Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

München, HStA, KÄA 1242, fol. 27–27’ (Or., montag nach sontag cantate).

Jörg Reindl zu Sinning und Hans Heimhofer (von Haimhofen) wurden laut beigelegtem Schriftstück bei ihm, Pfgf. Friedrich, vorstellig. Sie haben glaubwürdig dargelegt, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe1unwahr sind. Die beiden Beschuldigten bieten an, ihre Unschuld zu beweisen. Bittet, Reindl und Heimhofer entweder wegen dieser Angelegenheit für entlastet zu erklären oder sie unter freiem Geleit zu einer Anhörung vorzuladen. Wo es aber nit beschach, so mogen eur lieb selbs versten, das uns ir dinst unersprießlich wern, darzu das wir sy uber ir manigfaltig ansynnen lenger nit aufhalten mochten. Bittet um eine Antwort an den Überbringer dieses Schreibens.2

Anmerkungen

1
 Laut Supplikation Reindls und Heimhofers an Pfgf. Friedrich wurden sie von Verleumdern bezichtigt, im Hm. Bayern als Räuber ihr Unwesen zu treiben. Falls sie nicht entlastet würden, könnten sie nicht länger im Land bleiben und müssten um ihre Entlassung aus seinen Diensten bitten (undat. Kop.; HStA München, KÄA 1242, fol. 19–19’). In einer weiteren Supplikation an die pfgfl. Statthalter und Räte in Neuburg äußerten Reindl und Heimhofer, dass sie konkret beschuldigt würden, einen hgl. Untertanen aus Burghausen beraubt zu haben. Hg. Wilhelm und seine Vormünder hätten auf ihr Angebot zu einer persönlichen Stellungnahme nicht reagiert (undat. Kop.; ebd., fol. 18–18’).
2
 Auf dem Schreiben wurde der Entwurf für die Antwort Hg. Wolfgangs niedergelegt. Dieser erachtete es angesichts ihrer Unschuldsbeteuerung als unnötig, Reindl und Heimhofen einen Geleitbrief auszustellen und sie zu einer Anhörung vorzuladen. Demnach, wo eur lieb sy daruber ye nit lenger aufhalten mogen, muessen wir solhs geschehen lassen, der zuversicht, sy wisse sich darin rechtmassig ze halten(Konz. München, pfinztag [nach] dem sonntag exaudi[24.5.]1509). Reindl erinnerte in einer an Hg. Wolfgang und weitere Vormünder gerichteten Supplikation an seine wiederholte und bislang unbeantwortet gebliebene Bitte um Ausstellung eines Geleitbriefes und Ansetzung des Termins für eine Anhörung, um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entkräften zu können. Angesichts der möglichen Folgen für ihn beteuerte er erneut seine Unschuld und berief sich auf einen Artikel der neuen Landesordnung [Erklärung der Landesfreiheit vom 11.9.1508, Art. „Der in des Landsfürsten Ungnade und versagt ist.“ Druck: Krenner, Landtagshandlungen XVII, Nr. 19, S. 73–124, hier 117; Lerchenfeld/Rockinger, Freibriefe, S. 205–265, hier 246 (Landesfreiheit von 1553, 3. Teil, Art. 4, mit den Fassungen von 1508, 1514 und 1516)]. Dabei machte er seinen durch Verheiratung erworbenen Status als bayerischer Landesuntertan geltend. Falls seinem Anliegen nicht stattgegeben würde, kündigte Reindl eine Klage vor dem Ks. an (undat. Or. mit Entwurf der bayerischen Antwort; HStA München, KÄA 1242, fol. 28–28’). Hg. Wolfgang gab Reindl zur Antwort, dass er aufgrund seiner behaupteten Landsässigkeit von dem bewussten Artikel der Landesordnung Gebrauch machen und nach München kommen solle (Reinkonz. München, pfintztag vor sand Johanns tag[21.6.]1509; ebd., fol. 39).