Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
Nr. 967 Auszug aus einen Protokoll der Stadt Worms
Verhandlungen über die Reichsbelehnung Bf. Reinhards von Worms.
Worms, StdA, 1 B, 1939,2, unfol. (Protokoll [A]).
[Verhandlungen über den Konflikt der Stadt mit Bf. Reinhard von Worms; Nr. 388]. Und hat der Bf. den Kff., Ff. und stenden des Reichs angehangen und gepeten, die kgl. Mt. zu bitten, im syn regalia zu lyhen. Also haben die Ff. und stende gemeinlich gebeten die kgl. Mt., das ir Mt. umb ir vorbitt willen den Bf. wider zu gnaden annemen und im syne regalia lyhen wollt. Das hat der Kg. zugesagt zu tun, doch hab er etwas zuvor mit im zu reden. Darnach, alß der Kff., Ff. und andere stende viel abgeritten waren, dazwuschen der Bf. vast solicitiret, im zu lyhen, und der Kg. ime furhilt, ine zu vertragen mit der burgerschaft umb die zoll und wage, des aber der Bf. nit vervolgen wollt, ließ ine der Kg. nachlaufen, biß yederman abgeritten. Alleyn der Bf. von Trier, der ging fru und spade und hinge dem Kg. an, unserm Bf. zu lyhen, nachdem der Kg. das den stenden des Reichs zugesagt hett. Also nach langem nachlaufen und anhalten, darunder der Bf. zu mermalen furbescheiden und er in hoffen, was im sollt geliehen syn werden, so müßt er doch also wider heymgeen trurige. Darunder ward eyn artikel begriffen, darin kgl. Mt. der statt furbehilt der begnadigüng unschedlich; und wie derselb artikel gestellt uf die oder das, doch alles vorberurter meynung, so was im derselben kyns gefellig. Und alß der Bf. von Triere nit ablassen wollt, beschiede der Kg. eyn stunde zu lyhen. Und alß die stunde kame und unser Bf. mit den synen erschyne, ließ der Kg. eyn rede und protestacion tün, darauf dem Bf. zu lyhen und nit anders. Und alß der Bf. sich darin williget, also zu entpfahen, lyhe im der Kg. mit gedinge, wie hienach in ir Mt. brief [Nr. 968] geschriben steet.
Nr. 968 Deklaration Kg. Maximilians bezüglich der Reichsbelehnung Bf. Reinhards von Worms
Bekundet, daß er auf Fürsprache der auf dem Konstanzer RT versammelten Reichsstände Bf. Reinhard von Worms am heutigen Tag mit den Regalien belehnt, davon jedoch die kgl. Übertragung der weltlichen Obrigkeit und anderer Rechte an die Stadt Worms1 ausgenommen hat. Der Bf. hat seine Belehnung in dieser Weise akzeptiert. Über diesen Protest und Vorbehalt stellt er der Stadt diese Urkunde aus.
Konstanz, 10. August 1507.
Wien, HHStA, Maximiliana 18, Konv. 1, fol. 51–51’, 54’ (Kop. mit imit Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein, Dorsalverm.: Ksl. [!] protestacion zu Costenz in belehnung des Bf. von Worms. L.) = Textvorlage A. Worms, StdA, 1 B, 1921/3, unfol. (Kop. mit imit.Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein) = B. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 61 (Kop.).
Druck: Lünig, Reichs-Archiv XIV (Part. spec. cont. IV, II. Teil), S. 684; Moritz, Abhandlung, Urkundenanhang, Nr. XXXVIII, S. 218f.; Moser, Hand-Buch II, S. 973; Boos, Quellen III, S. 522 Anm. 1.
Regest: Scriba, Regesten, 3. Abt., Nr. 4501, S. 301.
Nr. 969 Lehenbrief Kg. Maximilians für Bf. Reinhard von Worms
In Würdigung der Dienste Bf. Reinhards von Worms für Kg. und Reich belehnt er ihn auf seine Bitte hin kraft kgl. Gewalt mit den Regalien, Lehen und Temporalien des Hst. Worms mit allen dazugehörigen Besitzungen und Rechten und konfirmiert die bfl. und hochstiftischen Privilegien und Freiheiten sowie die Rechte am Rhein von Roxheim bis Stein.1 Befiehlt allen Angehörigen des Hst., Bf. Reinhard als rechter Obrigkeit Gehorsam zu leisten, jedoch vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Gebietet allen Reichsuntertanen die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung schwerer Ungnade und einer Strafe von 100 Mark lötigen Goldes.
Konstanz, 11. August 1507.
Druck: Lünig, Reichs-Archiv XXI (Cont. III Spic. Eccl.), Nr. CLXXXI, S. 1306f. (Nachweis über Gegenz. „Sanorndfr.“ [= Serntein]) = Textvorlage A. Ebd., Nr. CLXXXII, S. 1307f. (Nachweis über Gegenz. „Sternbendraff“ [= Serntein] = B. Schannat, Historia episcopatus II, Nr. CCLXXXIX, S. 292–294 = C.
