Erinnerung an die vor einiger Zeit ergangene Aufforderung Ks. Maximilians II. an Papst Gregor XIII., die Erhebung des Hg. von Florenz zum Großhg. zu widerrufen sowie an die ksl. Weisung an Cosimo de' Medici, den Großherzogstitel abzulegen. Keine Stellungnahme des Papstes. Ersuchen des jetzigen Hg. von Florenz, den Titel eines Großhg. von Etrurien oder Toskana führen zu dürfen. Bitte um Stellungnahme der Kff. in dieser Sache. Ksl. Bedenken mit Rücksicht auf den Kg. von Spanien und andere Inhaber ksl. Lehen in Italien. Vorschlag, Francesco de' Medici die Privilegien und den Titel eines Großhg. von Florenz zu verleihen, jedoch ohne Krone, Zepter und den Titel „Serenissimus“ sowie mit dem Vorbehalt, dass mit dieser Erhebung Ks., Reich, Spanien und anderen Ff. keine Nachteile entstehen dürfen. Bitte an die Kff. und Pfgf. Ludwig, den hgl. Vorschlag und die ksl. Bedenken zu erwägen und eine einhellige Stellungnahme hinsichtlich des Titels abzugeben.
Bericht über den Konflikt zwischen altem und neuem Adel in Genua und die daraus entstehende Kriegsgefahr in Italien. Trotz zahlreicher Widerstände Beginn von Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien mit Hilfe päpstlicher, ksl. und spanischer Vermittler. Dennoch militärische Aktionen der aus der Stadt Genua vertriebenen Vertreter des alten Adels. Scharfe Verurteilung dieses Vorgehens und Verbot für die beiden Befehlshaber deutscher Regimenter, gegen Genua vorzugehen. Verhandlungen (über eine neue Verfassung für die Stadt Genua) mittlerweile fortgesetzt. Hoffnung auf friedliche Lösung.
Bericht über die Gesandtschaft des Oberstkämmerers Wolfgang Rumpf zum Wielroß an den spanischen Hof zur Beilegung des niederländischen Konflikts. Baldige Rückkehr Rumpfs erwartet.
Den Kff. und Pfgf. Ludwig am 24.10.1575 in der ksl. Herberge übergeben1 und am selben Tag kopiert2. Am Vormittag des 25.10.1575 im KR verlesen und am Nachmittag beraten (Sitzung der kfl. Räte)3.
HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 10675/3, fol. 133–143 (undatierte Kop.) = Textvorlage. HStA München, K. blau 100/1, fol. 195–202 (Kop.Dorsv.: Ksl. Mt. proposition der florentinischen inauguration und unrichtigkeiten zwischen denen vom adel in der stat Genua halben.) = B. LAV NRW R, Kurköln V, Nr. 9, fol. 47–52' (Kop.Dorsv.: Röm. ksl.Mt. vortrag inaugurationem ducis florentini, item statum Genuensem unnd der Niederlanden anlangen. Regensburg anno 75.) = C. Knapp referiert bei Häberlin
, Reichs-Geschichte IX, 396 f.
Die romische kayserliche Mt. etc., unser allergnedigster herr, stellet inn keinen zweiffel, die anwesenden churfursten werden sich noch inn frischem angedencken zuerinnern wissen, und dan der kfl. Pfaltz gewaldthabere und rhate unvorborgen sein, was ihre ksl.Mt. voma 18. Augusti vorschienes vierundsiebenzigsten jhares an ihre kfl.Gnn. von wegen der bewusten durch babst Pium Quintum angemasten florentinischen inauguration gelangen lassen4, nemblich das ihre ksl.Mt. uff die churfurstlicheb bedencken, bei jungst gehaltenem speierischen reichstage ihrer Mt. eroffnet5, nit underlassen, seiner babstlichen Heiligkeit dero unfug mit notwendiger, auch etwas weitlaufftiger ausfurung ihrer Mt. und des Heiligen Reichs recht und gerechtigkeiten durch eine sondere schrifft6 fur augen zustellen und dieselbe darauff zuersuchen, nach deme ihrer ksl.Mt. und dero nachkommen am Reich hoheitc, preeminentz, jurißdiction und gewalt, auch des Heiligen Reichs recht und gerechtigkeiten hierinnen zu salviren und zuerhalten kein ander fuglich und erschißlichs mittel und weg were alß die retractation des jenigen, was des orts auff ungnugsamen bericht furgenommen worden, das demnach s.Hlt. alles widerumb inn den standt, darinnen es vor der vormeinten an ihr selbst untuchtigen inauguration gewesen, stellen wolte; daneben auch dend nechst vorstorbenen hertzogen zw Florentz durch schreiben vormanet7, deß angemasten namen und tittels eines großhertzogen, auch alles andern, so ihme durch solche vormeinte inauguration und darauff erfolgte cronung gegeben worden, abtzustehen und sich dessen hinfuran weiter nicht zugebrauchen.
