Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Beschwerdepunkte gemäß der späteren Ausfertigung [Nr. 390], Punkte 1–14. Bitte um deren Behebung durch den Ks. als Voraussetzung für die Beratungsaufnahme zu den HAA der Proposition und für die Bewilligung einer Türkenhilfe.

Die Heilbronner Gravamina in unveränderter Form [Sigle „Fassung Heilbronn“] verlesen in der Beratung der Gesandten der weltlichen Kff. am 7. 5. 15941. In der von Kurpfalz modifizierten Fassung verlesen in der Versammlung der protestantischen Stände bei Kurpfalz am 14. 5.2, anschließend von den in der Sitzung anwesenden Ständen kopiert3. Die von Kurpfalz noch am 14. 5. angebotene Übergabe an die kursächsischen Gesandten lehnten Letztere ab4. Übergabe an Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen am 20. 5.5

HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 52–66 (Kop., verfasst von zwei wechselnden Hdd. als zweispaltige Gegenüberstellung: In der rechten Spalte die in Heilbronn formulierten Beschwerden. Spaltenüberschr.:Hailbronnisch [= „Fassung Heilbronn“]. In der linken Spalte die Kurpfälzer Änderungen vom 14. 5. 1594. Spaltenüberschr.:Pfältzisch, 4. Maii [14. 5.]94. Überschr.:Nota: Dies seint die gravamina, welche etliche stende zu Hailbrun zusammen getragen. Die understrichenen und cautellirten wort aber hat Pfaltz außengelaßen und den stenden ubergeben den 4. Maii [14. 5.]anno 1594, Regenspurg.) = Textvorlage. HStA München, K. blau 112/5 II, unfol. (halbbrüchige Kop. der Heilbronner Gravamina, ebenfalls mit den links eingetragenen Kurpfälzer Korrekturen) = B.

Heilbronner Fassung ohne Zusätze [Beilage A zum Heilbronner Abschied = „Fassung Heilbronn“]: StA Nürnberg, ARTA 58, Prod. 120 (Kop. mit Randvermerken zum Inhalt. Dorsv.:A. [Gravamina],wie die zu Hailpron zusammen getragen worden.) = D. HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 40–50’ (Kop.). GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 14 Nr. 8a Fasz. 2, unfol. (Kop.). HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 559–572’ (Kop.). StA Marburg, 4e Nr. 1395, fol. 245–256’ (Kop.).

Fassung in der von Kurpfalz revidierten Form mit den bereits in den Text übernommenen Änderungen: StA Nürnberg, ARTA 61, Prod. 41 (Kop. Dorsv.:A. [Gravamina,]wie sie dz erstmal durch einen ausschus geendert worden.) = C. HStA München, K. blau 275/1, fol. 15–24’ (Kop.6). HStA Dresden, GA Loc. 10202/5, fol. 168–178 (Kop.). GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 595–609’ (Kop. Überschr.:Ungeferlich concept, wie die stende der augspurgischen confession ihre gravamina zu suchen hetten etc., wie daß erst von den churfurstlichen pfeltzischen rethen begriffen und zu Regenspurgk den stenden zu bedencken ubergeben worden. 23. Maii [2. 6.!]anno 94.). StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. (Kop. Aufschr.:Abgeschrieben den 4. Maii [14. 5.]. Dorsv.:Anderweitt zu pappier gebrachte und den 4. [14. 5.]Maii den anwesenden evangelischen chur- und furstlichen, auch ander stende abgesanten vorgelesene gravamina.). LHA Schwerin, RTA I GstR 31b, fol. 295–306’ (Kop.). AP Stettin, AKW 65, fol. 97–103’ (Kop.). ISG Frankfurt, RTA 88, fol. 10–18’ (Kop.). NLA Hannover, Cal. Br. 11 Nr. 194/I, fol. 2–11’ (Kop.). HHStA Wien, RK RTA 60a, Konv. 3, fol. 2–9 (Kop.).

Kurpfälzer Fassung mit zusätzlichen Ergänzungen insbesondere reichsstädtischer Beschwerden als weitere Bearbeitungsstufe: StadtA Ulm, A 28, Prod. 143 (Kop. Dorsv.:Verzaichnuß deren hievor zu mehrmalen von den stenden augspurgischer confession geklagten und noch unerledigten beschwerden.); singuläre Ergänzung7 (vgl. Anm. ar) auf einem beigelegten Blatt als Prod. 144 (Konz. Vermerk:Gravamen religionis etc. von wegen des lehen aidts zu Gott und den hailigen.).

Druck mit erheblichen Abweichungen und irrtümlicher Bezugnahme auf die dem Ks. übergebene Endfassung der Gravamina [Nr. 390]: Schadaeus, Continuatio III, 699–710.

Textgestaltung: Dokumentiert wird die am 14. 5. 1594 von Kurpfalz revidierte Fassung der Heilbronner Gravamina8 als Beratungsgrundlage beim RT (HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 52–66, linke Spalte). Die ursprüngliche Heilbronner Fassung (ebd., rechte Spalte) wird mit der Sigle „Fassung Heilbronn“ im textkritischen Apparat ausgewiesen. Die singulären Zusätze der im StadtA Ulm überlieferten Fassung werden mit der Sigle „Ulmer Kop.“ berücksichtigt.

Vgl. zu den Heilbronner Gravamina: Ritter, Geschichte II, 118 f.; Haag, Dynastie, 1630 f. (Verknüpfung mit Nr. 386). Zur Kommentierung der angesprochenen Sachverhalte vgl. die Endfassung [Nr. 390].

/53/ aVortzeichnus derb hievor zu mehrmalen von den stenden augßburgischer confession geclagter und noch ohnerledigter beschwerden–a.

Obwohl der religion friede zu dem ende untzweifenlich ufgerichtet, das vormittelst deßelben als ein heilsamblich, immerwehrendt bandt zwischen den stenden beider religion im Hl. Reich deutscher nation guthes vortrauen, ruhe, friedc und einigkeit erhalten und fortgepflantzt werde, so wirdt doch von den stenden augßburgischer confession befunden, das, solchen zu schwechen und umbtzustoßen oder zum wenigsten mit schedlichen deuttungen in einen andern vorstandt zutziehen, ddurch antrieb des babsts und seiner legaten und nunciorum–d,e,9 je lenger, je mehr, understanden wirdet:

1) In dem offendtlich außgegeben, das /53’/ weilundt könig Ferdinanden, hochloblichster gedechtnus, ohne bäbstlichen consens nicht gebühret habe, einen religion friede zwischen den stenden im Reich zutreffen, oder das jedoch derselbe nur ein interim und tollerantz10 bis nach volendettem tridentinischen concilio gewesen, welcher numehr seine endtschafft erreichet und lenger nicht binde11. Dahero dannf die augßburgische confession unschuldig und vormeintlich fur ein verdambte religion angetzogen12 und die dawieder ins Reich geschickte bäbstliche bullen mit angedraueter execution wiederumbg offendtlich angeschlagen, auch die im religion frieden suspendirte geistliche jurisdiction, wieder menniglichh wieder ufzurichten13, understanden werden willi.

2) Wie dann der babst14 durch seinej /54/ nuncios mit excommuniciren, priviren, degradiren und vorketzern ime wiederumb ein solchen gewaldt in Deutschlandt zumachenk furnimbt15, welcher ime, do er lnoch im Hl. Reich in geistlichen sachen vor ein haubt gehalten, nicht allerdings gutt geheißen, auch denselben uf weltliche sachen, als mit–l enderung der zeit und andermm, so alleine der ksl. Mt. und stenden zustehet, zu extendiren, auch so fern gegen der ksl. Mt. selbst zuvorsuchenn, das ihre Mt. keinem geistlichen standt seine regalien leihen soll, er habe dann des babsts confirmation uber seine election zuvoro auffgelegt. Zu welchem ende er auch durch seine censuren die iuramenta und statuta uff den hohen stifften von tag zu tag dermaßen scherpfft und endert, damit den evangelischen aller zutrit abgeschnitten werde. Welches furnemblich zu dem ende aller underthenigst erinnert wirdt, damit ihre ksl. Mt. p(adde, si placet: „neben churfursten, fursten und stende“)–p allergnedigst uff die wege gedencken, wie solchem zuviel in /54’/ Deutschlandt gesuchtem gewaldt begegnet und irer Mt. und des Reichs hoheit in acht genommen, auch die im religion frieden suspendirte und im Reich erloschene geistliche jurisdiction, uber geistliche und weltliche wiederq dem babstr zu exerciren, nicht vorstattet werde.

