Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Er hat gegenüber ihrem Gesandten [Hermann Pfeiffer] auf dem kgl. und Reichstag zu Konstanz angekündigt, daß er für weitere Verhandlungen Gesandte zu ihnen abordnen werde. Ihr Gesandter hat sie darüber ebenso wie über ihren Anteil an der Romzughilfe informiert. Er, der Kg., kann selbst ermessen, daß sie in die Verpfändung nicht einwilligen können. Besonders schwer wiegt, daß ihre Vorfahren die drei Städte seit hunderten von Jahren unter Blutvergießen und mit hohen Kosten beim Reich erhalten haben. Sie wollen weiterhin beim Kg., der aus dem edelsten Geschlecht der Welt stammt, und beim Reich bleiben. Ebenso bestehen sie auf der Respektierung ihrer Rechte und Freiheiten. Bitten, es bei dem in Salzburg durch Gf. Eitelfriedrich von Zollern, Wilhelm von Wolkenstein und Leonhard von Völs gegebenen Bescheid [Nr. 101] zu belassen, wonach der Kg. mit Kursachsen über eine anderweitige Regelung ihrer Schulden verhandeln wird, damit sie dieser Angelegenheit enthoben sind.1

s.l., 8. September 1507 (mitwochens am tag nativitatis Marie virginis gloriosissime). 

Nordhausen, StdA, R, Da 5, fol. 131–132 (Kop., Verm. über die Ausfertigung entsprechender Schreiben an kgl. Räte).

Anmerkungen

1
 Entsprechende Schreiben mit der Bitte um Unterstützung bei Kg. Maximilian gingen an Sixtus Ölhafen (Or. Perg. m. 3 Ss., mitwochins nativitatis Marie [8.9.]1507; StdA Nordhausen, 1 A, 44 g, unfol.), Gf. Eitelfriedrich von Zollern, Zyprian von Serntein und Lienhart von Fraunberg zum Haag aus (Reinkonz., nativitatis Marie virginis gloriosissime [8.9.]1507; StdA Nordhausen, R, Da 5, fol. 133–133’).
Die Supplikation stimmt passagenweise wörtlich mit einem Notariatsinstrument über die Appellation der drei Städte an den Kg. bzw. das kgl. Kammergericht überein. Sie argumentierten darin mit ihrer Reichsunmittelbarkeit, mit der geographischen Entfernung zu Kursachsen, der Bedeutung der Handelsbeziehungen zu den benachbarten Ständen und den besonders gravierenden Konsequenzen von Konfliktfällen für sie. Sie betonten ihren durch die Teilnahme am Konstanzer RT und ihre Vorbereitungen zur Stellung der Reichshilfe erneut unter Beweis gestellten Gehorsam gegen das Reich. Der Verpfändung gleichsam als Bestrafung fehlte nach ihrem Dafürhalten jegliche Berechtigung und infolge der den Städten ausgestellten ksl. und kgl. Verschreibungen [Nr. 104, Anm. 1] auch die juristische Grundlage (Kop., s.d., jedoch vor dem 8.9.1507; StdA Nordhausen, R, Da 5, fol. 101–106).