Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Kurfürstentag zu Regensburg 1575 bearbeitet von Christiane Neerfeld

Vorbemerkung

Die Beratungen zu den Religionsbeschwerden, die während des Kurfürstentags stattfanden, beschränken sich auf die Eingaben, die von protestantischen Ständen und Untertanen an einzelne oder alle weltlichen Kff. gerichtet wurden.

Die Nachweise über die Einzeleingaben und die diesbezüglichen Beratungen der kfl. Räte von Pfalz, Sachsen und Brandenburg stammen zum überwiegenden Teil aus der kurpfälzischen Überlieferung und werden hier in einem eigenen kurzen Abschnitt ediert, der aus drei Teilen besteht: 1) Die Supplikation der protestantischen Gff. und Hh. (Nr. 38), die gleichlautend an die protestantischen Kff. und an Ks. Maximilian II. gerichtet war und auf dem Kurfürstentag übergeben wurde. 2) Das Protokoll der Beratungen protestantischer kfl. Räte unter dem Vorsitz der Kurpfalz. Es ist überliefert in HStA München, K. blau 110/5, fol. 1–7' (Reinschr. mit wenigen Korrekturen und gliedernden Randbemerkungen; zit. mit der Sigle Kurpfalz A), und dokumentiert vier Sitzungen, die zwischen dem 26. und dem 31. Oktober 1575 stattfanden (Nr. 39 bis Nr. 42) und in denen die Religionsbeschwerden der protestantischen Bürger von Köln, Biberach und Schwäbisch Gmünd, der Gebrüder Vöhlin von Ungerhausen, der Ritterschaften des Stifts Fulda und des Eichsfelds sowie der protestantischen Gff. und Hh. behandelt wurden. Die ebenfalls dort angesprochene Supplikation Gf. Joachims von Ortenburg (Nr. 68) wurde an den KR verwiesen. 3) Das in den Beratungen der kfl. Räte beschlossene Interzessionsschreiben der weltlichen Kff. beim Ks. zugunsten der supplizierenden Stände und Untertanen (Nr. 43). Die Kff. einigten sich darauf, dem Ks. ihre Vermittlung mündlich vorzutragen, und so handelt es sich bei diesem Dokument im Wesentlichen um ein Begleitschreiben zu den an den Ks. übermittelten protestantischen Beschwerden, deren Inhalt nicht näher erläutert wird. Da die im Text angesprochenen Beilagen fehlen, kann nicht genau ermittelt werden, welche der an die Kff. gelangten Supplikationen (außer der auch an den Ks. gerichteten Supplikation der Gff. und Hh.) an Maximilian II. weitergeleitet wurden.

Nr. 38 Supplikation protestantischer Grafen und Herren an die weltlichen Kurfürsten [und an Kaiser Maximilian II.], präs. Regensburg 1575 Oktober 15

Nr. 39 Protokoll der Beratungen protestantischer kurfürstlicher Räte 1575 Oktober 26, Mittwoch

Nr. 40 Protokoll der Beratungen protestantischer kurfürstlicher Räte 1575 Oktober 28, Freitag

Nr. 41 Protokoll der Beratungen protestantischer kurfürstlicher Räte 1575 Oktober 29, Samstag

Nr. 42 Protokoll der Beratungen protestantischer kurfürstlicher Räte 1575 Oktober 31, Montag

Nr. 43 Interzession der weltlichen Kurfürsten bei Kaiser Maximilian II. zugunsten supplizierender protestantischer Stände und Untertanen, präs. Regensburg 1575 November 2

Anmerkungen

1
Laut Diarium Sayn-Wittgenstein (nach Schneidt, Geschichte, 508). Zur Vorgeschichte des seit Ende 1574 angestrebten und maßgeblich von Sayn-Wittgenstein vorangetriebenen Projekts der Wetterauer Gff., ihre Freistellungsforderung von 1566 zu erneuern und eine Supplikation an die Kff. zu richten, vgl. ausführlich Moritz, Wahl, 125–136. In Regensburg wurden die Interessen der Gff. von Lic. Johann Antrecht (1544–1607; Hessische Biografie <http://www.lagis-hessen.de/pnd/119607859> [Stand: 28.5.2015]) aus Marburg vertreten; vgl. ebd., 136, 180. – Die Supplikation der protestantischen Gff. und Hh. und ihre Supplikation von 1566 sind die Beilagen 1 und 2 zur Interzessionsschrift der weltlichen Kff. (Nr. 43), die dem Ks. am 2.11.1575 präsentiert wurde.
