Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

5.11.1. Bischof Hugo von Konstanz gegen Wolf Dietrich von Knöringen

Nr. 1359 Das Innsbrucker Regiment an die ksl. Hofräte in Trier

Innsbruck, 2. Juli 1512

Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV/1512, fol. 138-139, Orig. Pap. m. S.

Hat das (nicht vorliegende) Schreiben der Hofräte aus Trier vom 12. Juni zum Konflikt zwischen Bf. (Hugo) von Konstanz und der Stadt Konstanz einerseits und Wolf Dietrich von Knöringen andererseits,1desgleichen des vertrags halben, so von wegen ksl. Mt. denen von Costenz verschiner zeit aufgericht [Nr. 717], erhalten, ebenso den Ratschlag, daz wir die parteyen für uns ervordern, die sachen zu mitlen versuechen und in sonderhait die vehd mitler zeit anstellen sollen. Dieweyl aber wir uns desselben vertrags, auch anderer oben angezaigter sachen vormals nie beladen noch daringeslagen, sonder allain mitsambt ksl. Mt. hofräten, so dazumal hie gewesen, ratslagen verhelfen haben, in der gestalt, nachdem die sachen gross und ksl. Mt. vil daran gelegen sey, daz ir Mt. die parteyen auf den reichstag ervordern und daselbs mit inen, sy zu verainen, auch den vertrag auf zimlich, leydenlich weg, nachdem der, wie er gestellt ist, nit erlitten werden mag, zu mitlen, handlen lassen sol, so were nochmals unser gutbedunken, daz demselben ratslag also gelebt und yetz, so die stend vom Reich beyeinander sein, nachkomen würde. Wenn es den Hofräten besser gefällt, könnte der Ks. auch zwei oder drei Kommissare und die drei Hauptleute des Schwäbischen Bundes bevollmächtigen, die Parteien auf die nächste Bundesversammlung zu laden und mit ihnen über einen Austrag der Angelegenheit zu verhandeln.

Nr. 1360 Ks. Maximilian an Hg. Ulrich von Württemberg

Köln, 28. September 1512

Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV/1512, fol. 208a, Konz.

Hat durch Hg. Ulrichs (nicht vorliegendes) Schreiben und das Vorbringen Balthasar Merklins, Propst zu Waldkirch, erfahren, daß der Hg. sich intensiv um eine Beilegung des Konflikts zwischen Bf. Hugo von Konstanz und Wolf Dietrich von Knöringen bemüht. Da aber noch nichts Endgültiges entschieden ist und es ihm gebührt, den Bf. als Glied des Reiches bei Recht und Billigkeit zu handhaben, befiehlt er, diesem, seinem Hst., dem Konstanzer Domkapitel sowie deren Untertanen und Verwandten Hilfe und Beistand zu leisten.

5.11.2. Bischof Wilhelm von Straßburg gegen Regiment zu Ensisheim

Nr. 1361 Ks. Maximilian an den Landvogt im Oberelsaß, Wilhelm von Rappoltstein

Trier, 6. Mai 1512

Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV/1512, fol. 89a, Konz.

Weist ihn u. a. an, in der Angelegenheit zwischen Bf. (Wilhelm) von Straßburg und dem Kloster St. Valentin in Rufach gemäß dem jüngst ergangenen (nicht vorliegenden) ksl. Befehl stillzustehen, die Gefangenen freizulassen und den Sachverhalt auf dem bevorstehenden Tag in Straßburg (am 9. Mai)1 zur Sprache zu bringen.2

Nr. 1362 Ks. Maximilian an den Landvogt und die Räte zu Ensisheim

Trier (!), 24. Mai 15121

Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV/1512, fol. 109a-110b, Konz.

Auf seinen Befehl hin ist Degen Fuchs von Fuchsberg, ksl. Rat und Hauptmann zu Kufstein, kürzlich auf dem Tag in Straßburg (am 9. Mai) wegen des Konflikts zwischen Bf. Wilhelm von Straßburg und dem Regiment zu Ensisheim um das Heiltum St. Valentin und die Gefangennahme verschiedener Personen tätig geworden und hat eine Abrede zustande gebracht, die den Vertretern beider Parteien auf Hintersichbringen übergeben worden ist. Hat diese zur Kenntnis genommen und sich daraufhin entschlossen, auf der nächsten Versammlung der Stände der Niederen Vereinigung durch seine Räte in besagtem Konflikt weiter gütlich handeln zu lassen. Gebietet daher dem Regiment, unverzüglich alle Personen, die es im Zusammenhang mit dem Streitfall gefangengenommen hat, ohne Lösegeld, nur gegen Leistung der Urfehde, aus dem Gefängnis zu entlassen, gegen sie mit der atzung, auch in andern artikeln, die obberurt irrung berurn, stillzustehen und die geplante Schiedshandlung abzuwarten.

Nr. 1363 Ks. Maximilian an das Innsbrucker Regiment

Köln, 1. August 1512

Innsbruck, TLA, Urkunden I Nr. 4371/1, Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; c.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein).

Hat befohlen, in der (nicht vorliegenden) Instruktion für die ksl. Räte und Kommissare zum Straßburger Tag in Sachen Niedere Vereinigung (am 24. August, vgl. Nr. 1483) zu vermerken, daß diese sich auch um einen gütlichen Ausgleich im Konflikt zwischen Bf. Wilhelm von Straßburg und den beiden Landvögten im Elsaß (Wilhelm von Rappoltstein, Fh. Hans Jakob von Mörsberg) bemühen sollen. In ihrem jetzt übersandten (nicht vorliegenden) Schreiben vertreten die Mitglieder des Innsbrucker Regiments jedoch die Auffassung, sie hielten es nicht für gut, das wir dermassen verpfendt in ain anlaß verwilligen, auch uns ichts an unser oberkait entziehen lassen sollen. Ist zwar keineswegs gewillt, seine Obrigkeit beschneiden zu lassen, aber damit der gemelt Bf. zu Straspurg sich nit zu beclagen hab, das er unpillichen und wider recht, als er dann ime beschehen zu sein vermaint, beschwert were, sein wir der maynung, auch dieweil uns nit gepurt, jemands das recht zu versagen, daß die Räte auf der kommenden Straßburger Versammlung nochmals einen Ausgleichsversuch unternehmen sollen. Befiehlt deshalb, eine entsprechende Weisung in besagte Instruktion einzufügen, und wo die guetlicheit nit verfangen werden möchte, das alsdann von ainem entlichen austrag geredt, dardurch die gedachten irrungen hingelegt und vertragen und sich der genannt unser F. von Strasburg nit beclagen muge, das er wider pillicheit beswert werde.

Nr. 1364 Zyprian von Serntein (ksl. Kanzler) an das Innsbrucker Regiment

Köln, 11. August 1512

Innsbruck, TLA, Urkunden I Nr. 4371/2, Orig. Pap. m. S.

Der Ks. hat dem Regiment zu Innsbruck in seinem Antwortschreiben (Nr. 1363) seinen Willen in der Streitsache zwischen Bf. (Wilhelm) von Straßburg und dem Regiment zu Ensisheim kundgetan. Und das, so ksl. Mt. bisher in der sachen Strasburg betreffend gehandlt, hat sein Mt. allain darumb getan, das sein ksl. Mt. von demselben Bf. gar treffenlich ersuecht ist worden, und sonderlich so hat er von dem reichstag wegziehen wellen. Der Ks. würde es begrüßen, wenn besagter Konflikt auf dem Tag in Straßburg am 24. August (Bartholomei) beigelegt oder zu einem entlichen austrag verfaßt würde. Das aber ir ksl. Mt. zu demselben austrag gepfendt sol komen, dasselb, vermaint ksl. Mt., sey auch nit zimlich. Der Ks. wünscht, daß die Abgesandten des Innsbrucker Regiments auf dem Straßburger Tag nach ihrem Gutdünken handeln. Das Ergebnis wird er auf alle Fälle akzeptieren.

Nr. 1365 Ks. Maximilian an das Innsbrucker Regiment

Köln, 26. September 1512

Innsbruck, TLA, Urkunden I Nr. 4371/3, Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; c.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein; Präs.vermerk: Praesentata 2. Octobris Ao. etc. 12).

Die ksl. Räte Hans Ymbert von Gilgenberg und Dr. Hieronymus Baldung haben gemäß beigefügter (nicht vorliegender) Abschrift mitgeteilt, sie hätten auf der jüngsten Versammlung in Straßburg1 (am 24. August) in Sachen Niedere Vereinigung versucht, namens des Ks. als Kastenvogt und Schirmherr des Klosters St. Valentin zu Rufach den anhängigen Konflikt mit Bf. Wilhelm von Straßburg zur Sprache zu bringen, doch sei von diesem kein Gesandter dagewesen. Nun hat das Innsbrucker Regiment angezeigt, das beswerlichen sey, wo wir zu verhör oder rechtlichem austrag gephendt furkumen sollen, und empfohlen, Bf. Wilhelm zu befehlen, das er die slosser, so sein andacht daselbst zu Rufach fur das heiltumb geslagen, abzutuen, desgleichen den prior desselben gotshauses widerumb einkumen zu lassen. Antwortet darauf, das, was er bislang in besagter Sache unternommen habe, habe er allain darumb getan, damit derselb Bf. in des Reichs hendln und sachen des ytzvergangen reichstag dest stattlicher handln möge. Wenn irgend möglich, möchte er einen gütlichen Ausgleich der Streitsache erreichen. Hat deshalb, obwohl es eigentlich eine Sache des Innsbrucker Regiments ist, dem Bf. bereits früher zugesagt, den Konflikt verhören zu lassen. Weil er nach wie vor zu diesem Versprechen steht, hat er Sigmund von Falkenstein, Dr. Heinrich Koler, Pfarrer zu Freiburg i. Br., und Konrad von Schellenberg zu ksl. Kommissaren auf dem Straßburger Tag am 18. Oktober (künftigen St. Lucastag) ernannt. Das Innsbrucker Regiment soll sie abfertigen und anweisen, einen gütlichen Ausgleich zustandezubringen. Falls dies nicht möglich ist, so stellen wir zu euerm guetbedunken, ob die sachen auf ainen obman im gleichen zusatz zu entlichem und austreglichem rechten gestellt werden sollen. Auch in allen weiteren Fragen soll das Regiment nach eigenem Ermessen verfahren. Wenn es empfiehlt, Bf. Wilhelm ein Schreiben vom ksl. Hof aus zu schicken, wird er dies veranlassen.2

5.11.3. Herzog Ulrich von Württemberg gegen Abt Georg von Zwiefalten

Nr. 1366 Das Innsbrucker Regiment an Ks. Maximilian

Innsbruck, 8. August 1512

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 27 (alt 21a) 1512 Aug., fol. 15, Orig. Pap. m. S.

Vermutlich ist der Ks. darüber informiert, daß Hg. Ulrich von Württemberg Abt (Georg Fischer) von Zwiefalten gefangennehmen und aus seinem Kloster hat verbringen hat.1 Gemäß Weisung des Regiments hat Hans Ymbert von Gilgenberg Erkundigungen über den Vorfall eingezogen und den beigefügten (nicht vorliegenden) Bericht übersandt, außerdem Abschriften, wie es sich mit dem Schirm über Kloster Zwiefalten verhält. Erachten es für gut, daß der Ks. sich der Sache annimmt.

Nr. 1367 Ks. Maximilian an Hg. Ulrich von Württemberg

Köln, 11. August 1512

Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV/1512, fol. 169a, Konz.

Antwortet auf das den Abt von Zwiefalten betreffende (nicht vorliegende) Schreiben Hg. Ulrichs, er wolle der Mitteilung gnediklich ingedenk sein. Falls er in dieser Sache Weiteres erfährt, wird er den Hg. informieren und dessen Antwort anhören.1

5.11.4. Pfalzgraf Alexander von Pfalz-Zweibrücken gegen Johann Vogt von Hunoltstein

Nr. 1368 Abschied der ksl. Hofräte im Konflikt zwischen Pfalzgf. Alexander von Pfalz-Zweibrücken und Johann Vogt von Hunoltstein

Köln, 8. August 1512

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 27 (alt 21a) 1512 Aug., fol. 16a, Konz.

Pfalzgf. Alexander von Pfalz-Zweibrücken und Johann Vogt von Hunoltstein sind wegen ihres Konflikts durch die ksl. Hofräte verhört worden, ein gütlicher Ausgleich ist jedoch nicht zustande gekommen. Die Hofräte haben deshalb den Streitparteien den Abschied gegeben, der Ks. werde Kommissare beauftragen, auf einem kurzfristig anberaumten Tag beide Streitparteien nochmals zu hören und eine gütliche Verständigung zu versuchen oder, falls diese nicht gelingt, rechtlich zu entscheiden. Bis dahin sollen die Kontrahenten nichts mit der Tat gegeneinander unternehmen.

Nr. 1369 Ks. Maximilian an EB Philipp von Köln

Köln, 11. August 1512

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 27 (alt 21a) 1512 Aug., fol. 49, Orig. Pap. ( p.r.p.s.; Gegenzeichnung: Serntein; nicht ausgegangen).

Zwischen Pfalzgf. Alexander von Pfalz-Zweibrücken einerseits sowie Johann und Friedrich Vogt von Hunoltstein andererseits ist ein Streit entstanden wegen verschiedener Güter, die Pfalzgf. Alexander Johann Vogt von Hunoltstein im Landshuter Erbfolgekrieg abgenommen hat. Beide Parteien wurden deswegen durch ihn (den Ks.) verhört. Da in dieser den Landshuter Erbfolgekrieg betreffenden Sache gemäß dem Kölner Spruch allein ihm eine Entscheidung zusteht,1 eine gütliche Verständigung bislang nicht zustande gekommen ist, er sich aber wegen Überhäufung mit anderen Geschäften nicht weiter mit der Angelegenheit befassen kann, bevollmächtigt er EB Philipp von Köln, die Kontrahenten kurzfristig vorzuladen, mit allem Nachdruck zu versuchen, einen Ausgleich herbeizuführen oder, falls dies nicht gelingt, eine Rechtsentscheidung zu treffen.

5.11.5. Pfalzgraf Friedrich gegen Ladislaus von Sternberg

Nr. 1370 Ks. Maximilian an Kg. Wladislaw II. von Böhmen und Ungarn und in gleicher Form an die Stände der böhmischen Krone

Brüssel, 9. Juni 1512

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 27 (alt 21a) 1512 Juni, fol. 16a-20a, Konz.

