Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Befreiung von der Jurisdiktion des ksl. Hofgerichts zu Rottweil. An die Reichsstände.
Supplikation an die Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 29. 7.; von den Reichsständen nicht kopiert)1, unterzeichnet von Wolfgang von H. für sich sowie namens seines Bruders Philipp und seines Vetters Georg Friedrich I.: Die Gff. von H. sind seit alters mit ihren Hintersassen und Untertanen von der Ladung an das ksl. Hofgericht zu Rottweil oder andere fremde Gerichte befreit. Dagegen ist 1578 bei der Erneuerung der Regalien durch Ks. Rudolf II. in den Konfirmationsbrief mit Bezug auf die reformierte Rottweiler Hofgerichtsordnung eine neue Klausel eingefügt worden, die das Privileg weitgehend aufhebt. Hat sich deshalb 1579 an den Ks. gewandt, der ihn damit an den nächsten RT gewiesen hat. Der RT 1582 hat seine Bitte und die entsprechenden Supplikationen anderer Stände an den RDT in Worms verwiesen2, der sie seinerseits wieder an den künftigen RT verschoben hat3. Bittet deshalb anlässlich des RT um die Veranlassung, dass den Gff. die Belehnung in der hergebrachten Form ohne die neu inserierte Derogationsklausel erteilt wird. Sollte dies wider Erwarten erneut verschoben werden, mögen die Reichsstände dafür eintreten, dass die Gff. und deren Untertanen bis zu einer Klärung von Prozessen des Hofgerichts freigestellt werden.
Beratung im Supplikationsrat am 29. 7.4mit Beschluss der Resolution (dort gebilligt am 30. 7.5), die im RR am 1. 8.6als Dekret der Reichsstände (kopiert am 10. 8.) gebilligt wurde7: Da die Reichsstände befürworten, dass Lehensinvestituren und Privilegienbestätigungen bei der hergebrachten Form belassen werden, bitten sie den Ks., die Regalien ohne die Derogationsklausel bezüglich des Hofgerichts zu verleihen. Sollte der Ks. wider Erwarten Einwände haben, möge er bis zur Klärung der Angelegenheit die Gff. von H. und deren Untertanen von Prozessen des Hofgerichts freistellen.