Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Restitution der von Bayern entzogenen Güter. An die Reichsstände.

Supplikation an die Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 22. 6.; von den Reichsständen nicht kopiert)1, unterzeichnet vom Gf.: Hat zur Beilegung des seit 19 Jahren andauernden Konflikts mit den Hgg. Albrecht V. und Wilhelm V. von Bayern um die von diesen entzogenen Hftt. und Güter in den letzten 5 Jahren 3 Angebote gemacht: 1) Kauf durch den Hg.; 2) Entscheidung am RKG in einem schleunigen Verfahren; 3) kommissarische Verhandlung und Entscheidung der dabei nicht zu bereinigenden Punkte durch einen Obmann. Hg. Wilhelm hat sich für den Kauf der Güter entschieden, doch ist dieser daran gescheitert, dass er ihm für einen Teil des Kaufpreises anstelle von Bargeld eine Schuldforderung [an den Ks.] für die Gft. Glatz übergeben wollte und er, der Gf., dies ablehnte. Ließ danach durch die Hh. Marx und Anton Fugger anbieten, dem Hg. für die Restitution die Erbhuldigung zu leisten, die Abschiede von Landshut und Burghausen zu befolgen sowie konfessionelle Zugeständnisse in den Hftt. zu machen, bis wegen der strittigen Punkte eine gerichtliche Entscheidung erfolgen würde. Dagegen beharrte der Hg. auf einer verschärften Abbitte als Voraussetzung der Restitution, die er, der Gf., als ehrverletzend nicht annehmen konnte. Hat bei den weiteren Verkaufsverhandlungen die Minderung des Preises um mehr als 60 000 fl. akzeptiert, doch konnte er die vom Hg. zusätzlich geforderte, ausgeweitete Gewährschaft auch für unbeständige oder unbesetzte Gefälle und Gülten nicht leisten. Hat den Konflikt deshalb ans RKG gebracht. Weil der Hg. das dortige Verfahren durch Exzeptionen verzögert, bittet er die Reichsstände, ihn bei den Dekreten der Kff. von 1575 sowie der Reichsstände von 1576 und 1582 zu belassen und in deren Vollzug zu verfügen, dass ihm sein entzogenes Hab und Gut mit den damit verbundenen Nutzungen unverzüglich restituiert wird.

Im KR von Kurmainz vorgebracht und ohne weitere Beratung verlesen am 23. 6.2

Beratung im Supplikationsrat am 5. 7.3mit Beschluss der Resolution (dort gebilligt am 11. 7.4), die im RR am 22. 7.5verlesen wurde. Billigung durch FR und SR; KR: weitere Beratung. Nochmalige Verlesung im KR am 29. 7.6und Billigung als Dekret der Reichsstände (kopiert [als Resolution des Supplikationsrats] am 25. 7.)7: Da der Kauf der Hftt. und Güter durch Hg. Wilhelm V. nur an der von diesem geforderten verschärften Abbitte und der Gewährschaft gescheitert ist, bitten die Stände den Ks., er möge den Konflikt, der für den Gf. den wirtschaftlichen Ruin bedeutet, nochmals einer unparteiischen Kommission von Kff. und Ff. zur gütlichen Verhandlung übergeben, ohne damit aber das Verfahren am RKG zu beeinträchtigen. Zudem Interzession der Reichsstände bei Hg. Wilhelm V., er möge die Kommission bewilligen und die Abbitte so moderieren, dass der Gf. sie ohne Ehrverletzung leisten kann.

Anmerkungen

1
 HHStA Wien, MEA RTA 93, fol. 117–120’. Or. mit eigenhd. Unterzeichnung. Die Supplikation wurde zwar beim RT nicht zur Abschrift gegeben, doch hatte sie Gf. Joachim schon zuvor an viele Reichsstände und ‑städte geschickt bzw. direkt in Regensburg mit der Bitte um ihre Unterstützung übergeben. Weder obige Supplikation an die Reichsstände insgesamt noch die diesen Schreiben gleichlautend beigelegte Bittschrift bezieht sich explizit auf Belegdokumente. Da aber im Zusammenhang mit den Schreiben des Gf. Beilagen abgelegt sind (nicht immer vollständig), die auch inhaltlich in der Supplikation angesprochen werden, ist anzunehmen, dass der Gf. sie zumindest den Schreiben beigab. Vgl. Schreiben an: Friedrich Wilhelm von Sachsen (Nürnberg, 10. 3. {28. 2.} 1594: HStA Dresden, GA Loc. 4475/3, fol. 1–2’. Or.; Supplikation als Beilage: fol. 19–22’; 4 Belegdokumente: fol. 7–18’. Kopp.). Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg (Nürnberg, 23. 4. {13. 4.} 1594: HStA München, K. blau 275/2, fol. 195 f., 200’. Or.; Supplikation: fol. 196–199’; 3 Belegdokumente: fol. 201–205’. Kopp.). Stadt Köln (Nürnberg, 22. 3. {12. 3.} 1594: HASt Köln, K+R A 193/2, fol. 10–11’. Or. Supplikation: fol. 361–366’; 7 Belegdokumente: fol. 367–383’. Kopp.). Stadt Lübeck (Nürnberg, 22. 3. {12. 3.} 1594: StadtA Lübeck, ASA RTA XIV, fol. 16 f., 21’. Or. Supplikation: fol. 17–20’. Kop.). Stadt Augsburg (Nürnberg, 24. 3. {14. 3.} 1594: StadtA Augsburg, RTA 55, fol. 409–410’. Or.; Supplikation: fol. 411–415’. Kop.). Supplikation (ohne Begleitschreiben) an Kurmainz und Kurbrandenburg: HHStA Wien, MEA RTA 93, fol. 108–111’. Or. (übergeben am 12. 6.; 3 Belegdokumente: fol. 112–116’. Kopp.); GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 144–147’. Kop. (übergeben am 22. 6. {12. 6.}; 3 Belegdokumente: fol. 148–152’. Kopp.).
2
 Kursachsen, fol. 167 f.
3
 HHStA Wien, MEA RTA 92, Fasz. ‚Protokoll‘, fol. 17’–19.
4
 Ebd., fol. 30 (in allgemeiner Form für mehrere Supplikationen). Bestätigt im Dorsv. des Mainzer Konz. für das Dekret.
5
 Kurmainz, unfol.; Kursachsen, fol. 315 (Verlesung), 316’ f. (Beschluss).
6
 Kurpfalz, fol. 208’ f., 209; Kursachsen, fol. 418–419.
7
 HHStA Wien, MEA RTA 93, fol. 126–127’. Konz. als Resolution des Supplikationsrats; fol. 128–129. Konzeptkop. des Ständedekrets. HStA Dresden, GA Loc. 4475/3, fol. 23–24’. HStA München, KÄA 3231, fol. 194–195. Kopp. als Resolution des Supplikationsrats. Referiert bei Häberlin XVIII, 670–673.