Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Argumente Kursachsens gegen die Einberufung des Religionskonvents und die Beratung der Gravamina vor der Eröffnung des RT. Ablehnung einer Infragestellung des Religionsfriedens durch die Gravamina. Einwände gegen die Versammlung und die Beschlüsse in Heilbronn als Verstoß gegen das Herkommen und die kfl. Präeminenz. Beratung von Religionsbeschwerden beim RT möglichst in den Kurien. Session des Straßburger Administrators.

EinzelUnterredungen

[1] Die Kurpfälzerunterrichten die Kurbrandenburger Gesandten1 über eine Vorsprache am Vorabend bei den kursächsischen Verordneten, die jedoch weitere Verhandlungen verweigern und die Frage der Gravamina sowie der Einberufung des Religionskonvents zunächst an den Kuradministrator bringen oder dessen Ankunft in Regensburg abwarten wollen. Die Kurbrandenburger Gesandten legen ihre Position zur Freistellungsfrage dar und geben zu bedenken, dass sie diesbezüglich Kurpfalz nicht unterstützen können.

[2] /9’ f./ Unterredung der Gesandten Kursachsensund Kurbrandenburgsa,2. Bei der vorausgehenden Beratung mit Kurpfalz und Kursachsen zum weiteren Vorgehen bezüglich der Gravamina der evangelischen Stände hat sich die Frage gestellt, ob man die in Heilbronn formulierten Beschwerden oder die dem Ks. 1590 von den Gesandten der weltlichen Kff. übergebenen Klagen zugrunde legen soll3. Dabei hat sich aber für beide Varianten /10/ die difficultet erreget, das darinnen der geistlichen vorbehalt gefochten und disputiret wirdt. Derer ursache ahnfenglichen die kfl. sechssischen neben dem, dz sie sonderlich urgiret, es muste der churfursten praeeminentz halben zwischen der dreyer weltlichen churfursten gesandten ein vorstandt und vorbereitung gemacht werden, bedencken gehabt, dz dieses nicht solte auf die bahn zubringen sein, dz auch hiebevorn im Reiche nicht herkommen oder gebreuchlich gewesen, fur geschehener proposition zusammen zukommen oder das man auch ohne bewilligung aller religions vorwandten sich zusammen gethan hetteb. Und wann gleich dergleichen etwz furgelauffen, hette man es doch also ahngestellet, das der religion- und prophan frieden und andere constitutiones wehren in acht genommen worden. Itzundt aber wolte man per indirectum den gantzen religion frieden uber einen hauffen stoßen. Dar- /10’/ bey wehre auch dieses in acht genommen worden, dz die drey weltlichen churfursten sich zusammen gethan, sich einer meinung, auch wie zu procediren, vorglichen hetten; das wehre nachmals ann die andern stende gebracht und die sachen darauf ahngestellet wordenc. Dartzu kehme auch dieses inconveniens, das in dem conventu zue Heilsbrun die churfursten ubergangen und außgelaßen wehren und man gleichwohl sich vorglichen hette, nicht alleine, was zuthun sein soltte, zuschließen, sondern auch daßelbe illis volentibus et invitis zu beharren. Und wehre[ein] gantz unerhört ding, das man gegen bewilligten Reichs tag der ksl. Mt. suchen der contribution halben so betrauliche und scharffe comminationes ahnhengen solte, wie zu Heilsbrun geschehen, nemblich das man contribuiren wolte, wofern den gravaminibus geholffen und rath geschaffet wurde; wo aber nicht, das alßdann ein jeder standt daßelbe zu seiner eignen defension bedurffen möchte./11/ Außerdem hat es mit der Beratung der Gravamina keine Eile, da man noch nicht gewiß wuste, was die keyserliche proposition der gravaminum halben bringen wurde. Und wehre nicht ohn bedencken, in religions sachen mit Pfaltz viel zu tractiren. Darumb die gravamina, religionem spectantia, ann dem orthe nicht zu treiben. Der punctus iusticiae aber und die doher ruhrende beschwerung wurden billich auf die weise auch nicht vorgenommen, dann dieser puncten in dem keyserlichen ausschreiben wehre und in die proposition untzweifelich wurde gebracht werden. Do wehre dann die rechte zeit und gelegenheit, davon zureden. Und köntten alßdan die sachen pro authoritate electorali getrieben und mehr und beßer alß also, auch ohne weniger invidia und offension fortgesetzt werden. Darbey dann dz cammergericht auch muste gehöret werden. Und wehren die sachen beßer bey dem Reichs raht alß Pfaltz fortzusetzend. Uber dieses alles dann auch nicht untzeitig diß bedacht wurdee, das sowohl die publica gravamina alß privata ungleich fmit mehrerm vortheil im Reichs raht getrieben wurden, wie man sich auch des modi procedendi vorgleichen wurde. Dan /11’/ im ersten fall hetten die weltlichen churfursten ihre session und stimme zugleich mit alß iudices, in dem andern aber wurden sie nicht sitzen, sondern abtreten mußen–f. Es kehme nuhn diese deliberation endweder fur die ksl. Mt. oder den Reichs raht, so wehre es bedencklich, und wurden wir remotis votis der weltlichen churfursten nicht leicht guten bescheidt zuhoffen haben.Zudem mangelt es daran, dass Kuradministrator Friedrich Wilhelm von den Heilbronner Gravamina gar keinen bericht hetten und also sie darauf nicht instruiren können. Der pragischen4 halben wehren zwar ihr f. Gn. etwas berichtet, es wehren aber itzo andere zeiten und leute5, und hetten sie nicht bedencken können, das dieselben itzo der gestalt furlauffen soltten. Weil nuhn dieses alles gar wichtige, erhebliche und bedenckliche motiven wehren und sie sich ausser befehlichs nicht einlaßen köntten, haben sie schließlich gebeten, den sachen ein ahnstandt zugeben, biß sie sich resolution erholen oder ihr f. Gn. alhier glucklichen ahnlangen köntten; des sie sich in wenig tagen vorsehen.