Zwischen Pfalzgf. Friedrich als Vormund der jungen Pfalzgff. Ottheinrich und Philipp einerseits und Ladislaus von Sternberg andererseits ist wegen Schloß, Stadt und Hft. Heideck ein Konflikt entstanden. Er (der Ks.) hat in dieser Angelegenheit Ladislaus von Sternberg kraft einer Appellation vorgeladen und Kg. Wladislaw, den böhmischen Ständen und Ladislaus von Sternberg untersagt, gegen Pfalzgf. Friedrich zu handeln. Daraufhin wandten sich die böhmischen Stände an ihn (den Ks.) und baten darum, sie bei ihrem von früheren röm. Kss. und Kgg. verliehenen Privileg, nicht außerhalb Böhmens zitiert zu werden, bleiben zu lassen. Diese Bitte übersandte er an Pfalzgf. Friedrich und ersuchte ihn um eine Stellungnahme. Der Pfalzgf. antwortete, Schloß und Hft. Heideck mit allen Zugehörungen seien seinen jungen Vettern (Ottheinrich und Philipp) im kgl. Schiedsspruch zu Köln zugesprochen worden.1 (Folgt eine längere Darlegung über den lehenrechtlichen Status Heidecks.) Sieht sich nach Prüfung der vorgebrachten Argumente außerstande, dem Gesuch der böhmischen Stände stattzugeben. Weist auch darauf hin, daß Pfalzgf. Friedrich wohl die Reichsstände oder den Papst anrufen wird, wenn er sein Recht nicht beim Ks. erlangen kann. Fordert deshalb die Adressaten auf, darauf zu hinzuwirken, daß Ladislaus von Sternberg vor dem Reichskammergericht erscheint.

5.11.6. Augsburger Domkapitel gegen Christoph Welser

Nr. 1371 Beratungen des Augsburger Domkapitels über den Konflikt mit Christoph Welser

[1.] Bereitschaft Bf. Matthäus’ von Gurk zur Unterstützung des Domkapitels beim Ks. in der Welser-Sache; [2.] Beschluß zur Einschaltung weiterer ksl. Räte und der Reichsstände; [3.] Weisungen für Bernhard Adelmann zum Betreiben der Angelegenheit bei Ks. und Reichsständen; [4.] Bitte an Johann Renner und Hans von Landau um Unterstützung; [5.] Erlangung eines Förderbriefs des Reichstags an den Papst; [6.] Auftrag an die mit der Welser-Sache betrauten Domherren zu weiteren Beratungen; [7.] Relation Bernhard Adelmanns über seine Bemühungen bei Ks. und Ständen auf dem Reichstag.

Augsburg, 5. Juni – 1. Oktober 1512

Augsburg, StA, Hst. Augsburg, NA, Akten 5494, Orig. Pap.

Fol. 38a-39a: [1.] Die saturni 5. Junii: [...] Item auf heut mein H. dechand ainem capitel die antwort, von meinem gn. H. von Gurg auf die werbung, an sein Gn. des Welsers halben bescheen, gefallen, eroffnet, der maynung, das sein Gn., in diser sach ainem capitel hilflich und rätlich zu sein, mit willen und gern tun welle, in mas er sich vormals auch erboten und im als aim tumbrobst zustand, mit erbietung, von ains capitels wegen ksl. Mt. und seiner Gn. freunden am hof derhalben zu schreiben und zu ersuchen.1 Aber die sach der messen an sich zu nemen, als ob die sein aigen were, oder ainich zusagen oder vertrostung zu tun, well seinen Gn. nit gelegen sein. An welicher antwort sie nit genugig gewest und sich vernemen lassen, sein Gn. weiter schriftlich oder muntlich zu ersuchen. Hab sein Gn. gesagt, er mogs wol leiden etc.

[2.] Darauf sich ain capitel underredt und in ermessung des grossen ansehens, dorin gemelter mein gn. H. von Gurg diser zeit ist, beschlossen, sein Gn. nit zu erlassen, sonder durch die verordneten weiter zu ersuchen und mit sein Gn., wes sich eraischen und sie fur gut ansehen wirt, zu handlen und furzunemen, damit sich sein Gn. der sachen, die abzustellen, underfach, mit dem fuglichsten, als sie zu tun wol wissen. Neben dem soll nichtdestmynder mein gn. H. [Bf. Heinrich] von Augspurg umb hilf, rat und beystand ersucht werden, auch dem [Gf. Eitelfriedrich] von Zorn [= Zollern] und Wilhelmen von Knoringen zu schreiben, dweil die sach sein Gn. und den stift berurt, H. Bernharten Adelman, so er sie darumb anlangen werde, hilflich, beystendig und ratig zu sein.2 Es sollen auch gemeltem H. B[ernhard] Adelman solich schriften sambt eins gn. H. von Gurg schreiben an die ksl. Mt. und seiner Gn. freund am hof zugeschickt und durch ein instruction bevelch geben werden, dieselbigen zu uberantworten und anfenglich Kff. und Ff., so auf dem reichstag sein, ieden in sunder, irer und irer vorfaren verschreibungen inhalt beygesanter copi zu erinnern,3 desgleichen die, so mein H. von Gurg schreibt, sambt dem von Zorn unterteniglich und vleissig zu bitten, die ksl. Mt. irer verschreibung zu erinnern und zu bitten, aim capitel in diser sach hilflich, ratlich und beystendig zu sein, damit sie bey iren statuten und gewonheiten behelten und gehandhabt werden, mit sonderlichem anzeig, das dise sach die von Ougspurg noch gemeine stat nit, sonder allain ain sondere person berurt und antreff, das auch sein Mt. sambt den stenden des Reichs den stift und seine verwanten in disem vaal mer zu bedenken und zu furdern schuldig sey dann den Welser, und das ir Mt. sambt den stenden und gemainer versamnung des Reichs an die Babstlich Hlkt. furschriften tun wellen, auch das sein Mt. mainem gn. H. von Gurg ernstlich bevelch geb, in diser sach bey Babstlicher Hlkt. vleis zu haben, solich des Welsers unpillich furnemen abzustellen und nichtdestminder neben den Kff. und Ff. zu bitten, ob ain capitel uber kurz oder lang irer Gn. furschriften noch mer bedurfen und notturftig sein wurden, die alsdann, ieder in sonder, inen gnediglich mitzutailen und zu geben verschaffen etc., alles mit weitern geburlichen, notturftigen anzaigungen und handlungen, mit dem besten fugen, als er zu tun wol waist, sich eraischen und fugen ansehen wurt. [...]

Fol. 41a: [3.] Die veneris 11. Junii: Ist von wegen des handels, den Welser betreffend, weiter geratslagt und fur gut ansehen worden, erstlich Kff. und Ff., ieden in sonder, umb furschriften zu ersuchen und, sover dieselben erlangt, alsdann die stend ganzer versambung des Reichs auf ir verschreibung auch umb furderung vorgemelter mas zu bitten, der zuversicht, solhs werde bey B[äpstlicher] Hlkt. ain merklich und guets ansehen bringen. Und damit das bey ksl. Mt. nit abgetragen oder sunst nit fast lautmer werde, soll H. B[ernhard] Adlman meins gnst. H. von Meinz und anderer rat haben und fur sich selbs auch fleis furkeren und achten, wie das zum fuglichisten angebracht und erlangt werden mag, das er auch die penlich verschreibung, von ksl. Mt. allain ausgangen, nymands, dann wo es in fur not und gut ansehen wurt, anzaigen soll, dann wider die ichtzit erlangt noch ausgebracht werde, und so ksl. Mt. nit vorhanden were, das er nichtdestmynder bey Kff., Ff. und stenden des Richs egemelter mas handlen und vleis haben soll, die furschriften zu erlangen, und so die ksl. Mt. auch zu inen komen würd, alsdann seinem bevelch nach mit seiner Mt. auch zu handlen. So aber sein Mt. zu den stenden nit komen, das er dann furschrift von inen an sein Mt. erlangen und die seiner Mt. mit suplication und anderm, was in fur gut ansehen wirt, zuschicken und iemand an seiner Mt. hof, der in darzu taugenlich zu sein bedunken, die sach zu solicitirn, schreiben und bevelhen soll, alles in der besten form etc. Und was er fur costen und zerung in die canzleien und sunst laufen mochte, dasselbig darzu leihen. Will im ain capitel widerumb gutlich entrichten. [...]

Fol. 45b: [4.] Die martis 6. Julii: Ist auf die anzaigungen, durch Dr. Neitharten und H. Cunraten Adlman bescheen, wie der reichstag gein Koln und die ksl. Mt. auch dahin kumen soll, beslossen worden, maister Hansen Renner zu ersuchen, bey ksl. Mt. in der sach wider den Welser zu solicitirn etc. Doch soferr die verordneten ain andern in disem handel erschiesslichern wisten, als dann durch H. Marquarten vom Stain, dumbrobst zu Bamberg etc., gemelt ist, last im ain capitel gefallen, demselben die sach zu berichten und sunst, was sie fur not und gut ansehen wirt, zu handeln. Auch H. Hansen von Landau zu bitten, so er an heut zu ksl. Mt. kom, ainem capitel in diser sach furderlich und hilflich zu sein etc., mit den besten fugen. [...]

Fol. 46b: [5.] Die lune 12. Julii: Hat H. Cunrat Adelman ainem capitel zu erkennen geben, wie H. B[ernhard] Adelman an die B[äpstliche] Hlkt. in causa Welser von gemainer versamnung des Reichs, desgleichen von etlichen Ff. in sonder furschriften ausgebracht, der copien ainsteils, auch die suplication in erlangung derselben, den stenden und Ff. uberantwort [liegt nicht vor], verlesen und von im weiter angezaigt worden, das in erlangung dergleichen iemands, bey ksl. Mt. zu solicitirn, bevelch zu geben, not sein. Ist auf anbringen H. Marquart vom Stains, tumbrobst zu Bamberg etc., beslossen worden, meinem H. dechand von capitels wegen zu schreiben, sich von stund an hereinzufugen, sambt den verordneten helfen ratslagen, wem die sach, bey ksl. Mt. zu solicitirn, zu bevelhen sey, und sunst ferrer, wes not sein wirt, zu handlen und furzunemen. [...]

[6.] Die mercurii 14. Julii: Ist auf den verlesen reces den Welser betreffend den verordneten bevelch geben, in der sach weiter zu handlen, was not sein wurt.

Fol. 61b: [7.] Die veneris 1. Octobris: Hat H. Bernhart Adlman seiner handlung, in causa Welser bey ksl. Mt., Kff., Ff. und stenden des Reichs auf beiden reichstegen geubt, relation getan und anzaigt, etlich gelt ausgeben zu haben, auch das er an denselben enden gn., guten willen erfunden und sonderlich, das sich ksl. Mt. gnediglich erboten hab, furhin, so es not sein wurd, ainem capitel mit furschriften und sunst zu erschiessen. Das im ain capitel gefallen lassen und zu dank angenomen.

5.11.7. Graf Wilhelm von Henneberg-Schleusingen gegen Ernst von Brandenstein

Nr. 1372 Ks. Maximilian an Hartmann von Kirchberg, Administrator des Stifts Fulda

Trier, 22. April 1512

Meiningen, StA, GHA, Sektion II Nr. 45, fol. 6a u. b, Kop. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.).

Der ksl. Rat und Reichsfürst Gf. Wilhelm von Henneberg-Schleusingen hat darlegen lassen, daß er auf dem Augsburger Reichstag (1510) durch Ernst von Brandenstein wegen des zwischen ihnen bestehenden Konflikts vor dem Ks. verklagt worden ist.1 Und wiewol er sich auf solich sein clag fur uns als röm. Ks., bayder teil rechten und obristen H. und richter, auch etlich unser und des hl. Reichs Ff. und stende, die den parteyen nit verwandt und unverdechtlich weren, zu einem uberflues zu recht und aller billighait genugsamlichen erboten, der zuversicht, der von Brandenstain solle solichs angenomen haben und in bey solchem seinem zimlichen, rechtmessigen erbieten bleiben lassen, so hab er doch solichs alles nit angesehen und mitsambt seinen dienern, helfern, zugehorigen und verwandten aus aignem, frevenlichen mutwillen, unervolgt und unerlangt ainichs gepurlichen rechtens wider in, sein undertanen, land und leut gewaltiglichen mit der tat, nam, mort und brant gehandelt, die sein gefangen, geschetzt und manigfeltigweys beschedigt. Darumb dan Lorenz Schenk, so in solcher handlung auch angriffen und beschedigt, geursacht worden sey, gegen gemeltem von Brandenstein die gegenwer gleicherweis furzunemen und dermassen mit der tat zu handlen. Wenn er (der Ks.) sich dieses Konflikts nicht annimmt, besteht die Gefahr, daß er eskaliert. Bevollmächtigt deshalb Hartmann von Kirchberg, Gf. Wilhelm von Henneberg-Schleusingen und Ernst von Brandenstein vorzuladen, zu verhören und eine gütliche Verständigung zwischen ihnen herbeizuführen. Gelingt dies nicht, soll er darüber Bericht erstatten, damit wir von der notturft nach darin handlen. Außerdem soll er dafür sorgen, daß die Streitparteien zwischenzeitlich nichts mit der Tat gegeneinander unternehmen, sondern bis zu einem ksl. Bescheid vollkommen stillstehen.2

Nr. 1373 Mandat Ks. Maximilians an das hessische Regiment und in gleicher Form an Bf. Lorenz von Würzburg

Trier, 22. April 1512

Orig. Pap. m. S. (an das hessische Regiment; p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein): Marburg, StA, Best. 2 Nr. 110, o. Fol.

Kop.: Meiningen, StA, GHA, Sektion II Nr. 461, fol. 5a u. b (an Bf. Lorenz); Ebd., fol. 7a (an das hessische Regiment; beglaubigt durch den ksl. Notar Johann Urtzich).

