Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Er hat hat mit seinen Räten auf seine Bitte hin folgende Erläuterungen zum Vertrag zwischen ihm und Ambrosius Dietrich beschlossen1: Die Taxen für die drei im 4. Artikel genannten Urteilsbriefe stehen ihm, dem Kg., zu, weshalb gemäß dem Artikel damit verfahren werden soll. Er stimmt zu, daß die Taxen für die im 5. Artikel genannten Urteilsbriefe eingetrieben und gemäß dem Artikel bis seiner endgültigen Entscheidung hinterlegt werden sollen. Er ist auch damit einverstanden, daß die Urteile zu den während der Kurmainzer Kammergerichtsverwaltung abgeschlossenen Verfahren eröffnet und die Taxen oder, falls die Parteien kein Urteil anfordern, eine Aufwandsentschädigung dafür eingenommen und ebenfalls hinterlegt werden sollen. Er soll sich beim Kammergericht darum bemühen, daß die Urteile zu den während seiner Verwaltung abgeschlossenen Verfahren ausgestellt werden, und die Taxen dafür sowie noch nicht bezahlte Taxen für bereits verkündete Urteile – bzw. jeweils eine Aufwandsentschädigung – eintreiben und darüber eine Abrechnung vorlegen. Falls er dies nicht selbst tun will, soll dies Dietrich übernehmen.2 Bezüglich der von Dietrich gemäß dem 3. Artikel gegen ihn erhobenen Forderung von 300 fl. jährlichen Solds: Das Kammergericht hat mehrere Jahre lang geruht. Dietrich hat während der Unterbringung der Kammergerichtskanzlei in Augsburg sein Amt nicht wahrgenommen. Auch hat er, der Kg., ihm keine Gehaltsaufbesserung bewilligt. Er soll ihm deshalb, abzüglich der von Dietrich bereits abgerechneten 150 fl., für jedes Jahr ausstehenden Solds nicht mehr als 200 fl. bewilligen.3 Befiehlt ihm den Vollzug dieser Deklaration.4 

Konstanz, 12. August 1507.

Wien, HHStA, Maximiliana 18, Konv. 1, fol. 58–58’ (Konz. mit ex.-Verm.).

Anmerkungen

1
 Anläßlich der Wiedereröffnung des kgl. Kammergerichts im Frühjahr 1503 hatte Kg. Maximilian neben Dietrich auch Storch zum Protonotar bestellt. In diesem Zusammenhang war zwischen beiden der – hier wohl gemeinte – Vertrag geschlossen worden, wonach Storch die Besoldung des Kanzleipersonals übernehmen sollte (Ksoll-Marcon/Hörner, Reichskammergericht VII, S. 401f.).
2
 Storch ersuchte aufgrund der vorliegenden Deklaration den Kammerrichter Bf. Wiguläus von Passau um Ausfertigung der Urteile. Dieser wies das Ansinnen als mit dem Konstanzer RAb [Nr. 268, § 20] unvereinbar zurück und verwies auf seine eigene Zuständigkeit. Storch sandte dem Bf. außerdem ein Verzeichnis der Ausstände aus der Zeit seiner Verwaltung sowie von ihm seinerzeit veranlaßte Abschriften kammergerichtlicher Urteile zu, ohne dafür die vereinbarte Empfangsbestätigung zu erhalten. Der daraufhin von Storch informierte Ks. erklärte gegenüber dem Kammerrichter, die Abmachungen mit diesem einhalten zu wollen, sich über die Einzelheiten wegen wichtiger anderer Angelegenheiten jedoch nicht informieren zu können, und kündigte an, in absehbarer Zeit diesbezügliche Anweisungen zu geben. Da Storch dem Bf. bereits Abschriften aller Urteile aus seiner Amtszeit und die in der Kanzlei angelegten Urteilsbücher übergeben hatte, verfügte der Ks., daß noch in Storchs Händen befindliche Abschriften an den ksl. Hof gesandt werden sollten. Er informierte den Kammerrichter außerdem, daß er Storch aufgrund seiner vor dem Konstanzer RAb erfolgten Rechnungslegung ermächtigt hatte, die Ausstände für alle während seiner Amtszeit angefertigten Urteile, Exekutorialien und andere Schriftstücke einzutreiben. Die eingehenden Gelder sollten mit den ksl. Schulden bei Storch verrechnet werden (Weisung Ks. Maximilians an den Kammerrichter Bf. Wiguläus von Passau, Bruneck, 28.2.1508, Reinkonz. mit Korrekturen und Ergänzungen, ex.-Verm., s.d.; TLA Innsbruck, Maximiliana XIV (1508), fol. 38–38’).
3
 Am 28.2.1508 wiederholte Ks. Maximilian seinen Befehl an Storch, Dietrich auf dessen Ersuchen den Sold für drei Jahre in Höhe von 600 fl., abzüglich seiner Einnahmen aus den Kanzleitaxen, ausbezahlen. Die bereits abgerechneten 150 fl. sollten als Kostgeld für die vergangenen drei Jahre gelten und nicht verrechnet werden (Konz. Bruneck; TLA Innsbruck, Maximiliana XIV (1508), fol. 37–37’. Entsprechende Mitteilung an Ambrosius Dietrich vom gleichen Datum, Konz. Bruneck; HHStA Wien, Maximiliana 18, Konv. 3, fol. 162–162’). Vgl. Heil, RTA-MR VIII/2, S. 860f. Anm. 2.
4
 Storch machte später auch geltend, durch Ambrosius Dietrich und Hans von Emershofen während des Konstanzer RT und danach von Dietrich am ksl. Kammergericht in Regensburg beleidigt worden zu sein. Nachdem Ks. Maximilian die Sache zuerst an sich gezogen hatte, beauftragte er seine Vertreter auf dem Wormser RT 1509 mit einer Schlichtung (Ks. Maximilian an Kommissare, Kop. Speyer, 26.4.1509; HHStA Wien, Maximiliana 20, Konv. 3, fol. 61–61’. Toifl, Friede, S. 254f.) und forderte schließlich am 7.8.1509 Gf. Adolf von Nassau auf, zwischen den Parteien rechtlich zu entscheiden (Ks. Maximilian an Gf. Adolf von Nassau, Kop. mit ex.-Verm., Bassano; HHStA Wien, Maximiliana 21, Konv. 2, fol. 10–10’. Jeweils ungenau: Webern, Grafen, S. 123; Wenko, Maximilian, S. 235).