Nr. 970 Abschied Kg. Maximilians zwischen dem Wormser Stiftsklerus und der Stadt Worms (Entwurf)
Regelung für ein Schiedsverfahren zur Beilegung der bestehenden Streitigkeiten.
s.l., s.d., jedoch Konstanz, Mitte August 1507.1
Worms, StdA, 1 B, 1939,2, Stück-Nrr. 17f. (Kop., Randverm.: Notula recessus Constanciensis concepta per nuntios civitatis Wormaciensis. Späterer Dorsalverm.: Abschied auf dem reichstag zu Costens in sachen Bf. contra Wormbs.) = Textvorlage A. Worms, StdA, 1 B, 1921/3, unfol. (Reinkonz., Dorsalverm.: Abschid zu Costenz; Viditvermerk Serntein2) = B.
Zwischen dem Wormser Klerus und der Stadt Worms kam es wegen des Weinausschanks durch die Geistlichen, eines Aufschlags auf Getreideausfuhren aus der Stadt und der Steuerverweigerung des Klerus für in der Stadt erworbene Liegenschaften zu Streitigkeiten, über die vor ihm, dem Kg., und seinen Hofräten, außerdem vor geistlichen Richtern und anderen Instanzen Verhandlungen geführt wurden. Um weitere Konflikte zwischen den Parteien zu vermeiden, a–berief er sie zu einem Rechtstag nach Konstanz, hörte dort beide Seiten an und– erließ mit ihrer Zustimmung folgende Vereinbarung: 1. Der Klerus hat b–bis zum Egidientag– [1.9.] dafür zu sorgen, daß die Stadt unter möglichst geringen Kosten aus dem Bann gelöst wird. 2. Die Geistlichen erhalten im Gegenzug die Möglichkeit, sich wieder frei und sicher in Worms aufzuhalten und auch von ihren Freiheiten und Rechten Gebrauch zu machen, insofern sie unstrittig waren und wie sie vor Ausbruch der Streitigkeiten bestanden habenc. 3. Jede Partei soll zwei unparteiische Personen als Schlichter benennen, die einen Monat nach Datum der Urkunde in Worms zusammenkommen und entweder einen gütlichen Vergleich herbeiführen oder eine rechtliche Entscheidung fällen. Für den Fall, daß diese Schiedsrichter zu keiner Einigung kommen, benennt er drei Kandidaten – Kf. Friedrich von Sachsen, Gf. Johann von Nassau-Dillenburg und Kaspar Frh. zu Mörsberg (Landvogt zu Hagenau) – für die Wahl zum Obmann durch die vier Schlichter. Sollte keine Einigung auf einen Obmann gelingen, wird Mörsberg dieses Amt übernehmen. 4. Eventuelle Versuche einer der Parteien, das Verfahren zu verzögern, sind durch Obmann und Schiedsrichter zu unterbinden, damit dessen Abschluß binnen drei Monaten nach Ausfertigung der vorliegenden Urkunde gewährleistet istd. 5. Die Geistlichen sollen den Weinausschank bis Weihnachten einstellen. e–Falls die Bürgerschaft oder ihre Schiedsrichter im Vollzug dieses Abschieds ungehorsam oder säumig sein sollten, haben die Geistlichen das Recht, ihren Wein bis zu einer endlichen Entscheidung auszuschenken. Im umgekehrten Fall bleibt das Schankverbot bis zum Abschluß des Verfahrens in Kraft–. 6. Bei Tod oder Verhinderung eines Schlichters soll seine Partei binnen acht Tagen einen Ersatzmann benennen; entsprechend wird er, der Kg., dies im Falle des Todes des Obmanns tun. 7. f–Sollte aus schwerwiegenden Gründen eine Entscheidung innerhalb von drei Monaten nicht möglich sein, verlängert sich die Gültigkeit dieses Abschieds mit folgenden Ergänzungen um weitere drei Monate: Möglichst im ersten Monat sollen die vier Schiedsrichter einen Spruch fällen. Falls keine Einigung möglich ist, soll der Obmann aufgrund der Verhandlungsunterlagen eine Entscheidung treffen und so die Mehrheit herstellen. Diesem wird hiermit unter Androhung einer Strafe und der kgl. Ungnade befohlen, sein Urteil möglichst rasch zu fällen und den Parteien auf ihren Wunsch eine versiegelte Urkunde darüber auszustellen. 8. Gegen das gegebenenfalls unter Mitwirkung des Obmannes zustandegekommene Urteil der Schiedsrichter sind keine Rechtsmittel zulässig–. 9. Befiehlt beiden Parteien unter Androhung der kgl. Ungnade und des Verlusts der im vorliegenden Streit geltend gemachten Rechte sowie einer Geldstrafe von 50 Mark lötigen Goldes den Vollzug dieses Abschieds.
