Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb
Rückzahlung eines Gelddarlehens für die Stadt Vilseck. An Kg. und Reichsstände.
Supplikation an Kg. und Reichsstände (Regensburg, 3. 2. 1557; gemäß kgl. Dekret vom 4. 2. präs. im RR am 4. 2. 1557, kopiert am 6. 2., die Beilagen am 7. 2.)1 , unterzeichnet von H.; mit 2 Belegdokumenten und 5 Unterbeilagen2 (Schuldverschreibung Vilsecks von 1552, Korrespondenzen zur Zinszahlung, Mandat Ks. Karls V. von 1554): Hat als Kammermeister des Mgf. Albrecht Alkibiades von Brandenburg-Kulmbach im Jahr 1552 der Stadt Vilseck auf deren Bitte hin persönlich ein Darlehen von 1000 fl. gewährt, damit die Stadt einen Restbetrag der ihr vom Mgf. auferlegten Brandschatzung begleichen konnte. Modalitäten und Verzinsung regelt die Schuldverschreibung der Stadt. Ausbleibende Zinszahlungen haben ihn, H., veranlasst, Vilseck die Hauptsumme aufzukündigen. Dagegen hat die Fränkische Einung auf Verunglimpfungen der Stadt hin ein ksl. Mandat erwirkt, mit dem er, H., gefangen genommen werden sollte. Verwehrt sich gegen die Vorwürfe, da er Mgf. Albrecht Alkibiades nach dessen Erklärung in die Reichsacht mit Ausnahme des vorgegebenen Geleits nicht gedient und ihm keinerlei Rat und Beistand geleistet hat. Wegen anderer unhaltbarer Vorwürfe der Einung wird ein Prozess am RKG geführt. Verwehrt sich hiermit unter Berufung auf die Schuldverschreibung und die zugehörige Korrespondenz gegen die Beschuldigung, er habe die Brandschatzung Vilsecks sowie die Auferlegung der unmäßig hohen Summe mit veranlasst und der Stadt das Darlehen von 1000 fl. aufgezwungen. Bittet um Veranlassung bei der Fränkischen Einung, ihr Vornehmen gegen ihn einzustellen und die Bezahlung der Hauptsumme mit Zinsen und Säumniszuschlägen gemäß Schuldverschreibung nicht zu behindern.
Beratung im Supplikationsrat am 8. 2.3 mit Beschluss des Dekrets4 , das am 13. 2. im RR 5 als Ständedekret gebilligt wurde: Anforderung von Gegenbericht der Fränkischen Einung bzw. Nürnbergs als Obrigkeit [!] Vilsecks.
Gegenbericht der Fränkischen Einung an Kg. und Reichsstände (präs. im RR am 20. 2. 1557, kopiert am 23. 2.)6 , unterzeichnet von den Bff. Georg von Bamberg und Melchior von Würzburg sowie Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg: Sind über die Supplikation H.s befremdet, 1) da der Konflikt am RKG anhängig ist, weshalb die Wendung an eine andere Instanz zu unterbleiben hat. H. verzögert die Entscheidung am RKG gezielt. 2) Eine entsprechende Supplikation H.s an den RT 1555 wurde von der Einung bereits ausführlich widerlegt. 3) H. bekämpfte die Einung im Markgrafenkrieg aktiv mit Rat und Tat weit über seine Dienstpflichten als Kammermeister hinaus intensiver als jeder andere. Beispiele u. a.: Persönliches Verhalten H.s bei der Eroberung Bambergs, Raub von bfl. Urkunden und Dokumenten, Zerstörungen in der Stadt und der Burg Altenburg, Plünderungen auf dem Zug nach Schweinfurt in den Hstt. Bamberg und Würzburg. H. diente Mgf. Albrecht Alkibiades auch noch nach dessen Erklärung in die Reichsacht. Er brandschatzte die Stadt Vilseck um eine hohe Geldsumme und erzwang die Schuldverschreibung auf 1000 fl. unter Androhung von Gewalt, bezahlte hingegen für die Stadt, anders als die Obligation vorgibt, nichts [an den Mgf.]. H. fährt bis heute fort, die Stände der Einung als Landfriedensbrecher zu schmähen. Dennoch ist die Einung bereit, die Entscheidung des RKG abzuwarten.
Beschluss im Supplikationsrat am 23. 2.7 : Anforderung einer Stellungnahme H.s zum Gegenbericht.
Erwiderung des Gegenberichts durch H. (kopiert am 6. 3. 1557)8 , unterzeichnet von H.; mit 1 Belegdokument9 (Klage H.s gegen die Fränkische Einung am RKG): Weist die unlautere und unwahre Darstellung im Gegenbericht in allen Einzelheiten zurück und widerlegt die Vorwürfe im Detail. War an der Brandschatzung Vilsecks nicht beteiligt, hat die Schuldverschreibung nicht erpresst, hat das Geld an Vilseck ausbezahlt, wie die der Supplikation beigegebene Korrespondenz beweist. Der Prozess am RKG wird wegen eines anderen Streits geführt, das Gelddarlehen hat damit nur marginal zu tun. Hat im Krieg nicht geraubt und geplündert, außer in wenigen, konkret benannten Fällen auf Befehl des Mgf. hin. War an der Einnahme der Stadt Bamberg und demnach am Raub der Dokumente nicht beteiligt, sondern hielt sich an diesen Tagen nachweislich in Kulmbach auf. Hat dem Mgf. nach dessen Erklärung in die Acht nicht mehr gedient außer in gütlichen Verhandlungen. Weist die angeblichen Schmähungen gegen die Einung zurück und bittet um Vorlage dieser Schriften. Beklagt seinerseits die Verunglimpfungen seitens der Einung, namentlich durch Nürnberg. Bittet nochmals um die Anordnung bei der Einung, die Einforderung seines Darlehens von Vilseck nicht zu behindern.
Dekret des Supplikationsrats (gebilligt am 13. 3. 1557)10 : Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen beider Parteien möge der Kg. in der Nähe ansässige Kommissare zur gütlichen Vermittlung einsetzen. Scheitert die Vermittlung, wird der Streit rechtlich ausgetragen.