Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Drohender Entzug der Reichsabtei Stablo vom Reich durch die kgl. spanische Regierung in Mechelen. An die Reichsstände.
Supplikation an die Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 19. 7.; von den Reichsständen nicht kopiert)1, ohne Unterzeichnung; mit 3 Belegdokumenten2(Beauftragung der Kommission durch Ks. Karl V. 1522; Schreiben des kgl. spanischen Rates zu Mechelen an das RKG 1594, juristische Erörterung als Unterstützung der Supplikation): Gemäß gemeinem Lehnsrecht und RKGO, Zweiter Teil, VII3, obliegt die Entscheidung über Differenzen um Reichslehen allein dem Ks. Demnach stand es Kg. Philipp II. von Spanien als Vasall des Reichs, belehnt mit Burgund, unter Verstoß gegen den Burgundischen Vertrag 1548 nicht zu, die Reichsabtei S. als unstrittiges Mitglied des Reichs und des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises selbst oder durch seinen Generalprokurator vor den kgl. Großen Rat zu Mechelen zur gerichtlichen Entscheidung zu zitieren und damit Rat und Regierung zu Mechelen die Jurisdiktion über S. zuzuerkennen. Der Rat zu Mechelen verbietet S. Appellationen an das RKG und zieht Pönalmandate sowie Prozesse der Untertanen an sich. Den Anlass der widerrechtlichen Aneignung der Jurisdiktion bildete die Übertragung einer Kommission zur Klärung eines Konflikts der Kirche zu Stablo wegen des strittigen Verkaufs von Gütern im Hgt. Luxemburg durch Ks. Karl V. an den kgl. Rat zu Mechelen. Dieser hat sodann die Grenzen der Beauftragung überschritten und sie ausweitet auf die gesamte Reichsabtei S. mit dem Ziel, sie der Oberhoheit des Hgt. Luxemburg zu unterstellen und dem Reich zu entziehen. Seit nach dem Tod Ks. Karls V. Burgund an Kg. Philipp II. gefallen ist, setzen sich diese Bestrebungen verstärkt fort, indem der Rat zu Mechelen nicht nur Untertanen und Vasallen S.s an sich zieht und seiner Jurisdiktion unterwirft, sondern auch den Adel, dessen Jurisdiktionsrechte und anderweitige Güter. Bitten, die Kommission zu revozieren, die von Kg. Philipp oder dem Rat zu Mechelen vorgenommene Ausweitung des ksl. Auftrags und die daraufhin erfolgten nichtigen Prozesse zu kassieren, die Sache in den Stand zu bringen, wie sie von Karl V. dem Rat und der Regierung in Mechelen aufgetragen worden ist, und sie sodann dem RKG oder einem unparteiischen F. oder Reichsstand zur Erörterung zu übergeben. Falls Kg. Philipp Rechtsansprüche auf die Reichsabteil S. einfordern will, kann er dies vor dem RKG oder einem anderen dazu verordneten Richter im Reich tun. Bis zur Klärung sollen alle erwähnten Anmaßungen und Neuerungen abgestellt und die Untertanen S.s unangefochten im Schutz, Schirm und Gehorsam des Reichs verbleiben.
Beratung im Supplikationsrat am 19. 7.4mit Beschluss der Resolution (dort gebilligt am 30. 7.5), die am RR am 1. 8.6als Dekret der Reichsstände an den Ks. (gemäß Schlussvermerk im RR beschlossen am 30. 7. [!], unterzeichnet von der Mainzer Kanzlei; von den Reichsständen kopiert am 11. 8.) gebilligt wurde7: Befürwortung der Supplikation, da nicht hinzunehmen ist, dass S. dem Reich entzogen wird. Deshalb möge Ks. die von Karl V. dem Rat zu Mechelen aufgetragene Kommission widerrufen und durch unparteiische, im Reich ansässige Richter ersetzen, inzwischen die Mechelner Prozesse sowie die daraufhin erfolgten Übergriffe einstellen und die Untertanen in S. bei deren hergebrachten Freiheiten und Rechten unter dem Schutz des Reichs sichern.