Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Anwesende bei der Eröffnung der Verhandlungen am 21. Mai; [2.] Eröffnung der Verhandlungen: Verfahrensfragen; [3.] Entscheidung Kg. Maximilians über Verfahrensfragen, Vorlage der Utrechter Vollmacht; [4.] Eingabe Utrechts; Verfahrensfrage; [5.] Eingabe der sächsischen Replik am 1. Juni; [6.] Einsetzung einer Schiedskommission; [7.] Verhandlungen am 2. Juni: Bevollmächtigung der Anwälte Hg. Georgs von Sachsen; Verfahrensfragen; [8.] Duplik Bf. Friedrichs von Utrecht; [9.] Verhandlungen am 26. Juni; [10.] Annahme eines Utrechter Schriftsatzes zur Prüfung; [11.] Verhandlungen am 9. Juli: Zulassung des Utrechter Schriftsatzes; [12.] Bescheinigung des kgl. Sekretärs Sixtus Ölhafen für die Parteien vom 20. Juli.

Act. Konstanz, 21. Mai-20. Juli 1507.

Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 3–13’ (Konz., Aufschr.: Prothocol Hg. Georg contra Bf. zu Utricht.).1

[1.] /4–4’/ 21. Mai 1507. [Anwesende:] Kg. Maximilian, Ebff. von Mainz, Trier und Magdeburg persönlich; Gesandte der Kff. von Köln, Sachsen und Brandenburg sowie des Ehg. von Österreich; Pfgf. Friedrich, Hg. Ulrich von Württemberg, Bff. von Sitten, Würzburg, Trient, Eichstätt, Straßburg, Konstanz, Augsburg, Freising, Basel und Chur persönlich, Hg. [Albrecht] von Mecklenburg persönlich, Gesandte Hg. Albrechts von Bayern und Mgf. Friedrichs von Brandenburg-Ansbach, Gf. Haug von Montfort, Gesandte der Bff. von Bamberg, Speyer und Passau, ein Deutschordenskomtur2 als Vertreter des Deutschordensmeisters, Abt [Johannes] von Salem, Gf. [Eitelfriedrich] von Zollern, Gf. [Wolfgang von] Fürstenberg und Gf. [!] [Hans Kaspar von] Mörsberg, der Propst zu Stuttgart [Dr. Ludwig Vergenhans], Hans von Reichenburg, der Propst zu Nürnberg [Dr. Erasmus Topler], Niklas von Firmian, Adam von Frundsberg, Dr. [Heinrich] Hayden, Veit von Lentersheim, Sebastian Truchseß [von Rheinfelden]3, Dechant zu Augsburg [Wolfgang von Zülnhart], Hans von Königsegg, Hans von Landau und der Propst zu Backnang (Backenheim) Dr. Peter [Jakobi].

[2.] /5–5’/ Vortrag im Namen Hg. Georgs von Sachsen: Der röm. Kg. habe seinerzeit Hg. Albrecht von Sachsen die Reichsstatthalterschaft über Friesland übertragen, der es unternommen habe, das Land dem Reich botmäßig zu machen. Zu anderen Schwierigkeiten seien dabei bislang unentschiedene Streitigkeiten mit dem Bf. zu Utrecht wegen der Stadt Groningen gekommen. Der Kg. habe zwar beide Parteien vor sich und die Reichsstände zitieren lassen4, der Termin sei aber bis jetzt verlängert worden. Hg. Georg habe dies gebilligt und sei der Zitation nachgekommen. Er sei bereit, sein Anliegen mündlich oder schriftlich vorzubringen.

/5’/ Im Namen des röm. Kg. wurde Hg. Georg mitgeteilt, daß gemäß dem Herkommen im Hl. Reich und am Kammergericht Schriftsätze einzureichen seien. Dieser reichte daraufhin seinen Antrag gegen den Bf. von Utrecht [Nr. 370] schriftlich ein.

/6/ Die Vertreter des Bf. von Utrecht [Dr. Johann Krisch und Gerhard de Sucgerode] erklärten, daß der Bf. sie aufgrund der kgl. Zitation abgeordnet habe. Da darin kein Kläger benannt sei, Hg. Georg indessen als solcher auftrete, bäten sie um einen oder zwei Tage Aufschub für die Erstellung der Gegenschrift und für deren Übersetzung in das Deutsche.

/6–6’/ Hg. Georg akzeptierte die Erklärung der Utrechter Gesandten, wies jedoch darauf hin, daß über deren Bevollmächtigung noch nicht entschieden sei.

