Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil
I. (Einungsvertrag zwischen Kurmainz und Württemberg): Würzburg, StA, Mainzer Urkunden, weltlicher Schrank L. 34, Nr. 26, fol. 1–8 (Or. Perg. Libell mit 2 anh. Ss., ebfl. S. zerbrochen; montag nach unsers lieben Herrn fronleychnams tag) = Textvorlage A. Stuttgart, HStA, A 77, U 8 (Or. Perg. Libell mit 3 anh. Ss.) = B. Würzburg, StA, Mainzer Ingrossaturbücher, Bd. 50, fol. 53–56’ (Kop.). Würzburg, StA, Mainzer Bücher verschiedenen Inhalts, Nr. 24, fol. 116–121’ (Kop.).
II. (Einungsentwurf zwischen Kurmainz, Brandenburg-Ansbach und Württemberg): Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 1–9’ (Konz.) = C. Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 10–18 (Kop.) = D.
Regest: Sattler, Geschichte I, S. 100f.; Steinhofer, Ehre III, S. 930–934; Faulde, Uriel, S. 105f.
Kg. Maximilian hat auf dem Wormser Reichstag am 7. August 1495 einen allgemeinen Landfrieden2erlassen, den ihre Amtsvorgänger angenommen haben und den auch sie einhalten wollen. Diese waren einander darüber hinaus seit vielen Jahren in besonderer Freundschaft und durch Einungsverträge3verbunden. Aus diesem Grund, auch zum Lob Gottes und zur Ehre des Hl. Röm. Reiches, zur Sicherung ihrer Territorien und Rechte, für den Vollzug des Landfriedens sowie für den Schutz der Pilger und anderer Reisender haben sie folgenden Einungsvertrag geschlossen: [1.] Bekunden für sich und ihre Untertanen die Absicht zur Pflege freundschaftlicher Beziehungen. [2.] Verpflichten sich und ihre Untertanen zum gegenseitigen Gewaltverzicht. [3.] Verpflichten sich zum Schutz der Untertanen des Vertragspartners in ihren Territorien und zur gegenseitigen Nacheile. [4.] Verpflichten sich, Feinden des Vertragspartners keinerlei Unterstützung zu gewähren, sondern auf Ersuchen gegen diese vorzugehen. Die Vertragspartner gestatten sich dabei gegenseitig die grenzüberschreitende Verfolgung von Straftätern. [5.] Verpflichten sich zur gegenseitigen Nichteinmischung in innere Angelegenheiten. [6.] Gewähren unter dem Vorbehalt bestehender Zoll- und Geleitrechte den Untertanen des Vertragspartners freien Handel. [7.] Streitigkeiten zwischen Amtleuten der Vertragspartner sollen entweder durch diese selbst oder durch die Vertragspartner bzw. ihre Räte einvernehmlich beigelegt werden. [8.] Verpflichten sich für den Fall eines bewaffneten, landfriedenswidrigen Angriffs auf a–einen oder beide–a Vertragspartner zur gegenseitigen Hilfe mit bis zu 100 Reitern und 250 Fußsoldaten auf Kosten des Nutznießers. Im Bedarfsfall ist die Hilfe auf Ersuchen um weitere 100 Reiter und 250 Fußsoldaten aufzustocken. Die Gesamthilfe umfasst demnach b–200 Reiter und 500 Fußsoldaten–b. Auf Wunsch des Nutznießers können die Fußsoldaten im Verhältnis 5:2 durch Reiter ersetzt werden. Etwaige Beute seiner Truppen steht dem Hilfeleistenden zu, sofern es sich nicht um Eigentum des Geschädigten handelt. Eroberte Schlösser und Festungen müssen dem Geschädigten unentgeltlich übergeben werden. Der Nutznießer der Hilfe hat dafür Sorge zu tragen, dass gefangene Angehörige der Hilfskontingente, etwa im Austausch gegen eigene Gefangene, wieder freikommen. Die Hilfe ist zu leisten, sooft sie beansprucht wird. Auch dürfen die gestellten Kontingente nicht vor Beendigung des Kampfhandlungen abgezogen werden. Der Nutznießer darf sich nur mit Zustimmung des Vertragspartners mit dem Feind verständigen. Der Abschluss eines Friedens ist unzulässig, solange die dem Hilfeleistenden im Zusammenhang mit der Kriegshilfe aufgesagten Lehen nicht wieder an die Lehnsnehmer vergeben wurden oder eine anderweitige Regelung getroffen wurde. Der Nutznießer der Hilfe soll die Hilfstruppen auf seine Kosten annehmen, sowie sie sein Territorium erreicht haben. [9.] [Regelung des Austragsverfahrens]. [10.] Die Vertragsdauer beträgt zwanzig Jahre. [11.] [Verpflichtungserklärung der Vertragspartner]. [12.] Von der gegenseitigen Beistandspflicht ausgenommen werden von beidencVertragspartnern der Papst, der röm. Ks., d–die Krone Böhmen–d und der Schwäbische Bund. Sollte gemäß der Bundeseinung Hilfe geleistet werden, ruht für diese Zeit die Beistandspflicht dieser Einung. Ebf. Uriel nimmt Bf. Lorenz von Würzburg und Pfgf. Alexander als Gf. von Veldenz von der Beistandspflicht ause. Hg. Ulrich nimmt f–gemäß dem bestehenden Lehens- und Einungsverhältnis–f das Haus Österreich, außerdem Hg. Wilhelm von Bayern, Lgf. Wilhelm von Hessen sowie gemäß dem bestehenden Lehnsverhältnis die Gft. Burgund ausg. [13.] [Corroboratio mit Nachweis über die Siegelung der Urkunde durch Ebf. Urielh, Hg. Ulrich und – für das Mainzer Domkapitel – den Domdekan Adolf Rau von Holzhausen; Datum].