des cammergerichts cb–ordenung unnd daraus folgende–cbjurisdiction zu limitiren, restringiren oder einzustellenn. Darumben auch, gedachtescc decret nochmaln cd–in weitere reiffe berathschlagung zutziehen, vor hochnötig erachtet wirdet–cd.
/61’/ 11) Es seindt auch ihre ksl. Mt. hievor von etlichen chur- unnd fursten gantz underthenigster, bester wolmeinung der hoffraths processen erinnert wordenn27. Wan sichs nun befindt, das, je lenger unndce mehr, ohne unterschiedt allerhandt sachenn erstlich per modum verordenter commissarien unnd darnach zur decision an solchen hofrath getzogen werden wollenn, doraus dan viell inconvenientia erfolgenn, als das dem cammergericht sein lauff gehindert, sonderlich in religions sachen, da die assessores am hoffe, so alle bäpstlicher religion, die constitutiones Imperii mit gefehrlichen praeiuditiis zuercleren, wie auchcf, /62/ da spaltige meynungen durch beederley religion verordenter commissarien referirt, den entlichen ausschlag und definition fur sich zuziehen, understehen; dardurch danncg den stenden das beneficium primae instantiae unnd revisionis entzogen wurdt. Solches aber der cammergerichts ordnung ch–und anderer des Reichs alter verfassung und pacten austruckhlich enntgegen unnd zuwider, in welchen, sonderlich aber der cammergerichts ordnung, clerlich–ch versehen, was fur sachen dahin gehorigci: Als wirdt nachmahlen ganntz underthenigst erholt unnd gebetten, ihre Mt. wollen gnedigste verordnung thun, das die stende bey ihrem ordenntlichen cj–rechten und richtern vermöge der cammergerichts ordnung gelassen–cj unnd mit solchen beschwerlichen proceßenck, auchcl avocationen, commissionen, rescripten und andern dergleichencm nicht beschwerdt werden. Wurde sich dann je etwas zweifenlichs in einiger constitution befinden, kan jedertzeit weg gefunden werden, das dieselbe durch die cn–jenigen, die solche machen helffen und denselben selbst zugeleben gemeint, auch–cn interpraetirt unnd ordenntlicher, herkommener weis erclert werden. Zugeschweigen, das auch co–vorermelter hoffrath von personen beider religion wie das cammergericht nicht besetzt noch den Reichs stenden, wie etwa hiebevor beschehen, verwandt. Darumb dann etwo diß orts mehr uf des bapsts und anderer auslendischer, zu hofe residirender oratoren intentionen und furschlege als uf ihrer ksl. Mt. hoheit, des Hl. Reichs stende und underthanen wohlfahrt gesehen wurde–co.
/62’ f./ [Punkt 12), Rottweiler Hofgerichtcp].
/63/ 13)cq Was dann bißhero das nun vil jhar herocr gewerte niderlendische kriegswesen28 den benachtbarten stenden und gantzen Reinstrom unten herauf fur merckhlichen und unuberwindlichen schaden zugefuegt, wie dann noch das spannische kriegsvolckcs im westphalischen kreis unnd stifft Cölln die beste ortter und päß fast innen hat und kein auszugk verstehn will; auch uf der andern seitten gegen dem Elsas unnd obern Reinstrom durch das lottringisch kriegsvolck vor wenig jarenct die graffschafft Mumpelgart unnd andere herrschafften ohne alle ursachen mit offenntlichem feindtsgewallt angegriffen unnd denselben uf etliche tonnen goldes fur schaden geschehen, auch seithero cu–ferner von disem ortt aus–cu ein freyer, offener paß in Teutschlanndt gesucht unnd erlanngt und in solchem fur raub, brandt unnd mordt furganngen, das alles ist am tage und menniglichen unvorborgen. Wann dann je nicht allein beschwerlich, sondern auch der /63’/ ksl. Mt. unnd gantzen Reich gantz verkleinerlich, die auslenndischen also hin und widercv im Reich ihres gefallens grassiren unndcw unterm schein, das sie in etlichen fellen, die ihnen annemblich, sich fur mittstende rechnen und doch weder contribuiren noch den constitutionen unnderworffen sein wollen, ihren muetwillencx uben zulaßen, alls wurdt auch underthenigst gebetten, ihre Mt. neben stenden einmahl dahin sehen unnd trachten wollen, das solche auslendische potentaten mit ihrem kriegs volck aus des Reichs lannden und boden einmahl abgeschafft unnd ferner nicht gestattet werde, des Reichs stifft, stett unnd andere gerechtigkeitten an sich zuziehency, sonndern es werden auch ihre Mt. ferner underthenigstcz ersucht und gebetten, nachdem der administrator des hohen stiffts Straßburgk, marggraff Hanns Georg zu Brandennburgk, durch ordenntliche, herkommene, ubliche wahl den statuten gemes zum stifft kommen, ihre ksl. Mt. wollenn demselben da–bey diser Reichs versamblung–da die geburende session und stim im Reichs rath nicht versperren lassen; bevorab weil er urbutig, sein habendt recht allsballden vordb allen stenden des Reichs rechtlich auszufuhren und darzuthun, und also sein f. Gn. mit vorangeregtendc hoffprocessen und neben bevhelichen zum abstanndt nicht nötigen /64/ oder beschweren, sonndern bei ordenlichem austrage rechtens vorbleiben und des stiffts regalia confimiren und leihen laßen.