3) Uber diß wirdt furgegeben, als solten die jenigen, welche fur dem religion frieden nicht zu der augspurgischen confession getretten, itzo, sdaßelbig nicht mehr furtzunehmen, macht haben–s, und derwegen keinen[!] standt, sonnderlich den reichsstedten, einige reformation zuvorstatten sein16. Derhalben es bei etzlichen stedten dahin gebracht, das sie sich vormittelst eides vorbunden und reversiret, bei der jetzigen römischen religion zubleiben, keinen evangelischen burger in ratht zutziehen, den burgern kein exercitium, wie flehentlich auch von viel tausendt burgern darumb angesucht wirdt, zuverstatten. Wie in der stadt Cölln geschicht, aldo die /55/ evangelische bürger mit neuen, vom rath angerichten fiscalischen proceßen geplaget, gethürnt, mit geld gestrafft und den ergsten ubelthetern gleich gehalten werden; inmaßen ubeigelegte ihre sonderbare gravamina außweisen17. Wie ingleichen–u auch bei etzlichen andern oberlendischen stedten, als zu Schwebischen Gemündt, Weil, Kauffbeuern und Dunckelspüelv,18 fast dergleichen understanden, do der freie lauf des heiligen evangelii wieder die Reichs constitutiones gehindert undw unleidenliche commissiones und darauf gemeinen stenden augspurgischer confession praejudicirliche decreta und bescheidt erteiletx. Do es doch mit den frey- und Reichs stedten des magistrats halbeny viel eine andere gelegenheit hat als mit andern obrigkeitten, inn erwegung, der rath derselbenz aus der burgerschafft getzogen, und also rath und gemeine ein corpus und commun machenaa. Weil nun solches gantz beschwerlichab und mit dem rechten vorstande des /55’/ religion friedens streittet, wirdt umb kayserlich allergnedigst einsehen und abschaffunge allerunnderthenigst gebethen.

4) Was dann vor vorhinderung und eintrag an ubung der augspurgischen confession insonderheit der stadt Aach von spanischen gubernatorn und sonsten andern durch beschwerliche mandata bißhero und letzlich uf ungestumes anhalten irer wiederwerttigen durch den an irer Mt. hofrath erfolgten ausspruch und executorial begegnet, das ist unvorborgen; und soviel beschwerlicher, das, acwie man von inen berichtet–ac, uf vielfaltiges anhaltten iren gesandten irer wiederwerttigen anbringen nicht communiciret noch sie daruber gehöret werden wollen19. Weil sie aber gleichwol ihrer höchsten nodturfft nach appellationem interponiret, und ohne das /56/ ein religionssach, thun die stennde augspurgischer confession aller unnderthenigst bitten, ihre ksl. Mt. wolle vermeldte stadt bey ihrerad nottrenglichen appellation und ihrer, der stende, offt unnd neulich erholter intercession allergnedigist bleiben unnd weittere beschwerung gegen sie nicht furnemen lassen.

5) Es befinden sich auch die evangelischen augspurgischen confessions verwandten stende in ihren unnd Christi mitglidern in dem wider den religion frieden nicht wenig beschwerdt, das anstadt des freywilligen, ungetzwungenen auszugs, so den bapstlichen underthanen zu einer sonderer wohlthat im religion friden gegönnet, sie, die underthanen, auszuziehen unnd dabey mit allem ernst gezwungen werden, das irig in einer engen praefigirten zeit, so manchem unmuglich, mit unstatten zuverkauffen, unnd das lanndt wie ubeltheter reumen mußen20. Und da sich je einer seiner gelegennheit nach in ein benachtbart evangelisch ort begibt, wurdt ihme doch nit gestattet, uf seine verlassene feldtguetter zugehen und die zubauenae. Wie dann auch die jenigen, welche schon zu[r] romischen religion tretten, solcher harten weis, darbey zubleiben, verpflicht gemacht werden, das, wann sie widerumb zur augspurgischen confession /56’/ afsich begeben, die obrigkeit, sie–af als apostatas unnd unchristen zum höchsten zustraffen, macht haben sollen; wie die formaliaag iuris iurandi im stifft Wurtzburgk, auch saltzburgische mandata, darinnen den evangelischen ahaller handel bey straf der confiscation irer gueter–ah im bistumb verbotten, ausweisen.

6) Sodann thun sich die augspurgische confessions verwante stende hochlich beschwerdt, auch deren christlichen glaubens bekenntnus fur nicht eine geringe schmach und ihnen zu vorkleinerung vermercken, dasai kein evangelischer und der sich verheiratet, uf ein stifft kommen oder auch darauf zulassen sein sollaj,21. Welches das ansehen, als ob ihre christliche religionak dermassen geschaffen, das sy uf keinem stifft, sonndern ehe auslendische unnd dergleichen, die bißweilen auchal vermöge der stifften statuten amnit allerdings qualificiret, durch andere mittel sich dartzu eindringen, eher zudulden. Da doch bewust, das uf etzlichen und /57/ sonderlich dem hohen stifft Straßburgk vor und–am nach ufrichtung des religion fridens evangelische so wohl als der andern religion ufgenommen und geduldetan unnd ihnen propter religionem einiger streitt nicht ist movirt worden22. Unnd da man auch also uf diser thättlichen unnd wurckhlichen ausschliessung aoderen im Hl. Reich herkommener uralten chur-, furstlichen, gräflichen und herrlichenap heusern und familien allein propter confessionem religionis–ao beharren sollte, ist leichtlich zuerachten, was es mit der zeit aqnicht allein diß orts als einem schlußel, sondern auch sonst im Heiligen Reich vor confusion, mißtrauen und andern unrath erwecken möchte, welchem noch zur zeit durch Gottes gnade wohl zuvorkommen. Deßwegen ihre Mt. underthenigst gebetten wirdet–aq,ar.

7) Als man auch in underschiedliche weg erfahren, das den augspurgischen confessions verwandten, so an bapstlichen ortten verstorben, ihre tode cörper in loco, da sie der todt begriffen, zur erden zu bestatten, asnicht geduldet, sondern dieselben wohl an andere, unordentlicheat ortter gewisen werden wollen–as, wie abscheuliche unchristliche exempla darzuthun; welches austruckhlich wider den religion friden lauffen thut. Weil man sich dann nit zuerinnern weis, das den bapstlichen stenden und ihren underthanen bey den evangelischen dergleichen jemalen widerfahren, als thut man sich auchau diß orts der abschaffung billich unnd unnderthenigst getrösten23.

Iustitiaav: /57’/ 8) Was dann die administration der justitien belanngt24, thut sich nichts weniger allerhandt befinden, awdardurch den stenden augspurgischer confession unleidentliche beschwerden begegnen: In deme, das nicht allein niemahls–aw kein evangelischer furst oder graf, deren doch Gott lob qualificirte gnug verhannden, zum cammerrichter ambt, sondern axnur der romischen religion zugethanen und darzu geistliche fursten nun etlich jhar hero gebraucht–ax werden; wie ingleichen auch mit den praesidenten beschicht, unnd niemahlen der religion halben mit ihrer uffnemung umbgewechsellt wurdt. Dahero dann erfolgt, das die acten etwan ungleich ausgetheilt unnd die supplicationes, da ein evangelischer wider ein bapstlichen clagt, lanng hinterhallten, aber im gegenfall starck befurdert werden; aywie dessen genugsame exempla vorhanden. Do doch in einem solchen des Hl. Reichs höchstem gericht die ersten und furnembsten embter billich also bestellet werden sollen, damit man die hoffnung und das vertrauen haben möge, das deraz underschiedt der religion ungeachtet an gleichmessiger rechtsertheilung kein mangel zubefahren–ay.