2
Wahrscheinlich fand die Übergabe am 21.10.1575 statt. Zur Präsentation der vom Pfalz-Zweibrückener Rat Lic. Heinrich Schwebel in Zusammenarbeit mit Gf. Ludwig von Sayn-Wittgenstein und Frh. Philipp II. von Winnenberg verfassten und in Regensburg überarbeiteten Supplikation der Wetterauer Gff. vgl. Moritz, Wahl, 180–184; Westphal, Kampf, 22 f., 183–187; Schmidt, Grafenverein, 291–293; Heil, Reichspolitik, 529, 533. Sayn-Wittgenstein vermerkt in seinem Diarium (nach Schneidt, Geschichte, 513): Item seynd ohngefehr 18 oder 20 Grafen beysammen gewesen, und kayserl. Majest. eine Supplication die Freystellung belangend, übergeben. Caesar ad singula clementer respondit, ita tamen ut inspectis literis se amplius deliberaturum promiserit. Anders als angekündigt, reagierte der Ks. weder auf die Supplikation der Gff. noch auf die ihm am 2.11.1575 übergebene Interzessionsschrift der weltlichen Kff. (Nr. 43). In einer Erwiderung der protestantischen Gff. an die weltlichen Kff. (HStA München, K. blau 110/5, fol. 106 f., undatierte Kop.) heißt es: Wir kommen in erfarung, welcher gestalt uf unser der röm.ksl.Mt., unserm aller gnedigsten hern, sowoll als e.kfl.Gnn. selbst jungst alhier ubergebene supplication die freistellung belangendt vor dißmahll keine antwort erfolgen, sonder bis zu kunfftiger gemeyner reichsversamlung verschoben werden soll, dabei wir es dan auch, dweill es dißmahl weiter nicht zu pringen, mußen lassen bewenden. Sein aber dero trostlichen zuversicht, e.kfl.Gnn. werde obberurt unser hochnotwendigs suchen nit ersitzen, sonder zu ernstlicher beforderung ihr in gnaden befohlen sein lassen. Und langt demnach an e.kfl.Gnn. unser underthenigst bitten, sie wollen zu nehistkunfftiger reichsversamlung vor sich selbst diß hochnotwendig, gemein christlich unnd billich werck entweder vor sich selbsten, unserm underthenigsten verhoffen unnd suchen nach, gnedigst erledigen oder uf dero auspleibenn iren vortrefflichen räthen unnd abgesandten zu abhelfung dieser sachen volnkommenen gewalt unnd befelch mittheilen, darzu auch solches bey andern unnd gemeynen stendten bestes fleis dahin befordern, damit es einmahll zu lengst gewunschtem end gepracht und also den vorstehenden undergang der graf- und adlichen uhraltten geschlechter in zeit begegnet worden moge. Vgl. Moritz, Wahl, 183.
3
Beilage A.
a
 Romischen] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
b
 da] Korr. nach B und C. In der Textvorlage: das.
c
 heuser] Korr. nach B und C. In der Textvorlage: heussern.
d
 dem] Korr. nach B und C. In der Textvorlage: den.
e
 nennen] Korr. nach B und C. In der Textvorlage: nemmen.
f
 ihrer] Korr. nach B und C. In der Textvorlage: ihren.
g
 wolle] In der Textvorlage: wollen.
4
= sofern; falls.
h
 und] Korr. nach B und C. In der Textvorlage: oder.
i
 die] Korr. nach B. In der Textvorlage und in C: bei.
j
 sie] Korr. nach B. In der Textvorlage und in C: sich.
5
Hermann V. von Wied, 1515–1547 Kf. und Ebf. von Köln († 1552; Gatz, Bischöfe, 755–758), hatte vergeblich versucht, im Erzstift Köln die Reformation einzuführen.
6
Regest aus Lanzinner/Heil, RTARV 1566, Nr. 298 S. 1216.