/6’/ Die Utrechter Gesandten baten erneut um zwei Tage Aufschub, da sie nicht darüber informiert waren, daß unverzüglich in Verhandlungen eingetreten werden sollte. Die Gesandten kündigten an, ihre Vollmacht und Instruktion studieren zu wollen und weiterhin entsprechend zu verfahren. Hg. Georg lehnte die Gewährung eines Aufschubs vor Einsichtnahme in die Utrechter Vollmacht ab. Falls die Gegenpartei auf ihrer Forderung beharren sollte, sei sie als ungehorsam anzusehen.

[3.] /6’–7/ Der röm. Kg. entschied, daß die Utrechter Gesandten bis zum nächsten Gerichtstag eine gemäß der Zitation ausreichende Vollmacht für ein rechtliches Verfahren vorlegen müßten. In jedem Fall werde das Verfahren fortgesetzt.5 Diese Entscheidung wurde den Parteien am 27. Mai (quinta post pentecostis) mitgeteilt.

Die Utrechter Gesandten reichten daraufhin ihre Vollmacht [Nr. 67] ein6, die verlesen wurde.

/7–7’/ Hg. Georg von Sachsen ließ durch seinen Marschall7 um Bedenkzeit bitten und anschließend erklären, er habe ihre Vollmacht angehört und lasse sie auf sich beruhen. Er erbitte Abschriften davon und von dem kgl. Entscheid sowie um eine Frist, um dazu Stellung nehmen zu können. Falls die Gegenpartei weitere Punkte vorbringen wolle, wolle er diese anhören und sich dazu ebenfalls äußern.

[4.] /7’/ Die Utrechter Gesandten erbaten eine Abschrift der Zitation, reichten eine in Latein verfaßte Stellungnahme ein [Nr. 372] und beantragten deren Verlesung.

Hg. Georg von Sachsen erhob Einspruch gegen den Vortrag eines lateinischen Schriftsatzes als im Reich und am Kammergericht unüblich. Da er selbst und möglicherweise auch einige der Beisitzer des Lateinischen nicht genügend mächtig seien, könnten ihm daraus Nachteile entstehen. Er beantrage deshalb, die deutschsprachige Gegenpartei zu veranlassen, sich bei dem Verfahren ausschließlich des Deutschen zu bedienen.

/8/ Der Kg. entschied, daß alle weiteren Schriftsätze in deutscher Sprache eingereicht werden sollten. Anschließend wurde die Utrechter Stellungnahme in der vorgelegten Form verlesen. Hg. Georg erklärte, daß er darauf antworten werde, sobald ihm das Schriftstück in deutscher Übersetzung vorliege. Die Verhandlungen wurden bis zum 1. Juni (erigtag schierst) vertagt.

[5.] /8’/ 1. Juni 1507. Sachsen reichte eine Erwiderung [Nr. 373] auf den Utrechter Schriftsatz ein.

[6.] /9–9’/ Kg. Maximilian stellte fest, daß nunmehr Hg. Georg von Sachsen, dann die Gesandten des Bf. von Utrecht und schließlich die Vertreter Groningens [Nr. 378, Pkt. 1] angehört worden seien. Es bestehe keine Notwendigkeit, daß er selbst und die Reichsstände mit der Anhörung der Schriftsätze bemüht würden, da sie von vielen Angelegenheiten in Anspruch genommen würden. Deshalb solle für die Fortsetzung des Verfahrens ein Ausschuß aus Vertretern des Kg., der Kff., der Ff. und der übrigen Stände gebildet werden. Das Urteil solle abschließend jedoch durch den Kg. und alle Stände gesprochen werden.

Die Deputierten waren Bf. [Heinrich] von Augsburg, der Propst zu Stuttgart [Dr. Ludwig Vergenhans] und Hans Imber (Yngwer) zu Gilgenberg sowie je ein Kurmainzer, ebfl. Magdeburger und Württemberger Rat.8 

[7.] /9’/ 2. Juni 1507. aHg. Georg von Sachsen erklärte persönlich vor den kgl. Kommissaren und den zugeordneten Räten, daß er für die weiteren Verhandlungen seinen Marschall und seine anwesenden Räte bevollmächtige, da er persönlich wegen der Reichsangelegenheiten verhindert sei und auch nicht am Verfahren teilnehmen wolle.

/9’-10’/ Zwischen den beiden Parteien entbrannte ein Streit über die Forderung der sächsischen Vertreter, gemäß dem kgl. Entscheid in deutscher Sprache zu verhandeln. Die nach eigenem Bekunden des Oberdeutschen nicht mächtigen Vertreter Utrechts bestanden auf Latein. Die Deputierten entschieden schließlich, die beiden Parteien getrennt anzuhören und die vom röm. Kg. bereits angenommenen Schriftsätze zu hören. Den Parteien wurde außerdem vorgeschlagen, der Gegenpartei jeweils eine Abschrift eingereichter Schriftstücke zuzustellen und die Fristen zu verkürzen. Die sächsischen Anwälte beantragten, gegen die Gegenpartei ein Kontumazialverfahren einzuleiten, falls sie dem kgl. Bescheid nicht nachkomme. Die Parteien nahmen anschließend die eingereichten Schriftsätze entgegen. Die Fortsetzung der Verhandlungen wurde auf den 7. Juni um 7.00 Uhr anberaumt.