14)dd Weitter ist unverborgen, was es an itzo mit den kreißhulffen29 vor eine gelegenheit habe und wie wenigk oder gar nicht die stende des de–Reichs wieder das außlendische kriegßvolck– derselben gebeßert sein und insonderheit die augspurgischen confessions verwandten stende sich im nothfalldf deren zugetrösten haben, weil dg–bißhero in underschiedlichen kreißen–dggespüret, wie alles dahin zurichten understanden würdt, das man in solchen von den rechten vorfaßungen der kreiß außgesetzt, trennung, unordnung und zerrüttung unter den stenden angeschafft werde. Inmaßen auch dergleichen von dem cardinal und bischoffen zu Costnitz mit anndern zugetzogenen babstlichen stenden im schwäbischen kreiß unlangst understanden30 wordendh; alles zu dem ende, damit /64’/ den augßburgischen confessions vorwandten stenden alle hulf endtzogen und hierkegen dem babst und andern außlendischen potentaten seiner ligae thur und thor, ihr furnehmen auch in Deutschlandt dermal eins ins wergk zubringen, geöffnet und also das gantze vaterlandt in vorderben gebracht werde; wie albereit in Elsas zimblicher anfang gemacht31. Darumb danndi hoch vonnöthen, das solche unordnung und zerrüttung in kreißen abgeschafft, die kreißvorfaßungen nichtdj dem bäbstischen theile alleine zu guthem befurdert, in andern fellen aber abgehaltten werden:
Sonndern es wirdt auch in underthenigkeit gebethen, ire ksl. Mt. wolle diesen der stende beschwerungen mit gleichmeinendem gemuthe uff diesem angestaltten reichßtage dermaßen allergnedigst rath vorschaffen, damit die stende augßburgischer confession spühren, das ihre ksl. Mt. geneigt seien, gegen /65/ beiden religions vorwandten in einem und im andern durchgehende gleicheit im wergk und der that zuhalten und nicht allein ferner mißtrauen und geferliche weitterung zwischen den stenden beider religion zuvorkommen, sondern auch das albereit uberheufft eingerißen mit gleichmeßiger administration der Reichs constitutionen und justitien aufftzuheben.
Insonderheit aber wollen ihre ksl. Mt. ihr allergnedigst belieben laßen, die angeregte beschwerligkeitten, so in vorangeregten puncten /65’/ dk–begriffen, als welche in facto et iure mehrerteils der guldenen bulla, demdl religion frieden und andern Reichs constitutionen, pacten und ordnungen, auch löblichem herkommen zuwieder lauffen, abtzuschaffen und die beschwerten stende deren alsodm zuvorsichern, damit sie zu nothwendiger berathschlagung proponirter puncten desto furderlicher und ohngehindert neben und mit andern stenden gelangen mögen. Dann ohne ein solche assecuration und bei bißhero gespürter vorlengerung und noch daruber ohne einig rettung, trost /66/ oder hulffsleistung teglich zunehmender beschwerungen den stenden augßburgischer confession nicht allein bedencklich, sondern auch ohnmöglich fallen würde, sich des jenigen zuendtblößen, deßen sie zu ihrer und der ihrigen selbst schuldig[er] defension hoch bedürfftig; wie seit jungst zu Augspurg gehalttenem reichßtage an underschiedlichen ortten geschehen müßen. Do dochdn sie nach gelegenheit ihres vormögens an freywilligen hulffsleistung in allen ihrer Mt. und des Hl. Reichs obliegen bei sich nicht gerne ettwas erwinden laßen32, sondern vielmehr aller unnderthenigsten guthwilligkeitt ertzeigen würden–dk.