Und ob woll derselbe babst Pius Quintus sich balde nach empfahung angeregter schrifft gegen ihrer ksl.Mt. durch ein breve8 vornehmen lassen, das seine Hlt. mit erstem ihrer ksl.Mt. dermassen beantworten wolte, darob ihre Mt. wol zufrieden sein würden, das doch hierauff uber zu mehrmalen bei seiner Hlt., auch nach derselben absterben bei dem itzigen babst9 gethanes anhalten mehrers oder anders nicht erfolgt were, alß das vor guter zeit
durch hochermelte[n] hertzogen von Florentz, auch hernach von dem cardinal Morono10, ihrer Mt. nachfolgende mittel furgeschlagen worden11: Nemlich das ihre Mt. alß romischer keiser ihme den tittel eines großhertzogen inn Hetruria oder Toßcana geben oder, inn bedenckung seiner f.Gn. und dero furfaren vordinst, auch anderer qualiteten, denselben endern und s.f.Gn. einene andern mehrern tittel conferiren wolten, dergestaldt, das die erection inn der form, auch mit denen clauseln und worten vorfertigt würde, so inn ihrer Mt. herrn vetters und schwehers weilandt keiser Carls des funfften hochloblichster gedechtnus (welcher Florentz zum hertzogkthumb erhebet) privilegiis begriffen weren. Darauff aber ihre ksl.Mt. sich biß dahin nicht resolviren wollen12, sondern zuvor der babstlichen antwo[r]t auff vorberurte ihrer ksl.Mt. schrifften zuerwarten vormeinet hetten.
Sintemal aberf solche antwort sich dermassen lange vorzogen, das daheer und auß angeregten ihrer Mt. erachtens nit ohne seiner babstlichen Hlt. furwissen beschehenen furschlag sovil zuvormuten, das s.Hlt. uber solche außfuhrliche gegrundte darthuung ihrer ksl.Mt. und des Heiligen Reichs recht und gerechtigkeit sich mit ihrergMt. inn weitere disputation nit würde einlassen wollen, und aber darzwischen nit alleine mehrbemelter nechst vorstorbener hertzogk zw vilmalen umb ihrer Mt. resolution angehalten, sondern auch desselben sohn , der itzige hertzogk zw Florentz13, solche resolution ebenermassen fast hefftig urgiren und sich darneben desh vorzugs etwas hochbeschweren thetei, das demnach ihre ksl.Mt. aus allerlei bedencken nicht fur rahtsam geachtet, seine f.Gn. lenger damit aufftzuhalten, jedoch nit umbgehen wollen, zuvor und ehe ihre ksl.jMt. sich ichtwes darunder erclereten, von ihren kfl.Gnn. zuvornehmen, was ieren jedes alß mit deren raht ihre ksl.Mt. hierinnen zuhandlen entschlossen rhatliches gutachten were.