9) So werden auch in die cammergerichts cantzley keine ufgenommen, sie thun sich dann aus- /58/ trucklich zur bapstlichen religion bekennen. Dahero dan inn ausfertigung der processen unnd ansetzung der poenfell allerhandt ungleicheit vormerckt würdt, inn dehm[!] das dieselbe nach des vorwalters unnd prothonotarien ermessigung unnd gefallen außgefertiget werdenn. Wie auch vielfaltigk geclagt, das es mitba der taxa so hoch gestiegen sey, das geringe partheyen ihren sachen nit mehr können nachkhommen, sondern die proceß fallen lassen mussen25. Unnd sollen solche ubersteigerung des jhares uff eine namhaffte summa etlicher viel tausendt gulden lauffenn, da doch eine geringe antzahl cantzlei personenbb darvon zu underhaltten unnd billich der rest zu erleichterung der underhaltung des cammergerichts gebraucht werden /58’/ solte. Unnd ob man wohl dieser seitten nicht gemeinet, einen andern standt dißfals an seinem tragendem officio wie auch unnd zuförderst der röm. ksl. Mt., unserm aller gnedigsten herrn, an bestellung cammerrichter unnd praesidenten ampter intragk zuthunn, so thutt man sich doch gleichwoll dabeibc, das diß des Heiligen Reichs hochste justici unnd cantzlei ist, wie auch der ordenung erinnernn, unnd das von allenn stendenn die underhalttung richtigk gemacht wirdet, unnd dahero auch von denn mengell zureden habenn. Derhalben gantz underthenigst gebettennbd, ihre Mt. diß aller genedigstes einsehen vorfuegen wollenn, damit gleicheitbe /59/ gespuret unnd der ordenung gemeß dermassen angeordenetbf werde, das die augspurgischen confessions verwandten stende sich der partialitet nicht zubeschweren habenn.

10) Bey welchem dan auch ihre ksl. Mt. der vielfaltigen clagen, so wegen underlassung und einstellung der cammergerichts visitationen furlauffen, auch ungleicheit der visitatorn, so viel die religion belanget, nicht unerinnertbg gelassen werden magk, sonderlichen weil unverborgen, das solche einstellung eintzigk vonwegenn des herrn administratoris zu Magdeburgbh beschicht, welchem, bidieweill das er der augspurgischen confession–bi zugethann, Saltzburgk furgezogenn unnd wohl fur garbj kheinen administratorn gehaltten werden will26. Weillbk /59’/ bldan ein solches nicht alleine beschwerlich, sondern auch der augspurgischen confession religion unnd derselben stende ohnleidlich–bl, als wirdet gleicher gestaldt zum underthenigsten gebettenn, ihre ksl. Mt. die ernstebm vorfuegung thun wollenn, das nach außweisunge der ordenung den visitationen ihrenbn fortgangk gelassenn unnd alles wiederwerttiges unnd unordentliches darbey abgeschafft; unnd das auch beybo solchen visitationen hertzogk Hans, pfaltzgraf, graff zu Veldentz etc., nitt uberschritten unnd umbgangenn werde, inn ansehunge, das seiner f. Gn. /60/ furstenthumbenbp von den neuburgischen underschiedenn, wie auch ein jedes seinen besondern anschlagk in der Reichs matricul hatt unnd, eher weilundt hertzogk Wolffgang beide furstenthumb zusammen bekhommenn, ein jedes so wohl in des visitations geschefftbq des cammergerichts als andern Reichs handlungenbr besonder erfordert. Unnd ist solch visitation werckh so viel mehr zubefordern vonnöttenn, dieweill sich wegen underlassung derselben befindet, das von denn assessorn understanden würd, bsdurch gemeine bescheidt so viell als constitutiones zumachen, als das man–bs mit der execution ergangener urtheill fortfahren solle, ob auch schonbt revision interponirt unnd außgeschriebenn. Welches dochbu nit in ihren machten stehett, sondern der ksl. Mt. unnd dennbv /60’/ stendenn des Reichs vorbehalttenn. Inmassen dan auch bey gehaltener cammergerichts visitation annobw 83 inn abwesen unnd ohne vorwissen der evangelischen visitirenden stendenn abgeordnetenbx ein decret (welchem doch etliche stende protestando so baldt wiedersprochenn) gemacht unnd dem cammergericht insinuirt wordenn, das khein standt der augspurgischen confession, waserley beschwerdenn demselben auch wegen angeregter religion zugefugt werden möchten, sich einiger hulffe oder beyfahl, wan paria vota gefallenn (die dan jedertzeit, wan beiderseits religion gleiche assessores sitzenn, gemacht werden khönnen) am cammergericht zugetrösten haben solte. Durch welch decretby dan dem /61/ cammergericht seine inn religions sachenn habende unnd von allen stenden anbefohlene jurisdictionbz durch 3 oder 4 bäpstliche visitatornca suspendirt unnd entzogen wordenn, da doch die visitirende stende die macht vom Reich nicht empfangenn, des cammergerichts cbordenung unnd daraus folgende–cbjurisdiction zu limitiren, restringiren oder einzustellenn. Darumben auch, gedachtescc decret nochmaln cdin weitere reiffe berathschlagung zutziehen, vor hochnötig erachtet wirdet–cd.

/61’/ 11) Es seindt auch ihre ksl. Mt. hievor von etlichen chur- unnd fursten gantz underthenigster, bester wolmeinung der hoffraths processen erinnert wordenn27. Wan sichs nun befindt, das, je lenger unndce mehr, ohne unterschiedt allerhandt sachenn erstlich per modum verordenter commissarien unnd darnach zur decision an solchen hofrath getzogen werden wollenn, doraus dan viell inconvenientia erfolgenn, als das dem cammergericht sein lauff gehindert, sonderlich in religions sachen, da die assessores am hoffe, so alle bäpstlicher religion, die constitutiones Imperii mit gefehrlichen praeiuditiis zuercleren, wie auchcf, /62/ da spaltige meynungen durch beederley religion verordenter commissarien referirt, den entlichen ausschlag und definition fur sich zuziehen, understehen; dardurch danncg den stenden das beneficium primae instantiae unnd revisionis entzogen wurdt. Solches aber der cammergerichts ordnung chund anderer des Reichs alter verfassung und pacten austruckhlich enntgegen unnd zuwider, in welchen, sonderlich aber der cammergerichts ordnung, clerlich–ch versehen, was fur sachen dahin gehorigci: Als wirdt nachmahlen ganntz underthenigst erholt unnd gebetten, ihre Mt. wollen gnedigste verordnung thun, das die stende bey ihrem ordenntlichen cjrechten und richtern vermöge der cammergerichts ordnung gelassen–cj unnd mit solchen beschwerlichen proceßenck, auchcl avocationen, commissionen, rescripten und andern dergleichencm nicht beschwerdt werden. Wurde sich dann je etwas zweifenlichs in einiger constitution befinden, kan jedertzeit weg gefunden werden, das dieselbe durch die cnjenigen, die solche machen helffen und denselben selbst zugeleben gemeint, auch–cn interpraetirt unnd ordenntlicher, herkommener weis erclert werden. Zugeschweigen, das auch covorermelter hoffrath von personen beider religion wie das cammergericht nicht besetzt noch den Reichs stenden, wie etwa hiebevor beschehen, verwandt. Darumb dann etwo diß orts mehr uf des bapsts und anderer auslendischer, zu hofe residirender oratoren intentionen und furschlege als uf ihrer ksl. Mt. hoheit, des Hl. Reichs stende und underthanen wohlfahrt gesehen wurde–co.

