Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XIV. Band. Der Reichstag zu Nürnberg 1543 bearbeitet von Silvia Schweinzer-Burian, mit Vorarbeiten von Friedrich Edelmayer
Wien HHStA, MEA RTA 8/Konv. 2, fol. 1rv (Ausf.); AV fol. 1v: Lectum in consilio imperiali 2. Aprilis anno 1543.
Beilage: ebd., fol. 10r (Kop.): Bescheinigung des Reichspfennigmeisters Wolfgang Schutzbar betr. die ausstehende Besoldung des Musterherrn Andreas Pflug aus dem Türkenzug 1541, Pressburg, 1541 Nov. 4.
Euern Ll. geben wir freundtlicher, dienstlicher und gnediger meynung zu erkennen, das der ernvhest unser ambtman zu Freiburg, rath und lieber getreuer, Andreß Pflug, uns itzo anpracht: Wiewol er nechstgehaltens regenspurgischen reichstags [1541] von dem hochgepornen fursten, H. Joachim Mgf. zu Brandenburgk Kf. etc., dieser zeit des Reichs obersten feldhaubtman, und andern stenden zu dem vor einem jar furgenomen turckenzug besteldt und zu verwaltung des musterherrnambts angenomen und verordent, sey ime doch uber sein getreu gelaiste dienstbarkeit an seiner besoldung noch 2232 fl. lauts des bemelten reichspfennigmeisters bekentnis1, wie hirinligend sambt dem bestelbrieff copeyen zu befinden sein, ausstendig. Zudem, so habe man auch einem jeden kriegsrat fur den abzug ein monat sold entricht, darumb er in hoffnung und zuvorsicht wer, ime solte derselb gleich andern auch gutwillig folgen.
Und nachdem er zum oftern mainung furgewandt hab2, aber untzher kein betzallung erlangen mogen und also in gedult mit seinem nachtail, ungeacht seins habenden bestelbriefs, stehen mussen und uns als seinen landsfursten undertheniglich angerueffen, ime unser furderung an euer Ll. und euch andern mitzetaillen, die wir ime in ansehung seins erlichen gemuets und wolvordinens nit zu vorsagen gewust.
Und ist deßhalb an euer Ll. und euch andere unser freundtlich, vleissigs bitten, guetlichs begern und gnedigs gesynnen, ir wollet darab sein und die ordnung und befelhnus geben und thuen lassen, damit berurter Pflug seiner ausstendigen besoldung, auch des abzugs zum ersten und furderlichsten zefrieden gesteldt werde. Euer Ll. und ir andern geruchen, sich hirinnen gegen bemeltem unserm ambtman und rat gnediglich und furderlich zu erzaigen und ine diser unser wolmainlichen furderung geniessen lassen.