1
Die protestantischen Kölner Bürger klagten darüber, dass sie vom Rat der Stadt an der freien Ausübung ihrer Religion gehindert und ihnen harte Strafen auferlegt würden. Sie baten daher die Kff., sich beim Kölner Rat dafür einzusetzen, dass man ihnen eine nicht anderweitig genutzte Kirche zur Ausübung ihrer Religion überlassen und die Missstände abstellen möge. Ihre Supplikation, die in den Akten zum Regensburger Kurfürstentag nicht ermittelt werden konnte, ist referiert bei Lehmann, De pace II, Nr. 13 S. 269 f., sowie bei Häberlin, Reichs-Geschichte IX, 387 f., und Moritz, Wahl, 152 (beide nach Lehmann). In HStA München, K. blau 110/5, fol. 11–12', Kop., o. O., o. D., ist eine ähnliche Bittschrift der protestantischen Kölner Bürger an die zu Hg. Wilhelm V. von Jülich-Kleve-Berg abgesandten kurpfälzischen, braunschweigischen und hessischen Räte überliefert (übersandt als Beilage zur Bittschrift der protestantischen Kölner Bürger an Kf. August von Sachsen, Kop., o. O., o. D.: Ebd., fol. 10 f.); Teildruck: Keller, Gegenreformation I, Nr. 199 S. 233 f., präs. Köln, Mai 1575; vgl. Moritz, Wahl, 152, Anm. 1.
2
In den Bittschriften an Kf. August von Sachsen und an die kurpfälzischen, braunschweigischen und hessischen Räte (vgl. letzte Anm.) sind die Kölner Bürger nicht namentlich genannt. Die Unterschrift lautet: Ettliche zue der auspurgischer confession in der stadt Colln sich bekhennende burger.
3
HStA München, K. blau 110/5, fol. 64–67 (o. O., o. D., ohne Nennung der Autoren. Hd. Eggelspach. Überschr.: Kurtzer und warhafftiger bericht, wie es mit der regierung der statt Biberach im Schwaben beschaffen; Dorsv.: Ist uff dem whaltag anno 75 zu Regenspurg neben anderm der ksl.Mt. copeylich übergeben worden): Erinnerung an die Änderung der Verfassungsordnung durch den von Ks. Karl V. eingesetzten Kommissar Dr. Haß und an die Beschwerden, die die protestantischen Biberacher Bürger Ks. Ferdinand I. vorgebracht haben. Klagen über die Amtsführung des katholisch dominierten Stadtrats: Vetternwirtschaft, Vergeudung der städtischen Einkünfte, Unterdrückung der mehrheitlich protestantischen Bevölkerung. Bitte an den Kf. von der Pfalz, sich für die Ernennung einer Kommission einzusetzen, die die Rechtsverletzungen untersuchen soll und der Karl von Schwendi angehören möge. Bitte um Abstellung der Missstände und Wiederherstellung der freien Ratswahl. Druck mit Abweichungen: Lehmann, De pace II, Nr. 12 S. 266–269. Referiert bei Häberlin, Reichs-Geschichte IX, 382–387, und Moritz, Wahl, 153 (beide nach Lehmann); Pfeiffer, Ringen, 19 f.; Warmbrunn, Konfessionen, 159. – Weitere in HStA München, K. blau 110/5, überlieferte Dokumente betreffend Biberach: fol. 61–62 (Johann Eggelspach, Amtmann zu Wolfstein, an Philipp Wambold von Umstadt in Regensburg abweßendt andern churfurstlichen Pfaltz rathen daselbst zuerbrechen; Lützelstein, 2.10.1575. Or.), fol. 63 (Johann Eggelspach an Philipp Wambold von Umstadt in Heidelberg; Speyer, 8.[Monat unleserlich].1575. Or.Hd. Eggelspach), fol. 68–71 (Entwurf einer Ratswahlordnung für Biberach, 17./18.1.1574), und fol. 72–77 (Wahlordnung von 1551; vgl. Anm. 7).
4
Bezug auf die Supplikation der protestantischen Bürger von Biberach an Ks. Ferdinand I. beim Wahltag 1562 (Druck: Naujoks, Kaiser Karl V., Nr. 64 S. 330 f.).
