Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Nr. 1201 Der hessische Landhofmeister Ludwig von Boyneburg und Jörg von Hotzfeld (Mitglied des hessischen Regiments) an Kf. Friedrich III. von Sachsen
Weimar, 7. Februar 1512 (sonnabend post Dorothee)
Weimar, HStA, EGA, Reg. C Nr. 220, fol. 26a-27a, Konz.
Sind heute in Weimar eingetroffen und bereit, gemäß der Einladung Kf. Friedrichs und Hg. Johanns von Sachsen auf dem Tag in Naumburg über die Belange Landgf. Philipps zu sprechen. Da sie hören, daß Kf. Friedrich auf Ersuchen des Ks. zu diesem gereist ist, wollen sie ihn an die beiden folgenden für Landgf. Philipp wichtigen Punkte erinnern:
Zum einen möge er beim Ks. die wege suchen, damit das furnemen Landgf. Wilhelms [d. Ä.] apgeleynet und zufridengestellt, sonderlich dem apscheide ksl. Mt., zu Gengenbach gegeben,1 gelebt werde.
Zum zweiten kennt er sicherlich die ksl. Deklaration zum hessischen Güldenweinzollprivileg (Nr. 259).2 Darauf der mererteil unsers gn. H. zolner bedrauet werden. Dadurch der zoll sere apnimbt, auch dieselben zollner beschwerung han, den zoll inzubrengen. Besagte Deklaration wird zum großen Nachteil Landgf. Philipps überall angeschlagen und verbreitet. Kf. Friedrich möge sich beim Ks. dafür einsetzen, daß dieser das verliehene Güldenweinzollprivileg nicht aufhebt, sondern ihren Herrn ungehindert dabei bleiben läßt, dan der zoll ist ye nicht anders gelegt, dan nach inhalt der kgl. bulle, über den guldenzoll sprechende, die clerlich vermerkt, das solcher zoll in unsers H. seligen [Landgf. Wilhelm d. M.] und seiner erben Ft., landen und gepieten sol gebraucht werden.3 Zudeme sein diejenigen, [die] itzo wider den zoll, der mit unsers H. seligen schwerem darlegen und getreuen dinst erworben, streben, zu der zeit, als er verdient und erlangt ist, ksl. Mt. weder wenig ader vil gedient gewest, sonder sie hetten vil lieber ksl. Mt. in den sachen zuwider gelebt und in irer Mt. furnemen verhinderung beweist. Eventuell könnte man zur rechtlichen Prüfung der Angelegenheit an die Einsetzung eines geeigneten Kommissars denken, doch letztlich vermag Kf. Friedrich dies viel besser zu beurteilen als sie. Sollte er die Entsendung von ein oder zwei Mitgliedern des hessischen Regiments zu seinem Treffen mit dem Ks. wünschen, damit diese dort über den Güldenweinzoll Bericht erstatten, möge er dies wissen lassen.
Nr. 1202 Ksl. Erklärung zum Streit um das hessische Güldenweinzollprivileg
[1.] Beschwerde der Hgg. von Sachsen gegen die zugunsten verschiedener Gff. ergangene kgl. Deklaration in Sachen Güldenweinzollprivileg für Landgf. Wilhelm d. M. von Hessen; [2.] Verschiebung dieser Angelegenheit auf den kommenden Reichstag.
Neustadt an der Aisch, 17. Februar 1512
Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Renner): Marburg, StA, Urkunden 1 Nr. 103.
Kop.: Weimar, HStA, EGA, Reg. C Nr. 220, fol. 19a u. b; Dresden, HStA, GR, Loc. 8676/6, fol. 22a u. b.
Regest: Demandt, Regesten, Nr. 2051 (Ausstellungsort Neunstadt fälschlich als Wiener Neustadt bezeichnet).