Gf. Wilhelm von Henneberg-Schleusingen hat darlegen lassen, daß sein Lehensmann Wolf von Herbstadt ihm ohne jeden berechtigten Grund und mit der Behauptung, Gf. Wilhelm habe ihm seinen Besitz gewaltsam entzogen, seine Lehenspflicht aufgekündigt und in derselben schrift anzeigt habe, als mus er weiter gedenken. Daraus zu vermueten, das er sich derselben seiner schäden in andere weg zu erholen vermaint und willens ist, gewaltiglich und mit der tat gegen ime, seinen landen und leuten zu handeln. Gf. Wilhelm hat deshalb um ksl. Hilfe gebeten. Dieweil nu der gemelt von Hennenberg dem bestimbten von Herbilstat vor uns als röm. Ks., dahin die sachen billichen zu recht gehörn, oder wohin wier die ferrer weisen oder, wo er des nit benuegig were, zu einem uberfluß vor seinen reten und lehensmannen zu recht zu sein urpitig ist und wir meniglich rechtens zu verhelfen und dergleichen frävenlich, gewaltig handelung im hl. Reiche zu verhueten genzlich gnaigt sein, gebietet er für den Fall, daß Wolf von Herbstadt mit Gewalt gegen Gf. Wilhelm vorgeht, ihm keinerlei Unterstützung zu gewähren, sondern ihn und seine Helfer als Ungehorsame gegenüber Ks. und Reich zu behandeln.1

Nr. 1374 Supplikation Adams von Schaumberg, Gesandter Gf. Wilhelms IV. von Henneberg-Schleusingen, an Ks. Maximilian

[Köln], 16. Juli 1512 (freitags nach divisionis apostolorum)

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 28 (alt 21b) 1512 Okt. (!), fol. 73a-74a, Orig. Pap. (Vermerke auf fol. 74b: Suplication hennbergschen geschickten wider Ernsten von Brandenstein, darunter von anderer Hand: Hennberg contra seine veind).

Hat wegen der widerrechtlichen Befehdung seines Herrn, Gf. Wilhelm von Henneberg-Schleusingen, durch Ernst von Brandenstein zunächst an den Ks., dann an die Kff., Ff. und Stände des Reiches oder wo es euer ksl. Mt. hinweysen suppliziert. Daraufhin hat der Ks. dem Koadjutor von Fulda, Hartmann von Kirchberg, als ksl. Kommissar befohlen, den Streitparteien zu gebieten, mit der Tat gegeneinander stillzustehen, ihnen einen Tag anzusetzen, sie zu verhören und entweder eine gütliche Verständigung herbeizuführen oder die Sache rechtlich zu entscheiden (Nr. 1372). Gf. Wilhelm ist auf dem anberaumten Tag auch erschienen und bereit gewesen, alle gerechtfertigten Vorschläge anzunehmen. Ernst von Brandenstein hingegen hat in Mißachtung des ksl. Kommissars dem Ks. eine Schrift übersandt, darinnen er euer ksl. Mt., so sich doch nymant anders dan derselbigen und irem cammergericht umb fridbruche zu richten gebürt und zustet, vermaint, ir oberkeit und gericht zu entzihen und an andere orte seines gefallens zu bringen und richter seines gefallens zu erwelen.1 Hieraus ist leicht zu ersehen, das Brandenstein euer ksl. Mt., das recht und alle billigkeit veracht, keyn recht leyden mag, seinen mutwillen treyben und dem nachvolgen will. Bittet deshalb im Namen Gf. Wilhelms den Ks. als höchsten weltlichen Richter, über Ernst von Brandenstein und alle seine Helfer als Landfriedensbrecher und Verächter der ksl. Hoheit die Acht und Aberacht zu verhängen.

Nr. 1375 Mandat Ks. Maximilian an alle Reichsuntertanen

Köln, 17. August 1512

Orig. Perg. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein): Meiningen, StA, GHA, Urkunden Nr. 2032.

Kop.: Ebd., GHA, Sektion II Nr. 407, fol. 35a-36a; Ebd., Sektion I Nr. 2142, fol. 34a-35a (beglaubigt am 2. Mai 1514).

Wolf von Herbstadt und Kunz Kipf haben Gf. Wilhelm von Henneberg-Schleusingen wider die kgl. Reformation, die Goldene Bulle und den Wormser Landfrieden schriftlich eine mutwillige Fehde erklärt. Deshalb sind gegen sie und ihre Helfer die Acht und Aberacht sowie die entsprechenden Strafen verhängt worden. Gebietet, beiden Geächteten keinerlei Unterstützung zu gewähren und keine Gemeinschaft mit ihnen zu pflegen, sie vielmehr festzusetzen und Gf. Wilhelm auf sein Anrufen hin Recht gegen sie ergehen zu lassen.

Nr. 1376 Gf. Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen an Ks. Maximilian

[Köln], 30. August 1512 (montage nach decollationis)

Weimar, HStA, EGA, Reg. B Nr. 1276, fol. 57a-58b, Kop.

Hat heute durch Briefe seiner zu Hause befindlichen Räte erfahren, daß Wolf von Herbstadt und Ernst von Brandenstein am 10. August ( St. Lorenzentag) in seinem Amt Fischberg zwei Dörfer in Brand gesetzt haben. Immerhin konnten die Einwohner sich einer Gefangennahme und Plünderung erwehren. Kf. Friedrich und Hg. Johann von Sachsen haben sich entgegen dem ksl. Gebot, ihn (Gf. Wilhelm) aus ihren Besitzungen heraus nicht zu schädigen (Nr. 1375), nicht nur Ernsts von Brandenstein angenommen, sondern auch anderen erlaubt, ihn von ihren Ftt. aus zu bekriegen. Hat deshalb bereits vor dem Ks. geklagt und gebeten, ihm zu seinem Recht zu verhelfen. Während des gegenwärtigen lange dauernden Reichstags haben er und sein Hofmeister (Dr. Adam von Schaumberg), der hier auf seine Ankunft gewartet hat, 600 fl. Zehrungskosten verbraucht. Bittet deshalb den Ks. nochmals, ihn baldmöglichst abzufertigen und gegen seine Feinde mit der Acht vorzugehen. Geschieht dies nicht, wird er zusammen mit seiner Frau (Anastasia) und seinen Kindern ins Elend gestürzt. Hofft, daß es der Ks. als Liebhaber der Gerechtigkeit nicht so weit kommen läßt.

Nr. 1377 Die sächsischen Reichstagsgesandten an Ks. Maximilian

Rechtfertigung gegenüber den Vorwürfen Gf. Wilhelms von Henneberg-Schleusingen wegen angeblicher Unterstützung friedbrecherischer Handlungen durch Kf. Friedrich und Hg. Johann von Sachsen.

[Köln], 2. September 1512

Weimar, HStA, EGA, Reg. B Nr. 1276, fol. 59b-60b, Kop.

Allerdurchluchtigster, großmechtigster Ks., allergnst. H., euer ksl. Mt. haben uns des hochgepornen F. und H., H. Wilhelms, Gf. und H. zu Hennebergs, clagschrift [Nr. 1376] zu handen stellen lassen. In wilher seiner schrift under anderm gemelt wirt, wie Andres von Hansen sein feind worden und Wolf von Herbstatt in beywesen Ernsts von Brandenstein uf St. Lorenzentag nehistverschienen [10.8.12] im zwey dorfer aus dem sloß Heyneck [= Haineck], das unser gnst. und gn. Hh., Hg. Fridrichs und Hg. Johansen, gebruder, eigentumb und H. Jorgen, ritters, und Wilhelm von Hopfgarten pfand, verbrant sein sollen und das solchs wider euer ksl. Mt. mandat [Nr. 1375], von berürten unsern gnst. und gn. Hh. verhengt etc. Haben wir mit ferrerm inhalt vernommen und bitten euer ksl. Mt. hieruf undertenig zu wissen, nachdem diser handel, davon gemelts Gf. Wilhelms schrift meldet, in kurzen tagen, dweil wir hie gewest, gescheen sein sol, das wir davon euer ksl. Mt. keinen bericht tun mogen. Aber euer ksl. Mt. sol ungezweyfelt sein, so diser handel irn kftl. und ftl. Gn., auch den von Hopfgarten verkündt wirdet, sie werden sich mit antwort dergestalt vernemen lassen, was von inen bescheen, das sie solichs unlaugbar und mit eren und guten fugen zu verantworten wissen. Das wir auch euer ksl. Mt., nicht anders ze gleuben, ufs undertenigst gebeten haben wollen. Wir moigen euer ksl. Mt. mit warhaftem grunde anzeigen, das uber Ernsten von Brandensteins rechtlich erbieten genannter Gf. Wilhelm, Lorenzen Schenck zu gut und woilgefallen, sein hofgesinde [mit] buschen [= Knüppel] und anders, zum streit gehorig, bey nechtlicher weyle fur Ernsten von Brandensteins haus gefertigt, mit schiessen und stirmen solich haus zu erobern understanden hat. Dweil aber Ernst von Brandenstein sich des mit seiner werhaften und manhaftigen hand ufgehalten, haben sie folgende dem genannten Ernsten alles dasjenige, so in irem vermoegen gestanden, abgebrant und Albrechten von Brandenstein darnach auch zwey dorfer, die doch zu milden sachen vor in [recte: zu] Gots ere geordent, gebrant, volgend genanntem von Hopfgarten ein dorf gebocht [= ausgeraubt], geblündert, arme leut daselbst gefangen, hinweggefürt, geschatzt, die auch zum teil dadurch vom leben zum dode gebracht. Solichs alles wider den ufgerichten landfrieden an unsern und gn. Hh. lehen und eigentumb begangen, us und ein gemelts Gf. Wilhelms heusern, Hftt. und gepieten bescheen, von ime verhengt und verstatt ist. Darzu unser gnst. und gn. Hh., das man ire lehen also, wie oben gemelt, beschedigt, solchs nyemand des ursach gegeben. Darus euer ksl. Mt., wie des genannten Gf. Wilhelms zuschub, gemuet und handelong wider berürt unser gnst. und gn. Hh. steet, zu vermirken. Solchs alles wolten wir euer ksl. Mt. in aller undertenigkeit nicht verhalten. Datum donnerstag nach decollationis Johannis baptiste Ao. etc. 12.

Nr. 1378 Mandat Ks. Maximilians an Ernst von Brandenstein

Köln, 4. September 1512

Kop. (jew. beglaubigt): Meiningen, StA, GHA, Sektion II Nr. 447, fol. 82a-83a ( a.m.d.i.p.); Ebd., Nr. 463, fol. 49a-50a; Weimar, HStA, EGA, Reg. B Nr. 1276, fol. 61a.

Gf. Wilhelm von Henneberg-Schleusingen hat vorgebracht, daß Ernst von Brandenstein ohne Rechtsgrund in sein Hoheitsgebiet eingefallen ist, etliche Dörfer verbrannt, die Bauern geschatzt und ihm zudem Fehdebriefe zugeschickt hat, alles wider die Ordnung des Reiches, die Goldene Bulle, die kgl. Reformation und den Landfrieden. Der Gf. hat deshalb ihn (den Ks.) angerufen, ihm zu seinem Recht zu verhelfen. Obwohl Ernst von Brandenstein durch seine Taten eigentlich der Acht und Aberacht verfallen ist, er sich zudem einer Aufforderung ksl. Kommissare widersetzt hat, soll er sich doch über keinerlei unbillige Beschwerung beklagen können. Befiehlt ihm deshalb, am 20. Januar 1513 persönlich oder durch bevollmächtige Vertreter in Worms oder wo er (der Ks.) sich zu diesem Zeitpunkt aufhalten wird, zu erscheinen, sich für seine Gewalttat zu verantworten und schließlich die gütliche oder rechtliche ksl. Entscheidung entgegenzunehmen. Bis dahin soll er mit der Fehde gegen Gf. Wilhelm stillstehen und keinesfalls mit der Tat gegen ihn vorgehen. Sollte er gegen dieses Gebot verstoßen oder die Ladung mißachten, werden gegen ihn und seine Helfer die Acht und Aberacht verhängt.

5.11.8. Graf Dietrich von Manderscheid gegen Äbtissin und Konvent von St. Agnes in Trier

Nr. 1379 Ks. Maximilian an seine Räte in Luxemburg

Trier, 30. April 1512

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 27 (alt 20) 1512 Apr., fol. 126a u. b, Konz.

Gf. Dietrich von Manderscheid hat dargelegt, daß zwischen Äbtissin und Konvent des Klosters St. Agnes in Trier und ihm selbst eine Auseinandersetzung wegen einer vormals dem Kloster angehörenden, nunmehr verstorbenen Nonne entstanden ist, in der die ksl. Räte das Kloster unterstützen und gegen ihn handeln. Um die Streitparteien vor weiteren Differenzen und Kosten zu bewahren, hat er (der Ks.) sie vorgeladen, um zu versuchen, einen gütlichen Vergleich herbeizuführen. Gebietet den Räten, zwischenzeitlich in der Angelegenheit stillzustehen und nichts gegen Gf. Dietrich zu unternehmen.1

5.11.9. Wilhelm d. Ä. und Georg Truchseß von Waldburg gegen Graf Felix von Werdenberg-Heiligenberg

Nr. 1380 Ksl. Entscheidung im Konflikt zwischen Wilhelm d. Ä. und Georg Truchseß von Waldburg und Gf. Felix von Werdenberg-Heiligenberg

Köln, 1. Oktober 1512

Zürich, StA, B VIII 273, Nr. 21, Kop. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein).

Ks. Maximilian bekundet, er habe Gf. Felix von Werdenberg-Heiligenberg1 sowie Wilhelm und Georg Truchseß von Waldburg von wegen der handlung, an wylend Gf. Endrissen von Sonnenberg begangen,2 an seinen ksl. Hof geladen, sie mitsampt Kff., Ff. und andern stenden des Reychs, so dazumal in treffenlich anzal personlich und durch ir potschaften by uns gewesen sind, notturftiglich verhört3 und schließlich als röm. Ks. und aus der oberkait mit raut der gemelten Kff., Ff. und andere stende und unser raute entschieden, daß Gf. Felix und seine damaligen Begleiter an Gf. Andreas von Sonnenberg keinen Mord begangen hätten, es sich vielmehr um einen Totschlag handle. Diesen solle Gf. Felix büßen, wie sich das gepurt und wir uf unsern nachstkunftigen angesetzten reychstag zu Wormbs wyter erkennen und erclärn werden. Mit dieser Entscheidung solle alle Mißhelligkeit zwischen den beiden Konfliktparteien abgestellt sein.

Nr. 1381 Ks. Maximilian an Wilhelm d. Ä. und Georg Truchseß von Waldburg

Köln, 1. Oktober 1512

Zürich, StA, B VIII 273, Nr. 21, Kop. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein).

Hat im Konflikt zwischen ihnen und Gf. Felix von Werdenberg-Heiligenberg wegen der an Gf. Andreas von Sonnenberg verübten Tat uf die verhör, so wir zu Trier gehapt, mit rat unser und des Reichs Kff., Ff. und stende die beiliegende Entscheidung gefällt (Nr. 1380). Befiehlt ihnen, diese und das zugehörige Ladungsmandat (Nr. 1382) zu befolgen, außerdem durch den Boten Antwort zu geben, ob sie bereit sind, den Spruch zu akzeptieren oder in ein Rechtsverfahren wegen angeblichen Mordes eintreten wollen. Rät ihnen allerdings von letzterem dringend ab.