/62’ f./ [Punkt 12), Rottweiler Hofgerichtcp].

/63/ 13)cq Was dann bißhero das nun vil jhar herocr gewerte niderlendische kriegswesen28 den benachtbarten stenden und gantzen Reinstrom unten herauf fur merckhlichen und unuberwindlichen schaden zugefuegt, wie dann noch das spannische kriegsvolckcs im westphalischen kreis unnd stifft Cölln die beste ortter und päß fast innen hat und kein auszugk verstehn will; auch uf der andern seitten gegen dem Elsas unnd obern Reinstrom durch das lottringisch kriegsvolck vor wenig jarenct die graffschafft Mumpelgart unnd andere herrschafften ohne alle ursachen mit offenntlichem feindtsgewallt angegriffen unnd denselben uf etliche tonnen goldes fur schaden geschehen, auch seithero cuferner von disem ortt aus–cu ein freyer, offener paß in Teutschlanndt gesucht unnd erlanngt und in solchem fur raub, brandt unnd mordt furganngen, das alles ist am tage und menniglichen unvorborgen. Wann dann je nicht allein beschwerlich, sondern auch der /63’/ ksl. Mt. unnd gantzen Reich gantz verkleinerlich, die auslenndischen also hin und widercv im Reich ihres gefallens grassiren unndcw unterm schein, das sie in etlichen fellen, die ihnen annemblich, sich fur mittstende rechnen und doch weder contribuiren noch den constitutionen unnderworffen sein wollen, ihren muetwillencx uben zulaßen, alls wurdt auch underthenigst gebetten, ihre Mt. neben stenden einmahl dahin sehen unnd trachten wollen, das solche auslendische potentaten mit ihrem kriegs volck aus des Reichs lannden und boden einmahl abgeschafft unnd ferner nicht gestattet werde, des Reichs stifft, stett unnd andere gerechtigkeitten an sich zuziehency, sonndern es werden auch ihre Mt. ferner underthenigstcz ersucht und gebetten, nachdem der administrator des hohen stiffts Straßburgk, marggraff Hanns Georg zu Brandennburgk, durch ordenntliche, herkommene, ubliche wahl den statuten gemes zum stifft kommen, ihre ksl. Mt. wollenn demselben dabey diser Reichs versamblung–da die geburende session und stim im Reichs rath nicht versperren lassen; bevorab weil er urbutig, sein habendt recht allsballden vordb allen stenden des Reichs rechtlich auszufuhren und darzuthun, und also sein f. Gn. mit vorangeregtendc hoffprocessen und neben bevhelichen zum abstanndt nicht nötigen /64/ oder beschweren, sonndern bei ordenlichem austrage rechtens vorbleiben und des stiffts regalia confimiren und leihen laßen.

14)dd Weitter ist unverborgen, was es an itzo mit den kreißhulffen29 vor eine gelegenheit habe und wie wenigk oder gar nicht die stende des deReichs wieder das außlendische kriegßvolck derselben gebeßert sein und insonderheit die augspurgischen confessions verwandten stende sich im nothfalldf deren zugetrösten haben, weil dgbißhero in underschiedlichen kreißen–dggespüret, wie alles dahin zurichten understanden würdt, das man in solchen von den rechten vorfaßungen der kreiß außgesetzt, trennung, unordnung und zerrüttung unter den stenden angeschafft werde. Inmaßen auch dergleichen von dem cardinal und bischoffen zu Costnitz mit anndern zugetzogenen babstlichen stenden im schwäbischen kreiß unlangst understanden30 wordendh; alles zu dem ende, damit /64’/ den augßburgischen confessions vorwandten stenden alle hulf endtzogen und hierkegen dem babst und andern außlendischen potentaten seiner ligae thur und thor, ihr furnehmen auch in Deutschlandt dermal eins ins wergk zubringen, geöffnet und also das gantze vaterlandt in vorderben gebracht werde; wie albereit in Elsas zimblicher anfang gemacht31. Darumb danndi hoch vonnöthen, das solche unordnung und zerrüttung in kreißen abgeschafft, die kreißvorfaßungen nichtdj dem bäbstischen theile alleine zu guthem befurdert, in andern fellen aber abgehaltten werden:

Sonndern es wirdt auch in underthenigkeit gebethen, ire ksl. Mt. wolle diesen der stende beschwerungen mit gleichmeinendem gemuthe uff diesem angestaltten reichßtage dermaßen allergnedigst rath vorschaffen, damit die stende augßburgischer confession spühren, das ihre ksl. Mt. geneigt seien, gegen /65/ beiden religions vorwandten in einem und im andern durchgehende gleicheit im wergk und der that zuhalten und nicht allein ferner mißtrauen und geferliche weitterung zwischen den stenden beider religion zuvorkommen, sondern auch das albereit uberheufft eingerißen mit gleichmeßiger administration der Reichs constitutionen und justitien aufftzuheben.

Insonderheit aber wollen ihre ksl. Mt. ihr allergnedigst belieben laßen, die angeregte beschwerligkeitten, so in vorangeregten puncten /65’/ dkbegriffen, als welche in facto et iure mehrerteils der guldenen bulla, demdl religion frieden und andern Reichs constitutionen, pacten und ordnungen, auch löblichem herkommen zuwieder lauffen, abtzuschaffen und die beschwerten stende deren alsodm zuvorsichern, damit sie zu nothwendiger berathschlagung proponirter puncten desto furderlicher und ohngehindert neben und mit andern stenden gelangen mögen. Dann ohne ein solche assecuration und bei bißhero gespürter vorlengerung und noch daruber ohne einig rettung, trost /66/ oder hulffsleistung teglich zunehmender beschwerungen den stenden augßburgischer confession nicht allein bedencklich, sondern auch ohnmöglich fallen würde, sich des jenigen zuendtblößen, deßen sie zu ihrer und der ihrigen selbst schuldig[er] defension hoch bedürfftig; wie seit jungst zu Augspurg gehalttenem reichßtage an underschiedlichen ortten geschehen müßen. Do dochdn sie nach gelegenheit ihres vormögens an freywilligen hulffsleistung in allen ihrer Mt. und des Hl. Reichs obliegen bei sich nicht gerne ettwas erwinden laßen32, sondern vielmehr aller unnderthenigsten guthwilligkeitt ertzeigen würden–dk.