[1.] Ks. Maximilian bekundet, daß Kf. Friedrich von Sachsen für sich selbst sowie im Namen seines Bruders Hg. Johann, der Hgg. Georg und Heinrich von Sachsen sowie des hessischen Regiments Folgendes dargelegt hat: Wiewol wir [der Ks.] vormals weylend Landgf. Wilhelmen [d. M.] zu Hessen, ain zoll in seinen Ft., landen und gepieten uber die wein aufzerichten, gegonnt, verlihen und gegeben, so sollten doch ytzt etliche Gff. und ander sich desselben zolls, [ihn] in etlichen iren flecken heben zu lassen, sperren und widern und von uns ain declaration und erleutrung erlangt haben, das sy an denselben enden, dieweil die in dem Ft. Hessen oder denselben landen und gepieten nit gelegen wern, solichen zoll zu geben nit schuldig sein [Nr. 259], uber das, [daß] derselb Landgf. Wilhelm bey seinen zeiten den gemelten zoll an denselben orten ruewiglich ingehapt und gebraucht hette, und das sy darumb das recht und alle pillichait vor uns oder wohin wir das weisen, wol leiden möchten. Das inen und dem Ft. Hessen zu nachtail raichte, und uns darauf gepeten, gn. fursehung darin zu tun.
[2.] Wann wir nu solich obgemelt declarationbrif auf derselben Gff. und ander anruefen ausgehn haben lassen allain darumb, damit der gemelt zoll an den enden, dahin sich dieselb unser freyhait des zolls nit erstreckt, nit genomen werde, und unser will und gemuet nit ist, das dardurch der gemelten unser gegeben freyhait des zolls ainich abpruch oder verletzung beschehe, sonder das dieselb in creften und wirden beleibe, haben wir solich sachen bis auf den nestkünftigen reichstag, der in kurzem gehalten werden soll, geschoben, der maynung, das wir alsdann mitsambt den stenden des Reichs dieselb sachen horen und darin handln wollen, was sich gepürt, damit nyemand wider die pillichkait beswert werde. Geben zu der Neunstadt am 17. tag des monets Februari Ao. etc. im 12., unserer reiche des röm. im 26. und des hungrischen im 22. jarn.
Nr. 1203 Das hessische Regiment an Kf. Friedrich III., Hg. Johann, Hg. Georg und Hg. Heinrich von Sachsen
Marburg, 29. April 1512 (dornstag nach dem sontag misericordia domini)
Dresden, HStA, GR, Loc. 8676/6, fol. 115a-116a, Kop.
Zum langfristigen Schaden Landgf. Philipps von Hessen widerfahren dem hessischen Regiment derzeit verschiedene Unannehmlichkeiten, gegen die es ohne Wissen der sächsischen Hgg. als Erbvormünder nichts unternehmen will. Hat erfahren, daß der EB von Mainz, der Kf. von der Pfalz, die Wetterauer Gff. Eberhard von Königstein, Philipp von Solms, kursächsischer Pfleger zu Coburg, Bernhard von Solms, Johann von Isenburg, Johann Ludwig von Nassau-Saarbrücken und Johann von Nassau-Beilstein sowie andere Adelige, dy auch alle unsern gnst. H. von Trier, Kf., vermocht, durch ihre Gesandten versucht haben, den Ks. dazu zu bringen, das sein Mt. der gegeben declaracion des guldenweinzols, die durch sie ausbracht [Nr.259], volziehens und handhabens tun lassen wulle. Als sie aber verstanden, das ksl. Mt. ihres willens nicht gefolgt, haben sie sich lassen vernemen, das sie dieselb declaracion selbst beschirmen und handhaben wollen. Darüber hinaus ist Gf. Eberhard von Königstein jetzt mit Unterstützung der anderen Gff. anläßlich der Frankfurter Fastenmesse mit 386 Berittenen, Schlangen und Hakenbüchsen auf die Landstraßen Landgf. Philipps gezogen, wo ihm (dem Gf.) kein Geleitrecht zusteht, alles in der Absicht, das oberzelt furnemen zu sterken und sich also zu unserm gn. H. mit glait und den guldenzoll ablenen zu helfen zu dringen. Dagegen will das Regiment Widerstand leisten, allerdings nicht ohne Wissen und Befehl der Hgg. von Sachsen. Bittet deshalb um ein Treffen mit diesen persönlich oder mit deren Räten, um zu besprechen, wie es sich verhalten soll.