5
= Wolf Haller; vgl. Anm.9 bei Nr. 2.
6
Karl von Schwendi, RHR (Gschließer, Reichshofrat, 127; Nicklas, Macht, 18, Anm. 70).
7
Bezug auf die Verfassungsänderung in Biberach im November 1551, durch die der neugläubig-zünftische Rat entmachtet und die kleine katholische Minderheit bei der Besetzung der Räte, der Gerichte und der städtischen Ämter bevorzugt wurde; vgl. Naujoks, Kaiser Karl V., 207–212; Warmbrunn, Konfessionen, 116–118. Eine Kopie der von Ks. Karl V. erlassenen Wahlordnung ist überliefert in HStA München, K. blau 110/5, fol. 72–77 (Kop.; o. O., o. D.Dorsv.: Instructio Imperialis Caroli Quinti de creando magistratu bibracensi).
8
HStA München, K. blau 110/5, fol. 82–85' (o. O., o. D.; Kop.): Verstöße gegen den Religionsfrieden. Reichsunmittelbarkeit des in der Landvogtei Schwaben gelegenen adligen Guts Ungerhausen. Klage der Brüder Konrad und Paul Vöhlin von Ungerhausen über Ehg. Ferdinand II., der als Pfandbesitzer der Landvogtei die Oberhoheit über Ungerhausen beansprucht und ihnen und ihren Untertanen die Ausübung ihrer seit 40 Jahren praktizierten Religion nicht erlauben will. Bitte an die protestantischen Kff., sich für die Einhaltung des Religionsfriedens und den Schutz der CA-Anhänger einzusetzen. Referiert bei Lehmann, De pace II, Nr. 13 S. 270 f.; Häberlin, Reichs-Geschichte IX, 388 f., und Moritz, Wahl, 153 (beide nach Lehmann). In der Akte HStA München, K. blau 110/5, fol. 86–87, folgt ein Schreiben des Paul von Appetzhofen, Verwalter der Landvogtei in Ober- und Niederschwaben, an Konrad Vöhlin (Altdorf, 21.9.1575; Kop., beglaubigt Augsburg, 27.9.1575).
a
 das] Korr. aus: ob.
1
Gemeint sind wahrscheinlich die in HStA München, K. blau 110/5, fol. 30–60, überlieferten Akten, die Schreiben der Ritterschaft des Stifts Fulda an Kf. August von Sachsen (o. O., 16.10.1575: Ebd., fol. 30 f. Or.; der kurpfälzischen Kanzlei präs. 27.10.1575) und des Lgf. Wilhelm IV. von Hessen-Kassel an Kf. Friedrich III. von der Pfalz (Melsungen, 18.9.1575: Ebd., fol. 32 f. Or.; präs. Regensburg, 6.10.1575) enthalten. In letzterem betont Lgf. Wilhelm die Notwendigkeit, dass die Ferdinandeische Deklaration bey diesem vorstehendenn regenspurgischenn conventu vor allenn dingen der ksl.Mt. in originali vorgelegtt und mitt embsigem vleis angehaltenn werde, das ihre ksl.Mt. solche declaration furtters dem chammergericht insinuire und derselbenn allenthalbenn zugelebenn verordnung thue, und fügt seinem Schreiben zwei Beilagen hinzu. Beilage A: Lgf. Wilhelm IV. von Hessen-Kassel an Kf. August von Sachsen (Melsungen, 18.9.1575: Ebd., fol. 34–35'. Kop.; vgl. zu diesem Schreiben ausführlich Anm.16 bei Nr. 7). Beilage B: Ritterschaft des Stifts Fulda an Lgf. Wilhelm IV. von Hessen-Kassel (o. O., 5.9.1575: Ebd., fol. 36–38'. Kop., mit weiteren Beilagen a–[d]. Beilage a: Ritterschaft des Stifts Fulda an Abt Balthasar; o. O., 7.10.1574: Ebd., fol. 40–45. Kop. Beilage b: Reaktion des Abts Balthasar von Dernbach; Fulda, 17.2.1575: Ebd., fol. 46–47'. Kop. Beilage c: Reaktion des Dechanten Hermann von Windhausen und des Stiftskapitels auf die Beschwerden der Ritterschaft und der Stadt Fulda, u.a. mit einer Stellungnahme zur Declaratio Ferdinandea; Fulda, 18.6.1575: Ebd., fol. 48–60. Kop. [Beilage d, im Brieftext erwähnt, fehlt: Supplikation der Ritterschaft an Ks. Maximilian II.]). Referiert bei Lehmann, De pace II, Nr. 9 S. 257–261 und Nr. 10 S. 262 f.; Häberlin, Reichs-Geschichte IX, 370–380. – Die Klagen beziehen sich auf das gegenreformatorische Vorgehen des Fuldaer Fürstabts Balthasar von Dernbach gegen seine protestantischen Untertanen; vgl. Heppe, Restauration, 17–77; Jäger, Fürstentum Fulda, 33–47; Merz, Fulda, 139–141; Schneider, Ius, 257 f., sowie Walther, Abt Balthasars Mission.