Anmerkungen

1
 Nr. 161, Abschnitt B.
2
 Nr. 168, Abschnitt B.
3
 Nr. 168, Abschnitt B, Anm. ab.
4
 Nr. 168, Abschnitt C, Anm. 1.
5
 Nr. 172, Abschnitt C; retrospektiv erläuternd: Nr. 173, Abschnitt D.
6
 = Überlieferung Pfalz-Neuburg. Die Gesandten Pfgf. Philipp Ludwigs, die am 14. 5. nicht am Religionskonvent teilnahmen, erhielten die Gravamina von den Württemberger Räten am 15. 5. (Bericht vom 15. 5. {5. 5.} 1594: HStA München, K. blau 275/1, fol. 6, 7’. Or.) und schickten sie mit Bericht vom 16. 5. (6. 5.) 1594 dem Pfgf. (ebd., fol. 13, 26’. Or.). Dieser beauftragte mit Weisung vom 16. 5. (6. 5.; Kloster Pielenhofen) ein Gutachten der Gesandten zu allen Einzelpunkten, da es unumgänglich sei, /28/ wann man dergleichen gravamina der ksl. Mt. vorzubringen gemaint, das man mit genugsamer /28’/ beweisung eines jeden beschwer punctens, welchen constitutionibus und pactis derselbig zuwider, allerdings gefast und versehen sey(ebd., fol. 28 f., 33’. Or.). Das gemäß der Beratung am 20. 5. formulierte Gutachten wird im Folgenden bei den Einzelpunkten kommentiert. Nachweis: HStA München, K. blau 275/1, fol. 35–40’ (Reinschr. Hd. Zöschlin). Eingangs stellt es fest, es sei grundsätzlich zu beachten, dass man in den /35/ gravaminibus, so unnsere religion unnd desselben[!] friden concernirn, behuetsamlich gehn unnd nicht ursach geben solle, /35’/ das ein loch inn den religion friden gemacht oder ettwan durch unnötig gezänkh unnd disputationes derselbig gar verloren werde. Dann es ist der hailsame religion friden ein bannd der ainigkheitt, quo dissolato gar leichtlich allerhannd unheil unnd geferligkheitt daraus entstehn kan.
7
 Vgl. zu den Ulmer Ergänzungen: Nr. 189, Anm. d.
8
 Eine weitere Vorstufe stellen 1593 wohl vom Kurpfälzer Rat Justus Reuber formulierte Gravamina dar, die Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach an mehrere CA-Stände schickte (Ansbach, 29. 11. {19. 11.} 1593: HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 2 f., 15’. Or. an Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen; Gravamina: fol. 3–14’. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 14 Nr. 8a Fasz. 2, unfol. Or. an Kf. Johann Georg von Brandenburg. Gravamina: Ebd., unfol.) und die später Kf. Friedrich von der Pfalz Mgf. Ernst Friedrich von Baden-Durlach zukommen ließ (Heidelberg, 10. 3. {28. 2.} 1594: GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 174, unfol. Or. Gravamina: Ebd., unfol.). Der Inhalt entspricht weitgehend den in Heilbronn formulierten Beschwerden (weitere Nachweise: StA Nürnberg, ARTA 62, fol. 1–8’. Kop. Dorsv.: Gravamina specialia[danach gestrichen: Dr. Reuber] der evangelischen stend im Reich etc. HStA München, K. blau 116/1d, fol. 81–88’. Kop.). Vgl. weitere Gravamina, die die Wetterauer Gff. in Heilbronn vorlegten (HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 539–554’. StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. HStA Wiesbaden, Abt. 131 Nr. IVa 77, unfol. GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 173, unfol. Kopp.).
a
–a Vortzeichnus … beschwerden] Fassung Heilbronn: Vortzeichnus etzlicher gravaminum, derwegen die röm. ksl. Mt., unser allergnedigster herr, von den stenden augßburgischer confession umb allergnedigste erledigung und abschaffung unnderthenigst ersucht und gebethen wirdet.
b
 der] In B, C: deren.
c
 ruhe, fried] In B, C, D: fridt, ruhe.
d
–d durch … nunciorum] Fassung Heilbronn: so wohl von dem bapst zu Rom als *demselben theile* [**In B, C, D: desselben theils] zugewandten.
e
 nunciorum] In B, C danach zusätzlich: im Reich hin und wieder.
9
 Gemäß Pfalz-Neuburger Gutachten (Anm. 6, fol. 36), war die Passage „durch … nunciorum“zu streichen, weil Ks. und katholische Stände dardurch gleich zu anfang der schrifft offendirt wurden.
10
 Vgl. hierzu und zu den folgenden Einzelpunkten der Gravamina in dieser Fassung eine Stellungnahme der kursächsischen Gesandten in einer Unterredung mit den Kurbrandenburger Räten am 17. 5. 1594 [Nr. 170, Abschnitt A]: Eingangs ist die Passage, /25’/ dz unsere religion allein tolleriret wurde, außtzulaßen, dann ir Mt. zu mehrmaln sich erkleret, den religion frieden steif zuhalten(Kurbrandenburger Bericht an den Kf. vom 22. 5. {12. 5.} 1594: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 22–31’, hier 25’. Or.).
11
 Pfalz-Neuburger Gutachten (Anm. 6, fol. 36’ f.): Es ist möglich, /36’/ das ettwan solche reden vonn privat personen der päpstlichen religion furgehn. Das aber solche reden so hoch sollen geachtet werden, das derentwegen bei disem Reichs tag ein gemeine klag anzustellen, das will fast ettwas bedenkhlich sein./36’ f./ Die auf RTT wiederholt erfolgten Bestätigungen beweisen /37/ vil ein annders, dann das die ksl. Mt. oder auch die stennde päpstlicher religion den religion friden für ein interim yemaln sollten gehallten haben.
f
 binde. Dahero dann] Fassung Heilbronn: binde und das man numehr, den ketzern glauben zuhalten, nicht schuldig. Inmaßen dann [die].
12
 Pfalz-Neuburger Gutachten (Anm. 6, fol. 37 f.): Dies widerspricht zwar dem Religionsfrieden, doch können die katholischen Stände den gleichen Vorwurf erheben, weil auch die Theologen der CA /37’/ die päpstische religion auffs eusserst verdammen unnd dero bekennere[!] gar dem deuffel geben.Deshalb sollte dies unnderlassen unnd zu mehrer verbitterung nicht ursach gegeben werden. Es were dann sach, das sichs befinde, wie ettwan vor disem fürkommen, das sich die papisten unnderstehn sollten, wider die augspurgische confessions verwandte personen allß contra haereticos iudicialiter zu excipirn.
g
 wiederumb] In der Textvorlage als Kurpfälzer Ergänzung eingetragen, dagegen in B [und C] im Fließtext enthalten. D aber wie Textvorlage.
h
 wieder menniglich] Fassung Heilbronn: uber welttliche an etlichen ortten.
13
 Pfalz-Neuburger Gutachten (Anm. 6, fol. 37): Auch dies sollte übergangen werden, denn die CA-Stände lassen sich ohne das solche vermeinte geistliche jurisdiction nicht irren. Do es aber gegen papistischen stennden exercirt würdt, haben sich dieselbige dessen zubeschweren unnd nicht die verwandte augspurgischer confession, welche vermög des religion fridens vonn des papsts jurisdiction allerdings frey seind.
i
 will] Fehlt in B, C, D. In der Ulmer Kop. enthalten.
14
 Pfalz-Neuburger Gutachten zum gesamten Absatz (Anm. 6, fol. 37’): Da dieser Artikel lediglich die Gravamina im vorausgehenden Abschnitt per rationes et argumenta ettwas weittleufftiger/37’ f./ ausführt, sollte /38/ einer so wol allß der annder praeterirt unnd umbgangen werden.
j
 seine] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen] herumbtziehende.
k
 zumachen] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen]: vormeßendtlich.
15
 Stellungnahme der kursächsischen Gesandten (Anm. 10, fol. 25’): Dieser artickel wehre viel zu hefftig gestellet […] und darumb außtzulaßen.