Neben welchem allen ihre kfl.Gnn. sich auch ferner zuberichten haben, das ihre ksl.Mt. damalß der meinung gewesen und ihren kfl.Gnn. die andeutung gethan, das der tittel Hetruriae oder Toscana hochgedachten hertzogen von Florentz nicht köntte gegeben werden, inn bedenckung, des solches ihrer ksl.Mt. und dem Heiligen Reiche so woll der kgl.W. zw Hispanien etc., alß die den statum Senensem von ihrer Mt. und dem Heiligen Reiche ohne mittel zw lehen trüge, der hertzogk von Florentz aber affterlehens weise innenhette14, so woll auch andern fursten, herrschafften und stenden, welche auch landt und güter inn Tußcana hetten und gleichwol hochermeltem hertzogen mit nichten underworffen weren, zu beschwerlichen preiuditio reichen wurde. Derwegen dan ihre ksl.Mt. der zeit darfur gehalten, das die sache dahin möchte gestellet werden, das hochernanter hertzogk von Florentz des tittel[s] eines großhertzogen inn Tußcana abstünde und sich dessen gentzlich begebe; hingegen aber i.ksl.Mt.s.f.Gn. furgeschlagener massen und mit denen clauseln, welche inn weilandt Alexandri de Medices, so von hochstgedachten keiser Carl dem funfften erstlichen zum hertzogen erhebt worden15, erection begriffen, zw einem groß hertzogen der herrschafft Florentz creirt würde und dasselbige ohne alle cron, zepter und den tittel „Serenissimi“, so s.f.Gn. zuvor vom babst Pio Quinto vormeintlich gegeben worden, auch mit dem außdrucklichen vorbehalt, daß solche erhebung „ihrer ksl.Mt. und dem Heiligen Reiche, deßgleichen auch der kgl.Mt. zu Hispanien und andern fursten gantz unvorgrifflich und ohne allen nachteil“ sein solte16, und derwegen hierinnen ihren kfl.Gnn.
ferner rahtlichs gutachten freundtlich unnd gnediglich begeret, nit alleine auff mehrberurtem florentinischem furschlag unnd das jenige, so von ihrer ksl.Mt. darinnen erwogen und bedacht wordenk, sondern auch was uff den fall, das obberurte oder andere von ihrer Mt. und den churfursten fur gut angesehene mittel kein stadt finden wolte, hierunder furtzunehmen sein wolte. Wiewol nun ihrer ksl.Mt. solche begerte rahtliche gutachten und bedencken fur lengst zukommen, jedoch nach deme dieselbe etwas underschidlich, so haben ihre ksl.lMt. sich bißhero auch nicht resolviren, sondern bey itziger gelegenheit hochbemelter anwesenden churfursten und der pfaltzischen gewaldthabere und rhäte sambtlichs bedencken zuvor vornehmen wollen, freundtlich und gnediglich gesinnende, das ihre kfl.Gnn. sich nicht alleine inn einem und dem andern, so oben angeregt, eines einhelligen bedenckens collegialiter vorgleichen und dasselbe ihrer ksl.Mt. gehorsamlich eroffenen, sondern auch nach deme hochgedachter hertzogk zw Florentz sich seithero furberurter inauguration des tittels „Serenissimi“ und „Aldezza“ gebraucht und denselben von ihrer Mt. insonderheit begeret, ihrer Mt. auch hierin ihr rahtlich gutachten zuerkennen geben woll[en], damit ihre Mt. sich entlich einmal inn dieser nunmehr fast langwirigen sachen nach gelegenheit desto fuglicher und unvorweißlicher resolviren möge.