Nr. 971 Städtetag zu Speyer an Kg. Maximilian
Bürgermeister und Rat der Stadt Worms haben wegen ihres Streits mit dem Bf. und dem Wormser Stiftsklerus schriftlich um eine Fürschrift an ihn, den Kg., gebeten.1 Worms ist eine alte Reichsstadt, die dem Reich, ihm und seinen Vorgängern immer treu gedient hat und dies auch künftig tun wird. Indessen ist ihr Niedergang zu befürchten, wenn der Streit nicht beigelegt wird. Bitten, die Angelegenheit zu bedenken und der Stadt zu helfen, damit sie dieses Streits enthoben wird und zugleich ihre Rechte und Freiheiten geschützt werden.
Speyer, 16. September 1507 (donerstag nach exaltacionis crucis).
Worms, StdA, 1 B, 1927,2, Stück-Nr. 42 (Kop.) = Textvorlage A. Speyer, StdA, 1 A, Nr. 250,1, fol. 153’ (Kop.) = B. Ulm, StdA, A 625, zu Stück-Nr. 42, unfol. (Kop.).
Druck: Boos, Quellen III, S. 523 Anm. 1 (Auszug).
Nr. 972 Mandat Kg. Maximilians an alle Reichsangehörigen
Laut Anzeige der Stadt Worms setzten die fünf in Worms ansässigen Stifte ungeachtet der während des Konstanzer RT geführten Schiedsverhandlungen und des nach deren Scheitern vorgeschlagenen Austrags, den die Stadt im Gegensatz zum Klerus bereits akzeptiert und überdies noch einmal ihm, dem Kg., als oberstem Richter die Entscheidung über den Streit anheimgestellt hat, den geistlichen Prozeß fort und haben einen Bannspruch gegen die Stadt sowie die Hilfe des weltlichen Armes erwirkt und publiziert. Damit mißachtet der Klerus seine kgl. Obrigkeit und verstößt gegen die Reichsordnung. Er untersagt unter Androhung der Strafe des Landfriedens, der Reichsacht und Aberacht, aufgrund des ergangenen Bannspruches gewaltsam gegen die Stadt, ihre Bürger und Einwohner sowie deren Habe vorzugehen.1
Innsbruck, 16. September 1507.
Worms, StdA, 1 B, 1922, unfol. (Druck2, gedr. Vermm. wie Or., Kollationsverm. Valentin Keudels) = Textvorlage A. Worms, StdA, 1 B, 1921, unfol. (Or. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = B. Darmstadt, StA, C 1 C, Nr. 53, fol. 73–74’ (Kop.). Heidelberg, UB, Cod. Pal. germ. 158, fol. 196–197 (Kop.).
Druck: Boos, Quellen III, S. 524 Anm.
Nr. 973 Inhibitionsmandat Kg. Maximilians an Dechanten, Kapitel und Priesterschaft der in Worms ansässigen Stifte
Teilt mit, daß die Stadt in den Austrag, der nach dem Scheitern der auf dem Konstanzer RT durch kgl. Räte geführten Schiedsverhandlungen vorgeschlagen wurde, eingewilligt und überdies noch einmal ihm, dem Kg., als oberstem Richter die Entscheidung über den Streit anheimgestellt hat. Er hat indessen erfahren, daß sie, die Adressaten, vor Ablauf der zur Annahme oder Ablehnung des Austrags gesetzten Frist von dem vermeinten geistlichen Richter Jnuocationem Brachii secularis1 außbracht, das die weltlichen by peen des Banns in Sechs tagen nach verkuͦndung der selben Inuocation in jren herschefften, gerichts zwingen vnd gepieten dieselben von Wormbs, die jren vnd jre Leib und guͦter annemen, fahen und fenglichen halten, auch mit der Tate sollen vnd moͤgen gegen ynen handeln. Falls dies zutrifft, handelt es sich um einen Verstoß gegen die Landfriedensordnung und wäre als Majestätsverbrechen anzusehen. Er befiehlt ihnen unter Androhung des Entzugs aller vom Reich herrührenden Lehen und Regalien, der Strafe des Landfriedens sowie der Reichs- und Aberacht, den Bann gegen die Stadt Worms binnen zehn Tagen nach Vorlage dieses Mandats abzustellen und sie ohne Gegenleistung vom Bann zu absolvieren. Außerdem untersagt er ihnen, gewaltsam gegen die Stadt vorzugehen oder dies zu gestatten. Statt dessen sollen sie den angebotenen Austrag vor ihm als röm. Kg. oder vor dem kgl. Kammergericht akzeptieren.2
Innsbruck, 18. September 1507.
Worms, StdA, 1 B, 1922, unfol. (Druck, gedr. Vermm. per regem propria manu/amdrp. und Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Worms, StdA, 1 B, 1921, unfol. (Or., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = B. Straßburg, AV, IV/42, Nr. 24, unfol. (Druck, gedr. Vermm. A).
Druck/Regest: Boos, Quellen III, S. 524f. Anm.