2
Gemeint ist wahrscheinlich das in HStA München, K. blau 110/5, fol. 14–19' überlieferte Schreiben der Ritterschaft des Eichsfelds an Lgf. Wilhelm IV. von Hessen-Kassel (o. O., 12.9.1575. Kop.) mit zwei Beilagen. Beilage A: Ritterschaft des Eichsfelds an Kf. Daniel von Mainz (o. O., 9.3.1575: Ebd., fol. 21–24'. Kop. Druck: Heppe, Restauration, Nr. 9 S. 251–256). Beilage B: Antwort Kf. Daniels von Mainz (Aschaffenburg, 22.3.1575: Ebd., fol. 26–29. Kop. Druck: Heppe, Restauration, Nr. 10 S. 257–260). Kopien der Beilagen A und B sandte die Ritterschaft des Eichsfelds auch an Kf. August von Sachsen (o. O., 19.8.1575: GStA PK Berlin, I. HA Geheimer Rat, Rep. 10, Nr. Ll Fasz. B, unfol.Kop.), den sie darum baten, das Original der Declaratio Ferdinandea zum Kurfürstentag mitzubringen und sich bei Kf. Daniel von Mainz für die Abstellung ihrer Beschwerden einzusetzen. Die Klagen der Eichsfelder Ritter über die Absetzung der protestantischen Prädikanten und ihre Forderungen nach öffentlicher Ausübung der CA und Beachtung der Declaratio Ferdinandea sind referiert bei Lehmann, De pace II, Nr. 10 S. 261 f.; Häberlin, Reichs-Geschichte IX, 377 f.; zum Engagement des Lgf. Wilhelm IV. von Hessen für die Eichsfelder und Fuldaer Protestanten vgl. oben Anm. 1. Gesandte der Eichsfelder Protestanten in Regensburg waren Wilhelm von Westernhagen und der Hessen-Kasseler Rat Bernd Keudel; vgl. ihr Bittgesuch an Kf. Johann Georg von Brandenburg (o. O., o. D.: GStA PK Berlin, I. HA Geheimer Rat, Rep. 10, Nr. Ll Fasz. B, unfol.Kop. mit 4 Beilagen), sich auf dem Wahltag gemeinsam mit dem Kf. von Sachsen bei Kf. Daniel von Mainz für die religiösen Belange der Eichsfelder Ritterschaft einzusetzen und beim Ks. die Bestätigung der Declaratio Ferdinandea zu erwirken. – Zur Rekatholisierung der Kurmainzer Exklave auf dem Eichsfeld seit 1574 vgl. Heppe, Restauration, 78–93; Jürgensmeier, Kurmainz, 83–85; Wand, Reformation, 99–109, 113–123.
3
Eine Beschwerdeschrift Duderstadts gegen die Maßnahmen des Mainzer Kf. zur Wiederaufrichtung der katholischen Lehre konnte in den Akten zum Kurfürstentag 1575 nicht ermittelt werden; in den Beschwerden der Eichsfelder Ritterschaft (vgl. oben Anm. 2) wird Duderstadt nur kurz erwähnt. Zur Situation in Duderstadt 1574–1576 vgl. Kiermayr, Reformation; Wand, Reformation, 103 f., 110–112, 114 f.; Merz, Religionsfrieden, 329–331.