Fürs ander achten ihre ksl.Mt. darfur, hochbemelte anwesende churfursten unnd die pfaltzischen gewaldthabere und rhäte werden furlangst vorstanden haben, was sich vorschiener monat inn der stadt Genua fur unrichtigkeiten zugetragen, also das die newen vom adel daselbst zum regiment gegriffen und die alten sich deßwegen aus der stadt an andere ort begeben17. Dieweil dan nit unzeitlich zubesorgen gewesen, das die sache zu mehrer weiterung geraten und durch diese berurter, ihrer ksl.Mt. und dem Heiligen Reiche ohne mittel zugehorigen stadt Genua zurutligkeit nit inn gantz Italien ein beschwerlichs fewer erwecket, dasselbe auch leichtlich weiter greiffen, insonderheit aber dem erbfeinde christlichs namens und glaubens sein zw gemeiner christenheit vortilgung gerichte anschlege inß werck zubringen allerhandt gelegenheit gegeben werden möchte, so haben ihre ksl.Mt. aus väterlicher und trewer sorgfeltigkeit und dan auch von ihres tragenden ksl. ambts wegen nicht umbgehen wollen, ihre ksl. commissarien, den bischoff von Aqui18 und ihrer Mt. oratorn zw Venedig, herrn Veiten von Dornbergk19, dahin zuvorordenen, mit der sondern instruction und bevehlich, das sie durch alle ersprißliche mittel und wege die sache dahin zurichten sich zum eussersten bearbeiten solte[n], damit zwischen gedachten alten und newen vom adel aller zwispalt und uneinigkeit auffgehebt, auch also die sachen widerumb zw gleichem vorstande gebracht, und die angedeute gefhar und unheil abgewendet und vorhutet werden möchte. Wie dan auch dieselben ihrer Mt. keiserliche commissarien noch inn vorschienen monat Junio daselbst ankommen und nicht underlassen haben, ihrem empfangenen bevehlich alles underthenigsten fleisses nachtzusetzen, darauff auch die sache inn vorschienen monat Augusto so weit kommen, das die alten vom adel neben ihnen, den keiserlichen commissarien, ihn, den babstlichen legaten, den cardinal Moron20, und den hertzogen von Gandia21, alß dieser zurrütligkeit halben vom konige zw Hispanien insonderheit dahin vorordenten oratorn, auch s.kgl. Wirden ordinari botschafft22 daselbst dergestaldt zu comprimittiren bewilligt, das sie alle zwischen ihnen und den itztm regirenden newen vom adel des regiments halben schwebende irrungen de jure et facto und sowol per viam iusti et honesti alß per modum status et gubernii zuentscheiden, volkommene macht und gewaldt haben, das es auch bei dem, so die drey compromissarii sambtlich oder die zwene hierinnen sprechen und erkennen wurden, bleiben solt. Nach deme aber die newen vom adel, welche wie obstehet das regiment dieser zeit inn handen haben, solch compromiß ihres teils eintzugehen aus etlichen, sonderlich aber der furgewendeten ursachen sich vorweigert, das dardurch ihre res publica inn zwei teil geteilet sein und daheer weiter erfolgen möchte, das ein jeder sich des namens rei publicae gebrauchen und es letzlich ein leib mit zweien kopffen sein werden, jedoch hochbemelten babstlichen legato, kaiserlichen commissarien und spanischen oratorn die sache volmechtiglich zuubergeben und heimzustellen bewilligt, also das sie alle der stadt satzungen, decreta und gebreuche das regiment betreffende, ersehen, vorbessern, erweitern, eintziehen, abthun und andere newe machen und auffrichten solten, so sie ohne vorletzung ihrer libertet zuerhaltung guttes fridsamen regiments fur das beste und furtreglichste erachten, das es auch bei deme, so sie sambtlich also handelen und ordenen wurden23, bleiben solte, hat sich darunder zugetragen, das die alten vom adel die waffen an die handt genommen und deren einer, Johan Andre Doria24, zwantzigk ihrer galleen, so von der kgl. Wirden zw Hispanien beurlaubt gewesen, zusammen gebracht und etliche derselben herrschafft zugehorige flecken25 eingenommen hat, neben welchem auch bemelte außgewichene sich zw lande mit krigßvolck gefast gemacht und sonderlich auff deme umb gangen, die zwei regiment deutscher knechte26 an sich zubringen, so vorschienes monat die kgl. Wirden zw Hispanien sich deren gegen dem erbfeinde zugebrauchen, mit ihrer ksl.Mt. vorgunstigung und erlaubnuß,