Nr. 1382 Mandat Ks. Maximilians an Wilhelm d. Ä. und Georg Truchseß von Waldburg

Köln, 1. Oktober 1512

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 28 (alt 21b) 1512 Okt., fol. 9a-10a, Kop. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein).

Hat im Konflikt zwischen ihnen und dem ksl. Rat und Fürschneider Gf. Felix von Werdenberg-Heiligenberg einen Spruch gefällt (Nr. 1380) und dabei entschieden, daß der Gf. die an Gf. Andreas von Sonnenberg begangene Tat als Totschlag büßen soll. Sollten Wilhelm und Georg Truchseß von Waldburg damit nicht einverstanden sein und auf Mord plädieren wollen, lädt er sie zum 22. Januar 1513 auf den nach Worms ausgeschriebenen Reichstag, wo sie ihre Gründe vorbringen sollen. Wird dann gemäß dem Recht entscheiden. Hat dies auch Gf. Felix und allen, die in dieser Angelegenheit bei ihm gewesen sind, mitgeteilt und ihnen freies Geleit nach Worms erteilt. Befiehlt unter Androhung schwerer Strafe und Ungnade sowie der Acht und Aberacht, bis dahin keinesfalls tätlich gegen Gf. Felix vorzugehen.

5.11.10. Propst Luca von Xanten gegen Abt des Klosters in Luxemburg

Nr. 1383 Ks. Maximilian an Luca de Renaldis, Propst zu Xanten

Köln, 11. August 1512

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 27 (alt 21a) 1512 Aug., fol. 48, Orig. Pap. (mit Korrekturen).

Will den Streit zwischen ihm und dem Abt des Klosters in Luxemburg1 beilegen. Fordert ihn deshalb auf, zuverlässige Belege für seine Rechtsansprüche zu übersenden, außerdem namentlich aufgeführte Prokuratoren an den ksl. Hof zu schicken.

5.11.11. Rat und Gemeinde gegen alte Geschlechter der Reichsstadt Schwäbisch Hall

Nr. 1384 Zyprian von Serntein (ksl. Kanzler) an Vinzenz Rogkner (ksl. Rat)

Bitte um Stellungnahme des Ks. zum Streitfall in Schwäbisch Hall.

Trier, 11. Juni 1512

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 27 (alt 21a) 1512 Juni, fol. 37a, Konz.

Hat ihm vor etlichen Tagen der von Swebischen Hall sachen und wie die hie beratslagt worden sein, zugeschickt. Darauf ir mir noch kain antwurt geben. Nu verfolgen sy strenglich darnach. Darumb so wellet solchs ksl. Mt. zum furderlichisten furhalten und, sofer ir Mt. solhs zugibt, die brief darauf fertigen und zaichen lassen und mir sy herschicken, wann aber die ksl. Mt., das also ausgeen zu lassen, abslugen, alsdann mich des berichten, damit ich die parteyen abfertigen muge.1

Nr. 1385 Rothenburg ob der Tauber an Ks. Maximilian

Rothenburg ob der Tauber, 21. Juni 1512 (montags nach Viti)

Rothenburg o. d. Tauber, StadtA, B 219, fol. 58a u. b, Kop.

Im Konflikt zwischen den alten Geschlechtern in Schwäbisch Hall einerseits sowie dem dortigen Rat und der Gemeinde andererseits hat Rothenburg auf Bitten des Rates von Schwäbisch Hall zum 14. Juni (montags nach corporis Cristi) eine Gesandtschaft dorthin geschickt. Diese hat nach ihrer Heimkehr über merklichen jamer, aufrur, geprechen, widerwillen und unainikait, die sie daselbs in der handlung gesehen und gehort hat, berichtet. Hierüber ist Rothenburg angesichts der möglichen Turbulenzen, die für andere Städte daraus erwachsen könnten, äußerst beunruhigt. Hat sich deshalb und aufgrund einer entsprechenden Bitte Schwäbisch Halls entschlossen, den Ks. als Beschirmer der Gerechtigkeit zu bitten, dafür zu sorgen, daß die loblich und wolherkommen statt und commun Hall zum friden und ainigkait gebracht werde, auch furhin bey euer ksl. Mt. und dem hl. Reych behalten und gehandhabt werde.

Nr. 1386 Schwäbisch Hall an Überlingen

Bitte um Teilnahme an den Schiedsverhandlungen zur Beilegung des Konflikts in Schwäbisch Hall.

Schwäbisch Hall, 20. September 1512 (montags vigilia Matei apostoli et ewangeliste)

Karlsruhe, GLA, Abt. 225 Nr. 118, o. Fol., Orig. Pap. m. S.

Vermutlich hat Überlingen gehört von der irrung, so etlich unser unruigen bürger hie bei uns fürgenomen und erwegt, daraus uns, unser gemaind [und] gemainer unser stat nit wenig beschwerd erwachsen. Nun ist zu jetzigem reichstag zu Trier und Coln so vil bei röm. ksl. Mt. gehandelt, das sein Mt. etliche, so sich ye in die sach dringen wollen, derselben enteussert und andere ire comissari her zu uns verordent und deshalb tag nechstkomend Galli [16.10.12] benent hat. So aber die verhandlung dermossen geschaffen, das wir nicht liebers wolten, dan das sie bei vilen und treffenlichen stenden und sonderlich des hl. Reichs steten, zue den wir uns eren und guts und das inen solche verhandlung wider sei, versehen, mit rechtem grund der warhait offen und augenscheinlich auch den ksl. comissariis wol eingebildet werde (des auch zu Trier und Coln nit ganz gefeirt ist) und dan euer ersam weisheit derselben stet aine bei uns geacht, zu der wir uns hohen verstands und alles guten versehen, möge Überlingen bis zum 14. Oktober (nechstkomend dorstag vor Galli) eine Ratsgesandtschaft nach Schwäbisch Hall schicken, die zusammen mit anderen Städtevertretern helfen soll, die irrungen und gemainer unser stat als auch ains armen glids des hl. Reichs notturft [zu] bedenken und die warhait mit vernunften für[zu]bringen. Und fürnemlich, wo sie icht im handel merkt, das wir unsern bürgern zuwider für unersitzlich zusagen, das wollen wir so dankbar annemen, gutwilliglich abstellen und uns dermaß beweisen, das euer ersam weisheit und meniglich uns befinden kains andern gemüts, dan allain zu handeln das, so wir ksl. Mt., dem hl. Reich, auch uns, unser gemaind und unser stat schuldig. In dem will sich euer ersam weisheit erzaigen, als unser gut, vertrostlich hofnung stet. Bittet um Antwort durch den Boten.

Nr. 1387 Ks. Maximilian an Schwäbisch Hall

Köln, 3. Oktober 1512

Heidelberg, UB, Cod. Pal. germ. 492, fol. 52a-53b, Kop.

Hat zur Beilegung des Konflikts zwischen Bm. und Gemeinde von Schwäbisch Hall einerseits und den dortigen alten Geschlechtern andererseits eine Kommission eingesetzt, zudem Schwäbisch Hall in einem Abschied angewiesen, die Kommissare in die Stadt einzulassen und bis dahin nichts gegeneinander zu unternehmen. Hört nun zu seinem Befremden, daß Schwäbisch Hall gegen diese Entscheidung in mutwilliger Weise appelliert hat mit der Behauptung, die Kommission sei ohne sein (des Ks.) Wissen eingesetzt worden. Befiehlt demgemäß der Stadt unter Verweis auf ihren Ks. und Reich geleisteten Eid und unter Androhung des Entzugs aller vom Reich erlangten Gnaden, Freiheiten und Privilegien, ihre Appellation zurückzuziehen sowie der Kommission und besagtem Abschied Folge zu leisten, damit es nicht notwendig wird, gegen sie als Verachter von Ks. und Reich vorzugehen. Behält sich eine Bestrafung wegen Ungehorsams vor.

5.11.12. Rat gegen Gemeinde der Reichsstadt Speyer

Nr. 1388 Ks. Maximilian an die Beisitzer des Reichskammergerichts sowie in gleicher Form an Straßburg, Frankfurt a. M. und Worms

Aerschot, 7. Juli 1512

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 27 (alt 21a) 1512 Juli, fol. 40a u. b, Konz.

Zwischen Bm. und Rat von Speyer einerseits und der dortigen Gemeinde andererseits ist ein Konflikt entstanden, dardurch sy zu aufruor und emporung gegeneinander kumen sein. Da er dies nicht untätig hinnehmen kann. beauftragt er die Adressaten, sich unverzüglich nach Speyer zu begeben, sich die Klagen beider Parteien anzuhören und ihm darüber Bericht zu erstatten, damit er zur Vermeidung von Aufruhr weiter in der Sache tätig werden kann. Zudem sollen sie den Streitparteien gemäß dem bereits ergangenen (nicht vorliegenden) ksl. Mandat weitere Tätlichkeiten gegeneinander untersagen.

Nr. 1389 Köln an Speyer

Köln, 10. Juli 1512

Orig. Pap. m. S.: Speyer, StadtA, 1 A 20/8, fol. 15.

Kop.: Köln, Historisches A., Briefbücher Nr. 46, fol. 288a u. b.

Inhaltsangabe: Ennen, Geschichte, S. 666f.

Hat von dem Konflikt zwischen dem Rat und der Gemeinde von Speyer gehört und deshalb mehrere Ratsmitglieder nach Speyer entsandt in der Absicht, die Auseinandersetzungen gütlich beizulegen. Da jedoch der in Trier begonnene Reichstag vom Ks. nach Köln verlegt worden ist und hier beendet werden soll, bereits etliche Kff. und Ff. erschienen sind und auch der Ks. in zwei bis drei Tagen erwartet wird, kann Köln, wie Speyer wohl verstehen wird, seine Leute derzeit nicht entbehren. Im übrigen möge Speyer sich an den enormen Schaden erinnern, der aus dem Kölner Aufruhr im Jahr 1482 erwachsen ist, und demzufolge alles daransetzen, daß die aktuelle Zwietracht baldmöglichst gütlich beigelegt und weiterer Zwist zwischen Rat und Gemeinde verhindert wird. Auf alle Fälle will Köln die Seinen noch nach Speyer schicken und sich zusammen mit den anderen Freunden an den Schiedsverhandlungen beteiligen. Bittet aus diesem Grund um nähere Informationen über die Auseinandersetzung durch den Boten. Ist stets bereit, Speyer Freundschaft zu beweisen.

Nr. 1390 Speyer an Ks. Maximilian

[Speyer, ca. Mitte Juli 1512]

Speyer, StadtA, 1 A 20/6, fol. 2a-7a, Konz.

Informiert den Ks. über den Verlauf und die Hintergründe des Konflikts mit der hiesigen Gemeinde, bittet ihn, sich um die Angelegenheit zu kümmern und dafür Sorge zu tragen, daß der Speyerer Rat bei seiner Obrigkeit bleiben kann und Derartiges nicht mehr passiert. Wann wo solichs nit beschehe, mocht ein erbar rat euer ksl. Mt., dem hl. Reich und gemeiner stat Spier nit mehr dienen, gewertig noch fur sein.

Nr. 1391 Frankfurt a. M. an den Wormser Schultheißen Dr. Balthasar Myhel

Frankfurt, 24. Juli 1512 (samstags nehst nach St. Marien Magdalenentag)

Frankfurt, IfStG, RTA Bd. 29, fol. 37a, Konz. (Kanzleivermerk auf der Rückseite: Dr. Balthasar Myel zu Worms antwort geben des verbots halber, so von gemeynen Fry- und Rstt. bescheen solt).

Die aus Speyer zurückgekehrten Frankfurter Ratsmitglieder haben berichtet, er (Dr. Myhel) habe ihnen gesagt, das wole die notturft sy, ob die gemein Fry- und Rstt. sich umb vielerley beswerungen, so inen itzt begegen, an gelegene malstat beschrieben, [diesen] ire anligen zu eroffenen etc. Hat darüber zwar reiflich nachgedacht, vertraut aber letztlich darauf, daß unser frunde von Worms und andere Fry- und Rstt. haben ire frunde itzt uf dem richstage, wie wir, zu Collen. Die werden ungezwifelt allerley miteynander ermessen und yeder teil sin anligen dem andern zu erkennen geben, als wir den unsern, soviel uns beruret, zugeschrieben haben. Haben wir euch, unser gemute darus zu vernemen, im besten nit verhalten wellen, mit unsern frunden von Worms darnach haben zu richten, dan gemeynen Fry- und Rstt. und euch fuglichen willen zu bewisen sin wir geneigt.1

Nr. 1392 Ks. Maximilian an Straßburg

Köln, 27. Juli 1512

Speyer, StadtA, 1 A 20/8, fol. 16, Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein).

Will am 10. August ( St. Laurenzentag) im Konflikt zwischen Bm. und Rat von Speyer einerseits und der dortigen Gemeinde andererseits tätig werden und dabei auch Straßburg einbeziehen, da es durch frühere Vermittlungsbemühungen gut über die Sache Bescheid weiß. Ersucht deshalb darum, einige Vertreter auf besagten Tag nach Speyer zu schicken, die dort zusammen mit den ksl. Räten und anderen Städtevertretern gemäß der ksl. Instruktion, die sie vorfinden werden (Nr. 1393), handeln sollen.

Nr. 1393 Instruktion Ks. Maximilians für seine Räte Gf. Bernhard von Eberstein, Fh. Kaspar von Mörsberg, Fh. Hans Jakob von Mörsberg, Landvogt im Unterelsaß, und Valentin von Sunthausen, Lehrer der Rechte, sowie für die Abgesandten von Straßburg, Frankfurt a. M., Worms und Weißenburg im Elsaß zu einer Werbung bei Bm. und Rat von Speyer sowie der dortigen Gemeinde

Köln, 27. Juli 1512

Konz.: Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV/1512, fol. 158a-158ab.

Kop.: Frankfurt, IfStG, Reichssachen II Nr. 328, o. Fol.; Speyer, StadtA, 1 A 20/8, fol. 18a-19a.

Inhaltsangabe: Kaser, Bewegungen, S. 86-88.