l
–l noch … mit] Fassung Heilbronn: noch vor ein haubt gehalten, nicht gutt geheißen, auch denselben uber* [* B, C, D: uber die] weltliche fursten mit.
m
 und anderm] In B nachträglich gestrichen. Fehlt in C.
n
 zuvorsuchen] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen]: keine scheu mehr tregt.
o
 zuvor] In der Textvorlage als Kurpfälzer Zusatz ausgewiesen. Dagegen in B, C, D im Fließtext enthalten.
p
–p (adde … stende“)] Fehlt in B, C, D.
q
 wieder] In B, C, D: wiederumb.
r
 dem babst] In der Textvorlage als Kurpfälzer Zusatz ausgewiesen.Dagegen in B [und C] im Fließtext enthalten. Fehlt aber in D.
s
–s daßelbig … haben] Fassung Heilbronn: in religion sachen anderung furgenommen* [* B, C, D: furzunehmen] nicht mehr macht haben.
16
 Stellungnahme der kursächsischen Gesandten (Anm. 10, fol. 25’): Dieser artickel möchte paßiren.Pfalz-Neuburger Gutachten (Anm. 6, fol. 38 f.): Empfehlung, dass dieser Absatz /38/ nicht allein allso passirn möcht,sondern er ist in der Beratung um die Argumente aus ihrer Instruktion zu ergänzen. Doch sollte allein der jenigen stett bei disem puncten zugedenkhen sein, welche sich diser zeitt beschwert befinden. Darumb dann auch der statt Dünkhelspil[vgl. oben folgend] diß orts gar zu geschweigen, dieweil nicht allein zwischen einem rhatt unnd der burgerschafft daselbst wegen der religion kein stritt ist, sonder es /38’/ werden ihnen evangelische praedicanten zuegelassen, sonnderbare kirchen eingeraumbt, item die evangelische burger werden[n] so wol zu rhatt allß anndere päpstische burger gezogen; wie dann inn wenig jaren her drei evangelische burgermaister daselbst gewesen[Dinkelsbühl wurde in die Endfassung [Nr. 390] nicht übernommen. Zu den dortigen Verhältnissen vgl. Warmbrunn, Konfessionen, 143–145, 153–156; Bürckstümmer, Geschichte, 33–37: Gemischt konfessionelle Besetzung des Rates; Zulassung evangelischer Prediger, Finanzierung durch den Rat].
t
 rath] In der Ulmer Kop. hier als singuläre Ergänzung hinzugefügt: noch sunst ehrlichen ämptern bei ettlichen stetten.
u
–u beigelegte … ingleichen] Fehlt in Fassung Heilbronn.
17
 Nr. 414(in Nr. 390 als Beilage A).
v
 Kauffbeuern und Dunckelspüel] Fassung Heilbronn: Kauffbeuern, Dunckelspüel und Augspurg.
18
 Zu Dinkelsbühl vgl. Anm. 16.
w
 gehindert und] Auf der Ulmer Kop. auf einem Beiblatt umfassend ergänzt (Konz.) um die im Einzelnen aufgelisteten Beschwerden Schwäbisch Gmünds [vgl. Nr. 415] und Weil der Stadts [vgl. Nr. 411] sowie um die allgemeine Klage. dass Ks. in solchen religions sachen commissarii, aber allein von catholischer romischer religion stenden, auch derselben religion zugethan,einsetzt.
x
 bescheidt erteilet] Fassung Heilbronn: bescheidt wieder den passauischen vertrag und religion frieden ertheilet und dem bäbstlichen theile zuviel favorisiret.
y
 halben] In der Ulmer Kop. danach am Rand eingefügt: und in denselben stetten tragenden amptter.
z
 rath derselben] In der Ulmer Kop. korr. zu: rath und desselben ämptter.
aa
 machen] In der Ulmer Kop. danach auf einem Beiblatt ergänzt (Konz.): Das Vorgehen verstößt gegen die von den Städten untereinander verabschiedete Regelung, dass kein katholischer oder der CA zugetaner, ansonsten gehorsamer Bürger aufgrund der vom Rat abweichenden Religion ausgeschafft werden darf, weil die Erfahrung gezeigt hat, dass damit schwere wirtschaftliche Nachteile für die Kommunen verbunden sind und manche Städte deshalb Ks. und Reich inskhunfftig die nottwendige hulff und contributiones nitt erstatten mögen.
ab
 beschwerlich] in der Ulmer Kop. danach eingefügt: den erbarn frei- und reichsteten verderblich.
ac
 wie … berichtet] Fehlt in Fassung Heilbronn.
19
 Stellungnahme der kursächsischen Gesandten (Anm. 10, fol. 25’): Dieser artickel köntte auch bleiben; allein ob zuletzt die personalia nicht außtzulaßen Saltzburgk und Wurtzburgk[diese enthalten erst in Artikel 5]. Pfalz-Neuburger Gutachten (Anm. 6, fol. 38’ f.): Da die Aachener Gesandten ihre Gravamina selbst vorbringen werden, sind diese abzuwarten, um sich ihrer sodann gemäß der Instruktion /39/ neben anndern stennden augspurgischer confession anzunehmen unnd doch inn allweg dahin zu sehen, das dise so wol allß anndere der stennd gravamina vermög der instruction ohne alle hitzige anzüg bescheidenlich unnd glimpflich fürgebracht werden. Dabei dann auch diser erklerung nicht zuvergessen, das solche intercession allein den evangelischen der reinen augspurgischen confession zugethonen bürgern unnd gar nicht den calvinisten zum besten gemeinet seye.
ad
 ihrer] In der Textvorlage [und in C] danach gestrichen: rechtmesigen. Dagegen in B nicht gestrichen. Fehlt auch in der Ulmer Kop.
20
 Stellungnahme der kursächsischen Gesandten (Anm. 10, fol. 25’): Der Artikel /25’/ de migrando paßirete, wehre nötig zu extendiren.Pfalz-Neuburger Gutachten (Anm. 6, fol. 39 f.): Haben diese Beschwerde gemäß ihrer Instruktion zu unterstützen.
ae
 zubauen] Singuläre Ergänzung in D: oder die erbaute frücht seines gefallens zue heimbschen, sonder inen ire guetter, noch darzue wider iren willen, auch zum theil unbewust derselben, inn gantz geringem werth abgeschetzt unnd uber diß die nachsteur von inen, den underthanen, mit gewaldt gefordert und genommen; alles den Reichs ordnungen unnd pilligkeit offentlich zuwider, seittemal solche underthanen nicht freiwillig, sonder, wie gemelt, der religion halben getrungen außziehen müssen und derhalben auch von rechts wegen, einige nachsteur zuegeben, nicht schuldig sein.
af
–af sich … sie] Fassung Heilbronn nur: tretten.In B und C ist abweichend die obrigkeit sieim Fließtext enthalten, ebenso in D [ursprüngliche Heilbronner Fassung].
ag
 formalia] In B, C, D: formulabzw. formulae.
ah
–ah aller … gueter] Fassung Heilbronn: handell und wandell.
ai
 das] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen]: der paß von der geistlichen vorbehallt im religion friden wider die augspurgische confession, *ihrer geistlichen* [** B, C: ire christliche] religion, verkerter weis dahin gedeut wirdt, als ob.
aj
 sein soll] Fassung Heilbronn: seie, wie die vergangene exempla im stifft Cölln und den herrn capitularen zu Straßburgk ungeachtet des kundlichen uhrallten herbringens desselben* [* B, C, D: uff denselben] ausweisen.
21
 Stellungnahme der kursächsischen Gesandten (Anm. 10, fol. 25’): Artikel 6, die freistellung betreffende, könne nicht gehen, /26/ dann darinnen alles in specie gesetzet, was die freistellung in sich hett. Nuhn wehre dieses contra compactata Germaniae et iuramentum imperatoris.
ak
 religion] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen]: allein weil es der bapst sagt, fur ein ketzerey zuhallten, unnd.
al
 bißweilen auch] Fehlt in Fassung Heilbronn.
am
