Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Nr. 335 Einungsvertrag zwischen Ebf. Uriel von Mainz und Hg. Ulrich von Württemberg – Worms, 11. Juni 15091

I. (Einungsvertrag zwischen Kurmainz und Württemberg): Würzburg, StA, Mainzer Urkunden, weltlicher Schrank L. 34, Nr. 26, fol. 1–8 (Or. Perg. Libell mit 2 anh. Ss., ebfl. S. zerbrochen; montag nach unsers lieben Herrn fronleychnams tag) = Textvorlage A. Stuttgart, HStA, A 77, U 8 (Or. Perg. Libell mit 3 anh. Ss.) = B. Würzburg, StA, Mainzer Ingrossaturbücher, Bd. 50, fol. 53–56’ (Kop.). Würzburg, StA, Mainzer Bücher verschiedenen Inhalts, Nr. 24, fol. 116–121’ (Kop.).

II. (Einungsentwurf zwischen Kurmainz, Brandenburg-Ansbach und Württemberg): Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 1–9’ (Konz.) = C. Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 10–18 (Kop.) = D.

Regest: Sattler, Geschichte I, S. 100f.; Steinhofer, Ehre III, S. 930–934; Faulde, Uriel, S. 105f.

Kg. Maximilian hat auf dem Wormser Reichstag am 7. August 1495 einen allgemeinen Landfrieden2erlassen, den ihre Amtsvorgänger angenommen haben und den auch sie einhalten wollen. Diese waren einander darüber hinaus seit vielen Jahren in besonderer Freundschaft und durch Einungsverträge3verbunden. Aus diesem Grund, auch zum Lob Gottes und zur Ehre des Hl. Röm. Reiches, zur Sicherung ihrer Territorien und Rechte, für den Vollzug des Landfriedens sowie für den Schutz der Pilger und anderer Reisender haben sie folgenden Einungsvertrag geschlossen: [1.] Bekunden für sich und ihre Untertanen die Absicht zur Pflege freundschaftlicher Beziehungen. [2.] Verpflichten sich und ihre Untertanen zum gegenseitigen Gewaltverzicht. [3.] Verpflichten sich zum Schutz der Untertanen des Vertragspartners in ihren Territorien und zur gegenseitigen Nacheile. [4.] Verpflichten sich, Feinden des Vertragspartners keinerlei Unterstützung zu gewähren, sondern auf Ersuchen gegen diese vorzugehen. Die Vertragspartner gestatten sich dabei gegenseitig die grenzüberschreitende Verfolgung von Straftätern. [5.] Verpflichten sich zur gegenseitigen Nichteinmischung in innere Angelegenheiten. [6.] Gewähren unter dem Vorbehalt bestehender Zoll- und Geleitrechte den Untertanen des Vertragspartners freien Handel. [7.] Streitigkeiten zwischen Amtleuten der Vertragspartner sollen entweder durch diese selbst oder durch die Vertragspartner bzw. ihre Räte einvernehmlich beigelegt werden. [8.] Verpflichten sich für den Fall eines bewaffneten, landfriedenswidrigen Angriffs auf aeinen oder beide–a Vertragspartner zur gegenseitigen Hilfe mit bis zu 100 Reitern und 250 Fußsoldaten auf Kosten des Nutznießers. Im Bedarfsfall ist die Hilfe auf Ersuchen um weitere 100 Reiter und 250 Fußsoldaten aufzustocken. Die Gesamthilfe umfasst demnach b200 Reiter und 500 Fußsoldaten–b. Auf Wunsch des Nutznießers können die Fußsoldaten im Verhältnis 5:2 durch Reiter ersetzt werden. Etwaige Beute seiner Truppen steht dem Hilfeleistenden zu, sofern es sich nicht um Eigentum des Geschädigten handelt. Eroberte Schlösser und Festungen müssen dem Geschädigten unentgeltlich übergeben werden. Der Nutznießer der Hilfe hat dafür Sorge zu tragen, dass gefangene Angehörige der Hilfskontingente, etwa im Austausch gegen eigene Gefangene, wieder freikommen. Die Hilfe ist zu leisten, sooft sie beansprucht wird. Auch dürfen die gestellten Kontingente nicht vor Beendigung des Kampfhandlungen abgezogen werden. Der Nutznießer darf sich nur mit Zustimmung des Vertragspartners mit dem Feind verständigen. Der Abschluss eines Friedens ist unzulässig, solange die dem Hilfeleistenden im Zusammenhang mit der Kriegshilfe aufgesagten Lehen nicht wieder an die Lehnsnehmer vergeben wurden oder eine anderweitige Regelung getroffen wurde. Der Nutznießer der Hilfe soll die Hilfstruppen auf seine Kosten annehmen, sowie sie sein Territorium erreicht haben. [9.] [Regelung des Austragsverfahrens]. [10.] Die Vertragsdauer beträgt zwanzig Jahre. [11.] [Verpflichtungserklärung der Vertragspartner]. [12.] Von der gegenseitigen Beistandspflicht ausgenommen werden von beidencVertragspartnern der Papst, der röm. Ks., ddie Krone Böhmen–d und der Schwäbische Bund. Sollte gemäß der Bundeseinung Hilfe geleistet werden, ruht für diese Zeit die Beistandspflicht dieser Einung. Ebf. Uriel nimmt Bf. Lorenz von Würzburg und Pfgf. Alexander als Gf. von Veldenz von der Beistandspflicht ause. Hg. Ulrich nimmt fgemäß dem bestehenden Lehens- und Einungsverhältnis–f das Haus Österreich, außerdem Hg. Wilhelm von Bayern, Lgf. Wilhelm von Hessen sowie gemäß dem bestehenden Lehnsverhältnis die Gft. Burgund ausg. [13.] [Corroboratio mit Nachweis über die Siegelung der Urkunde durch Ebf. Urielh, Hg. Ulrich und – für das Mainzer Domkapitel – den Domdekan Adolf Rau von Holzhausen; Datum].