Sollen zunächst erklären, er sei davon ausgegangen, daß der in Speyer zwischen den Streitparteien schwebende Konflikt durch die Bemühungen seiner Räte beigelegt und die Empörung beendet werde. Nu werden wir aber bericht, das noch kain guetlichait zwischen inen verfangen, Bm. und rat irer empter, slussl zu den toren, regierung und verwaltung entsetzt und zu unpillichen glubden und ayden gedrungen sein, alles wider unser als röm. Ks. oberkait, herlichait und gerechtigkait, gemeine recht, des hl. Reichs ordnung und alle pillichait. Darein uns dann als irem rechten und obristen H. aus oberkeit zu sehen und die stat vor unrat, schaden und verdeerben zu verhueten gepurt und genzlichen gemeint ist. Die Abgesandten sollen deshalb nachdrücklich darauf hinwirken, daß die Mitglieder der Gemeinde solch ir conspiracion und verpuntnus, under inen selbs aufgericht und gemacht, desgleichen die phlicht, so sy einander getan haben, von stund und furderlichen abstellen und die Bm. und rat irer phlichten und glubd, darzu sy sy gedrungen, ledig zelen, sy in ire empter, regierung und verwaltung widerumb einsetzen, auch die slussel zu den toren und andern orten, so sy inen genomen haben, wider geben, und wann sy das getan haben, alsdann auf ir artikl, mengl und geprechen, so sy uch vormals ubergeben haben, zimlichen einsehet, daryn gut ordnung, form und mas begreifet und uns des berichtet. So wollen wir uns darauf entsliessen und die beswerung nach zimlichen dingen messigen und abtun. Falls die Gemeindemitglieder diesen gütlichen Modus wider Erwarten nicht annehmen, sollen sie durch die Abgesandten darauf hingewiesen werden, daß sie durch ihre Konspiration massiv gegen Ks. und Reich handeln, und sie unter Hinweis auf ihre Pflichten und Eide gegenüber Ks. und Reich ersucht werden, besagter Aufforderung Folge zu leisten, damit der Ks. nicht veranlaßt werde, gegen sie als Ungehorsame vorzugehen. Wenn sie sich erneut weigern, sollen die Abgesandten ihnen sagen, der Ks. betrachte ihre Vereinigung als kraftlos und hebe sie auf. Eine Bestrafung für ihr Fehlverhalten behalte er sich vor.1

5.11.13. Treuhänder des verstorbenen Kölner Bürgermeisters Gerhart Greveroide gegen den kaiserlichen Kammersekretär Niklas Ziegler

Nr. 1394 Köln an Ks. Maximilian

Köln, 7. November 1511

Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 36/5, fol. 23a-24a, Kop.

Obwohl die Treuhänder und Testamentsvollstrecker des verstorbenen Kölner Bm. Gerhart Greveroide stets bereit waren, alle von dessen Testament herrührenden Rechtsansprüche zu berücksichtigen, wurden sie doch durch den ksl. Kammersekretär Niklas Ziegler im Namen seiner Ehefrau Belchin vor das Reichskammergericht geladen, und zwar im Widerspruch zu den päpstlichen, ksl. und kgl. Privilegien und Freiheiten Kölns, die auch von Ks. Maximilian bestätigt worden sind. Dieser hat zwar schriftlich versichert, er habe besagte Ladung aussetzen lassen und wolle nicht dulden, daß irgendjemand im Besitz seiner Privilegien beeinträchtigt werde, dennoch ist Köln in Sorge, daß ihm aus dieser Angelegenheit großer Schaden und Nachteil erwachsen könnte. Ist deshalb gewillt, dem Ks. durch eine Delegation dieses und andere dringliche Anliegen vortragen zu lassen in der Hoffnung, von ihm als rechtem, natürlichem Herrn nicht im Stich gelassen zu werden. Bittet zudem darum, der Ks. möge dafür sorgen, daß bis dahin am Reichskammergericht nichts Nachteiliges gegen Köln ergeht.

Nr. 1395 Ks. Maximilian an Köln

Judenburg, 8. Dezember 1511

Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 36/5, fol. 30, Kop. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; beglaubigt durch den öffentlichen Notar Heinrich Vucht).

Antwortet auf das Schreiben Kölns (Nr. 1394), er sei zwar gewillt, in der geschilderten Angelegenheit baldigen Bescheid zu geben. Da er sich jedoch im Aufbruch zum geplanten Reichstag in Augsburg befinde, habe er die Sache bis zu seiner dortigen Ankunft zurückgestellt. Ersucht Köln, eine Gesandtschaft zum Reichstag zu schicken und ihn durch sie an die Sache erinnern zu lassen. Wird dann entsprechenden Bescheid geben.

Nr. 1396 Köln an Dr. Petrus van Clapis (Prokurator am Reichskammergericht)

Köln, 17. Januar 1512 ( St. Anthoenisdach)

Orig. Pap. m. S.: Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 36/6, fol. 2.

Kop.: Ebd., Briefbücher Nr. 46, fol. 213a.

Beabsichtigt, ihn zusammen mit einer Instruktion, die er von Kölner Abgesandten erhalten wird, zum Ks. zu schicken. Bittet ihn, die Reise ohne Verdruß auf sich zu nehmen, dieses Schreiben unverzüglich zu beantworten und auch über anderes Wissenswertes zu berichten.

Nr. 1397 Köln an Ks. Maximilian

Köln, 31. Januar 1512

Köln, Historisches A., Briefbücher Nr. 46, fol. 217a-218a, Kop.

Hat ein (nicht vorliegendes) Pönalmandat erhalten, in dem unter Androhung des Verlusts aller von Ks. und Reich verliehenen Freiheiten und Privilegien sowie der Verhängung der Acht und Aberacht befohlen wird, die Treuhänder des verstorbenen Kölner Bm. Gerhart Greveroide, nämlich den derzeitigen Kölner Bm. Johann von Berchem, Rentmeister Johann von Reide und seine Ehefrau, Johann Kessel und seine Ehefrau sowie Styngin Furstenberg, innerhalb von drei Tagen als Ächter und Aberächter zu inhaftieren und ihren Besitz zu Gunsten der ksl. Kammer einzuziehen, falls sie die ksl. Gebotsbriefe nicht binnen drei Tagen nach Übergabe vollziehen und dies dem Rat nachweisen. Hat diesen Befehl besorgt zur Kenntnis genommen und daraufhin die genannten Testamentsvollstrecker vor den Rat geladen, ihnen das ksl. Mandat vorlesen lassen und sie veranlaßt, ihre Appellation fallenzulassen. Dies kann der Ks. den beiliegenden Dokumenten entnehmen und noch genauer von der zu ihm abgefertigten Gesandtschaft erfahren. Bittet ihn demgemäß, die Angelegenheit bis zur Ankunft der Gesandten ruhen zu lassen und diese dann anzuhören.

Nr. 1398 Köln an Dr. Petrus van Clapis

Köln, 17. Februar 1512

Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 36/6, fol. 4, Orig. Pap. m. S.

Hat ihn schon mehrfach gebeten, sich zum Ks. zu begeben. Ersucht ihn nochmals, die Reise zusammen mit den Kölner Gesandten zu unternehmen. Falls er Bedenken hat, wird der Kölner Bm. Konrad von Schurenfels sich beim Reichskammergericht darum bemühen, sie auszuräumen.

Nr. 1399 Köln an seine Verordneten zum Reichskammergericht in Worms, Bm. Konrad von Schurenfels, Dr. Joist Wilperg, Ratsrichter Wymar Hack und Dietrich von Schiederich

Köln, 28. Februar 1512 (sabato post cineres)

Köln, Historisches A., Briefbücher Nr. 46, fol. 232b-233b, Kop.

Hat die von ihnen übersandten (nicht vorliegenden) Schriften des ksl. Fiskals, (Dr. Christoph) Hitzhofers (Kölner Prokurator am Reichskammergericht) und (Dr. Petrus van) Clapis’ sowie ihre (nicht vorliegende) Bitte um weitere Weisungen erhalten. Ist darüber nicht wenig befremdet, angesien, ir doch principalich umb unse privilegium, uch bewust, uns noch unse burgere in der irster instantien nyet uyszoladen, zo verdagingen und zo verantworden, afgefertigt syt. Und is dairumb noch wie vur unse entliche und genzliche meynunge und beveil, dat ir sulchen privilegium und die pene der hundert mark lotigs goldes, dairinne die truwehendere wylne H. Gierhartz van Grefrode weder datselve privilegium und ouch unangesien die ksl. schryft und dat ouch die gnante truwehendere den ksl. mandaten myt afstellungen des geistlichen proceß gehorsam und genoch geweist syn, unlanx gewyst moegen syn worden, an dem egenanten camergerichte understain wilt zo verdadingen. Sollten nämlich die Treuhänder besagte Strafe bezahlen, wäre damit das Privileg kraft- und wertlos. Falls die Gegenpartei auf ihrem Standpunkt beharrt und damit Köln wider die Reichsordnung beschwert, ergeht Weisung an die Verordneten, sich, soverre ksl. Mt. na by der hant were, zo syner ksl. Mt. samentlich und of syn ksl. Mt. nyet by der hant, sunder verzoigen were oder wurde, sich alsdann Diederich van Schyderich und meister Joergens [Goldberg] unserm befeil und afscheide na zo ksl. Mt. zo fuegen und syner ksl. Mt. sulchen unbillichen beswerunge, uns und unser stat weder unse paisliche und ksl. privilegien van genanntem camergerichte zogefuegt, clegelich und mit aller underdenicheit vurzodragen und ihn zu bitten, dafür zu sorgen, daß Köln bei seinen von Päpsten, Kss. und Kgg. verliehenen und durch Ks. Maximilian selbst bestätigten Privilegien und Freiheiten gehandhabt wird. Die Verordneten sollen auch Dr. Hartmann von Windeck, der über besagtes Privileg besonders gut Bescheid weiß, bitten, sie bei ihren Bemühungen um Verteidigung des Privilegs zu unterstützen. Gleiches gilt für Dr. Joist (Wilperg).

Nr. 1400 Köln an seine Verordneten zum Reichskammergericht in Worms, Bm. Konrad von Schurenfels, Dr. Joist Wilperg, Ratsrichter Wymar Hack und Dietrich von Schiederich

Köln, 28. Februar 1512 (sabato post cineres)

Köln, Historisches A., Briefbücher Nr. 46, fol. 236a u. b, Kop.

Hat durch ihr heute nachmittag um vier Uhr eingetroffenes (nicht vorliegendes) Schreiben von ihrem Begehren erfahren, aber bereits heute Morgen einen Boten mit einem auf sie gemeinsam lautenden Kredenzbrief an den Ks. sowie verschiedenen anderen Schreiben, aus denen der Standpunkt Kölns ersichtlich ist, per Schiff abgefertigt, ebenso den Protonotar Meister Jörg (Goldberg) mit der Weisung, ihnen nachzureisen.

Nr. 1401 Köln an seinen Protonotar Jörg Goldberg

Köln, 28. Februar 1512 (satersdach post cineres)

Köln, Historisches A., Briefbücher Nr. 46, fol. 236a, Kop.

Nach Goldbergs Abreise heute morgen ist ein Schreiben der Kölner Gesandten eingetroffen mit der Mitteilung, daß sie vom Ks. zu einer Anhörung nach Frankfurt beschieden worden sind, sowie der Bitte, ihnen Goldberg nachzuschicken und sie mit Kredenzschreiben an den Ks. zu versehen. Weist demgemäß Goldberg an, sich gleichfalls so schnell wie möglich nach Frankfurt zu begeben.

Nr. 1402 Köln an seine Verordneten zum Reichskammergericht in Worms, Bm. Konrad von Schurenfels, Dr. Joist Wilperg, Ratsrichter Wymar Hack und Dietrich von Schiederich

Köln, 1. März 1512 (lune post invocavit prima Marcii)

Köln, Historisches A., Briefbücher Nr. 46, fol. 235a-236a, Kop.

Am selben Tag, an dem Köln ihnen wegen des Privilegs der Ladung in erster Instanz geschrieben hat (Nr. 1399), traf deren (nicht vorliegende) Mitteilung ein, daß sie am 25. Februar (donerstach na eschdach) zur Anhörung vor das Reichskammergericht geladen sind, obwohl sie sich eigentlich zum Ks. begeben sollen. Ist up hude, datum dis brieves [1.3.12], den truwehenderen wylne H. Gierhartz van Grefrade ksl. executorialbrieve luyde der copien, hieringelacht [liegt nicht vor], oevermitz eynem camerboiten insinuirt und verkundigt worden, allet in achterdeil unsers privilegiums, ouch unangesien den ksl. brieve, uch bewust, darin syn ksl. Mt. die sache in der gutlicheit bis zom niesten rychstage angestalt hatte [Nr. 1395], ouch weder des Rychs ordenonge und gegen alle beschreven rechten. In dem Exekutorialbrief wird den Treuhändern unter Androhung der Acht und anderer Strafen geboten, dem ksl. Fiskal 100 Goldmark Strafe binnen 14 Tagen zu bezahlen. Weist deshalb die Verordneten nochmals an, sich zusammen mit dem in besagter Sache besonders kundigen Dr. Joist (Wilperg) zum Ks. zu begeben, sich über das unbillige Vorgehen des Reichskammergerichts zu beklagen und ihn zu bitten, uns as eyn glyt des hl. Rychs, so unbillich weder paisliche, ksl. und kgl. privilegien, van syner ksl. Mt. gnediklich approbiert und bestedigt, ouch weder sy[n] ksl. guetliche brieve, uns zogeschickt, und weder des Rychs ordenunge beswert, zo hanthaven, zo beschyrmen und zo behalden und dem gnanten camergerichte nyet gestaden noch gehengen, uns dermaissen und so gar zo verdrucken. Und wilt ouch van ksl. Mt. nyet scheyden, ir enhat dan des eyne ganze afdracht.

Nr. 1403 Ks. Maximilian an Köln

Koblenz, 5. März 1512

Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 36/6, fol. 7, Orig. Pap. o. S. (Präs.vermerk: Praesentatum 7. Marcii per Sibonem, nuntium 1512).

Hat die Werbung der Kölner Gesandten in etlichen Angelegenheiten ihrer Stadt und verschiedener Kölner Bürger gehört. Befiehlt, die Gesandten in 10 bis 14 Tagen auf den durch ihn ausgeschriebenen Reichstag nach Trier zu beordern. So willen wir alsdann darin etlichen bescheid geben. Hat das Reichskammergericht angewiesen, bis dahin in besagten Angelegenheiten nichts zu unternehmen.

Nr. 1404 Die Kölner Gesandten zum Ks. an Dr. Petrus van Clapis (Prokurator am Reichskammergericht)

ohne Ort, 6. März 1512

Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 36/6, fol. 8, Orig. Pap. m. S.