–am nit … und] Fassung Heilbronn: nit qualificiret, ins vaterlandt sich mit krieg, brandt, blunderung unnd bluetvergiessen eintringen, zudulden. Da doch bewust, das solcher paß nicht mit gemeiner stendt zuthun im religion friden gesetzt, fast uf allen Reichs tägen darwider prostestirt, hievor nie in wurcklicheit kommen, ja vielmehr das wiederspiel sonderlich uf dem stifft Straßburgk, da vor und [nach].
an
 geduldet] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen]: practicirt.
22
 Pfalz-Neuburger Gutachten (Anm. 6, fol. 39’): Bezüglich der Freistellung bleibt es bei ihrer Instruktion. Da aber das Hst. Straßburg angesprochen wird, hat sich Pfgf. dem nicht anzunehmen, bis er von der ksl. Vermittlungskommission [im Bischofskonflikt] entbunden ist.
ao
 deren … religionis] Fehlt in Fassung Heilbronn.
ap
 herrlichen] In B: herren. C wie Textvorlage.
aq
–aq nicht … wirdet] Fassung Heilbronn: fur ein* [* einfehlt in B, C, D] gut gebluet zwischen den stenden geben unnd fur geferlich wege erreichen möchte. Welches je leichtlich zuvorkommen. Darumben auch ihre* [* B, C, D: irer] Mt. billich mesiges einsehen, ferner mißtrauen unnd weitterung zuvorkommen, underthenigst gebetten wirdet.
ar
 wirdet] Ergänzung in der Ulmer Kop., hier Prod. 144 als Anlage (Konz.): Beschwerde gegen die verschärfte Eidesformel v. a. beim Lehnsempfang (vgl. die Übernahme in Nr. 390, Punkt 18), hier gerichtet namentlich gegen Elwangen, Kempten und andere reichsstend catholischer romischer religion.
as
–as nicht … wollen] Fassung Heilbronn: nicht gestattet* [* B, C, D: geduldet] werden will.
at
 unordentliche] In B, C: unehrliche.
au
 auch] Fehlt in B, C. D wie Textvorlage.
23
 Stellungnahme der kursächsischen Gesandten (Anm. 10, fol. 26): Artikel 7 und 8 werden gebilligt. Pfalz-Neuburger Gutachten (Anm. 6, fol. 39’ f.): Artikel [7] wird gebilligt, weil es /40/ abscheulich unnd unmenschlich, das den todten cörpern die sepultura sollte versagt werden.Doch müssen auch die personen unnd örter, bei welchen dergleichen fürgangen, specificirt unnd dahin gesehen werden, das alles das jenig, so deß orts geklagt würdt, möge dargethon unnd bewisen werden.
av
 Iustitia] In B, C: Justici wesen.Fehlt in D.
24
 Pfalz-Neuburger Gutachten (Anm. 6, fol. 40 f.): Dieser und die folgenden Artikel betreffen die Reichsjustiz, die ohnehin in der ksl. Proposition enthalten ist, und die deshalb an deren Beratung zu verweisen sind.
aw
–aw dardurch … niemahls] Fassung Heilbronn: dardurch der religion fride merckhlich geschwecht wurdt, in dem niemahls.
ax
–ax nur … gebraucht] Fassung Heilbronn: nur geistliche, der romischen religion zugethanen fursten wider des cammergerichts ordnung gebraucht.
ay
–ay wie … zubefahren] Fassung Heilbronn: Inmassen dann die stadt Aach, die mit geistlicher jurisdiction beschwerdt werden wellen, fast in eim gantzen jhar kein proceß erlanngen können, ertzbischoff Gebhardt zu Cölln aber seindt proceß gar abgeschlagen worden, hiergegen aber etlich gar wenigen* [* B, C, D: wenig gemeinen] burgern der römischen religion zu Wimpffen wider den ganntzen rath gar geschwinde mandata gevolget.
az
 der] In B, C: des.
ba
 mit] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen]: den sportulis unnd.
25
 Stellungnahme der kursächsischen Gesandten (Anm. 10, fol. 26): In Artikel 9 bei des cammergerichts sportulen hatt man sich allein der unbefugten ubermaß zubeschweren.
bb
 personen] In der Textvorlage als Kurpfälzer Korrektur korr. aus: vorwandten.In B, C, D im Fließtext: persohnen.
bc
 gleichwoll dabei] In der Textvorlage korr. aus: gleichsfals.In B, C und D ist gleichwoll dabeiim Fließtext enthalten.
bd
 gebettenn] In B, C danach ergänzt: wurdt.D wie Textvorlage.
be
 gleicheit] Korr. nach B, C, D. In der Textvorlage verschrieben: einsehen.
bf
 angeordenet] In B, C, D: angericht.
bg
 unerinnert] Fassung Heilbronn: ungeandet.
bh
 zu Magdeburg] Ergänzt nach B, C, D. Fehlt in der Textvorlage wohl irrtümlich.
bi
–bi dieweill … confession] Fassung Heilbronn: umb das er der evangelischen religion.
bj
 fur gar] In B, C, D: gar fur.
26
 Stellungnahme der kursächsischen Gesandten (Anm. 10, fol. 26): Artikel 10, visitation mit Magdeburgk: Da wehren ir f. Gn.[Kuradministrator Friedrich Wilhelm] freundtlich wohl geneigt, alles, was muglich, zuthun und zubefordern.Zur Visitation generell schlagen sie vor, ob nicht etwan eine general visitation folgen köntte, damit dz justicien werck nicht ersitzen bliebe, sondern gefordert wurde.
bk
 Weill] In B, C korr. zu: Wan.D wie Textvorlage.
bl
–bl dan … ohnleidlich] Fassung Heilbronn: ihme dan ein solches nicht alleine beschwerlich, sondern auch unleidenlich unnd der augspurgischen confession religion unnd derselben stende vorkleinerlich.
bm
 ernste] In der Textvorlage gestrichen. In B, C [und D] enthalten.
bn
 ihren] In B, C, D: ir.
bo
 bey] In B, C, D: in.
bp
 furstenthumben] In B, C, D: fürstenthumb.
bq
 des visitations geschefft] In B, C, D: visitations geschefften.
br
 handlungen] In der Textvorlage korr. aus: vorsamblungen.Dagegen in B, C handlungenim Fließtext enthalten.
bs
–bs durch … man] Fassung Heilbronn: constitutiones oder solche gemeine bescheidt zumachen, den*[* B, C, D: das] man.
bt
 auch schon] In B, C, D: schon auch.
bu
 doch] In der Textvorlage sowie in B und C nachträglich eingefügt. Fehlt in D.
bv
 denn] Fehlt in B und C. D wie Textvorlage.
bw
 anno] In B, C: in anno.D wie Textvorlage.
bx
 abgeordneten] In der Textvorlage sowie in B und C nachträglich eingefügt. Fehlt in D.
by
 decret] Fassung Heilbronn: nichtig decret.
bz
 jurisdiction] In der Textvorlage danach als Kurpfälzer Korrektur gestrichen: nichtiglich. Dagegen in B, C [und D] enthalten. Fehlt in der Ulmer Kop.
ca
 visitatorn] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen]: nur aus neidt gegen der augspurgischen confession unnd deren vorwandtenn.
cb
–cb ordenung … folgende] Fehlt in Fassung Heilbronn.
cc
 auch gedachtes] Korr. nach B und C [dort als Teil der Kurpfälzer Korrektur]. In der Textvorlage irrtümlich nicht korr., sondern in der Heilbronner Fassung belassen: man auch gedachtem.
cd
–cd in … wirdet] Fassung Heilbronn: nochmaln nit allein protestando contradiciren, sondern auch die ksl. Mt. underthenigst ersuchen thutt, dasselbe wiederumb zu cassiren unnd uffheben zulassen.
27
 Stellungnahme der kursächsischen Gesandten (Anm. 10, fol. 26): Den hoff proceß und hoffrath belangende, wehre ihres erachtens nichts zusuchen, oder muste cum magno temperamento geschehen.
ce
 unnd] In B, C, D: je.
cf
 auch] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen]: wer fur ein standt augspurgischer* [* B, C, D: der augspurgischen] confession zuhallten oder nicht, zu dijudiciren, unnd.
cg
 dardurch dann] Fassung Heilbronn: in welchem auch.
ch
–ch und … clerlich] Fassung Heilbronn: und verfassung austruckhlich enntgegen unnd zuwider, in welchen clerlich.
ci
 gehorig] Fassung Heilbronn: gewisen werden sollen.
cj
