Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
[1.] Anwesende bei der Eröffnung der Verhandlungen am 21. Mai; [2.] Eröffnung der Verhandlungen: Verfahrensfragen; [3.] Entscheidung Kg. Maximilians über Verfahrensfragen, Vorlage der Utrechter Vollmacht; [4.] Eingabe Utrechts; Verfahrensfrage; [5.] Eingabe der sächsischen Replik am 1. Juni; [6.] Einsetzung einer Schiedskommission; [7.] Verhandlungen am 2. Juni: Bevollmächtigung der Anwälte Hg. Georgs von Sachsen; Verfahrensfragen; [8.] Duplik Bf. Friedrichs von Utrecht; [9.] Verhandlungen am 26. Juni; [10.] Annahme eines Utrechter Schriftsatzes zur Prüfung; [11.] Verhandlungen am 9. Juli: Zulassung des Utrechter Schriftsatzes; [12.] Bescheinigung des kgl. Sekretärs Sixtus Ölhafen für die Parteien vom 20. Juli.
Act. Konstanz, 21. Mai-20. Juli 1507.
Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 3–13’ (Konz., Aufschr.: Prothocol Hg. Georg contra Bf. zu Utricht.).1
[1.] /
[2.] /
/6–6’/ Hg. Georg akzeptierte die Erklärung der Utrechter Gesandten, wies jedoch darauf hin, daß über deren Bevollmächtigung noch nicht entschieden sei.
[3.] /6’–7/ Der röm. Kg. entschied, daß die Utrechter Gesandten bis zum nächsten Gerichtstag eine gemäß der Zitation ausreichende Vollmacht für ein rechtliches Verfahren vorlegen müßten. In jedem Fall werde das Verfahren fortgesetzt.5 Diese Entscheidung wurde den Parteien am 27. Mai (quinta post pentecostis) mitgeteilt.
Die Utrechter Gesandten reichten daraufhin ihre Vollmacht [Nr. 67] ein6, die verlesen wurde.
/7–7’/ Hg. Georg von Sachsen ließ durch seinen Marschall7 um Bedenkzeit bitten und anschließend erklären, er habe ihre Vollmacht angehört und lasse sie auf sich beruhen. Er erbitte Abschriften davon und von dem kgl. Entscheid sowie um eine Frist, um dazu Stellung nehmen zu können. Falls die Gegenpartei weitere Punkte vorbringen wolle, wolle er diese anhören und sich dazu ebenfalls äußern.
[4.]
Hg. Georg von Sachsen erhob Einspruch gegen den Vortrag eines lateinischen Schriftsatzes als im Reich und am Kammergericht unüblich. Da er selbst und möglicherweise auch einige der Beisitzer des Lateinischen nicht genügend mächtig seien, könnten ihm daraus Nachteile entstehen. Er beantrage deshalb, die deutschsprachige Gegenpartei zu veranlassen, sich bei dem Verfahren ausschließlich des Deutschen zu bedienen.
[5.]
[6.] /9–9’/ Kg. Maximilian stellte fest, daß nunmehr Hg. Georg von Sachsen, dann die Gesandten des Bf. von Utrecht und schließlich die Vertreter Groningens [Nr. 378, Pkt. 1] angehört worden seien. Es bestehe keine Notwendigkeit, daß er selbst und die Reichsstände mit der Anhörung der Schriftsätze bemüht würden, da sie von vielen Angelegenheiten in Anspruch genommen würden. Deshalb solle für die Fortsetzung des Verfahrens ein Ausschuß aus Vertretern des Kg., der Kff., der Ff. und der übrigen Stände gebildet werden. Das Urteil solle abschließend jedoch durch den Kg. und alle Stände gesprochen werden.
Die Deputierten waren Bf. [Heinrich] von Augsburg, der Propst zu Stuttgart [Dr. Ludwig Vergenhans] und Hans Imber (Yngwer) zu Gilgenberg sowie je ein Kurmainzer, ebfl. Magdeburger und Württemberger Rat.8
[7.]
/9’-10’/ Zwischen den beiden Parteien entbrannte ein Streit über die Forderung der sächsischen Vertreter, gemäß dem kgl. Entscheid in deutscher Sprache zu verhandeln. Die nach eigenem Bekunden des Oberdeutschen nicht mächtigen Vertreter Utrechts bestanden auf Latein. Die Deputierten entschieden schließlich, die beiden Parteien getrennt anzuhören und die vom röm. Kg. bereits angenommenen Schriftsätze zu hören. Den Parteien wurde außerdem vorgeschlagen, der Gegenpartei jeweils eine Abschrift eingereichter Schriftstücke zuzustellen und die Fristen zu verkürzen. Die sächsischen Anwälte beantragten, gegen die Gegenpartei ein Kontumazialverfahren einzuleiten, falls sie dem kgl. Bescheid nicht nachkomme. Die Parteien nahmen anschließend die eingereichten Schriftsätze entgegen. Die Fortsetzung der Verhandlungen wurde auf den 7. Juni um 7.00 Uhr anberaumt–.
[8.] /10’-11/ 7. Juni 1507. Die Vertreter Utrechts reichten gemäß dem Bescheid der Kommissare ihre Duplik [Nr. 374] ein.
Die Anwälte Hg. Georgs von Sachsen stellten fest, sie hätten die sogenannte Duplik des Bf. von Utrecht gehört und kämen zu dem Schluß, daß diese nur zur Verlängerung des Verfahrens diene, da sie lediglich die Exzeption wiederhole. Dieses Vorgehen lehnten sie grundsätzlich ab und erneuerten ihren vorigen Antrag.9 Die Utrechter Vertreter erneuerten den in ihrer Duplik gestellten Antrag und wiesen im übrigen die Vorwürfe der Gegenpartei zurück.
[9.] /11–11’/ 26. Juni 1507b. Die Utrechter Vertreter ersuchten darum, ihren Standpunkt durch einen weiteren Schriftsatz darlegen zu dürfen. Die sächsischen Anwälte lehnten dies ab, da die Beweisaufnahme bereits abgeschlossen worden sei und die Gegenpartei ohnehin die letzte Eingabe vorgelegt habe. Die Utrechter Anwälte machten geltend, daß es sich nicht um ein neues Schriftstück, sondern lediglich um eine Erläuterung ihrer letzten Erklärung handle. Der Streit wurde zur Entscheidung vor Kg. und Stände gebracht. Deren Beschluß lautete, daß das Utrechter Schriftstück [Nr. 375] angenommen werden solle. Doch sollten die Kommissare und Beisitzer alle neuen Aspekte daraus streichen.
[10.]
[11.]
[12.] /13–13’/ 20. Juli 1507. c–Bescheinigung Sixtus Ölhafens für die Parteien– [Nr. 377].