Nr. 336 Zusatzerklärung zum Einungsvertrag zwischen Ebf. Uriel von Mainz und Hg. Ulrich von Württemberg – Worms, 11. Juni 15091

Würzburg, StA, Mainzer Urkunden, weltlicher Schrank, L. 34, Nr. 27 (Or. Perg. m. 2 Ss. [ebfl. S. zerbrochen], mentag nach unsers lb. Herren fronlychnams tag) = Textvorlage A. Stuttgart, HStA, A 77, U 9 (Or. Perg. m. 3 Ss.) = B. Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (Reinkonz.; Dorsalverm.Mainz, [gestrichen: Brandenburg], Wirttemberg. Ir aynung betreffende.) = C. Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (Reinkonz.; Vorstufe von C; Notavermerk am Textende: Ist nit also.) = D. Würzburg, StA, Mainzer Ingrossaturbücher, Bd. 50, fol. 56’–58 (Kop.); Würzburg, StA, Mainzer Bücher verschiedenen Inhalts, Nr. 24, fol. 122–123’ (Kop.).

Regest: Faulde, Uriel, S. 106f.

[1.] Sie beideahaben gemäß Urkunde vom 11. Juni [Nr. 335] eine Einung geschlossen. Darin wurde zwischen ihnenbeine gegenseitige Hilfe vonc100 Reitern und 250 Fußsoldaten festgelegt; im Bedarfsfall sollendweitere 100 Reiter und 250 Fußsoldaten entsandt werden. Die Gesamthilfe beläuft sich demnach auf e200 Reiter und 500 Fußsoldaten–e. Sie beide, Ebf. Uriel und Hg. Ulrich, haben sich in Abänderung dieses Passus auf eine anfängliche Hilfe von 150 Reitern und 500 Fußsoldaten und im Bedarfsfall zusätzlicher 150 Reiter und 2500 Fußsoldaten geeinigt, womit die Gesamthilfe nunmehr 300 Reiter und 3000 Fußsoldaten umfasst. Darüber hinaus soll auf Anfrage weitere Hilfe gewährt werden. Bezüglich der Kosten und Schäden bleibt es beim Einungsvertrag.

