Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XIV. Band. Der Reichstag zu Nürnberg 1543 bearbeitet von Silvia Schweinzer-Burian, mit Vorarbeiten von Friedrich Edelmayer

A Stettin AP, AKW Sign. 97, fol. 13r–16v (Kop.); ÜS: Zu Wollin auf Dionisi [9. Okt.] beratschlaget anno 1542. Von dem reichstage.

B Stettin AP, AKS I/2085, unfol. (Kop.); ÜS wie in A.

Sollen die gesandten von Stettin auß am 14. Novembrisa sich auf den reichstag erheben.

Ein klein wagen soll zu Stettin gemachet werden. Ider herr soll 1 stark wagenpferdt schicken. Ein ider gesandter soll drei klepper haben. Ciriacus soll auf dem wagen fharen. Szoviel zerung, als vorhin Moritz Damitz und Dr. Philips [= Dr. Jakob Philipp Ösler] jegen Normberg1[RT 1542] gehapt, mitzugeben.

Underhaltung des camergerichts, item besoldung des procurators und advocats den gesandten mitzugeben.

Die gesandten sollen sich der instruction richten, szo am jungsten auf Dr. Philips und Moritz Damitzen gestellet2.

Und wo von einer oder mehr neuen anlagen des gemeinen pfenniges oder sonst gehandelt wurde, sollen die gesandten darin nit gewilligen, ehe dan meiner gnedigen herren anschlege am Reiche gelindert und die indracht [= Eintrag, Schaden] und turbation ahn dem bischoftumb und stift zu Cammyn abgeschaffet werde.

Item von stundt an die supplicatio, meiner gnedigen herren gerechtigkheit des stiftes halben gestellt3, zu collationieren und dieselbige geduppelt abgeschrieben, eine jegen Wittemberge ahn Dr. Iheronimus4 und die andere jegen Leipzig ahn Dr. Fax5, durch mein gnedigen herrn Hg. Barnim in beider herren nhamen und unkosten zu schicken, damit dieselbigen einen ratschlag gegen der rhete ankunft fertigen, des sich die gesandten auf dem reichstag gebrauchen mugen.

Friede und recht belangendt: Das ist die erklerung des landtfrieden vermuge der ksl.[RTA JR Bd. XI, Nr. 949] und kgl. declaration [RTA JR Bd. XII, Nr. 148] und reformation des camergerichts etc. Item, ob man ein grossere oder besser versicherung der braunschweigischen vede halben fordern solle etc., was die gemeinen einigungsverwanten schliessen, mitthun. Wo aber die reformation des camergerichts nit folgen wurde, soll mehr darob gehalten werden, das das camergerichte suspendiret als recusiret werden. Wo aber die suspensio oder reformatio nit zu erhalten, sollen die gesandten auf die recusatio nit schliessen, sonder zurugge ahn mein gnedigen herrn gelangen lassen.

In die underhaltung aber des camergerichtes, sofer das nit visitiret oder reformiret, soll kein vergangen noch kunftig zil6 erlegt noch bewilliget werden, ausgenomen das erste zil, zu Regenspurg [1541] beschlossen und auf die franckfortisch fastenmes anno 1542 betaget.

Szo man ein anderen weg krieges wider den Turken beratschlagen und darauf schliessen wurde, nemblich das ksl. Mt. selbs, die fursten und andere stend eigner person ziehen, die hilfe austeilen wolte, szo sollen die gesandten, wes die gemeinen reichsstende, vornhemlich die einigungsverwanten, schliessen werden, auch mit bewilligen, idoch das die vorige taxa und anschlah gelindert, der bischoff und stift zu Cammyn außgezogen werden.

Von wegen der muntz sollen die gesandten antzeigen, wo der muntz halben kein reformatie furgenommen wirdt, das ahn den steuren und hilf, szo dem Reich aus diesser art geleistet sollen werden, schir der halbe theil abgehet. Darum auf wege zu ratschlagen, wie sollicher mangel geendert muge werden. Dan wo leute sollen gesandt werden, wie bisher geschen, und das die kraiskasten nit wurden gesetzt und das Reich oder krais mit der gemeinen besoldung nicht wurden beladen, were es meinen gnedigen herrn nit allein ungelegen, sonder auch schir unmuglich, das krigsfolck zu underhalten. Und auf den fhall sollen die gesandten in keine weiter anlage bewilligen.

