Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Kurfürstentag zu Regensburg 1575 bearbeitet von Christiane Neerfeld
Erlaubnis von Repressalien wegen ausstehender Bezahlung des von der spanischen Krone konfiszierten Heiratsguts seiner Ehefrau. An die Kff.
Supplikation an die Kff. (präs. Regensburg, 18.10.; verlesen am 29.10.15751), unterzeichnet von Gf. Wolfgang von Hohenlohe, Herr zu Langenburg2: Vor einigen Jahren hat er sich auf Wunsch seines Vaters mit Gfn. Magdalena von Nassau-Dillenburg verheiratet, die bei ihrem Bruder, Prinz Wilhelm I. von [Nassau" ]Oranien, erzogen wurde. Aufgrund bestehender Verträge zwischen diesem und ihrem Vater, Wilhelm von Nassau-Dillenburg, sollte Prinz Wilhelm I. die Mitgift seiner beiden Schwestern Juliana und Magdalena in Höhe von jeweils 8000 fl. auszahlen. Da die Güter, die Prinz Wilhelm I. zugunsten von Magdalena verpfändet hatte, von der spanischen Krone konfisziert wurden3, ist das Heiratsgut seiner Ehefrau bislang nicht ausgezahlt worden. Obwohl er sich stets aus dem Konflikt herausgehalten und nie gegen den spanischen Kg. gewandt hat, ist ihm und seiner Frau durch die Konfiskation großer Schaden entstanden. Die Fürschreiben, mit denen sich der Ks. und einige Kff. und Ff. bei den Statthaltern der Niederlande für die Bezahlung des Heiratsguts eingesetzt haben, blieben ohne Erfolg. Die auf ksl. Anordnung angefertigten Transsumpte der Urkunden, die die Rechtmäßigkeit seiner Ansprüche beweisen, wurden dem Hg. von Alba übersandt, von diesem jedoch nicht akzeptiert. Stattdessen wurde er an das kgl. Gericht in Brüssel verwiesen, wo er die Originalurkunden vorlegen soll. Dies wäre ein langwieriges und kostspieliges Verfahren. Der Vorschlag des Gf., die Originale in Dillenburg von einem spanischen Beamten kopieren zu lassen, wurde vom derzeitigen Statthalter abgelehnt. Da er sich nicht an das Gericht in Brüssel wenden möchte, bittet er die Kff. um Unterstützung bei der Durchsetzung seiner Forderungen, insbesondere um ihre Erlaubnis für die Androhung von Repressalien.
Beratung und Beschluss im KR am 29.10.15754. Dekret vom 30.10.15755: Bitte an den Ks., sich beim spanischen Generalstatthalter der Niederlande oder nötigenfalls beim spanischen Kg. für die Bezahlung der dem Gf. zustehenden Summe von 8000 fl. zuzüglich angemessener Zinsen einzusetzen und gegebenenfalls einen Kf. oder F. zum ksl. Kommissar zu ernennen, dem die Originalurkunden vorgelegt werden können.