Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Nr. 369 Pfgf. Friedrich an Hg. Wolfgang von Bayern – Worms, 7. Mai 1509

München, HStA, KÄA 1242, fol. 27–27’ (Or., montag nach sontag cantate).

Jörg Reindl zu Sinning und Hans Heimhofer (von Haimhofen) wurden laut beigelegtem Schriftstück bei ihm, Pfgf. Friedrich, vorstellig. Sie haben glaubwürdig dargelegt, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe1unwahr sind. Die beiden Beschuldigten bieten an, ihre Unschuld zu beweisen. Bittet, Reindl und Heimhofer entweder wegen dieser Angelegenheit für entlastet zu erklären oder sie unter freiem Geleit zu einer Anhörung vorzuladen. Wo es aber nit beschach, so mogen eur lieb selbs versten, das uns ir dinst unersprießlich wern, darzu das wir sy uber ir manigfaltig ansynnen lenger nit aufhalten mochten. Bittet um eine Antwort an den Überbringer dieses Schreibens.2

Nr. 370 Supplikation Hg. Wilhelms IV. von Bayern und seiner Vormünder an Ks. Maximilian – [act. Kaufbeuren, 14. Mai 1509 oder kurz davor]

Befreiung Hg. Wolfgangs von Bayern von allen Reichsanschlägen.

München, HStA, KÄA 1242, fol. 31–32 (Kop.) = Textvorlage A. Wiesbaden, HStA, Abt. 131, IV a, Nr. 22, fol. 18’–20 (dem ksl. RT-Protokoll [Nr. 259] inserierte Kop.) = B. München, HStA, KÄA 3137, fol. 138–138’ (Konz.) = C.

Hg. Albrecht und nach dessen Tod sie haben sich bei ihm mehrfach wegen der Veranschlagung Hg. Wolfgangs auf dem Konstanzer Reichstag beschwert. Der Wormser Reichstag könnte erneut eine Besteuerung des Hg. beschließen. Bitten ihnaum Weisung an seine Reichstagskommissare, bei einer Reichshilfebewilligung durch die in Worms versammelten Stände eine erneute Veranschlagung Hg. Wolfgangs zu verhindern. Er, Hg. Wilhelm, und seine Vormünder kommen damit ihrer laut dem vom Ks. konfirmierten Vertrag [vom 8. Juli 1506] über die Regierung des Hm. Bayern bestehenden Verpflichtung nach, das Hm. allein gegenüber dem Reich zu vertreten und auch sämtliche dafür erhobenen Reichssteuern zu bestreiten. Hg. Wolfgang hat von Ks. und Reich weder Regalien noch Lehen inne. Dies alles steht ausschließlich ihm, Hg. Wilhelm, als alleinregierendem Landesfürsten zu. Die Besitzungen Hg. Wolfgangs gehören zum ungeteilten Hm. Bayern. Seine Amtleute erhalten die Befugnis zur Ausübung des Blutbanns von ihm, Hg. Wilhelm, und dem Vormundschaftsrat. Hg. Wolfgang besitzt lediglich die Nutznießung seiner Güter auf Lebenszeit, hat jedoch nicht das Eigentumsrecht und die landesfürstliche Gewalt inne. Das Steuerrecht und das Recht zur Entgegennahme der Erbhuldigung liegen allein bei ihm, Hg. Wilhelm, und seinen Erben als regierenden Fürsten. Nach dem Tod Hg. Wolfgangs fallen dessen Besitzungen wieder an den regierenden Hg. zurück. Sollte Hg. Wolfgang für sein Leibgedinge separat veranschlagt werden, würden diese Lasten später auf ihn, Hg. Wilhelm, übergehen und er damit vom Reich höher als die Kff. besteuert werden. Dies war jedoch nicht einmal zu Zeiten Hg. Georgs [von Niederbayern] der Fall, der ein größeres Territorium regierte als er heute. Wiederholt noch einmal die Bitte, bei den in Worms versammelten Ständen dafür einzutreten, dass ein solches Unrecht unterbleibt, sondern sich mit der Besteuerung des gesamten Hm. Bayern einschließlich der Besitzungen Hg. Wolfgangs in Höhe eines kfl. Anschlags zu begnügen.

Anmerkungen

1
 Laut Supplikation Reindls und Heimhofers an Pfgf. Friedrich wurden sie von Verleumdern bezichtigt, im Hm. Bayern als Räuber ihr Unwesen zu treiben. Falls sie nicht entlastet würden, könnten sie nicht länger im Land bleiben und müssten um ihre Entlassung aus seinen Diensten bitten (undat. Kop.; HStA München, KÄA 1242, fol. 19–19’). In einer weiteren Supplikation an die pfgfl. Statthalter und Räte in Neuburg äußerten Reindl und Heimhofer, dass sie konkret beschuldigt würden, einen hgl. Untertanen aus Burghausen beraubt zu haben. Hg. Wilhelm und seine Vormünder hätten auf ihr Angebot zu einer persönlichen Stellungnahme nicht reagiert (undat. Kop.; ebd., fol. 18–18’).
2
 Auf dem Schreiben wurde der Entwurf für die Antwort Hg. Wolfgangs niedergelegt. Dieser erachtete es angesichts ihrer Unschuldsbeteuerung als unnötig, Reindl und Heimhofen einen Geleitbrief auszustellen und sie zu einer Anhörung vorzuladen. Demnach, wo eur lieb sy daruber ye nit lenger aufhalten mogen, muessen wir solhs geschehen lassen, der zuversicht, sy wisse sich darin rechtmassig ze halten(Konz. München, pfinztag [nach] dem sonntag exaudi[24.5.]1509). Reindl erinnerte in einer an Hg. Wolfgang und weitere Vormünder gerichteten Supplikation an seine wiederholte und bislang unbeantwortet gebliebene Bitte um Ausstellung eines Geleitbriefes und Ansetzung des Termins für eine Anhörung, um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entkräften zu können. Angesichts der möglichen Folgen für ihn beteuerte er erneut seine Unschuld und berief sich auf einen Artikel der neuen Landesordnung [Erklärung der Landesfreiheit vom 11.9.1508, Art. „Der in des Landsfürsten Ungnade und versagt ist.“ Druck: Krenner, Landtagshandlungen XVII, Nr. 19, S. 73–124, hier 117; Lerchenfeld/Rockinger, Freibriefe, S. 205–265, hier 246 (Landesfreiheit von 1553, 3. Teil, Art. 4, mit den Fassungen von 1508, 1514 und 1516)]. Dabei machte er seinen durch Verheiratung erworbenen Status als bayerischer Landesuntertan geltend. Falls seinem Anliegen nicht stattgegeben würde, kündigte Reindl eine Klage vor dem Ks. an (undat. Or. mit Entwurf der bayerischen Antwort; HStA München, KÄA 1242, fol. 28–28’). Hg. Wolfgang gab Reindl zur Antwort, dass er aufgrund seiner behaupteten Landsässigkeit von dem bewussten Artikel der Landesordnung Gebrauch machen und nach München kommen solle (Reinkonz. München, pfintztag vor sand Johanns tag[21.6.]1509; ebd., fol. 39).
a
 ihn] In C danach gestrichen: da er, der Ks., wegen seiner eigenen Angelegenheiten nicht mehr zum RT zurückkehren wird.