Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Maßnahmen der Landvogtei Schwaben gegen protestantische Zolleinnehmer. Bestrafung von Untertanen wegen Feldarbeit an Feiertagen nach dem neuen Kalender durch die österreichischen Amtleute. Verbot für katholische Untertanen, Waren auf Märkten in benachbarten Städten zu verkaufen.

Vorlage der schriftlichen Gravamina angekündigt in der Sitzung der protestantischen Reichsstädte am 23. 5. 15941. Übergeben am 3. 6.

StadtA Ulm, A 28, Prod. 204 (Kop. Dorsv.:Memorial, der statt Memingen beschwerden betreffend.) = Textvorlage. ISG Frankfurt, RTA 89, fol. 111–113’ (Kop. Dorsv. wie in Textvorlage) = [B]. StA Nürnberg, NRTA 111, fol. 310–312 (Kop. Dorsv.:Praesentirt den 24. Maii [3. 6.]anno 1594.) = [C]. StadtA Speyer, 1 B Nr. 349, fol. 156–157’ (Kop.).

Vgl. die Übernahmen in die allgemeinen protestantischen Gravamina [Nr. 390], Punkte 21, 22.

[1] Die Zollstätte an der Brücke über die Iller im Dorf Egelsee untersteht wie das Dorf mit allen Rechten dem Rat, ausgenommen allein die malefizische Obrigkeit, die bei der Landvogtei Schwaben liegt. Der Rat hat die Zollstätte seit jeher mit einem evangelischen Einnehmer besetzt. Gegen diese Praxis fordern die Amtleute der Landvogtei seit zwei Jahren, dass der Zolleinnehmer sich zum Katholizismus bekennt oder die Zollstätte verlässt. Gegen die wiederholten Einwände des Rates berufen sich die Amtleute auf einen Befehl des Ehg. [Ferdinands II. von Tirol], der dort nur einen katholischen Zöllner dulden könne.

2) Dem Spital zu Memmingen unterstehen mehrere Dörfer mit niederer und hoher Gerichtsbarkeit, lediglich außerhalb der Dorfgrenzen auf dem Feld steht die malefizische Obrigkeit der Landvogtei Schwaben zu2. Unter Berufung darauf dulden die Amtleute der Landvogtei keine Feldarbeiten der Untertanen aus diesen Dörfern an den ‚gebannten‘ Feiertagen3gemäß dem neuen Kalender und sanktionieren Übertretungen mit malefizischen Strafen. In den Beschwerden an die Amtleute hat der Rat ausgeführt, dass das Vorgehen gegen das Herkommen verstoße, weil in diesen Dörfern vor und nach dem Religionsfrieden die CA praktiziert wird und die dortigen Untertanen des Spitals nur die evangelischen Feiertage begehen, an katholischen Feiertagen aber seit jeher bis zur neuen Regelung ohne Einwände der Amtleute ihre Feldarbeiten verrichtet haben. Die Beschwerde blieb seitens der Amtleute unbeantwortet, vielmehr setzen diese ihr Vorgehen gegen die Untertanen fort.

3) Die Gff. von Montfort, die Frhh. von Konigsegg als Inhaber der Gft. Rothenfels und der Hft. Staufen sowie die österreichischen Amtleute der Gft. Bregenz verbieten seit einigen Monaten ihren Untertanen bei hoher Strafe, Waren auf Märkten in benachbarten Städten zu verkaufen. Daraufhin haben Memmingen, Lindau, Ravensburg, Wangen, Isny und Kempten in einem gemeinsamen Schreiben die Gff. von Montfort zu Tettnang sowie Frh. Georg von Königsegg als Inhaber der Gft. Rothenfels und der Hft. Staufen aufgefordert, dies als Verstoß gegen das Recht, die Reichsgesetze, die Handelsfreiheit und die gute Nachbarschaft zurückzunehmen. Es erfolgte weder eine Antwort noch die Rücknahme des Verbots, sondern es wurde die Absicht lautbar, man wolle den Städten den neuen Kalender aufzwingen. Dies zeigt, dass die Neuerungen teils odio religionis, teils aus Eigennützigkeit vorgenommen werden und, falls keine Abhilfe erfolgt, Nachteile für die Reichsstädte insgesamt bedingen.

Deshalb bittet Memmingen, diese Beschwerden zusammen mit den Gravamina anderer Reichsstädte an gebürenden ortenvorzubringen und um Abhilfe zu bitten. Doch sollen dabei die Beschwerden gegen das Haus Österreich lediglich in allgemeiner Form [ohne Nennung der Stadt] angesprochen werden.

Actum Regensburg, 3. 6. (24. 5.) 1594. Unterzeichnet vom RT-Gesandten der Stadt Memmingen.

Anmerkungen

1
 Nürnberg, fol. 29 [Nr. 175, Abschnitt A, Anm. i].
2
 Zum Memminger Spital (Unterhospital) vgl. Lambacher, Spital, hier bes. 79–84, 147–223.
3
 = Tage, an denen eine Übertretung der Feiertagsordnung mit dem Bann bedroht wurde.