1. HA (Türkenhilfe): Korrektur des Resolutionskonzepts für die Antwort der Reichsstände und für die Antwort zur ksl. Nebenproposition. Einrichtung des Supplikationsrats.
/72/ (Vormittag, 7 Uhr) Kurfürstenrat (Mainz, Trier, Köln, Sachsen mit Administrator Friedrich Wilhelm persönlich. Pfalz: von Dohna; Brandenburg: von Stolberg).
Mainz proponiert: Verlesung des beratungsgemäß formulierten Konz. der Resolution des KR für den Vortrag vor FR [als Antwort der Reichsstände] zum 1. HA (Türkenhilfe).
1. Umfrage in der person. Beschluss: Verlesung.
Verlesung des Konz. durch den Mainzer Kanzler und zudem Verlesung des Konz. für die Resolution zur Beantwortung der Nebenproposition des Ks.1
/72’/ 2. Umfrage. Trier: Kf. stellt fest, dass das Konz. der Resolution beim 1. HA mehrentheilß der berathschlagung gemes sey. Alleine die motiven des gemeinen pfennigs halben solten beßer außgefuret werden und die wortt, das es ein unmöglich, ungebreuchlich wergk, außentzulaßen sein, weil solcher gemeiner pfennig vermöge der Reichß abschiede hiebevorn breuchlich gewesen. Deßgleichen soltte auch angedeuttet werden, das per maiora uff den gemeinen pfennig2 [!] geschloßen worden, a–weil es also herkommen–a. Soviel die contribution betrifft, solte in angeregter schrifft derwegen beßere ausfuhrung gethan werden, das dieselbe aus mittleiden und freiem willen geschehen, damit der gemeine krieg dem Reich nicht gar uff den halß getzogen würde.Der Kf. hat gehofft, KR würde wegen der Notlage des Erzstifts beim Ks. erleichterung gesucht haben. Sonst werden seiner kfl. Gn. die hulffreichung fast unmöglich fallen. /73/ Seine kfl. Gn. bitten aber nochmalß, die sachen durch interceßion oder sonsten zum besten zubefödern[!]. Das ubrige in dem concept sey der berathschlagung gemes.
Köln: Korrekturen am Konz.: Beim Gemeinen Pfennig soltten die wortt „ungewönlich“, „unbreuchlich“ etc. ubergangen oder limitiret werden, weil solches nicht ein frembd wergk, sonndern in dem Reichß abschiede begriffen.Wie Trier stärkere Betonung der Freiwilligkeit der Hilfe, damit der Türkenkrieg dem Reich nicht uff den halß geladen werde. Es soltte auch gemeldet werden, das uff den gemeinen pfennig[!] per maiora geschloßen worden; sey solches ein altes herkommen.
Pfalz: /73 f./ Wissen am Konz. nichts zu verbessern, billigen aber die Änderungswünsche von Trier und Köln bezüglich des Gemeinen Pfennigs sowie wegen des Beschlusses /73’/ „per maiora“, der gegenüber FR ausgedrückt werden soll. Aber dise wortt „per maiora“ in der ksl. Mt. haubt relation zubringen, sey bedencklich.Befürworten die Ergänzung Triers wegen der Freiwilligkeit der Hilfeleistung und haben keine Einwände dagegen, dass der Trierer Beschwerden ettwas gedacht würde. Sonnderlich aber soltt dieser schrifft mit einvorleibet werden, das, wie die ksl. Mt. disfalß bei den Reichs stenden hülff suchen, also werden auch dieselbe der[!] stenden in ihren anliegenden sachen gebürliche erledigung wiederfaren laßen.
Sachsen3: /74/ Das Konz. entspricht der Beratung. Lehnt die Änderungswünsche von Trier und Köln bezüglich des Gemeinen Pfennigs ab, weil derselbe eine guthe zeit und bei 50 jahren, wie man nachrichtung hat, nicht breuchlich gewesen. Solte derwegen dabei bleiben. Man wiße nicht, das die wortt „per maiora“ in dem kfl. collegio breuchlich gewesenb. Triers erinnerung, das man molem belli nicht uffs Reich laden solle, ist seiner f. Gn. gefellig. Bißhero seindt die contributiones aus freiem willen und mitleiden erleget worden. Gott vorhütte, das es kunfftig nicht necessitate geschehen müße. Trier soltte seiner kfl. Gn. anliegen an gebürenden ortten selber furbringen.Die Pfälzer Anregung, die Resolution um die Bitte zu ergänzen, das die ksl. Mt. den stenden in iren anliegen auch geburliche erledigung wiederfaren laßen wollen, ist seiner f. Gn. nicht zuendtkegen.Das weitere Konz. für die Antwort zur ksl. Nebenproposition ist in substantialibus der beratschlagung gemes.