[8.] /10’-11/ 7. Juni 1507. Die Vertreter Utrechts reichten gemäß dem Bescheid der Kommissare ihre Duplik [Nr. 374] ein.

Die Anwälte Hg. Georgs von Sachsen stellten fest, sie hätten die sogenannte Duplik des Bf. von Utrecht gehört und kämen zu dem Schluß, daß diese nur zur Verlängerung des Verfahrens diene, da sie lediglich die Exzeption wiederhole. Dieses Vorgehen lehnten sie grundsätzlich ab und erneuerten ihren vorigen Antrag.9 Die Utrechter Vertreter erneuerten den in ihrer Duplik gestellten Antrag und wiesen im übrigen die Vorwürfe der Gegenpartei zurück.

[9.] /11–11’/ 26. Juni 1507b. Die Utrechter Vertreter ersuchten darum, ihren Standpunkt durch einen weiteren Schriftsatz darlegen zu dürfen. Die sächsischen Anwälte lehnten dies ab, da die Beweisaufnahme bereits abgeschlossen worden sei und die Gegenpartei ohnehin die letzte Eingabe vorgelegt habe. Die Utrechter Anwälte machten geltend, daß es sich nicht um ein neues Schriftstück, sondern lediglich um eine Erläuterung ihrer letzten Erklärung handle. Der Streit wurde zur Entscheidung vor Kg. und Stände gebracht. Deren Beschluß lautete, daß das Utrechter Schriftstück [Nr. 375] angenommen werden solle. Doch sollten die Kommissare und Beisitzer alle neuen Aspekte daraus streichen.

[10.] /11’/ Als die beiden Parteien zum anberaumten Termin vor den Deputierten erschienen, wurde die Utrechter Eingabe lediglich zur Durchsicht angenommen. Die förmliche Annahme bzw. die Zurückweisung des Schriftstücks sollte erst zum nächsten Gerichtstermin erfolgen.

[11.] /13/ 9. Juli 1507. Den Parteien wurde mitgeteilt, daß man die Schrift durchgesehen und darin keine neuen Aspekte darin gefunden habe, so daß sie zugelassen werde. Man werde alle Eingaben der Parteien prüfen und weiter darüber verhandeln.

[12.] /13–13’/ 20. Juli 1507. cBescheinigung Sixtus Ölhafens für die Parteien [Nr. 377].

Anmerkungen

1
 Das Protokoll über die Verhandlungen zwischen Sachsen und Groningen [Nr. 378] wurde als Protokoll B teilweise in den Variantenapparat eingearbeitet.
2
 Es handelt sich um Johann Adelmann von Adelmannsfelden, Komtur zu Blumenthal. Vgl. Nr. 724 [Pkt. 5].
3
 Merz, Burgen, bei S. 164 (Tafel 8).
4
 Kein Nachweis.
5
 Interlokut Kg. Maximilians (Kop., Präsentatverm.: Praesentata partibus pfinztag nach pfingsten [27.5.] Ao. etc. 7mo; HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 8182/7, fol. 235).
6
 Im Protokoll folgt indessen nicht die eigentliche Vollmacht, sondern eine fehlerhafte und unvollständige Wiedergabe von Nr. 371 (lat. Kop., Präsentatverm.: 5ta post penthecostis [27.5.] Ao. 1507. Verm. am Textende: Sequitur copia copie citationis. Sequitur procuratorium; TLA Innsbruck, Maximiliana VI/33, fol. 71; HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 13).
7
 Gemeint ist wahrscheinlich der sächsische Obermarschall Heinrich von Schleinitz. Vgl. Nr. 148, Anm. 16.
8
 In der Utrechter Duplik [Nr. 374] ist von sechs zugeordneten Assessoren die Rede. Hier fehlt der hgl. bayerische Vertreter. Vgl. Nr. 378, Pkt. 1.
a
–a Hg. ... anberaumt] Protokoll B, fol. 34–35, weitgehend wörtlich mit der Vorlage übereinstimmend.
9
 Gemeint ist: gegen den Bf. von Utrecht ein Kontumazialverfahren einzuleiten.
b
 26. Juni 1507] Davor gestrichen: 12. Juni.
c
–c Bescheinigung ... Partei] Ergänzung zum Protokoll von anderer Hand.