Nr. 1204 Mandat Ks. Maximilians an das hessische Regiment
Trier, 30. April 1512
Weimar, HStA, EGA, Reg. C Nr. 220, fol. 28a-29a, Kop.
Ks. Maximilian bekundet, EB Uriel von Mainz und die Wetterauer Gff. hätten dargelegt, obwohl die ksl. Deklaration zum Güldenweinzollprivileg für Landgf. Wilhelm (d. M.) von Hessen (Nr. 259) besage, der Zoll dürfe nur im Ft. Hessen und an keinem anderen Ort, auch nicht von den Einwohnern von Limburg, erhoben werden, und ein entsprechender ksl. Befehl an das hessische Regiment ergangen sei, werde diese Erhebung sehr wohl zu ihrem Nachteil durchgeführt. Sie hätten deshalb beantragt, dem hessischen Regiment zu befehlen, die Zollerhebung bis zur geplanten Erörterung der Angelegenheit auf dem gegenwärtigen Reichstag in Trier auszusetzen. Gebietet demgemäß dem Regiment unter Androhung schwerer Ungnade und der in der Deklaration genannten Strafen, zur Vermeidung von Aufruhr den Zoll bis zur Klärung des Problems auf dem Reichstag nicht außerhalb des Ft. Hessen zu erheben, auch nicht von den Einwohnern von Limburg.
Nr. 1205 Der hessische Landhofmeister Ludwig von Boyneburg an Kf. Friedrich III., Hg. Johann, Hg. Georg und Hg. Heinrich von Sachsen
Bitte um Stellungnahme zum übersandten ksl. Mandat in Sachen Güldenweinzollprivileg.
Marburg, 23. Mai 1512 (sontags exaudi)
Marburg, StA, Best. 2 Nr. 290, fol. 49a, Konz.
Übersendet ein durch einen ksl. Boten überbrachtes ksl. Mandat (Nr. 1204). Dieweil es nue der vorigen erlangten leuterung, zu Neuenstat [a. d. Aisch] gegeben [Nr. 1202], sprechend ubir die ausprachte declaration des guldenweinzols, ganz zewider ist, so haben wir nicht wollen underlassen, euer kftl. und ftl. Gn. solchs mit der eile anzuzeigen, derselben bevel darin zu erwarten. Aber nichtdestoweniger haben wirs euer kftl. und ftl. Gn. rete und unsern geschickten gein Trier uberschafft [Nr. 1207, 1690 [5.]], ob sie etwas dawider handeln konten, dadurch das fürnemen abgelenet, dasselbige zum besten ze fordern.
Nr. 1206 Der hessische Landhofmeister Ludwig von Boyneburg an die sächsischen Reichstagsgesandten
Bitte um Unterstützung des Bemühens, die Anfechtungen des Güldenweinzollprivilegs zu verhindern.
Marburg, 23. Mai 1512
Marburg, StA, Best. 2 Nr. 290, fol. 50a, Konz.
Übersendet ein heute durch einen ksl. Boten überbrachtes, das Güldenweinzollprivileg betreffendes ksl. Mandat (Nr. 1204). Dieweil nue solchs der leuterung, dem durchleuchtigsten, hochgebornen F. und H., H. Friderichen, Hg. zu Sachsen etc., unserm gnst. H., von ksl. Mt. jüngst zue Neuenstat uf die ausprachte declaration des gemelten zols gegeben [Nr. 1202], zewider ist, wie ir bei unsers gn. H. [Landgf. Philipp] canzler [Herting Schenck], itzt zu Trier, derselben leuterung copei sehen werdet, achten wir beswerlichen, das dasjenige, so unserm gnst. H., dem Kf., schrieftlich und besigelt zugestalt, auch montlich zugesagt ist, unsern gn. H. L[andgf.] P[hilipp] dabei pleiben ze lassen, also leichtlich und unverhoert sol ufgehalten werden, dienstlich bittende, ir wollet euers vermoegens mit unsers gn. H. geschickten bey uch vleis tun, dawider zu arbeiten und diejenigen, so unserm gn. H. guts gönnen und itzo zu Trier sein, als unsere gnst. und gn. Hh. Collen, Brandenburg, Wurzpurg, Wirtenberg etc., odir die iren zu hilfe nemen, dadurch solch fürnemen abgelenet. Wir haben auch ungeseumet von solchem mandat unsern gnst. und gn. Hh., den erbvormondern, abschrieft zugesant [Nr. 1205]. Aber uns dunkt, es werde unbillich also eins wider das ander fürgenomen, dan in voriger erleuterung der ausprachten declaration zeigt ksl. Mt. der Kff. und Ff. zu Sachsen und unser rechtpot an und sicht die für gnugsam, in willen, des zols halben die pillicheit ze handeln. Darumb solt ye mit recht oder sonst dem rechten gemees die sache geörtert und unser gn. H. des zols nicht one erkentnus entsetzt werden. Darauf doch unsers verstentnis diß mandat schleust. Das wolten wir uch nicht unentdeckt lassen, mit dinstlicher bit, das best, wie ir onzweivelich wist, darin ze tun. Verdienen wir willig und gerne. Datum Marpurg am sontage exaudi Ao. etc. 12.