[2.] Er, Ebf. Uriel von Mainz, hat unter anderem Bf. Lorenz von Würzburg und er, Hg. Ulrich von Württemberg, Lgf. Wilhelm von Hessen von der Bündnispflicht ausgenommen. Falls jedoch Würzburg selbst oder durch Dritte Württemberg angreifen sollte, gilt die Beistandspflicht gemäß Einungsvertrag dennoch. Sollte Württemberg Würzburg angreifen und der Bf. von Würzburg den Ebf. von Mainz um eine rechtliche Entscheidung bitten, wird dieser neutral bleiben. Falls Hessen Kurmainz angreifen und der Ebf. eine rechtliche Entscheidung über den Konflikt dem Hg. von Württemberg anheimstellen sollte, so gilt die bestehende Beistandspflicht Württembergs für Hessen in diesem Fall nicht mehr.

[3.] fDer Einungsvertrag wird außerdem [in Pkt. 8] dahingehend ergänzt, dass ein Vertragspartner dem anderen auch dann Hilfe leisten soll, wenn dessen Feind eine rechtliche Klärung des Konflikts angeboten hat–f.

[4.] [Corroboratio mit Nachweis über die Siegelung der Urkunde durch Ebf. Uriel, Hg. Ulrich und – für das Mainzer Domkapitel – den Domdekan Adolf Rau von Holzhausen; Datum].

Nr. 337 Vereinbarung zwischen Kurmainz, Brandenburg-Ansbach und Württemberg – Worms, 11. Juni 1509

Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 20 (Kop., montag nach corporis Cristi).

Die Räte von Kurmainz, Brandenburg-Ansbach und Württemberg haben sich darauf geeinigt, dass Mgf. Friedrich von Brandenburg seinen Vertragspartnern gegenüber binnen vierzehn Tagen erklären soll, ob er den Einungsvertrag gemäß dem vorliegenden Entwurf annehmen will oder nicht. Falls er zustimmt, sollen sich die Räte der drei Ff. mit deren Siegeln am Abend des 8. Juli (sant Kylians tag)in Heilbronn einfinden, um am folgenden Tag die Urkunden zu siegeln und auszutauschen.

Nr. 338 Einungsvertrag zwischen Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach und Hg. Ulrich von Württemberg – Worms, 11. Juni 15091

Stuttgart, HStA, A 77, U 10 (Or. Perg. Libell mit 2 anh. Ss., württ. S. stark beschädigt; montag nach unsers lieben Herrn fronleichnamstag) = Textvorlage A. Bamberg, StA, A 160, Lade 590, Nr. 3245, unfol. (koll. Kop. m. S., Ansbach, 16.6.1790, Unterz. G.K.S. Strebel) = B.

Kg. Maximilian hat auf dem Wormser Reichstag am 7. August 1495 einen allgemeinen Landfrieden erlassen, den sie angenommen haben und einhalten wollen. Darüber hinaus waren sich ihre Vorfahren seit vielen Jahren in Freundschaft und durch Einungsverträge verbunden. Aus diesem Grund, auch zum Lob Gottes und zur Ehre des Hl. Röm. Reiches, zur Sicherung ihrer Territorien und ihrer Rechte, für denVollzug des Landfriedens sowie für den Schutz der Pilger und anderer Reisender haben sie folgenden Einungsvertrag geschlossen: [1.–11.] [Wörtlich übereinstimmend mit Nr. 335, Pkt. 1–11]. [12.] Von der gegenseitigen Beistandspflicht ausgenommen werden von beiden Vertragspartnern der Papst, der röm. Ks., die Krone Böhmen und der Schwäbische Bund. Sollte gemäß der Bundeseinung Hilfe geleistet werden, ruht für diese Zeit die Beistandspflicht dieser Einung. Beide Partner schließen überdies Ebf. Uriel von Mainz und das Mainzer Domkapitel von der gegenseitigen Hilfspflicht aus, außerdem die Häuser Sachsen, Brandenburg und Hessen sowie Hg. Wilhelm von Bayern. Hg. Ulrich benennt gemäß dem bestehenden Lehens- und Einungsverhältnis zusätzlich das Haus Österreich und die Gft. Burgund. [13.] [Corroboratio mit Nachweis über die Siegelung durch die beiden Vertragspartner; Datum].