/74’/ Brandenburg: Konz. entspricht der Beratung. Es solte aber der punct von abgang der matricul, welches der moderation etwas zu nahe angetzogen, uf solche maß gerichtet werden, das die difficultates, welche bei dem römertzuge angetzogen, bei dem gemeinen pfennige viel schwerer sein würden.Billigen den Pfälzer Zusatz mit der Bitte an den Ks., er möge in Anbetracht der Hilfeleistung der Reichsstände dafür sorgen, dass die stende ihrer obliegenden beschwerungen erlediget.Zu den Änderungswünschen von Trier und Köln bezüglich des Gemeinen Pfennigs indifferent. Befürworten, dass die Freiwilligkeit der Hilfeleistung betont wird. /75/ Was Trier und Cöln der wortt „per maiora“ halben gesucht: Wißen sie sich nicht zuerinnern, das es hiebevorn breuchlich gewesen. Meintz werde das herkommen in vorigen schrifften befinden und die gelegenheit am besten wißen.
Mainz: Die vorgebrachten Ergänzungen sollen, falls man sich darüber einigt, in das Konz. aufgenommen werden. Es sey hiebevor nicht breuchlich gewesen, das die wortt „per maiora“, inmaßen sonnderlich Trier itzo furgebracht, in specie angetzogen worden. Dabei laßen es seine kfl. Gn. nochmalß bleiben.Der Zusatz von Pfalz, das die ksl. Mt. zuermahnen, den stenden in ihren anliegen /75’/ hinwieder die hulffliche handt zubitten, sey seiner kfl. Gn. nicht zukegen.
Korrekturcund neuerliche Verlesung der beiden Konzz. für die Resolution beim 1. HA und für die Antwort zur ksl. Nebenproposition.
3. Umfrage. Trier: Billigung beider Konzz. Soll anregen, d–inmaßen es mehrmalß gehaltten worden, das die wortt „per maiora“ mit angehengtt werden mögen–d. Kf. bittet nochmals, beim Ks. wegen der Beschwerden des Erzstifts zu interzedieren, damit erleichterung erfolgen möge. Hoffet, die interzeßion soll in acht genommen werden4.
/76/ Köln: Billigung beider Konzz. Ansonsten wie Trier.
Pfalz: Billigung beider Konzz. Wegen der wortt „per maiora“ seindt sie indifferentes. Es stehe in dem concept nicht „einhellig“ geschloßen. Der fursten rath werde solches erinnern. Wegen Triers vorbitt haben sie keinen befehl, tragen auch fursorge, dieselbe wurde bei der ksl. Mt. kein ansehen haben. Seine kfl. Gn. werden irer Mt. solch anliegen selber furbringen.
Sachsen:Billigung beider Konzz., und vorgleichen sich mit Pfaltze.
Brandenburg: /76’/ Billigung beider Konzz. Wollen Trier und Köln in deren Anliegen zwar unterstützen, lehnen eine Interzession beim Ks. im Zusammenhang mit dem 1. HA aber ab: Es möchte aber dieselbe itzo das gemeine wergk hindern, f–und erinnern sich der durchgehenden gleicheit–f.
Mainz: Konstatiert Billigung der Konzz. Belässt es wegen der Interzession für Trier bei der vorherigen [ablehnenden] Erklärung und überlässt es dem Kf. von Trier, ob er die ksl. Mt. derwegen selber ersuchen wolle.
Mainz regt daneben an, den Supplikationsrat zu konstituieren.
Umfrage in der person. Beschluss, den Supplikationsrat einzurichten und dafür Räte zu benennen.
/77/ Die Kanzler von Mainz und Pfalz sowie der Mainzer Sekretär Kraich teilen diesen Beschluss FRgmit.