–cj rechten … gelassen] Fassung Heilbronn: rechten, austrägen, cammergerichts ordnung und constitutionen gelassen.
ck
 beschwerlichen proceßen] Fassung Heilbronn: neben proceßen.
cl
 auch] In B nachträglich eingefügt. Fehlt in C und D.
cm
 dergleichen] Fassung Heilbronn: widerwertigen.
cn
–cn jenigen … auch] Fassung Heilbronn: jenigen, quorum interest und die solche machen helffen, auch.
co
–co vorermelter … wurde] Fassung Heilbronn: die assessores unnd cantzley vermelten hoffraths alle bapstisch, der evangelischen lehr augspurgischer confession zum hefftigsten zuwider und also den stenden, derselben verwant, ungewogen, unnd zum theil aus frembden unnd solchen ortten, da die Reichs constitutiones wenig in acht genommen oder in einen andern verstanndt zutziehen unnd zudeuten, wie insonderheit mit dem religion friden geschicht, unnderstanden werden. Wie auch ganntz beschwerlich, das sich die pabstliche unnd spannische legaten an ihr Mt. hoff in den rechtssachen* [* B, C: Reichs sachen.D wie Textvorlage] einzutringen unnd ihr guetachten gegen die stendt interponiren und der stende sachen mit ihnen communicirt werden sollen.
cp
 Rottweiler Hofgericht] In der Kurpfälzer Korrektur wird dieser Absatz gestrichen. Vermerk in der Textvorlage: Omissum.In B ist der Text durchgestrichen (vgl. Nr. 170, Abschnitt B). Wortlaut in Fassung Heilbronn (fol. 62’ f.) als Klage gegen die Klausel in den Lehnsbriefen weitgehend wörtlich wie in Nr. 388 und Nr. 390, jeweils Punkt 12. Hier zusätzlich: gegen die Klausel klagen insbesondere die Pfgff. von Neuburg und Zweibrücken sowie die Lgff. von Hessen.
cq
 13)] In B und C korr. zu: 12). D wie Textvorlage.
cr
 hero] In B, C, D: lang.
28
 Stellungnahme der kursächsischen Gesandten (Anm. 10, fol. 26’): Der niederlendische unfrieden gehöre zum landfrieden und muste wohl vorsehen werden; und das beyde theile ablata restituirten.
cs
 das spannische kriegsvolck] In B und C korr. zu: dasselbige kriegsvolckh.D wie Textvorlage.
ct
 vor wenig jaren] Fassung Heilbronn: in anno 87 und 88.
cu
–cu ferner … aus] Fassung Heilbronn: vermelter hertzogk von Lottringen mit seinen sohnen.
cv
 hin und wider] Fehlt in Fassung Heilbronn.
cw
 unnd] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen]: muetwillen.
cx
 ihren muetwillen] Fehlt in Fassung Heilbronn.
cy
 zuziehen] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen]: deren albereit dem Reich an zimblicher anzahl ist* [* istfehlt in B, C, D] abgezwackht.
cz
 underthenigst] In der Textvorlage hinzugefügt. In B, C und D im Fließtext enthalten.
da
–da bey … versamblung] Fehlt in Fassung Heilbronn.
db
 vor] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen]: den verordneten commissarien und.
dc
 vorangeregten] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen]: ungewönlichen.
dd
 14)] In B und C korr. zu: 13).D wie Textvorlage.
29
 Pfalz-Neuburger Gutachten (Anm. 6, fol. 40’): Dieser Punkt ist an die Hauptberatungen zu verweisen.
de
–de Reichs … kriegßvolck] Fassung Heilbronn: Reichs in den vielfalttigen durchtzügen, einfellen und einlagerungen außlendischen kriegsvolcks.
df
 im nothfall] In B, C, D: in notfällen.
dg
–dg bißhero … kreißen] Fassung Heilbronn: bißhero nicht allein im westphalischen, sonndern auch in anndern benachbartten, als oberreinischen und andern kreißen.
30
 Versuch Kardinal Andreas’ von Österreich, die Kanzlei des Schwäbischen Kreises von Württemberg an das Hst. zu bringen (Reinhardt, Beziehungen, 40). Daneben: Nach dem Tod Hg. Ludwigs von Württemberg lehnte der Kardinal die Bitte Hg. Friedrichs I. als Nachfolger um den Aufschub eines bereits ausgeschriebenen KT ab, den die protestantischen Stände daraufhin nicht besuchten. Der Tag allein der katholischen Stände im September 1593 fasste zwar keine Beschlüsse (Abschied vom 16. 9. 1593: HStA Stuttgart, C 9 Bd. 195, fol. 139–125’. StadtA Augsburg, KTA 33, fol. 93–105’. Kopp.), wurde aber als Versuch des Kardinals gewertet, die Prärogativen Württembergs zu beeinträchtigen (Laufs, Kreis, 407, 409, Anm. 143; Jäger, Reichsstadt, 291; Weber, Landfriedenspolitik, 191, 202). Zur Konfessionalisierung der Kreispolitik: Enderle, Konfessionsbildung, 199.
dh
 unlangst understanden worden] Fassung Heilbronn: zu wergk getzogen wirdt.
31
 Bezugnahme auf den Straßburger Kapitelstreit.
di
 dann] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen]: nicht allein.
dj
 die kreißvorfaßungen nicht] Fassung Heilbronn: und die kreißvorfaßungen in irer rechten ordnung, dispositionen und vorrichtungen unpartheiisch gelaßen und nicht.
dk
–dk begriffen … würden] Fassung Heilbronn: /65/ die geistliche jurisdiction und execution des babsts bann im Reich deutscher nation, der armen unnderthanen vorderblichen und getzwungenen außtzugk unter den bäbstlichen stenden, die hochbeschwerliche ausfelle, beschedigungen, inlägerungen und plunderungen spanischen, burgundischen und lottringischen kriegßvolcks, unordnung und zerrüttung der ordentlichen kreißvorfaßungen und partheiliche vorhinderung derselben schuldige hülffen, die vorsperrung, auffhalttung und ungleichen lauff des kayserlichen und Hl. Reichs /65’/ cammergerichts und ordentlicher visitation deßelben und darkegen einführung der neuen hofprocess, die session und stimme des erwehlten administrators des hohen stiffts Straßburg aus dem *deutschen und kfl.*[** B, C, D: teutschen, chur- und fürstlichen] hause Brandenburgk, auch freiheit der religion in reichsstedten betreffende, welche in facto et iure *der guldenen bulla, dem religion frieden*[** B, C, D: directo dem religion frieden, guldin bullae], den Reichs constitutionen, cammergerichts ordnungen, auch irer Mt. capitulation selbsten, deren* [* B, C: andern.D wie Textvorlage] vorfaßungen und herkommen zuwieder lauffen, alßbaltt und noch vor anfangk der proponirten puncten berathschlagung abtzuschaffen und die stende deren also zuvorsichern. Dann je nach gelegenheit deren bißher erfahrenen uftzüge inen sonsten unmüglichen, sich in einige tractation bevorab in puncto contributionis eintzulaßen. Do aber inen, wie billich sein soll und recht ist, in solchen beschwerungen geholffen und sie des jenigen, was sie sonst freywillig zu contribuiren /66/ urbittig wehren, nicht selbst zu ihrer defension bedurffen werden, wie seit jungstem anno 82. reichstage zu ihrer nodturfft beschehen müßen, sollen ire ksl. Mt. im wergk spühren, das sie als gehorsame stende des Reichs in allem dem jenigen nichts ermangeln zulaßen gemeinet, was ir Mt. als dem erwoltten haubt und dem gantzen vaterlande zu auffnahm und wolfartt gereichen magk.
dl
 dem] Fehlt in B, C.
dm
 also] Fehlt in B, C, D.
dn
 doch] In B, C danach: sonsten.
32
 Stellungnahme der kursächsischen Gesandten (Anm. 10, fol. 26’): Die comminationes wurden ir f. Gn.[Kuradministrator Friedrich Wilhelm] nicht paßiren laßen, und wehre darumb derselben meinung nicht, dz hauptwergk zuhindern oder zustopfen.