Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Vorschläge Kg. Maximilians zur Einsetzung einer neuen Taxationskommission, zur Berechnungsgrundlage für das Taxationsverfahren und zur Sequestrierung des Unterpfands; [2.] Erneuerung der Forderung nach Übergabe der Güter mit allem Zubehör, insbesondere den obrigkeitlichen Rechten; [3.] Ablehnung des kgl. Vermittlungsvorschlags bzgl. des Unterpfands, Angebot zur Überstellung des Unterpfands an Kg. Maximilian bzw. an diesen und die in Konstanz versammelten Reichsfürsten gemeinsam.

s.l., s.d., jedoch Konstanz, 13. Juni 1507.

München, HStA, Neuburger Kopialbücher 63, fol. 32–34 (Kop. mit imit. Unterz. Pfgf. Friedrichs).

[1.] Antwortet auf die ihm am heutigen 13. Juni (sontag vor Viti) übergebenen kgl. Artikel: Bezüglich der Artikel 2 und 3 bzw. B und C2 bleibt er bei seiner bisherigen Position, den Obmann und neue Taxatoren nicht akzeptieren zu können. Zu den Artikeln 4 und 6 bzw. D und F gibt er seine Einwilligung, wenn die Bestimmung: mit gewonlichem anschlag, ausdrücklich so definiert wird, wie er dies in seiner letzten Erklärung getan hat.3 Sollte es dagegen bei einer allgemeinen Redewendung bleiben und diese weiterhin im Sinne Hg. Albrechts und seiner Taxatoren ausgelegt werden, wird es erneut Streit geben. Bezüglich Art. 7 bzw. G hat er bereits dargelegt, daß er ohne das Unterpfand lediglich Besitzungen mit einem jährlichen Ertragswert von nicht über 13 000 fl. innehabe [Nr. 395, Pkt. 2] und er gemäß kgl. [Kölner] Spruch, kgl. [Ennser] Deklaration und den Schiedsverträgen nicht verpflichtet sei, das Unterpfand vor Abschluß des Verfahrens zurückzugeben. Sollte er das Unterpfand vorzeitig zurückgeben müssen, würde dies gegen den kgl. Spruch verstoßen und seinen Interessen schaden. Zum 8. und folgenden, jeweils mit einem + bezeichneten Artikel hat er bereits erklärt, daß diese ebenfalls gegen den kgl. Spruch verstießen und Hg. Albrecht ihm demgemäß zustehende, zum georgianischen Erbe gehörende Orte nördlich der Donau im Oberland noch nicht übergeben habe [Nrr. 395, Pkt. 3; 400, Pkt. 2]. Diesen Aspekt will er samt seinem Angebot noch einmal angesprochen haben. Mit dem in Art. 9 bzw. H gemachten Vorschlag bzgl. der im Krieg verwüsteten Besitzungen erklärt er sich einverstanden. Doch sind auch diese nach dem landesüblichen Anschlag zu taxieren, wie er bereits in seiner letzten Erklärung gefordert hat [Nr. 400, Pkt. 3].

[2.] Er hat bereits beklagt, daß Hg. Albrecht Güter ohne die zugehörigen obrigkeitlichen und andere Rechte und Einkünfte übergeben oder ihm solche nach bereits erfolgter Übergabe gewaltsam wieder entzogen habe [Nr. 400, Pkt. 4]. Da der Kg. darauf nicht geantwortet hat, bittet er erneut, beim Hg. diesbezüglich zu intervenieren.

[3.] Der Kg. ließ ihm neben den Artikeln auf einem eigenen Zettel einen Vorschlag [Nr. 401, Pkt. K] bezüglich des Unterpfands übermitteln. Er hat bereits dargelegt, daß eine solche Regelung unannehmbar sei [Nr. 400, Pkt. 2]. Er würde sonst gegen den Kölner Spruch verstoßen; dies kann nicht die Absicht des Kg. sein.

Am Schluß des besagten Zettels heißt es: Falls der Vorschlag abgelehnt wird, wird das Taxationsverfahren wie bisher fortgesetzt, wie dies der Kg. auch Hg. Albrecht zugesagt hat. Ebenso bleibt es bei den Ergebnissen der vor der Schwäbischen Bundesversammlung [in Augsburg] geführten Schiedsverhandlungen bezüglich des Unterpfands. – Er erwartet hingegen, daß der Kg. es beim Kölner Spruch belassen wird, wonach Hg. Albrecht ihm Besitzungen mit einem jährlichen Ertragswert von 24 000 fl. nach dem üblichen Anschlag zu übergeben hat. Er hat dem Kg. bereits ausführlich dargelegt, daß er vor den Bundesständen bezüglich des Unterpfands keine Zugeständnisse gemacht hat. Führt die vom Bund vermittelte Abrede4 als Beweis an und erklärt sich bereit, auf Wunsch eine Abschrift davon vorzulegen. Er hat auch dargelegt, wie es zu dieser Vereinbarung kam5, die ganz im Einklang mit dem kgl. [Kölner] Spruch steht. Er hat bereits die Übergabe des Unterpfands an den Kg. angeboten, der dann beide Parteien anhören und nach Maßgabe des Kölner Spruches entscheiden soll. Dieses Angebot erneuert er hiermit. Falls der Kg. dies ablehnt, bietet er alternativ an, das Unterpfand gemeinsam an den Kg. und die in Konstanz versammelten Kff. und Ff. zu übergeben und deren Entscheid zu akzeptieren.

Anmerkungen

1
 Gemeint ist Nr. 401. Wahrscheinlich handelt es sich hier um einen nicht realisierten Entwurf und statt dessen wurde die Stellungnahme vom 14.6. [Nr. 403] übergeben. Ein Indiz dafür ist die dortige [Pkt. 6] wörtliche Wiedergabe von Pkt. 3 [Am Schluß ... kgl. Spruch steht.].
2
 Die alphanumerische Zählung korreliert mit Nr. 401.
3
 Nr. 400 [Pkt. 1 – Diese drei sollen ... zu erfinden.].
4
 Augsburger Vertrag vom 22.6.1506 (Or.; HStA München, Kurbayern Urk. 13218. Druck: Krenner, Landtagshandlungen XV, S. 324–337).
5
 Vgl. Nr. 77, Anm. 10.