Um ihn über den endlichen abscheyd, den sie vom Ks. erhalten haben, zu informieren, übersenden sie ihm abschriftlich ein Schreiben (Nr. 1403), mit dem der Ks. sie heute zum Kölner Rat abgefertigt hat. Darüber hinaus hat der Ks. Gf. (Adam) von Beichlingen und die übrigen Beisitzer am Reichskammergericht angewiesen, in den die Treuhänder (Gerhart Greveroides), Johann Oldendorp und andere Kölner Bürger betreffenden Angelegenheiten so lange nichts zu unternehmen, bis er selbst auf dem Trierer Reichstag durch die Kölner Ratsgesandtschaft näher unterrichtet worden ist. Daby wollen wir uch nit verhalden, dat wir allen mogelichen flyß zu uwer erledigunge vurgewant haven, wie van Clapis in Kürze feststellen wird. Sollte irgendetwas gegen die ksl. Weisungen unternommen werden, wird er zusammen mit (Dr. Christoph) Hitzhofer sicherlich Möglichkeiten finden, dagegen vorzugehen.

Nr. 1405 Köln an Gf. Eitelfriedrich von Zollern (ksl. Hofmeister)

Köln, 22. März 1512 (lune post letare)

Köln, Historisches A., Briefbücher Nr. 46, fol. 268b-269a, Kop.

Dankt ihm für die intensive Unterstützung, die er in Frankfurt und jetzt in Trier den Kölner Gesandten in ihren Angelegenheiten beim Ks. gewährt hat. Bittet darum, ihnen weiterhin zu helfen, damit sie ihre Aufträge baldmöglichst erfolgreich abschließen können.

Nr. 1406 Köln an Ks. Maximilian

Bitte, eine Verletzung Kölner Privilegien durch Niklas Ziegler nicht zuzulassen.

Köln, 7. April 1512

Köln, Historisches A., Briefbücher 46, fol. 240b-241b, Kop.

Gruß. Allergnst. H., uns langt an, wie euer ksl. Mt. vurgetragen werde, das unser verordente raitzfrunde, ytz zo Trier uf euer ksl. Mt. angesatzen rychtage wesende, alleyne uns und nyt so genzlich die truwehendere wilne H. Gierhartz van Greffrodtz, unsers Bm., dem Got genade, daselbs by ksl. Mt. zo verdedingen, in befel haben seulten. So dann, allergnst. H., die gedachte truwehendere van wegen euer ksl. Mt. obersten secretari, H. Niclais Zieglers, weder unse manichfeldige paebstliche, ksl. und kgl. privilegia, uns von euer ksl. Mt. gnedicklich approbirt und bestedigt, ouch gegen des Reichs ordenunge in der irster instancie an euer ksl. Mt. camergerichte geladen, ouch daruf in 100 mark lotigs golts gewyst synt worden, hat daraus euer ksl. Mt. wol abzonemen, wir die gedachte truwehendere glych uns selfs darinne zo hanthabunge gedachter unser privilegien by euer ksl. Mt. haben zu verantworten. Bitten darumb euer ksl. Mt. mit aller underdenicheit, so wir demutligste kunnen und moegen, sulchen ungutlichen und ungunstlichen anbrengen keynen glouben noch stat vurbaß zo geven, sunder uns as euer ksl. Mt. fry Rst. by privilegien und genaden genedicklich zo hanthaben und zo behalten und gedachten H. Niclais darzu zu halten und zu vermoigen, solhen syn unfoermlich vurnemen gegen die gedachte truwehendere in abbruch unser privilegien abzustellen und euer ksl. Mt. darinne nach byllicheit handelen zo laissen und sy uf das furderlichste abzofertigen. Und wille sich euer ksl. Mt. hyrinne so gnedenklich gegen uns und unsern geschickten erzeigen, wie wir des und aller genaden genzlich zugetruwen derselbiger euer ksl. Mt., die unser Herre Got in groismechtigem, fredlichem regimente, uns alzeit gebiedende, zu langen zeyten glückselich gefristen wille. Datum mercurii septima Aprilis Ao. etc. 12.1

Nr. 1407 Der Kölner Bm. Konrad von Schurenfels, Rentmeister Johann von Reide und die übrigen Kölner Gesandten an Dr. Petrus van Clapis

Übersendung einer Revokation zum Reichskammergerichtsverfahren zwischen den Treuhändern Gerhart Greveroides und Niklas Ziegler.

[Trier], 25. April 1512

Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 36/6, fol. 11, Orig. Pap. o. S.

Gruß. Wirdiger und hochgelerter H., wir haben us euer jüngst an uns getane schrift [liegt nicht vor] verstanden, das ir uf ungestüms anhalten des curators [von] Belchin, Niclaus Zieglers husfrowen, den gewalt, so die treuhender uch zum nechsten und ehe dan dise sach an ksl. Mt. erwachsen, zogesant, gerichtlich innerhalb acht tagen inbracht und, sie zu vertreten, in craft desselbigen erpoten. Das uns nit wenig befrembdt, nachdem und ir wissen gehabt inhalt euer schrift, das wir von wegen eins erbarn rats alhie zu Trier vur ksl. Mt. und allen stenden des Reichs aller handlung halb, so sich am camergericht ergangen und begeben, in steter ubung und rechtvertigung steen, der hoffnung, die sach dahin zu bringen, das sy gen Coln vur den ordenlich richter hingewist und remittiert werde. An welchem furnemen uns dasjenig, so von uch, wie obsteet, geschehen, merklichen mocht hindern, als ir ongezwivelt wol kunt ermessen. Und haben deshalb in rate gefunden, gut und nutzbarlich zu sin, das durch H. Johann von Reyde von sin und ander mitsachweltern wegen ein revocation geschehe, wie ouch geschehen ist laut eins instruments, das wir hiemit Dr. Clapis zuschicken [liegt nicht vor], mit fruntlicher bit, ire wolt dasselbig instrument besichtigen und, so euch gut deucht, gerichtlich vorbringen und anzaigen, damit uns an unser werbung, alhie angefangen, kein verhinderung oder nochteil gepert werde, auch witer handlung bys uf unsern bschayt enthalten, und, was euch vorter in disen und andern sachen begegnet, ufs vurderlichst uns wissen ton und dieselbigen vlissiglich befoln haben. Ylents uf den sontag misericordia domini Ao. etc. 1512.

Nr. 1408 Die auf dem Reichstag versammelten Reichsstände an das Reichskammergericht

Ersuchen, das Verfahren zwischen den Treuhändern Gerhart Greveroides und Niklas Ziegler vorläufig nicht weiterzuführen.

Trier, 4. Mai 1512

Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 36/6, fol. 12, Orig. Pap. o. S.

Gruß. Wolgebornen, edeln, strengen, hoichgelerten und vesten, lb. besundern Hh. und gute frunde, wir fügen euch wissen, das wir uns mit röm. ksl. Mt., unserm allergnst. H., yetzo alhie uf anrufen der von Coeln des ksl. fiscalischen furnemens halber wider die truhender weilant H. Gerhart Greffrats, auch der sachen halb, so die vermeinte curator Belchins, Niclaus Zieglers huysfrauen, ksl. Mt. secretari, wider die ytzgenanten truhender vur uch ubent, uys beweglichen ursachen vereynigt haben, euch zo schriben, drei wochen nechstkombt ungeverlich in gemelten sachen still zu steen, damit mittler zit euers und auch der von Coeln gesanten furbringen, vor den ksl. und unsern reten bescheen, auch die acta derhalb besichtigt und, ob alsdan not sin wurde, weiter verhore gescheen und der billicheit entscheid gegeben werden moge. Demselben nach so begern wir an euch hiemit, ernstlich bevelhend, ir wollet in beyden oberorten sachen die obestimbte zeit still steen und uf des fiscals oder Zieglers anrufen nit witer procedirn noch verhelfen, damit dem, so ob angezeigt, volge gescheen, beswerliche clage abgeschnidten und der billicheit entscheide gegeben werde. Daran tut ire unser wolgefallen, bevelhe und meynung, der wir uns zu euch genzlich versehen und verlassen wollen. Geben uf des hl. Reichs tage zu Trier uf dinstag nach dem sontag jubilate Ao. etc. duodecimo.

Nr. 1409 Die Kölner Gesandten Konrad von Schurenfels, Johann von Reide und Dr. Joist Wilperg an Dr. Petrus van Clapis

[Trier], 7. Mai 1512 (fritag nach dem sondag jubilate)

Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 36/6, fol. 14, Orig. Pap. m. S. (defekt).

Haben seine am Vortag durch einen Boten übersandte (nicht vorliegende) Schrift erhalten, wollen ihm allerdings nicht verschweigen, daß sie schon oft Schreiben an den Ks. erlangt haben, die augenscheinlich wenig Nutzen gebracht haben. Derhalven so hayn wir nu eyne schrift an ksl. Mt. mitsampt Kff., Ff. und stenden des Reichs erlangt lude dieser ingelachter copien (liegt nicht vor) und diese vor fünf oder sechs Tagen an jene übersandt. Weitere Schriften werden folgen. Was ihm in dieser Angelegenheit zu Ohren kommt, möge er sie wissen lassen.

Nr. 1410 Zyprian von Serntein (ksl. Kanzler) an Niklas Ziegler (ksl. Kammersekretär)

Trier, 10. Juni 1512

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 27 (alt 21a) 1512 Juni, fol. 23a, Konz.

Hat Ziegler vor einiger Zeit ein (nicht vorliegendes) Schreiben wegen dessen Konflikt mit Köln übersandt. Da sich Zieglers Antwort verzögert, ruht die ganze Angelegenheit. Bittet ihn zu antworten, dann ich ye gern wolt, das ir der sachen zu rue und zu austrag kombt.

Nr. 1411 Ks. Maximilian an EB Richard von Trier und in gleicher Form an Kf. Ludwig von der Pfalz, Straßburg und Frankfurt a. M.

Brüssel, 22. Juni 1512

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 27 (alt 21a) 1512 Juni, fol. 64a u. b, Konz.

Hat EB Uriel von Mainz beaufragt, den Konflikt zwischen dem obersten ksl. Sekretär Niklas Ziegler und einigen Kölner Bürgern um die Hinterlassenschaft des verstorbenen Gerhart Greveroide zu verhören, dergestalt, wann die parteyen in den sachen auf end- oder underredlich urteil beslossen haben, das er deiner lieb solchs verkunden solle. Ersucht darum, zu dem von EB Uriel benannten Termin einen verständigen Rat zu schicken, der gemeinsam mit dem EB und anderen Verordneten laut der obberurten unser ausgangen commission rechtlichen erkennen und sprechen helfe, damit die parteyen der sachen zu austrag kommen und vor weiterm unwillen, costen und schaden, so daraus erwachsen mochte, verhuet werden.

Nr. 1412 Zyprian von Serntein an Vinzenz Rogkner (ksl. Rat)

Übersendung von Schriftstücken zum Konflikt zwischen den Treuhändern Gerhart Greveroides und Niklas Ziegler.

Trier, 22. Juni 1512

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 27 (alt 21a) 1512 Juni, fol. 63a u. b, Konz.

Lb. maister Vinzenz, die hofrete ksl. Mt., auch Kff.- und Ff.rete haben in den irrungen, so sich zwyschen Niclasen Ziegler und den von Colen halten, ainen ratslag verfaßt und zu furderung der sachen zweyerlay commission stellen lassen und schreiben und schicken das, als ir vernemen werdet. Nu sein die commission dergestalt, das die ain auf verwilligung der parteien gesetzt ist. Soferr nu Niclas auf handlung ksl. Mt. darein verwilligt, so wollet dieselben zaichnen lassen, wo aber Niclas darein nit verwilligt, so vermainen die rete, das dennoch ir Mt. aus oberkeit darynn handeln und die ander commission vertigen solle, wie ir dann das alles aus dem schreiben, an ksl. Mt. lautend [liegt nicht vor], clerlichen vernemen werdet. Alsdann wollet die ander commission ksl. Mt. furhalten und dieselben zaichnen lassen. Daneben sein copeyen verfaßt an den EB zu Trier und Pfalzgf. Philipsen [recte: Ludwig] und die stet Strasburg und Frankfurt [Nr. 1411], das dieselben jeder ein geschickten, verstendigen man zu dem EB von Menz auf sein erfordern zuorden solle, alles laut der commission. Die wisset ir auf zugeben ksl. Mt. wol fertigen und zaichnen zu lassen. Und wollet in al weg die sachen furdern und daran sein, das es furderlich gefertigt werde, und mich antwort wissen lassen, dann wir den von Colen zugesagt haben, inen in acht tagen antwurt zu geben. Datum Trier am 22. tag Juny Ao. etc. 12.

Nr. 1413 Ks. Maximilian an Jakob Villinger (ksl. Tresorier)

Köln, 10. September 1512

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 28 (alt 21b) 1512 Sept., fol. 27a-28a, Kop.

Hat in dem Villinger bekannten Konflikt zwischen den Treuhändern und Testamentsvollstreckern des verstorbenen Gerhart Greveroide und dem ksl. Sekretär Niklas Ziegler letzteren aufgefordert, eine gütliche Einigung anzunehmen. Dieser hat daraufhin Ludwig von Seinsheim, Komtur der Deutschordensballei Koblenz, und den ksl. Sekretär Peter Stoß bevollmächtigt und zugleich vorgeschlagen, die Testamentsvollstrecker sollten sich verpflichten, ihm sofort 4000 rh. fl., ein Silbergeschirr und binnen Jahresfrist nochmals 4000 rh. fl. zu geben. Einige weitere Punkte sind der beigefügten (nicht vorliegenden) Abschrift seines Vorschlags zu entnehmen. Die Testamentsvollstrecker waren damit zwar nicht einverstanden, doch immerhin konnten als Entschädigung für Ziegler 150 Stück lündisches (= aus London stammendes) Tuch in Kaufmannsqualität, besagtes Silbergeschirr sowie 1000 rh. fl. ausgehandelt werden. Diese Vereinbarung hat er (der Ks.) für Ziegler akzeptiert. Der ksl. Tresorier Rueland de Phefris wird Weisung bekommen, den größten Teil des Tuches zu übernehmen und es den ksl. Dienstleuten in Abschlag der ksl. Schulden bei ihnen zu geben, wobei sein Wert auf mindestens 6000 rh. fl. veranschlagt werden soll. Damit kommt Ziegler zusammen mit dem Silbergeschirr und den 1000 rh. fl. auf fast 8000 rh. fl. Besagter Konflikt, aus dem ansonsten noch viel Übel erwachsen könnte, wird auf diese Weise beigelegt. Die Testamentsvollstrecker werden Villinger ca. 120 Stück Tuch, die sich in Frankfurt befinden, durch einen Diener überbringen lassen, damit er es auf Kaufmannsqualität prüft. Einen Teil davon im Wert von 2000 rh. fl. soll er in Frankfurt im Haus des Schultheißen lassen, damit es für ksl. Dienstleute verwendet werden kann, den Rest nach Köln zu Händen des ksl. Zahlmeisters Ulrich Pfinzing schicken.1

5.11.14. Johann Muysgin gegen Reichsstadt Köln

Nr. 1414 Supplikation des Kölner Bürgers Johann Muysgin an Ks. Maximilian und die Reichsstände

[Köln, August 1512]

Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 41, fol. 3a-5a, Kop. (Überschrift: Johan Muysgins claigde contra consultatum Ao. etc. 12 in Augusto im rychstage overgegeven).