Kurbrandenburg: Haben diese fundamenta bester muglikeit nach abzulehnen, unser instruction uns gemeß zuverhalten, auch die secession /12/ von Sachssen zuvorhuten bestes fleises uns unternommen, aber biß dahero noch mehr nicht schaffen können, dann dz sie bey der gebetenen dilation, biß sie von ihrem hern bescheidt erlangen köntten, beharret.

[3] Bekanntgabe der Kurpfälzer Gesandtenvon Mörle, von Plessen und Protonotar Kaufmann an die hessischen Gesandtenin deren Herberge6: Verweis auf die in Heilbronn gesammelten Gravamina, die jetzt zusammen mit den 1590 dem Ks. übergebenen Beschwerden als Beratungsgrundlage dienen sollen. Kf. Friedrich hat auch die Lgff. davon unterrichtet. Bitten dazu um Stellungnahme der hessischen Gesandten anhand ihrer Instruktion. Hessen: Bitten um Bedenkzeit.

[4] /270’ f./ Vorsprache des Verordneten Administrator Johann Georgs von Straßburg, S. Berchtold, bei den Mecklenburger Gesandten7. Übergibt ein Schreiben Administrator Johann Georgs an den Hg. bzw. dessen Gesandte8und bittet, die Bemühungen um die Session des Administrators beim RT zu unterstützen. Zusage durch die Mecklenburger Gesandten in allgemeiner Form.

[5] /270’ f./ Vorsprache von Verordneten Administrator Johann Georgs von Straßburgbei den Holsteiner Gesandten9. Übergeben das entsprechende Schreiben Administrator Johann Georgs an Kg. Christian IV. von Dänemark als Hg. von Holstein10.

