Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Verweisen auf ihr letztes Schreiben zum Bamberger Tag [Nr. 964]. Sie sind trotz der Zusage an ihre Gesandten noch immer in Unkenntnis über dessen Abschied. Doch haben sie erfahren, daß ein Artikel Eingriffe in die Halsgerichtsbarkeit von Vertragspartnern untersagt1 und daß die Ff. den Kg. um Konfirmation des Abschieds ersuchen werden. Sie befürchten, daß der Kg., der bislang immer dafür eingetreten ist, gegen die Plackerei vorzugehen, diesem Wunsch nachkommen und Nürnberg die Befolgung des Abschieds auferlegen wird. Dies wäre zum Nachteil der Stadt und widerspräche auch dem geheimen Befehl des Kg. an sie.2 Zweifellos zielt dieser Artikel gegen Nürnberg und erklärt, warum ihre Gesandten von den Beratungen ausgeschlossen wurden. Da die Stadt dem Vertrag nicht zugestimmt hat, wäre dessen Konfirmation durch den Kg. für sie nicht bindend. Bitten ihn jedoch, sich dafür einzusetzen, daß der Kg. Nürnberg den Vollzug des Abschieds nicht befiehlt. Er soll auf das überhandnehmende Räuberunwesen in der Umgebung Nürnbergs als vornehmer deutscher Handelsstadt und auf ihr über 200 Jahre altes, von Ks. Friedrich (III.) und dem Kg. selbst konfirmiertes Privileg zur Säuberung der Reichsstraße von Kriminellen auch außerhalb der Stadt und zu deren Bestrafung gemäß Reichsrecht3 verweisen. Dann solt man nach der spicz und scherpf des rechtens in diesem fal [handeln], das wurd merklicher, unleidlicher beschwerd walten, auch umb Nurmberg, das on das inmitten der wolf lege, ain solche mordersgrub [schaffen], das nymand sicher davon oder zu kommen mocht.4  Sollte er ein solches Mandat nicht verhindern können, soll er wenigstens für die Inserierung eines Passus über den Vorbehalt der Rechte von Kg. und Reich sowie sonstiger geltender Gerechtsame sorgen. Damit wurd uns dannocht an unseren bevelhen, wie wir verhoffen, alle verleczung benommen. [Verhandlungen über die Konfirmation der böhmischen Belehnung und Privilegien für Nürnberg; Bericht über Überfälle].5

Nürnberg, 23. September 1507 (donerstag nach Mauricii).

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher 60, fol. 41’-43 (Kop.).

(Knappes) Regest: Gümbel, Berichte I, Nr. 15, S. 311 Anm. 2.

Anmerkungen

1
 Ein solche explizite Verfügung fehlt im Bamberger Vertrag, sieht man einmal vom üblichen allgemeinen Vorbehalt der landesfürstlichen Obrigkeit ab [Nr. 963, § 32].
2
 Liegt nicht vor.
3
 Gemeint ist wohl das Privileg Ks. Heinrichs VII. vom 11.6.1313 (Druck: Wölckern, Historia II, Nr. LXXI, S. 227f.; Lünig, Reichs-Archiv XIV (Part. Spec. Cont. IV, 2. Teil), S. 87. Regest: Muellner, Annalen I, S. 306f. Vgl. Reicke, Geschichte, S. 180f.); eine ältere Urkunde kommt nicht in Betracht. Reicke (Geschichte, S. 391) verweist auf das Privileg Kg. Ludwigs des Bayern vom 29.7.1323 (Druck: Wölckern, ebd., Nr. LXXX, S. 254; Lünig, ebd., S. 87f.). Einschlägig sind auch die sog. Konstitution Kg. Karls IV. vom 12.11.1347 (Druck: Wölckern, ebd., Nr. CXXIII, S. 329f.; Lünig, ebd., S. 91f.) und ein Privileg Kg. Wenzels vom 22.10.1382 (Druck: Wölckern, ebd., Nr. CCXXVIII, S. 457f.). Zur Bestätigung durch Ks. Friedrich III. vgl. Nr. 627, Anm. 3.
4
 Zitat annähernd identisch mit einer Passage in Nr. 627 [Pkt. 2].
5
 Zur Antwort Toplers vom 3.10.1507 siehe Gümbel, Berichte I, Nr. 16, S. 311–314.