4
Die Religionsbeschwerden der Fuldaer und Eichsfelder Protestanten sowie der anderen CA-Stände waren dem Ks. bereits am 19.10.1575 von den weltlichen Kff. und dem Pfgf. vorgetragen worden; vgl. Anm.b bei Nr. 9.
5
Bezug auf die Kontroverse zwischen den geistlichen und den weltlichen Kff. über die Bestätigung der Declaratio Ferdinandea in der Wahlkapitulation für Rudolf II.; vgl. Nrr. 610 sowie Nr. 29 und Nr. 31.
a
 [d...]] Unleserliches Wort.
b
 [...]] Unleserliches Wort.
6
Vgl. Nr. 68.
7
Zu den Beratungen im KR vgl. Kurbrandenburg, fol. 193–196' (Nr. 16), fol. 199 (Nr. 17), fol. 219–221' (Nr. 19), sowie Kurpfalz, fol. 91'–93 (Nr. 19).
8
In Esslingen versammelte reichsstädtische Gesandte an die Kff. (Esslingen, 27.8.1575): HStA München, K. blau 110/5, fol. 78 f. Kop.; präs. Regensburg, 28.10.1575; mit Beilage: Reichsstädtische Gesandte an Ks. Maximilian II. (Esslingen, 27.8.1575): Ebd., fol. 79–80'. Kop. Referiert bei Lehmann, De pace II, Nr. 11 S. 263–265, bes. 265; Häberlin, Reichs-Geschichte IX, 380–382, und Moritz, Wahl, 152. Die protestantischen Bürger von Schwäbisch Gmünd hatten auf dem Städtetag in Esslingen gegen ihre vom Stadtrat betriebene Ausweisung protestiert. Der Städtetag hatte dieses Vorgehen als unrechtmäßig verurteilt und beschlossen, zugunsten der protestantischen Bürger bei Ks. und Kff. zu interzedieren, falls der Stadtrat nicht einlenken sollte; vgl. Naujoks, Obrigkeitsgedanke, 187 f.; Wagner, Reichsstadt, 315–318; Fels, Zweyter Beytrag, 245 f. (Beschluss des Städtetags).
9
Vgl. Nr. 39.
c
 resolvirt] korr. aus: verglichen.
1
Nr. 38.
1
Nr. 43.
a
 auch] Korr. aus: aber.
1
Vgl.Kurpfalz A, fol. 7 f. (Nr. 42).
2
Die Übergabe eines schrifftlichen Memorial vnd Commendation durch die weltlichen Kff. erwähnen Erstenberger, De Avtonomia I (1586), fol. 84, und nach ihm Häberlin, Reichs-Geschichte IX, 360. Moritz, dem die Akte HStA München, K. blau 110/5, nicht bekannt war und dem nur die bei Lehmann, De pace II, Nr. 14 S. 271–273 gedruckte (inhaltlich abweichende und nicht übergebene) Version vorlag, vermutete, dass die weltlichen Kff. ihre Interzessionsschrift mit den beiliegenden Supplikationen am 19.10.1575 dem Ks. übergeben hätten (Moritz, Wahl, 153). Diese Vermutung kann nicht zutreffen, da die Entscheidung, dem Ks. ein Interzessionsschreiben vorzulegen, erst am 31.10.1575 fiel.