Er wurde vor 24 Jahren auf Betreiben seiner Mißgönner durch Bm. und Rat von Köln aus dem Rat entfernt und seiner Ämter enthoben. Aufgrund seiner Appellation an Ks. (Friedrich III.) verhörte dieser am 10. November (1488) im Franziskanerkloster zu Köln beide Parteien und fällte schließlich einen Spruch, wonach besagte Amtsenthebung seine (Muysgins) Ehre nicht beeinträchtigen solle und er weiterhin als ehrbarer Bürger in Köln wohnen dürfe.1 Als der Ks. später erfuhr, daß die Kölner diesen Spruch nicht einhielten, erließ er Befehle, in denen er sie zur Beachtung seiner Entscheidung aufforderte und dies öffentlich bekanntmachen ließ.2

Am 25. Januar 1501 ( St. Paulustag) kam eine Abordnung des Kölner Rats zu ihm und fragte, bei wem und in welcher Höhe er in Köln bestimmte Geldbeträge aufgenommen habe. Als freier Bürger der Stadt verweigerte er die Antwort und erbot sich vor dem Kg. und dem Reichsregiment in Nürnberg zu Recht, was der Rat jedoch zurückwies. Schließlich trieb der Rat ihn gewaltsam aus der Stadt und verweigerte ihm sogar die Teilnahme an der Hochzeit seines Sohnes. Seine Ehefrau erkrankte darüber und starb schließlich.

Bittet Ks. und Reichsstände, ihn gemäß dem genannten ksl. Spruch und der ergangenen Mandate gegenüber Köln abzusichern und ihm den Zugang zur Stadt zu ermöglichen. Sollte der Rat dies ablehnen, bittet er um sicheres Geleit in die Stadt und eine Anhörung beider Parteien durch Ks. und Reichsstände.3

Nr. 1415 Ks. Maximilian an Köln

Köln, 26.a September 1512

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 28 (alt 21b) 1512 Sept., fol. 82, Orig. Pap. (wohl wegen verschiedener Korrekturen nicht ausgegangen).

Ist durch Johann Muysgin in dessen Streitigkeiten mit Köln schon häufig, zuletzt auf dem Reichstag in Trier, um Recht angerufen worden. Dieweil uns nun als röm. Ks., meniglichen rechtens zu verhelfen, gepurt und genzlichen gemaint ist, buns auch die stend des hl. Reichs, recht ergeen zu lassen, geraten haben,–b fordert er Köln auf, zum 20. Januar 1513, den er als ersten, zweiten, dritten und damit letzten Rechtstag benennt, vor ihm oder seinen Kommissaren auf dem Wormser Reichstag zu erscheinen und Muysgin auf dessen Klage rechtlich zu antworten. So wellen wir etlich unser und des hl. Reichs stende zu uns erfordern und euch zu baiden tailen notdurftiglich verhören und mit vleyß versuechen, guetlichen zu verainen und zu vertragen, wo aber die guetigkait nit stat haben möcht, alsdann mit unserm rechtlichen spruch entlichen entschaiden. Unabhängig davon, ob Köln erscheint oder nicht, wird in jedem Fall auf Anrufen der gehorsamen Partei rechtlich vorgegangen.

5.11.15. Hans von Rechberg gegen seine Mutter Adelheid von Mülheim

Nr. 1416 Ks. Maximilian an Gf. Sigmund von Lupfen

Trier, 4. April 1512

Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV/1512, fol. 66a u. b, Konz.

Beauftragt Gf. Sigmund von Lupfen, zusammen mit einem Mitglied des Regiments zu Ensisheim und einem Rat Hg. Ulrichs von Württemberg den Konflikt zwischen Hans von Rechberg zu Schramberg und dessen Mutter (Adelheid von Mülheim) gütlich beizulegen.1