Anmerkungen

1
 Die Datierung des Einungsvertrags gilt nur für dem Entwurf (II). Die auszufertigenden Urkunden übersandte Hg. Ulrich am 28.6. nach Mainz [Nr. 540].
2
 Druck: Angermeier, RTA-MR V/1, Nr. 334/III, S. 360–373. Regest: Wiesflecker, Regesten I, Nr. 2251, S. 270.
3
 Nach den Verträgen von 1458 und 1465 [vgl. Nr. 339, S. 546, Anm. 2] war die Einung zwischen Kurmainz, Brandenburg-Ansbach und Württemberg zuletzt im August 1486 (Seyboth, Markgraftümer, S. 26f.) und während des Freiburger RT am 27.7.1498 (Kurzregest: Gollwitzer, RTA-MR VI, Nr. IIII/68, S. 681. Vgl. Seyboth, ebd., S. 237) erneuert worden.
a
–aeinen ... beide] In C/D: einen, zwei oder alle [drei]. B wie A.
b
–b200 ... Fußsoldaten] In C/D [entsprechend für drei Vertragspartner]: 400 Reiter und 1000 Fußsoldaten. B wie A.
c
 beiden] In C/D: allen drei. B wie A.
d
–ddie ... Böhmen] In C Einfügung am Rand.
e
 aus] In C/D danach: Mgf. Friedrich nimmt die Häuser Sachsen, Brandenburg und Hessen sowie Hg. Wilhelm von Bayern aus. B wie A.
f
–fgemäß ... Einungsverhältnis] Fehlt in C/D. B wie A.
g
 aus] In C/D danach: außerdem gemäß der bestehenden Einung die Eidgenossenschaft [vgl. Nr. 540, Pkt. 2]. – Bezieht sich auf den Einungsvertrag vom 13.5.1500 (Druck: Eidgenössische AbschiedeIII/2, Beil. Nr. 2 B, S. 1283–1285). Zu den parallelen Verhandlungen über die vorzeitige Verlängerung der Einung vgl. Nrr. 161 mit Anm. 1; 403 [Pkt. 3, mit Anm. 2].
h
 Uriel] In C/D danach: Mgf. Friedrich. B wie A.
1
 Die Urkunde ist rückdatiert. Vgl. Nr. 335, S. 541, Anm. 1.
a
 beide] In C danach gestrichen: auch der hochgeborn furst F[riedrich, Mgf. von Brandenburg usw.]. In D danach gestrichen: auch der hochgeborn furst Fridrich, marggrave zu Brandenburg, zu Stettin, Bomern, der Cassuben und Wenden herzog, burggrave zu Nurmberg und furst zu Rugen, unser besonder lieber frund und swager.
b
 ihnen] In D danach: drei Ff. [ausgehend von drei Vertragspartnern: Kurmainz, Brandenburg-Ansbach und Württemberg].
c
 von] In D danach: jeweils.
d
 sollen] In D danach: durch die anderen beiden Ff.
e
–e200 ... Fußsoldaten] In D [entsprechend für drei Vertragspartner]: 400 Reiter und 1000 Fußsoldaten.
f
–fDer ... hat] In D Einfügung am Rand.
1
 Der Einungsvertrag ist rückdatiert. Vgl. Nrr. 547; 550; 554, Anm. 1.