Nr. 1207 Kf. Friedrich III., Hg. Johann und Hg. Georg von Sachsen an das hessische Regiment
Weimar, 24. Mai 1512 (montag nach exaudi)
Dresden, HStA, GR, Loc. 8675/1, fol. 292a-293a, Kop.
Haben die Mitteilung erhalten, was der von Königstein und andere Gff. von wegen des guldenzolls furzunemen bedacht sein, wie euch auch manicherlay beschwerliche sachen oblygen, derhalben ir gebeten, euch aufs furderlichst bey uns zu bescheiden ader unser treffenliche rete an gelegene ende gegen euch zu schicken. Sind bereit, gemeinsam Räte zum 4. Juni (freytag nach dem hl. pfingstag schirsten) nach Greußen zu schicken, die zusammen mit den Vertretern des hessischen Regiments besagte Angelegenheit erörtern und überlegen sollen, was darin zu tun ist, domit unsers jungen ohmen [Landgf. Philipp von Hessen] gerechtigkeit möge underhalten und zukunftiger widerwertigkeit furgedacht werde.
Nr. 1208 Heinrich von Schleinitz, hgl. Obermarschall, an Hg. Georg von Sachsen
Mutmaßungen über den Erlaß einer neuen ksl. Deklaration zum Güldenweinzollprivileg.
[Dresden], 7. Juni 1512
Dresden, HStA, GR, Loc. 8676/6, fol. 113-114, Orig. Pap. m. S.
[...] Ich werde bericht, das Ff. von Sachsen itzundt bey ksl. Mt., auch vast allen stenden nicht guten wind haben. Dan mich ist angelangt, das abermals uber den guldenzoll zu Hessen eine neue, nachteylige declaracio soll irlanget und ausbracht sein. Ob nu sulchs von der vorigen declaracio geredt wird, will ich, ob Got will, korzlich in kunde komen und euer ftl. Gn. nicht verhalden. Man hat gesaget, die declaracio [Nr. 1202] sey den Ff. von Sachsen zu gefallen irgangen, man muß es aber verkart annemen, wiewol es allenthalben schwere zeitung sein. Ich zweifel aber nicht, wolde man sich nach recht in handel schigken, disen dingen solde allen wol maß zu geben sein. Es wird aber allein aus einem haupt nicht flissen. [...] Datum montages nach trinitatis Ao. domini XVc duodecimo.
Nr. 1209 Kf. Friedrich III. von Sachsen an Ks. Maximilian
Weimar, 15. Juni 1512
Weimar, HStA, EGA, Reg. C Nr. 220, fol. 39a-40a, Konz.