Anmerkungen

1
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 30–31. Eine genauere Dokumentation ist aufgrund der schlechten Schriftqualität nicht möglich, auch werden nur die Kurpfälzer Aussagen aufgezeichnet, während die Kurbrandenburger Äußerungen fehlen („Nos“, sodann Leerstelle). Eine andere Textvorlage kann nicht herangezogen werden, da die Unterredung in den beiderseitigen Berichten nicht erwähnt wird.
a
 Kurbrandenburgs] Kurbrandenburg (fol. 31) zusätzlich: Dafür suchen die Kurbrandenburger die kursächsischen Gesandten in deren Herberge auf. Kurbrandenburg stellt zur Debatte, ob sich Kursachsen an der Beratung der Gravamina beteiligen könne, wan die sachen des vorbehalts ausgesetzett wurden./31 f./ Bringen als weitere Motive vor: Andere Stände könnten den Vorwurf erheben, man behindere mit der Verzögerung die Gravamina; ein Aufschub erschwert die Bemühungen um die Session für Magdeburg; es entstünde der Eindruck, als wollte sich Kuradministrator Friedrich Wilhelm von den anderen Ständen absondern. Sie, die Kurbrandenburger, sind entsprechend instruiert und /31’/ kontten uber unsern bevehl oder ausser desselben nicht wol ettwaß thun.Daraufhin treten die kursächsischen Gesandten zur gesonderten Beratung ab und antworten sodann [oben Folgendes].
2
 Textvorlage: Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 12. 5. (2. 5.) 1594: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 9–18, hier 9’–12. Or.; präs. Cölln/Spree, 21. 5. (11. 5.). Die Wiedergabe dieser Verhandlungen ist im Bericht nicht datiert; die Zuordnung zum 9. 5. (29. 4.) erfolgt anhand der Aufzeichnung in Kurbrandenburg, fol. 31 ff.
3
 Vgl. Nr. 161, Abschnitt B.
b
 hette] Kurbrandenburg (fol. 32) zusätzlich: Dan durch solche zusamenkunffte der ksl. Mt. und den stenden der andern religion viel mißverstand und mißtrauen erreget wurdt. […] Und hat die erfahrung geben, daß man damitt nichts hatt ausgerichtet, /32’/ sondern viel mehr daß vertrauen vormindert. Und wahn[!] man sich fohr[!] der proposition also zusamen thue, werde daß negocium nicht alleine nicht gefordertt, sondern wol ehe bey den bepstlichen mißtrauen verursachet.
c
 worden] Kurbrandenburg (fol. 32’) zusätzlich: Itzo aber kommen andere stende zusamen, und werden sie[= die Kff.] excludiret.
d
 fortzusetzen] Kurbrandenburg (fol. 33’) zusätzlich: Und ob es daß ahnsehen haben woltte, /34/ als woltte man sie des verdechtigen, sie woltten die sachen nicht fordern helffen, so sagen sie nochmals, sein f. Gn. erbieten sich, daß sie den gravaminibus wollt abgeholffen sehen.
e
 wurde] Kurbrandenburg (fol. 34) zusätzlich vor dem Folgenden: Zunächst ist das fundamentum consiliorumso festzulegen, wie es die altten und vorfahren gehaltten und dieselben ettwan churfurst Augustus fuhr gutt geachtett. Von den Gravamina betreffen einige den Religionsfrieden. Doch wenn man diesen etwaß hart derogiren wollen, hatt der churfurst nie daran gewoldt, sondern daruber festigklich gehaltten. Dan es ist alzeitt und noch unicum vinculum societatis gewesen, und hatt man nicht konnen fuhr ratsam achten, daß /34’/ daß hauß gentzlich soltte eingebrochen werden. Darwidder hatt man nichts vornehmen wollen. […] Jetzo will man denselben nicht allein disputiren, sondern auch gantz und gahr umbstossen und auffheben.Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen publica und privataGravamina. Zu Ersteren gehören unter anderem die Themen Reichsjustiz und Landfriede. Wan nuhn darinnen mengel fuhrfallen, wurde man woll zusamenkommen und ihr f. Gn. die fordern und forthsetzen helffen. Die privata aber lauffen auch ihn daß publicum, non enim principaliter, verum secundario. Derer hatt man sich auch ahnzunehmen, aber doch vleissig darauff zusehen und achtunge zuhaben, ob dieselben sachen auch in iure et facto fundiret sein /35/ und sich dem bericht nach verhieltten.Dagegen finden sich in den Heilbronner Gravamina ihr viel, die in facto et iure nicht fundiret. Soltte man die nuhn der röm. ksl. Mt. vortragen und damitt nicht bestehen, ist gahr nicht zu rathen.
f
–f mit … mußen] Kurbrandenburg (fol. 35) differenzierter: Es ist zu entscheiden, ob man sich derselben sachen ihn gemein ahnzunehmen oder den gravatis dieselben ahnzubringen lassen mochte.Plädieren für letzteren Weg und damit für die Vorlage entsprechender Supplikationen in den Kurien, denn Supplikationen, die extra ordinem ubergeben werden, bleiben ersitzen und volget nichts darauff. Secundo werden auff dise weiß[Übergabe von Gravamina an den Ks.] die geistlichen /35’/ oder der hoffrath iudices, geben bescheidt, der den unsern seltten gefelt, oder tergiversiren wol gahr, daß daraus nichts werdt. Auff die andere weise aber, wann es ihn rath kommet, mussen die gewißlich forth. 3) Bleiben die unsern auff den altten wege auch iudices und sitzen. Welchs nicht geschihett, wan man sich der sachen selbst ahnnimmet.
4
 =die Gravamina von 1590.
5
 Anspielung auf die Übergabe der Gravamina 1590 für Kf. Christian I. von Sachsen und Pfgf. Johann Casimir als Regent der Kurpfalz.
6
 Textvorlage: Hessen, unfol.
7
 Textvorlage: Beilage zum Bericht der Mecklenburger Gesandten Kling und Grassus an Hg. Ulrich vom 10. 5. (30. 4.) 1594: LHA Schwerin, RTA I GstR 31b, fol. 267–271’, hier 270’ f. Or.
8
 = Schreiben vom 18. 4. (8. 4.) 1594 an zahlreiche protestantische Stände. Nachweis hier: LHA Schwerin, RTA I GstR 31b, fol. 311–312’. Or. an Hg. Ulrich von Mecklenburg bzw. dessen Gesandte; präs. Regensburg, 9. 5. (29. 4.).
9
 Textvorlage: Holstein, unfol.
10
 = Schreiben vom 18. 4. (8. 4.) 1594 an zahlreiche protestantische Stände. Nachweis hier: RA Kopenhagen, TKUA RD A II, RDA 4, Prod. 1. Or.; präs. Regensburg, 9. 5. (29. 4.).