Anmerkungen

1
 Zu dieser Auseinandersetzung, bei der es um die Gefangennahme einiger Geistlicher durch Wolf Dietrich von Knöringen ging, vgl. Anshelm, Berner Chronik, S. 379f.; Rom, Kaiser Maximilian I., S. 193f.
1
 Dort wurde über die Erneuerung der Niederen Vereinigung verhandelt. Vgl. Nr. 1479.
2
 Zu diesem Konflikt vgl. die knappen Bemerkungen bei Rom, Kaiser Maximilian I., S. 194f. – Daß der in Trier weilende Bf. Wilhelm von Straßburg während des gesamten Reichstags mit seinen Räten in Sachen St. Valentinskirche zu Rufach in kontinuierlichem Informationsaustausch stand, zeigen folgende Einträge in einem Aktenfaszikel der bfl. Kanzlei: [...] Am zynstag nach quasimodogeniti [20.4.12]: [...] An dem tag sind zwo schriften vom amptmann zu Ruffach komen, eine an meinen gn. H., die ander an stathalder beschliessung halb des heyltumbs, sind gein Trier komen. [...] Mittwoch [21.4.12]: [...] Auch die schrift von Ruffach der bebstlichen citation halb ist gein Trier komen. [...] Sambstag [24.4.12]: [...] Ist dem amptmann zu Ruffach uf gemelt schrift geantwort lut des concepts, ist by der schrift gein Trier komen. [...] Am montag [26.4.12]: Sint fur capitel gangen, den handel nach der lenge anzeigen lassen und in rate funden, wie solcher rate dem amptmann uf sein getane schrift zugeschickt ist von stund, nachdem der geben worden. [...] Mittwoch [28.4.12]: [...] Ist Adolf zu meynem gn. H. gein Trier geschickt und meym gn. H. von Straßburg geschriben, wes bym capitel in rate funden. [...] Frytag Meyabent [30.4.12]: [...] Ist Martin zu meym gn. H. von Straßburg gein Trier geschikt mit der schrift von meym H. von Rappoltstein. Ist auch dem von Rappoltstein geschriben, das man sich nit mechtigen konne, hab aber die schrift meym gn. H. uberschikt. [...] Sambstag Philipp et Jacobi [1.5.12]: [...] Ist ein schrift vom amptman zu Ruffach komen, das die regenten die gefangen nit ledig geben wollen, und dieselb meym gn. H. von stund geschikt. [...] Sind die schriften von meym gn. H. von Straßburg von Trier komen mit den copyen ksl. Mt. schriften und die von stund gein Ruffach geschikt mit bevelch, das sie demselben schryben geleben. Ist der rete schrift mit hinufgeschikt. [...] Zynstag [1.6.12]: Ist ein schrift vom amptman zu Ruffach komen und mym gn. H. zugeschikt und sein Gn. daby geschriben lut des concepts. [...] Mittwoch [2.6.12]: [...] Ist der Bm. komen von Ruffach und hat anzeigt, das man den gefangen nit mehr essen geben wolle. Darzu besorgen sie sich, man werd inen das vyhe nemen. Ist dem vogt geantwort, das man solchs meym gn. H. zugeschriben, und darumb soll man gedult haben, bis der wider antwurt, und solchs meym gn. H. zugeschriben. [...] Donerstag [3.6.12]: Ist ain schrift von Ruffach komen, das sich der amptman gegen landvogt und den stetten beclagen woll, das man den gefangen das essen abgeschlagen. [...] Sambstag [5.6.12]: [...] Sind brief vom vogt zu Ruffach komen, die gein Trier geschikt. Sontag trinititatis [6.6.12]: Ist dem vogt zu Ruffach geschriben, das man seyn schrift gein Trier geschikt, das er geduldig sein und fursichtig handeln soll. [...] Mittwoch [9.6.12]: Ist ein brief vom meym gn. H. komen, das man der gefangen halb nichtzit wyters handeln soll. [...] Corporis Cristi [10.6.12]: [...] Ist Jorg, bot, mit briefen von Trier komen. [...] Zynstag [15.6.12]: [...] Ist Jorg, bot, mit eym brief von Ruffach komen an mein gn. H. [...] Mittwoch [16.6.12]: [...] Ist Grill komen mit 2 briefen von Ruffach der gefangen halben, das sie ledig seyn. [...] Donerstag Johannis [24.6.12]: [...] Hat der vogt von Ruffach verwarung halb des heyltumbs geschriben und rats begert. Karlsruhe, GLA, Abt. 50, Fasz. 11, o. Fol. (Vermerk auf dem Deckblatt: Gehandelt, als mein gn. H. von Straßburg uf dem reichstag zu Trier gewest ist und angefangen frytag nach ostern Ao. 12 [16.4.12]).
1
  Ks. Maximilian war bereits am 17. Mai aus Trier in die Niederlande abgereist.
1
 Im Archivale fälschlich: Augsburg.
2
 Mit Schreiben aus Köln vom 8. Oktober 1512 befahl Ks. Maximilian Bf. Wilhelm von Straßburg und dem Regiment zu Ensisheim, am Straßburger Schiedstag am 18. Oktober in Sachen Kloster St. Valentin zu Rufach teilzunehmen. Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV/1512, fol. 220a, 227a, jew. Konz. Gleichzeitig wies er seine drei Kommissare an, in dem Konflikt einen gütlichen Ausgleich zu versuchen oder bei Bedarf rechtlich zu handeln. Die ksl. Rechte sollten dabei auf alle Fälle gewahrt bleiben. Bf. Wilhelm solle seine Neuerungen in Rufach aufgeben, insbesondere das Schloß vor dem Heiltum, und den alten Zustand wiederherstellen. Ebd., fol. 226a, Konz.
1
 Einer der Gründe für die am 6. Juli 1512 erfolgte Festnahme und anschließende dreimonatige Gefangenhaltung des Abtes auf der Burg Hohenneuffen bestand in dessen Weigerung, der kurz zuvor an ihn ergangenen Aufforderung Hg. Ulrichs, ihm unverzüglich 4000 fl. zu leihen, Folge zu leisten. Zum Gesamtvorgang vgl. Setzler, Kloster Zwiefalten, S. 156-158; Rom, Kaiser Maximilian I., S. 198; Trithemius, Annales Hirsaugiensis, S. 679f.
1
 In einem undatierten, jedoch wohl ca. Anfang August 1512 verfaßten Schreiben eines ungenannten ksl. Rats (vermutlich Kanzler Zyprian von Serntein) an Hg. Ulrich heißt es, er habe dessen (nicht vorliegende) Mitteilung erhalten, was gestalt und ursachen euer ftl. Gn. denselben abt, nachdem derselb zu Trier jungst verrukt und anhaims kumen ist, in verwarung angenomen hab, und, ob dieselben sachen euer ftl. Gn. zuwider gegen ksl. Mt. furgetragen oder angezeigt wurden, von wem das were, euer ftl Gn. beger seie, dieselbe gegen ksl. Mt. bis auf derselben zuekunft im pesten zu verantwurten. Hat diese Mitteilung an den Ks. weitergeleitet, der hierauf geantwortet hat, wie der Hg. sehen wird. Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV/1512, o. Fol. (nach fol. 169), Konz.
1
 Heil, Reichstagsakten 8, Nr. 476 [24.].
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 Heil, Reichstagsakten 8, Nr. 476 [19].
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 Ende 1511 erteilte Papst Julius II. Christoph Welser die Provision auf die durch den Tod Johanns von Knöringen erledigte Augsburger Domherrenpfründe, doch lehnte das Domkapitel am 12. Januar 1512 Welsers Forderung, ihn von der Pfründe Besitz ergreifen zu lassen, ab mit dem Hinweis auf das am 19. Oktober 1491 in Rom ergangene Urteil, wonach Augsburger Bürgersöhne nicht als Domherren zugelassen werden sollten. Im Rahmen der sich anschließenden Auseinandersetzung bemühte sich das Domkapitel unter anderem um die Unterstützung des aus Augsburg stammenden Gurker Bf. und ksl. Rates Matthäus Lang, der im Jahr 1500 auf Betreiben Kg. Maximilians Augsburger Dompropst geworden war. Christoph Welser hingegen erwirkte eine päpstliche Bulle, die das Urteil von 1491 außer Kraft setzte und ihn ermächtigte, die Besitzergreifung der Pfründe notfalls auch mit Hilfe geistlicher Strafen durchzusetzen. Als das Domkapitel dagegen appellierte, begann an der Rota ein Prozeß, der am 21. Oktober 1513 mit einer Entscheidung Papst Leos X. und dem Verzicht Welsers auf das Augsburger Kanonikat endete. Vgl. zum Ganzen Lutz, Peutinger, S. 102-106; König, Peutingers Briefwechsel, S. 181-185; Kiessling, Bürgerliche Gesellschaft, S. 349-352; Sallaberger, Matthäus Lang, S. 172f.
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 Der Augsburger und Eichstätter Domherr Bernhard Adelmann vertrat auf dem Reichstag 1512 Bf. Gabriel von Eichstätt. Vgl. Thurnhofer, Bernhard Adelmann, S. 35.
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 Gemeint ist wohl die am 18. August 1500 in Augsburg erfolgte Zusicherung Kg. Maximilians und der Reichsversammlung, daß sie nach Zustimmung des Augsburger Domkapitels zur umstrittenen Übertragung der Dompropstei auf Matthäus Lang das Kapitel künftig bei dem Urteil von 1491 über die Nichtzulassung von Bürgerlichen zu Domherrenstellen handhaben wollten. Regest: Wiesflecker, Regesten III,1, Nr. 10733.
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 Hierüber liegen keine Nachweise vor.
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 In gleichfalls am 22. April 1512 ausgestellten Mandaten gebot der Ks. Kf. Friedrich und den Hgg. Johann, Georg und Heinrich von Sachsen gemeinschaftlich sowie Hg. Georg von Sachsen und dem hessischen Regiment jeweils separat, dafür zu sorgen, daß bis zur Entscheidung der Streitsache weder ihr Hintersasse Ernst von Brandenstein noch dessen Diener, Anhänger und Verwandte etwas gegen Gf. Wilhelm von Henneberg-Schleusingen und dessen Lande oder gegen Lorenz Schenk und die Seinen außerhalb des Rechts unternehmen. Gleiches werde Gf. Wilhelm, dem dieser Stillstand ebenfalls geboten worden sei, bei Lorenz Schenk verfügen. Falls Ernst von Brandenstein gegen Gf. Wilhelm oder Lorenz Schenk keine Rechtsentscheidung zulassen wolle, sei er (der Ks.) bereit, die Sache als oberster Richter selbst zu verhören bzw. vor dem Reichskammergericht, wohin sie gehöre, oder wohin er sie sonst weisen werde, verhören zu lassen. Meiningen, StA, GHA, Sektion II Nr. 447, fol. 68a, Kop. (an die Hgg. von Sachsen gemeinsam; p.r.p.s.; a.m.d.i.p); Ebd., fol. 70a, Kop. (an Hg. Georg von Sachsen; beglaubigt durch den ksl. Notar Johann Urtzich).
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 Zu dieser Auseinandersetzung vgl. Stück, Graf Wilhelm IV., S. 6.
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 Akten zu dem ab 7. Juli 1512 (mitwochen nach Udalrici) in Fulda durchgeführten Schiedstag in Meiningen, StA, GHA, Sektion I Nr. 3623, fol. 3-8; Ebd., Sektion II Nr. 447, fol. 73-81.
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 Gleichfalls am 30. April 1512 forderte Ks. Maximilian Äbtissin und Konvent von St. Agnes in Trier auf, zum 4. Mai 1512 (eritag schieristkunftig) einen bevollmächtigten Anwalt zu ihm zu schicken. Er werde dann versuchen, ihren Konflikt mit Gf. Dietrich von Manderscheid beizulegen. Wien, HHStA, RK, Maximiliana 27 (alt 20) 1512 Apr., fol. 126b, Konz.
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 Am 18. April 1512 nahm Ks. Maximilian in Trier Gf. Felix von Werdenberg-Heiligenberg mit 60 Bewaffneten zu Pferd in seinen Dienst. Er erhielt ein monatliches Tafelgeld von 50 rh. fl. sowie für jeden Berittenen 10 rh. fl. pro Monat. Regest: Renger/Mötsch, Inventar, Nr. 1007.
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  Gf. Felix von Werdenberg hatte Gf. Andreas von Sonnenberg am 10. Mai 1511 wegen einer auf der Hochzeit Hg. Ulrichs von Württemberg gemachten ehrenrührigen Äußerung erschlagen und war daraufhin vom Schwiegersohn des Getöteten, Wilhelm Truchseß von Waldburg, und dessen Vetter Georg verklagt worden. Zum Verlauf und zu den Hintergründen des Konflikts vgl. Burmeister, Grafen von Werdenberg, S. 134f.
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 Über das Verfahren auf dem Trierer Reichstag berichtet die Zimmerische Chronik Folgendes: Kaiser Maximilian hielt grafen Felixen von Werdenberg vil ruggens; er enthielt und verglait ine an seim hof, das sich die truchseßen gegen ime mit thättlicher handlung enthalten muesten. Indess fiel ein der reichstag zu Trier anno domini 15[12]. Dahin sagt der kaiser ain tag an beiden partheien, da warden baide thail in gegenwurte und beisein Ir Majestat, etlicher der fürnempsten chur- und fürsten, und sonst etlicher stende gegen ainandern verhört. Die truchseßen zogen den handel für ain mordt an und fielen dem kaiser zu fueß, rueften umb peinlichs rechtens gegen grafe Felixen an, das aber inen nit gestatet. Herzog Ulrich von Württemberg war auch domals zu Trier, der half den truchseßen iren verhöretag erste[he]n und handlt ganz gnediglichen mit inen. Herr Wilhelm und herr Jörg, truchseß, hetten doctor Hanns Lupfdichen zu eim redner. Als nun die verhöre fürgenommen, redt der doctor den anfang mit erschocknem herzen. Do gaben die truchseßen für, graf Felixen partei het das durch die dritt person angericht, das sich der doctor fürsehen sollt; da er wider Werdenberg weiter was reden oder handlen, stund darauf er würde haimlich auf der gasen oder in ander weg erstochen. Nachdem aber die truchseßen rätig, das sie den kaiser wolten zu eim richter, seitmals er den thetter gleich nach der that biß uf selbige zeit am hof enthalten, recusiern, da speret sich der doctor gar, den handel zu reden, und muest herr Jörg, truchseß, solchs vor dem kaiser selbs anzaigen und ain unpartheiischen richter begern. Aber es wardt abgeschlagen und blib unvertragen ansteen bis uf den reichstag zu Augspurg anno 1530, das graf Felix starb. Decker-Hauff/Seigel, Chronik, S. 94. Vgl. auch Pappenheim, Chronik, S. 178; Vanotti, Geschichte, S. 460; Zingeler, Der Werdenberg-Sonnenberg’sche Streit, S. 19; Heyd, Ulrich, S. 169f.
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 Möglicherwerweise handelt es sich um Robert von Monreal, Abt des Klosters Echternach. Über den Inhalt des Konflikts gibt es keine Nachweise.
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 Der 1510 entstandene und auch auf dem Augsburger Reichstag thematisierte Konflikt zwischen dem Adel und der Bürgerschaft von Schwäbisch Hall (vgl. Nr. 551 Anm. 1) setzte sich bis ins Jahr 1512 fort. Im Februar d. J. wurden in dieser Angelegenheit der Stättmeister Simon Berler und der Stadtschreiber zum Ks. nach Nürnberg entsandt. Später begaben sich beide in Begleitung mehrerer Mitglieder der Gemeinde, darunter der Haalmeister Hans Wezel, auf den Reichstag nach Trier und Köln, um erneut beim Ks. vorstellig zu werden. Auch der frühere Schwäbisch Haller Stättmeister Hermann Büschler, der seit 1510 dem Ks. lange Zeit nachgereist war, trat (wahrscheinlich in Köln) in ungewöhnlicher Aufmachung vor den Monarchen und übergab ihm eine Supplikation. Dieser nahm sie an und gab danach Weisung, Büschler zu verhören. Schließlich berief der Ks. eine Schiedskommission, bestehend aus Gf. Joachim von Oettingen, Abt Jobst von Roggenburg, Walter von Hürnheim sowie Vertretern der Rstt. Augsburg, Nürnberg, Rothenburg o. d. Tauber und Dinkelsbühl, die am 16. Oktober in Schwäbisch Hall eintraf. Am 29. Oktober hob sie den im Mai 1510 durch Dr. Matthäus Neithart konzipierten und durch den Ks. bestätigten Schiedsvertrag zugunsten der Adelspartei wieder auf. Vgl. Herolt, Cronica, S. 172-174; Wunder, Haller Ratsverstörung, S. 65f.; Ders., Bürgerschaft, S. 41; Ders., Haller Zwietracht, S. 36; Ders., Rudolf Nagel, S. 32-34; Lubich, Geschichte, S. 241f.
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 Dazu der Eintrag im Frankfurter Ratschlagungsprotokoll unter dem Datum Feria sexta post Marie Magdalene Ao. 1512 [23.7.12]: [...] Als des rats frunde dieser stat, [die] gein Spier der irrungen halber zuschen der gemeyn und dem rat zu Spier gefertiget gewest sin, relacion getan und den handel in schriften in der ratslag verlesen laissen haben, ist fur gut getan angesehen, denselben handel im rat ferner zu entdecken one noit, dwile die sache von dem lantfogt [Fh. Hans Jakob von Mörsberg], an die ksl. Mt. langen zu laissen, angenomen ist. Frankfurt, IfStG, Ratschlagungsprotokoll 1510-1517, fol. 167a, Orig. Pap. – Berichte der drei Frankfurter Ratsmitglieder Jakob Neuhaus, Jakob Stralenberg und Wicker Frosch vom 4. Juli (sondag nach Petri et Pauli apostolorum), 9. Juli (frytag nach St. Ulrichsdag) und 12. Juli 1512 (mondags nach Kiliani) an Frankfurt über die erfolglosen Vermittlungsbemühungen auf dem Tag in Speyer in Frankfurt, IfStG, Reichssachen II Nr. 328, o. Fol., jew. Orig. Pap. m. S.
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 Die gleichfalls am 27. Juli 1512 ausgestellte Vollmacht Ks. Maximilians für seine Räte und die städtischen Abgesandten, ab dem 10. August ( St. Lorenzentag schirstkünftig) in Speyer Schiedsverhandlungen zu führen, in Frankfurt, IfStG, Reichssachen II Nr. 328, o. Fol.; Speyer, StadtA, 1 A 20/8, fol. 20a u. b, jew. Kop. Das an Speyer adressierte ksl. Kredenzschreiben für die Delegierten vom selben Tag ist überliefert in Speyer, StadtA, 1 A 20/8, fol. 17, Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein; Präs. vermerk: Praesentatum per praefectum Alsacie [Fh. Hans Jakob von Mörsberg] Ao. etc. 12 11. Augusti). Ebenfalls am 27. Juli wies der Ks. Frankfurt an, eine Abordnung zu den Speyerer Verhandlungen zu schicken. Frankfurt, IfStG, Reichssachen II Nr. 328, o. Fol., Kop. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein). – Akten zu den am 12. August in Speyer beginnenden Schiedsverhandlungen finden sich in Speyer, StadtA, 1 A 20/4, fol. 2a-68a; Ebd., 1 A 20/5, fol. 2a-11a; Ebd., 1 A 20/7, fol. 4a-13a, 35a-48a, ein darauf bezüglicher Bericht der Frankfurter Gesandten Jakob Neuhaus, Jakob Stralenberg und Wicker Frosch an Frankfurt aus Speyer vom 16. August 1512 (mondags post assumptionis beate Marie) in Frankfurt, IfStG, Reichssachen II Nr. 328, o. Fol., Orig. Pap. m. S. Weitere Informationen zu den Vermittlungsbemühungen aus den Speyerer Domkapitelprotokollen bietet Krebs, Protokolle, Nr. 3624 (16. August 1512), 3625 (17. August 1512), 3635 (23. August 1512). Eine ausführliche Inhaltsangabe der von den ksl. Kommissaren am 30. September 1512 verkündeten, 39 Artikel umfassenden Entscheidung im Speyerer Konflikt bei Kaser, Bewegungen, S. 112-125. Vgl. auch Alter, Rachtung, S. 466-468. – Eintrag zum gesamten Vorgang im Frankfurter Bürgermeisterbuch unter dem Datum Feria tertia in die Sancti Bartholomei [24.8.12]: Als des rats frunde zu Spier gewest syn der irrunge halber, zuschen rat und gemeyn doselbst swebende, und ksl. Mt. sin rete und botschaft mit credenzie und instructionbriefen doselbsthyn gefertiget gehabt hait und eyn abscheit, Mathei [21.9.12] wider zu erschinen, gemacht. Frankfurt, IfStG, Bürgermeisterbücher 1512, fol. 44a.
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 In einem gleichfalls am 7. April 1512 ausgestellten Schreiben bat Köln die ksl. Räte Gf. Eitelfriedrich von Zollern, Dr. Erasmus Toppler, Jakob Villinger, Zyprian von Serntein und Bf. Matthäus von Gurk, den Gerüchten über den Auftrag der Kölner Gesandten keinen Glauben zu schenken und sie bei ihren Bemühungen um die Wahrung der Privilegien und Freiheiten Kölns zu unterstützen. Köln, Historisches A., Briefbücher Nr. 46, fol. 245b-246a, Kop.
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 Mit Schreiben aus Köln vom 29. September 1512 teilte Zyprian von Serntein Villinger mit, Niklas Ziegler habe die ihm vom Ks. unterbreiteten Vermittlungsvorschläge zwar angenommen, jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, daß er dem Ks. insgesamt 9000 fl. geliehen habe, mit beger, daz ksl. Mt. ine derselben suma [...] auf den tresorir Rueland de Fevris verweyse. Des ksl. Mt. also zufriden gewesen und will derhalb solhen vertrag mit den treuhendern, auch den anwelden Niclausen Zieglern, so mit volkomener gewaltsam hie sein, besliessen und aufrichten. Des ich dann meinthalben gern sich. Wenn die Tuche aus Frankfurt eingetroffen und auf ihre Qualität hin geprüft sind, wird der Ks. sie an das Kriegsvolk austeilen. Wien, HHStA, RK, Maximiliana 28 (alt 21b) 1512 Sept., fol. 90a u. b, Konz.
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 Urkunde Ks. Friedrichs III. vom 12. November 1488. Regest: Th. R. Kraus, Regesten, Nr. 762.
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 Vgl. ebd., Nr. 770, 777, 788, 803, 811, 823.
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 Köln reagierte auf die Supplikation mit folgender undatierter, jedoch wohl ebenfalls im August 1512 verfaßter Stellungnahme: Begründet die Ausweisung Muysgins damit, daß 1501 um Köln große Truppenwerbungen stattfanden, Schlösser und Ortschaften überfallen wurden und die Stadt sich zudem in einem schweren Konflikt mit EB Hermann von Köln befand. Vor diesem Hintergrund geriet Muysgin in den Verdacht, erhebliche Geldsummen aufzubringen. Durch den Rat dazu befragt, reagierte er vollkommen ablehnend und arrogant und verließ schließlich freiwillig die Stadt. Es liegt also seitens der Stadtführung keineswegs ein Verstoß gegen den ksl. Spruch vor, vielmehr wäre Muysgin aufgrund seines Bürgereides verpflichtet gewesen, hinsichtlich der von ihm aufgenommenen Geldbeträge die Wahrheit zu sagen. Bereits bei früheren Gelegenheiten konnte er mit seiner Beschwerde beim Ks. nicht durchdringen, da dieser die Gesetze, Eidbücher, Verbundbriefe und Verträge der Stadt nicht verletzen wollte. Hierbei möge er Köln auch weiterhin handhaben und demgemäß die Klage Muysgins abweisen. Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 41, fol. 5a-8b, Kop.
a
 Korrigiert aus: 23.
b
–b Am Rand von anderer Hand hinzugefügt.
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 Gleichfalls am 4. April 1512 gab Ks. Maximilian die zweimonatige Suspendierung der gegen Hans von Rechberg verhängten Reichsacht bekannt und gebot unter Androhung schwerer Ungnade und Strafe, zwischenzeitlich nichts gegen diesen und seinen Besitz zu unternehmen. Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV/1512, fol. 65a u. b, Konz. Über die Hintergründe der Auseinandersetzung liegen keine Nachweise vor.