Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Seit dem Tod seines Sohnes Kg. Philipp von Kastilien widerfahren ihm und seinen Erblanden täglich gravierende Dinge und treten Hindernisse auf, die seine Aufmerksamkeit und Gegenmaßnahmen erfordern. Dafür und insbesondere auch für den bevorstehenden Romzug, für den die auf dem Konstanzer RT versammelten Stände eine Reichshilfe bewilligt haben, benötigt er erhebliche Geldmittel. Verkauft deshalb dem Augsburger Jakob Fugger und dessen Erben für 12 000 fl.rh. auf unbefristete Zeit die Hft. und Stadt Weißenhorn sowie die Hftt. Marstetten und Buch mit allen Rechten, Einkünften und Zugehörungen, wie diese seinerzeit Hg. Georg von Niederbayern und danach er selbst innehatte, als Eigengut und zur freien Verfügung. Fugger hat die Kaufsumme in bar bezahlt.1 Behält sich und seinen Erben jedoch Landsteuern und Landreisen, die Bergwerksrechte sowie das Appellationsrecht, wie dies in der Mgft. Burgau, der Landvogtei Schwaben und der Lgft. Nellenburg besteht, vor. Jakob Fugger hat ihm und seinen Erben ein nach Ablauf von vier Jahren in Kraft tretendes Rückkaufsrecht durch Rückzahlung der Kaufsumme eingeräumt. Wenn er oder seine Erben dieses Recht wahrnehmen, sind sie verpflichtet, zugleich auch die mit 400 fl. jährlich auf das Pfannhaus zu Hall verschriebenen 8000 fl.rh. [Nr. 509] zurückzuzahlen. Nach zwanzig Jahren ist ausschließlich ein Rückkauf Weißenhorns zusammen mit der Gft. Kirchberg etc. und der Ablösung der 225 fl. Zinsen für eine Anleihe Jakob Fuggers in Höhe von 4500 fl. möglich. Lediglich zur Ablösung der auf das Pfannhaus zu Hall verschriebenen 8000 fl.rh. soll er jederzeit berechtigt sein.

Konstanz, 27. Juli 1507.

Innsbruck, TLA, Oberösterreichische Kammer-Kopialbücher, Bd. 35, fol. 40–45 (Kop.) = Textvorlage A. Wien, HKA, Reichsakten 148/A, fol. 33–38 (Kop.) = B. München, HStA, RKG 1592/IV, Stück-Nr. 42 (Kop. von 1575) = C.

Druck: Düvel, Gütererwerbungen, S. 188–193, Beilage 2.

Anmerkungen

1
 Vgl. Nr. 507, Anm. 2.