Hat gehört, daß auf dem Reichstag in Trier versucht wird, die ksl. Deklaration zum Güldenweinzollprivileg, die er kürzlich in Neustadt a. d. Aisch für Landgf. Philipp von Hessen erlangt hat (Nr. 1202), aufzuheben und eur Mt. mit unstümigem anhalden villeicht dohyn bewegt [worden ist], daz eur Mt. derhalb ein schrift habe ausgeen lassen, darinnen solche declaration aufgehaben sey. Da der verstorbene Landgf. Wilhelm (d. M.) den ihm vom Ks. verliehenen Zoll Zeit seines Lebens ungehindert erhoben hat, er (Kf. Friedrich) als Vormund gewillt ist, für den jungen Landgf. Philipp rechtlich einzutreten, der Ks. zudem in seiner Deklaration erklärt hat, daß er nicht will, daß der verliehenen Zollfreiheit irgendein Abbruch geschieht, bittet er den Ks. für den Fall, daß etwas gegen die Deklaration ausgegangen ist, diese dennoch wirksam bleiben zu lassen und darüber hinaus Landgf. Philipp aufgrund der vielfältigen Dienste seines Vaters gewogen zu sein. Setzt in dieser Sache seine Hoffnung auf den Ks.
Nr. 1210 Mandat Ks. Maximilians an Frankfurt a. M.
Köln, 4. Oktober 1512
Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein): Frankfurt, IfStG, Kaiserschreiben Nr. 1394 (Präs.vermerk: Praesentatum quarta post Dionisii, qui fuit 13. mensis Octobris Ao. 1512, per Bernhart Streichler von Horb, ksl. hofbot, an rat).
Kop.: Dresden, HStA, GR, Loc. 8676/6, fol. 100a-101a.
Regest: Janssen, Frankfurts Reichscorrespondenz, Nr. 1103.
Ks. Maximilian bekundet, er habe dem Deutschmeister Johann Adelmann von Adelmannsfelden, den verordneten Räten Hg. Ulrichs von Württemberg und Mgf. Christophs von Baden sowie dem ksl. Rat Rudolf von Blumenegg befohlen, gemäß ksl. Kommission im Konflikt zwischen EB Uriel von Mainz, EB Richard von Trier1, Kf. Ludwig von der Pfalz und etlichen am Rhein und in der Wetterau ansässigen Gff. einerseits sowie dem hessischen Regiment andererseits antreffend den zoll, so wir weilent Landgf. Wilhalmen [d. M.] gegeben, auch die declaracion, so wir nachmals darumbn ausgeen haben lassen [Nr. 259], tätig zu werden und zwischenzeitlich den Zoll an den strittigen Zollstätten zu sequestrieren und zu seinen Händen einzunehmen, damit sich keine Partei über eine unbillige Beschwerung beklagen kann. Befiehlt unter Androhung schwerer Ungnade und Strafe, an den von den Kff. und Gff. benannten umstrittenen Zollstätten geeignete Zöllner und Zollschreiber einzusetzen, durch sie den Zoll im ksl. Namen erheben und aufschreiben zu lassen, die der Verwahrung des Geldes dienenden Schlüssel an sich zu nehmen, die Zolleinnehmer zu vereidigen, an jedem Quatember das eingenommene Geld zu empfangen und zu verwahren, all dies ohne seine Zustimmung keinem anderen zu überlassen und im übrigen alles zu tun, damit die strittigen Zollstätten wohlverwahrt werden.2
Nr. 1211 Ks. Maximilian an das hessische Regiment
Landau, 17. November 1512
Wien, HHStA, RK, Maximiliana 28 (alt 21b) 1512 Nov., fol. 47, Orig. Pap. ( p.r.p.s.).
Hat vor einiger Zeit zur Beilegung des Konflikts um den Güldenweinzoll für den 1. November 1512 (allerheiligentag nechstverschinen) einen Tag nach Frankfurt anberaumt, daselbs der handlung laut des abschids, euch baiden parteyen auf dem gehalten reichstag zu Cöllen gegeben [liegt nicht vor], zu gewarten.1 Hat nunmehr von seinen Kommissaren erfahren, daß seitens des hessischen Regiments niemand zu diesem Schiedstag erschienen ist, was ihm zu großer Verachtung gereicht und sehr mißfällt. Und damit wir auf gedacht eur aussenbeleiben in solher irtumb weiter der billichheit nach handeln mögen, befiehlt er dem Regiment, unverzüglich die Gründe für sein Fernbleiben zu benennen.