Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Marburg, StA, Best. 2, Nr. 449, unfol. (Auszug, Datumverm.: Corporis Christi; Verm.: Ex canc[ellar]ia Treviren[si]; Dorsalverm.: Abscheid der munz.).

Bei den Beratungen der vier rheinischen Kff. über das Münzwesen wurde der Kf. von Trier beauftragt, mit dem Lgf. von Hessen über eine Aufnahme in den kurrheinischen Münzverein zu verhandeln, damit er seine Gold- und Silbermünzen künftig nur noch gemäß dessen Münzordnung schlägt. Der Kf.1verhandelte darüber in Worms mit den hessischen Gesandten und händigte ihnen die Münzordnung2aus. Die Gesandten bekundeten die Absicht des Lgf., in den Münzverein einzutreten; er wolle ihnen Weisungen und Vollmacht für die abschließenden Verhandlungen zuschicken. Dazu waren die vier Kff. jedoch nicht bereit. Der Kf. von Trier gab den hessischen Gesandten deshalb mit Zustimmung seiner drei Mit-Kff. folgenden Bescheid: Der Lgf. soll innerhalb von vier Wochen eine Erklärung über seine Bereitschaft zum Eintritt in den Münzverein an den Kf. von Mainz schicken, der daraufhin die anderen drei Kff. informieren wird. Seine Gesandten sollen sich am 29. Juli (sontag nach sant Jacobs tag)in Bonn einfinden. Dort werden am Tag darauf die Verhandlungen mit den Räten der vier Kff. eröffnet, deren Ziel eine Verpflichtungserklärung Hessens zur Umsetzung der kurrheinischen Münzordnung ist. Der hessische Münzmeister3und der Wardein4sollen anschließend einen Eid auf diese Münzordnung ablegen.5

Anmerkungen

1
 Laut Schreiben Ebf. Uriels von Mainz an Ebf. Jakob von Trier waren auch Räte der anderen drei rheinischen Kff. an den Wormser Verhandlungen beteiligt (Kop. St. Martinsburg/Mainz, dornstags nach Kiliani[12.7.]1509; LHA Koblenz, 1 C, Nr. 11018, pag. 293–294).
2
 Wahrscheinlich handelte es sich um die Ordnungen vom 15.11.1490 (Druck: Scotti, Verordnungen Trier I, Nr. 38, S. 180–192; Würdtwein, Diplomataria II, Nr. CL, S. 411–422; Hirsch, Münz-Archiv VII, Nr. LII, S. 49–55; Hontheim, Historia II, Nr. DCCCLXXXI, S. 485–489) für die Goldmünzen und vom 7.6.1502 (Druck: Scotti, ebd., Nr. 42, S. 211–216; Würdtwein, ebd., Nr. CLVI, S. 435–442) für die Silbermünzen, die zusammen die Grundlage für die Bestimmungen des neuen Münzvereins vom 1.10.1509 [Nr. 536, Anm. 2] bildeten. Vgl. Röblitz, Beitritt, S. 262.
3
 = Philipp Hogelin (Demandt, Personenstaat I, Nr. 1262, S. 361f.).
4
 = Wilhelm (von) Fritzlar (ebd., Nr. 741, S. 229).
5
 Lgf. Wilhelm erklärte mit Schreiben vom 7.7. gegenüber Ebf. Uriel von Mainz, die Wormser Vereinbarung umsetzen zu wollen (Kop. Kassel, sambstags nach visitacionis Marie; LHA Koblenz, 1 C, Nr. 11018, pag. 295–296. Konz.; StA Marburg, Best. 2, Nr. 449, unfol.). Ebf. Uriel informierte daraufhin am 12.7. Ebf. Jakob von Trier, zweifellos auch Kurköln und Kurpfalz [Nachweis wie Anm. 1]. Nach dem Tod des Lgf. am 11.7. bevollmächtigte seine Witwe Lgfin. Anna den Amtmann der Niedergft. Katzenelnbogen, Hermann von Reckrodt, als Gesandten ihres Sohnes Philipp für die Verhandlungen in Bonn (Konz., mitwochen des heyligen apostels sandt Jacobs tag [25.7.]1509; ebd., unfol.). Vgl. dazu Nr. 535.