Die anzal des gemeinen pfennings, wo der gelegen, ob ehr auf die 5 monat gewendt oder nicht, soll nit angezeigt werden. Und sollen die gesandten darob halten, nachdem ire fstl Gnn., von iren beschwerden nit erhaben [= enthoben], den abschiedt nit bewilliget, sonder dawider protestirt [RTA JR Bd. XII, Nr. 293], szo hetten ire fstl. Gnn. gleichwol aus freyer bewiligung bfunf monat–bgeleistet. Wurde man nu den furschlag im Reiche furnemen, das ein iglicher stand sein krigsfolck schaden etc. und was darauf gelauffen oder auflauffen wirdet, die zeit uber alß es in des Reichs bestallung gewest oder pleibet,[bezahle], darin sollen die gesandten nit bewilligen.

Wolte man auch all die schulde, szo der krigsubung halben auf das Reich gewachsen, eins iglichen standes taxa nach austeilen, darin sollen die gesandten nit willigen. Wo aber das ganze Reich einen anderen gemeinen pfening bewilligen und kraiskasten setzen und aus allen kraisen den gemeinen pfening oder burden des Reichs zusamenziehen wurden, wollen meine gnedigen herrn auch das rest des gemeinen pfenniges, szo ingenomen, zusampt dem kunftigen in den kraiskasten reichen lassen, idoch in allwege mit den conditionibus der linderung und Bf. zu Cammyn halben wie vorgemeldt.

Szo die ratificatie der verdrecht von wegen der roßkildischen und reinefeldischen gueter7 nicht erfolgte, sollen die gesandten bei dem Reich umb hilf anfordern, dergeleichen bei den einigungsverwanten umb erklerung anhalten.

Anmerkungen

a
In B marg. Vermek: Ist erstreckt biß auf Elisabet [19. Nov.].
1
Zum Nürnberger RT 1542 hätten ursprünglich Moritz von Damitz und Rüdiger Massow abgefertigt werden sollen. Aus dem Konz. der für den RT 1542 gedachten Instruktion (Nr. 63c, Überlieferung B) ist ersichtlich, dass an die Stelle von Rüdiger Massow Dr. Jakob Philipp Ösler trat. Wegen der kurzen Dauer des RT kam die pommersche Gesandtschaft im Sommer 1542 jedoch nicht zustande: siehe dazu RTA JR Bd. XIII, Nr. 42, S. 246. Anstelle von Damitz wurde 1543 Jakob von Zitzewitz gemeinsam mit Dr. Jakob Philipp Ösler nach Nürnberg entsandt (Nr. 63b).
2
Die für die Nürnberger Reichsversammlung 1542 vorgesehene Instruktion wurde mit leichten Änderungen für den RT 1543 übernommen (Nr. 63c).
3
Wahrscheinlich handelt es sich um eine bereits am Speyerer RT 1542 eingereichte Supplikation: siehe RTA JR Bd. XII, Nr. 240b und Nr. 245a–b.
4
Dr. Hieronymus Schurpf/Schurf (1481–1554): an der Universität Wittenberg lehrender Professor der Rechte (Reformationsjurist); 1521 begleitete er seinen Freund Martin Luther als Rechtsberater zum RT nach Worms.
5
Dr. Ludwig Fachs (1497–1554): Jurist, Ordinarius an der Universtät Leipzig, seit 1532 Beisitzer am sächsischen Oberhofgericht, Rat Hg. Moritz’ von Sachsen und sächsischer Gesandter auf mehreren Reichstagen. Siehe T. Muther, Ludwig Fachs, in: ADB 6, S. 528–530
6
Steuerabgabe an das RKG: Kammerzieler.
b
–bIn B marg. korr. in: biß zu außgangck des kriegß.
7
Siehe Nr. 63c, Anm. 11