Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil
Nr. 339 Beschlüsse des Mainzer Domkapitels – Mainz, 3. Mai 1509
Erbeinung zwischen Kurmainz, Brandenburg-Ansbach und Württemberg; Bereitstellung von Reitern für den Venezianerkrieg.
Würzburg, StA, Mainzer Domkapitelprotokolle 3, fol. 648’ (Reinschr. mit Randvermm., die den Inhalt kennzeichnen).
[3.5.] Der Schulmeister1brachte im Namen des Ebf. zwei Artikel vor. 1. Bezüglich der vor kurzem vom Mgf. von Brandenburg vorgeschlagenen Erbeinung erklärte das Domkapitel nach Beratung sein Einverständnis zu einer Erneuerung der seinerzeit von Ebf. Adolf [von Mainz] geschlossenen Einung2unter erneuter Einbeziehung des Hg. von Württemberg. Dies wäre sowohl für die drei Vertragspartner als auch für ihre Untertanen vorteilhaft. Falls der Hg. von Württemberg der Einung jedoch nicht beitreten will, so erachtet das Domkapitel es für wünschenswert, mit dem Mgf. von Brandenburg, dem man seit vielen Jahren freundschaftlich verbunden ist, gemäß dem [Wormser] Landfrieden ein freuntlich verstendnußeinzugehen, um die gute Nachbarschaft zu erhalten. – 2. Bezüglich der vom Ks. gewünschten Bereitstellung von 50 Pferden auf dessen Kosten wurde beschlossen: Der Ebf. sollte sich in dieser Angelegenheit wie die anderen Reichsstände verhalten. Wo auch uf dem tag zu Wormß durch die fursten und stende des Reichs gemeltem unserm allergnedigsten herrn keyser obangezeigte hilf nit zugelassen wurd, sonder abgeschlagen, das dannoch gemelter unser gn. her von Meinz in diesen sweren leuften ksl. Mt. uf ire angepurnis [= Zahlungsverpflichtung] L pferde VI monat lange zu rusten und halten ungeweigert sich hett erpoten, in zuversicht, solchs sein ftl. Gn. und dem stift in erlangung der confirmation privilegiorum, auch der stadt Menz halben, alles zu nutz und frommen reichen werd und dienen. – Für den Vortrag dieser Beschlüsse an den Ebf. wurden der Dekan [Adolf Rau von Holzhausen], der Schulmeister [Lorenz Truchseß von Pommersfelden] und [Ulrich von] Schechingen deputiert.
Nr. 340 Der ksl. Reichstagskommissar Mgf. Kasimir von Brandenburg an Dekan [Adolf Rau von Holzhausen] und Kapitel des Mainzer Domstifts – Worms, 8. Mai 1509
Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 3, fol. 125–125’ (Konz. mit ex.-Verm.).
Der ksl. Profos Michel Reisacher (von Breysach)hat vorgebracht, dass ihm für den Gefangenen in Bingen (Pyngen)50 fl.rh. zugesagt worden seien, wovon der Ks. eine Hälfte übernommen habe und der Amtmann des Domkapitels, Macharius von Buseck1, die restlichen 25 fl.rh. bezahlen solle. Buseck habe aber dem ksl. Befehl bislang nicht Folge geleistet, sondern sei ohne Wissen des Ks. abgereist. Dem Profos seien deshalb erhebliche Kosten entstanden.
Befiehlt ihnen in Vertretung und auf Befehl des Ks., Buseck zur Zahlung seines Anteils zu veranlassen, damit er dem Ks. nicht Bericht erstatten und ihn verärgern muss.2
Nr. 341 Reversbrief Ebf. Uriels von Mainz – Worms, 12. Mai 1509
Würzburg, StA, Mainzer Ingrossaturbücher, Bd. 50, fol. 31 (koll. Kop., sambstags nach dem sontag cantate; Kollationsverm. Jo. Heck[mann]).
Bekundet die eidliche Erneuerung des von seinen Amtsvorgängern mit der Gft. Sponheim für die Feste Neu-Bamberg (Neuenbeimburg), das Tal darunter und den umliegenden Bezirk geschlossenen Burgfriedens1mit Pfgf. Johann von Simmern.2
Nr. 342 Ks. Maximilian an Kf. Uriel von Mainz – Kaufbeuren, 14. Mai 1509
Würzburg, StA, Mainzer Urkunden, weltlicher Schrank L. 5/1.8 (Or. mit besch. S., Vermm. prps./amdip., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Würzburg, StA, Mainzer Ingrossaturbücher, Bd. 50, fol. 135’–136 (Kop. mit imit. Vermm. und Gegenz. wie A). Würzburg, StA, Mainzer Bücher verschiedenen Inhalts, Nr. 81, fol. 12–12’ (Kop.).
Druck: Gudenus, Codex IV, Nr. CCLXXII, S. 573f.; Harpprecht, Staats-Archiv III, Nr. CLVI, S. 174.
Übersendet ihm durch seinen Rat Johann Storch das große und kleine ksl. Siegel. Dieser hat Befehl, ihm die Sendung gegen eine Empfangsbestätigung auszuhändigen.1Weist ihn an, die Siegel entgegenzunehmen und damit für die Dauer des Wormser Reichstages sämtliche Schriftstücke, die durch die Reichsversammlung, die auf dem Wormser Reichstag anwesenden ksl. Räte und Kommissare oder durch das ksl. Kammergericht zur Ausfertigung bestimmt werden, zu besiegeln und wie sein Vorgänger Ebf. Berthold2eigenhändig zu unterzeichnen. Nach Ende des Reichstages soll er die beiden Siegel dem ksl. Kammergericht überantworten, damit es gemäß dem Konstanzer Abschied3davon Gebrauch machen kann.4Im Gegenzug soll er sich das bislang am Gericht benutzte Siegel aushändigen lassen und es ihm, dem Ks., zusenden.5