3
In derselben Akte HStA München, K. blau 110/5, befinden sich zwei weitere Konzz. für Interzessionsschreiben der weltlichen Kff. an den Ks.: Das erste, fol. 89 f., bezieht sich auf die Supplikation der protestantischen Gff. und Hh., das zweite, fol. 90–92, auf die Supplikationen der protestantischen Bürger von Köln, Schwäbisch Gmünd und Biberach sowie der Brüder Konrad und Paul Vöhlin von Ungerhausen. (Obwohl die Version der kfl. Interzessionsschrift auf fol. 90–92 höchstwahrscheinlich nicht diejenige ist, die dem Ks. übergeben wurde, ist sie bei Lehmann, De pace II, Nr. 14 S. 271–273, abgedruckt und mit einer irreführenden Überschrift versehen, die unter den Supplikanten auch die Ritterschaften Fuldas und des Eichsfelds nennt; Häberlin, Reichs-Geschichte IX, 389–392, referiert den Inhalt nach Lehmann). Anders als in der dem Ks. übergebenen Fassung, die lediglich Verweise auf die beigelegten Supplikationen enthält, wird in diesen Versionen der Inhalt der Beschwerden referiert und es werden die Forderungen der Protestanten unterstützt. Wahrscheinlich handelt es sich um die von den Kurpfälzer Räten bevorzugten Formulierungen, denn diese hatten mehrfach gefordert,das es umbs behalts willen in schriften geschehen soll, damit man auch ein schriftliche antwort mocht haben; vgl.Kurpfalz A, fol. 6, Nr. 40. Da sie sich gegen den Widerstand von Sachsen und Brandenburg nicht durchsetzen konnten, wurde in der letzten Sitzung am 31.10.1575 beschlossen, ein extract und memorial aufzusetzen (vgl. Kurpfalz A, fol. 7' in Nr. 42), das zusammen mit den Supplikationen aus Schwäbisch Gemünd, Köln, Fulda und Biberach sowie der Brüder Vöhlin und der protestantischen Gff. dem Ks. übergeben werden sollte. Die eigentliche Interzession der weltlichen Kff. beim Ks. sollte mündlich geschehen, jedoch ist unklar, ob und wann diese Unterredung stattgefunden hat.
a
 etlichen] In B danach gestrichen: betrangten christen und.
b
 waren christlichen] In B Einfügung am Rand.
c
 berurter] In B Einfügung am Rand; danach gestrichen: der.
d
 numeris ... 2] In B korr. aus: litteris A und B.
4
Nr. 38 mit der Supplikation von 1566 als Beilage.
e
 betreffendt] In B korr. aus: von wegen.
f
 derselben] In B Einfügung am Rand.
g
 mit ... bezeichnet] In B nachträglich ergänzt und korr. aus: sub littera B.
5
Gemeint sind wahrscheinlich die in HStA München, K. blau 110/5, fol. 30–60, überlieferten Schreiben; vgl. Anm.1 bei Nr. 40.
h
 sub ... 10] In B nachträglich ergänzt und korr. aus: sub littera C.
6
Gemeint sind wahrscheinlich die in HStA München, K. blau 110/5, fol. 10–12', überlieferten Bittschriften der Kölner Bürger sowie ihre auf dem Kurfürstentag übergebene Supplikation, die in den Akten nicht ermittelt werden konnte; vgl. Anm.1 bei Nr. 39.
i
 wegen] In B danach gestrichen: eines raths der stat Schwebischen Gemundt und.
j
 etlicher] In B danach gestrichen: irer.
k
 zu Schwebischen Gemundt] In B Einfügung am Rand.
l
 wider ... daselbst] In B Einfügung am Rand.
m
 11] In B korr. aus: D.
7
Gemeint ist wahrscheinlich die in HStA München, K. blau 110/5, fol. 78 f., überlieferte Interzessionsschrift der Reichsstädte; vgl. Anm.8 bei Nr. 40.
n
 12] In B korr. aus: E.
8
Gemeint sind wahrscheinlich die in HStA München, K. blau 110/5, fol. 82–87, überlieferten Schriften; vgl. Anm.8 bei Nr. 39.
o
 13 signirt] In B korr. aus: F etc.
9
Gemeint ist wahrscheinlich das in HStA München, K. blau 110/5, fol. 64–67, überlieferte Dokument; vgl. Anm.3 und Anm.7 bei Nr. 39.
p
 und ... declaration] In B Einfügung am Rand.
q
 verfolgungen ... anders] In B Einfügung am Rand.
r
 auch ... belangt] In B Einfügung am Rand.
s
 und reichere] In B nachträglich ergänzt.
t
 und ... lassen] In B Einfügung am Rand.
10
Ein von Lehmann, De pace II, Nr. 14 S. 273, erwähntes ksl. Dekret, in dem Ks. Maximilian II. als Erwiderung auf die Interzession der Kff. erklärt haben soll, daß allerseit der Obrigkeit bericht zu hören, alsdann soll nach gestalt der Sachen an Kayserlicher Hilff nichts ermangeln, ist in den Akten nicht auffindbar.