Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Verhinderung der Teilung des Kollegiatstifts Grönenbach mit Alexander von Pappenheim durch den Bf. von Augsburg und den Abt von Kempten. An die Reichsstände.

Supplikation an die Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 4. 7.; von den Reichsständen kopiert am 13./14. 7., die Beilagen vom 14.–16. 7.)1, unterzeichnet von P.; mit 4 Belegdokumenten2(Aufteilungsvertrag vom 17. 10. 1591 und zugehöriges Memoriale; Verhandlungen am 6. 10. {26. 9.} 1592; Schreiben des Bf. von Augsburg vom 14. 10. 1593): Nach dem kinderlosen Tod Ludwigs von Rothenstein fiel das von diesem 1479 gegründete Kollegiatstift in Grönenbach mit allen Rechten erbschaftlich an das Haus Pappenheim, zuletzt zu gleichen Teilen gemeinsam an ihn, Ph., und seinen Vetter Alexander. Da dieser katholisch blieb und er, Ph., sich zur CA bekennt, werden gemäß dem Religionsfrieden seit etwa 34 Jahren beide Religionen nebeneinander in der Stiftskirche ausgeübt. Wegen der durch die gemeinsame Nutzung verursachten Misshelligkeiten hat Alexander vorgeschlagen, das Kollegiatstift und dessen Einkünfte zwischen ihnen vertraglich aufzuteilen. Da bei der Vornahme der Aufteilung ab 4. 10. 1592 der Bf. von Augsburg und der Abt von Kempten dagegen protestiert haben, hat Alexander von P. sie gegen sein Versprechen verweigert. Trotz seines, Ph.s, Einspruchs beim Bf. unter Berufung auf den Religionsfrieden, auf den er und Alexander sich als Mitglieder der Reichsritterschaft stützen und auf dessen Grundlage sie die beiden Religionen nebeneinander in Grönenbach ausüben können, verwehrt der Bf. die Aufteilung weiterhin und fordert, die Reformation in Grönenbach rückgängig zu machen. Muss diese Anmaßung zurückweisen, weil die Aufteilung Frieden und Einigkeit fördert, im Stiftungsbrief nicht verboten ist und der Bf. in Grönenbach aufgrund der Suspendierung der geistlichen Jurisdiktion im Religionsfrieden gegen CA-Angehörige nichts zu gebieten hat. Der Abt von Kempten kann die Aufteilung nicht verbieten, weil er in Grönenbach nur über die malefizische Obrigkeit verfügt, die mit den Stiftsgütern nichts zu tun hat. Bittet um Veranlassung, dass der Bf. und der Abt die Aufteilung nicht weiter behindern und diese der Vereinbarung gemäß erfolgen kann, sowie um Erledigung noch während des RT, weil eine anschließende Klärung nur schwer möglich sein wird.

Verlesung und Beratung im Supplikationsrat am 13. 7.3Beschluss gegen Kurpfalz4und im Anschluss daran Kurbrandenburg, die für die Aufforderung an Bf. und Abt votieren, aufgrund der suspendierten geistlichen Gerichtsbarkeit nicht weiter einzugreifen: Zunächst Abschrift der Supplikation.

Weitere Beratung und Mehrheitsbeschluss im Supplikationsrat am 26. 7.5gemäß der folgenden Resolution (im Supplikationsrat gebilligt am 30. 7.6), die im RR am 1. 8.7als Dekret der Reichsstände (gemäß Schlussvermerk im RR beschlossen am 30. 7. [!]; von den Reichsständen kopiert am 12. 8., unterzeichnet von der Mainzer Kanzlei) gebilligt wurde8: Bitte an den Ks., den Bf. von Augsburg und den Abt von Kempten zur Supplikation anzuhören oder eine Kommission zu verordnen, die deren Gegenbericht entgegennimmt und eine gütliche Einigung anstrebt. Ansonsten steht es allen Beteiligten frei, ihre Forderungen gerichtlich vorzubringen.

Anmerkungen

1
 HHStA Wien, MEA RTA 93, fol. 509–513’. Or. mit eigenhd. Unterzeichnung. HStA Dresden, GA Loc. 10203/5, fol. 221–226’. HStA München, KÄA 3231, fol. 246–252’. Kopp. Referiert bei Häberlin XVIII, 557–565.
2
 HHStA Wien, MEA RTA 93, fol. 515–527’. HStA Dresden, GA Loc. 10203/5, fol. 227–242’. HStA München, KÄA 3231, fol. 253–266’. Kopp.
3
 HHStA Wien, MEA RTA 92, Fasz. ‚Protokoll‘, fol. 31–32’.
4
 Kf. Friedrich IV. von der Pfalz hatte seine Unterstützung Philipps von Pappenheim schon vor dem RT gegenüber Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen zum Ausdruck gebracht und ihn gebeten, ebenfalls für diesen zu intervenieren (Heidelberg, 7. 5. {27. 4.} 1594: HStA Dresden, GA Loc. 10203/5, fol. 243–245’, 248’. Or.). Eine eigene Eingabe Philipps beantwortete der Kuradministrator in Regensburg am 5. 7. (25. 6.) 1594 unter Verweis auf eine Erklärung Alexanders ihm gegenüber (ebd., fol. 249–252’. Or.), wonach dieser die Aufteilung des Kollegiatstifts nur bewilligt hatte, falls er, Philipp, sie beim RKG und dem Bf. von Augsburg zuwege bringen könne (ebd., fol. 246 f. Konz.).
5
 HHStA Wien, MEA RTA 92, Fasz. ‚Protokoll‘, fol. 41 f.
6
 Ebd., fol. 51 (in allgemeiner Form für mehrere Supplikationen). Bestätigt im Dorsv. des Mainzer Konz. für das Dekret.
7
 Kursachsen, fol. 447 f.
8
 HHStA Wien, MEA RTA 93, fol. 528–529’. Konz. als Umformulierung der Resolution des Supplikationsrats zum Ständedekret. HStA Dresden, GA Loc. 10203/5, fol. 253–254’. HStA München, KÄA 3231, fol. 245 f. Kopp. als Ständedekret. Referiert bei Häberlin XVIII, 565 f.