inn Italia furen lassen; daher erfolgt, das bemelte itzt regirende newe vom adel sich dessen bei ihrer ksl.Mt. zum hochsten beschweret und umb abstellung solcher thetlichen handlung insonderheit auch underthenigst gebeten, bemelten zweien deutschen regimenten nicht zugestatten, das sie inn der außgewichenen dinste sich begeben, sonder vilmehr dieselben dahin zu weisen, im fall sie, die itztregirenden, ihren bedurffen wurden, das sie ihnen dienen wolten. Darauff ihre ksl.Mt., alß die hierob ein sonder ungnediges mißfallen getragen, nit underlassen, bemelten Johan Andre Doria solch sein gewaltthetiges furnemen mit ernst zuvorweisen und ihme aufftzulegen, das er davon abstehen, auch aller ferner thetligkeit sich enthalten wolte27, und dan nicht alleine die kgl. Wirden zw Hispanien und dero gubernatorn im hertzogkthumb Meilandt28 so woll auch die obgenante beide spanische oratorn zw abstellung solcher thätligkeit zuvormanen, sonder auch der berurten zweier regiment obriste[n] unnd leutenambt, don Joan Manrique und graff Felix von Ladron29, bei ihrer ksl.Mt. hochster peen, straff und ungnade zubevehlen und zugebieten, das sie sich und ihr undergeben krigßvolck wider Genua oder andere ihrer ksl.Mt. und dem Heiligen Reiche zugethane keines weges gebrauchen lassen solten. Auff welches (wie ihr ksl.Mt. berichtet wirdt) so vil erfolget, das die arma suspendirt und mit fernerer tractation und underhandlung zwischen den streittigen teilen fortgefaren wirdet. Und nachdeme hievor auff der newen vom adell gethane erklerung die alten außgewichene alleine diß begeret, das ihnen die stadt Savona daselbst biß zw außtrag der sachen zuwohnen eingegeben und dan vorberurte volmechtige heimstellung auch auff die zwei vota gerichtet würde, also das, wo hochgemelter babstlicher legat, ihrer ksl.Mt. commissarien und spanische oratorn sich inno ihren votis nit alle miteinander vorgleichen wurden, es bei den zweien votis bleiben solte, so ist demnach ihre ksl.Mt. der trostlichen guttenp zuvorsicht, es werden diese beschwerliche zurrutligkeiten auch zu richtigkeit mögen gebracht werden, dartzw dan ihre ksl.qMt. itzt beide teil vom newen durch schreiben gnedigst vormanet, mit der angehengten commination, bei welchem teil solches erwinden möchte, das ihre ksl.Mt.
kegen denselben daßjenige furtzunehmen bedacht sein würde, dardurch [n]ichts desto weniger fride inn Italien und der christenheit erhalten, hingegen aber das auß ihrer dissension vorstehendt unheil abgewendet und vorhutet werden konte. Was nun also hirinnen weiter erfolgen wirdt, solches wollen ihre ksl.Mt. hochgedachten churfursten auch nicht uncommunicirt lassen.
Sonst werden ihre kfl.Gnn. und die pfaltzischen gewaldthabere und rhäte sich auß vorigen ihrer ksl.Mt. berichten zuerinnern wissen, welchermassen ihre ksl.Mt. bißheer an ihr nichts ermanglen lassen, dardurch den langwirigen hochschedlichen und vorderblichen niderlendischen unrichtigkeiten möchte abgeholffen werden, das auch ihre ksl.Mt. vor der zeit ihrer Mt. geliebten sohne, konig Rudolffs zw Hungern und Behem etc. und ertzhertzogk Ernsten zw Osterreich etc.r obristen cammerer, herrn Wolff Rumpffen zum Wiehl Roß, neben etlichen andern furnemlich dieser ursachen halben inn Hispanien abgefertigt30. Ob nun woll bißheer keine resolution darauff erfolgt, so ist doch ihrer ksl.Mt. dieser tage ein schreiben von dem könige zw Hispanien zukommen, darinnen s.kgl.W. sich erbeut, gedachten Rumpffen inn wenig tagen abtzufertigen, inmassen ihre ksl.Mt. gutter hoffnung seindt, er, Rumpff, werde nunmehr under weges sein. Was er aber berurter niderlendischen sachen halben fur eine endtliche resolution bringen wirdt, soll ihren kfl.Gnn. auch unverhalten bleiben und dan hinfurder an ihrer ksl.Mt. fleis, muhe und arbeit nichts erwinden, dardurch dieses beschwerliche niderlendische wesen zw richtigkeit gebracht werden mag.
Dessen alles ihre ksl.Mt. vilhochgedachte anwesende churfursten und pfaltzische gewaldthabere und rhäte hiemit auch freundtlich und gnediglich zuerinnern nicht umbgehen mögen, und seindt ihren kfl.Gnn. so wol auch der abwesende[n] Pfaltz und derselben gewaldthabere und rhäte mit freundtschafft, gnaden und allem gutten jeder zeit gantz wol zugethan.