Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Nr. 461 Inhibitionsmandat Kg. Maximilians (RHR) an Bürgermeister und Rat der Stadt Köln

Johann Keller hat vorgebracht, daß er von einem Urteil des Kölner Stadtgerichts in seinem Prozeß gegen Anton Mollenkott an den Kg. und das kgl. Kammergericht appelliert habe. Da das Kammergericht derzeit jedoch nicht zusammentrete, könne er die Appellation nicht fortsetzen, müsse indessen befürchten, daß die Stadt Köln aufgrund dieses Urteils weiter gegen ihn verfahren werde. Keller hat deshalb gebeten, dem angesichts der anhängigen Appellation vorzubeugen.

Untersagt ihnen, während des vor ihm und dem kgl. Kammergericht anhängigen Verfahrens den Prozeß gegen Keller fortzusetzen oder in anderer Weise gegen ihn vorzugehen.1 

Konstanz, 4. Mai 1507.

Köln, HAStd, K+R 36/1, fol. 3–3’ (Kop. mit imit. Verm. amdric. und Gegenz. Serntein).

Nr. 462 Inhibitionsmandat Kg. Maximilians (RHR) an Gf. Rudolf von Sulz (kgl. Hofrichter zu Rottweil)

Abt Johann von Kempten hat Beschwerde darüber erhoben, daß das Hofgericht zu Rottweil aufgrund der Klage Christoph Gayssers aus Grönenbach die Richter des Landgerichts Kempten und seinen Untertanen Cunlin Graf vorgeladen habe, obwohl Gaysser keineswegs das Recht verweigert worden sei. Diese Zitation verletze die ksl. und kgl., von ihm konfirmierten Freiheiten des Stifts.1 Befiehlt ihm, diese zu respektieren und die Vorladung zu kassieren.

Konstanz, 4. Mai 1507.

Augsburg, StA, Stift Kempten, Urk. 1808 (einem Bescheid des Hofgerichts Rottweil inseriert, Or. Perg., zynstag nach unser lb. Frauen tag assumpcionis [17.8.]).2

Nr. 463 Prozeßvollmacht des St. Margarethenklosters/Straßburg für Arbogast Mor (Schaffner des Klosters)

Priorin Anna Zorn und der Konvent des St. Margarethenklosters bekunden: Der röm. Kg. hat auf ihre Bitte hin auf den 17. Mai (mentag noch dem sonntag exaudi) nach Konstanz einen Rechtstag gegen Batt von Pfirt und Verena, geb. von Pfirt (Ehefrau Hans Balthasars von Endingen), angesetzt. Dort soll über den von ihrer Mitschwester Susanna von Pfirt herrührenden Anspruch auf das Erbe ihres Vaters Diebolt von Pfirt befunden werden.1 Bevollmächtigen den Schaffner des Klosters, Arbogast Mor (Möre), als ihren Vertreter bei dem Verfahren.2 

[St. Margarethenkloster/Straßburg], 6. Mai 1507 (donstag noch Philippi und Jacobi der zweyen zwolfboten tag).

Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV (1507), fol. 37–37’ (Or. m. Siegelrest).

Nr. 464 Supplikation der Gemeinde Markdorf an Kg. Maximilian

Ihr mittelloser Mitbürger Ulrich Ludmar wurde von einem Untertanen der Gft. Heiligenberg am dortigen Landgericht verklagt. Sein Antrag, den Prozeß an das für ihn als Beklagten zuständige Gericht zu verlegen, wurde abgewiesen. Ihr Mitbürger wurde unter Mißachtung ihrer von Kss. und Kgg. herrührenden und von ihm bestätigten Gerichtsfreiheit1 und ungeachtet ihres Rechtserbietens mit einem Prozeß überzogen und in die Acht erklärt. Der Beklagte und wegen Verletzung ihrer Rechte und Freiheiten auch die Gemeinde haben von diesem Urteil an den röm. Kg. appelliert und das Landgericht darüber informiert. Die Mittel des Bürgers reichen jedoch nicht aus, um das Appellationsverfahren zu bestreiten. Bitten deshalb um ein Inhibitionsmandat an das Landgericht und um die Bewilligung einer Kommission – sie schlagen den Hofrichter zu Rottweil, die Stadt Konstanz oder die Stadt Überlingen vor – zur Fortsetzung des Appellationsverfahrens.

[Markdorf], 14. Mai 1507 (frytags nach der uffart Cristi). 

Wien, HHStA, Maximiliana 17, Konv. 4, fol. 144–144’ (Or., Verm. über den Beschluß des Kg. bzw. des kgl. Hofrates: An camergericht, und sofer das nit außgericht werd, commission zu geben.).

Nr. 465 Kg. Maximilian an Heinrich Reitzmann (Stiftskanoniker zu Aschaffenburg) und Batt von Horneck (Amtmann zu Darmstadt)

Martin Fuchs und seine Ehefrau Elisabeth haben von einem am Hofgericht zu Heidelberg gegen sie zugunsten Georg Steinmetz’ und seiner Frau Anna ergangenen Urteil an Kg. und kgl. Kammergericht appelliert und geltend gemacht, daß das Hofgericht ihnen unbegründeterweise eine dritte Dilation zur Beweisführung über einen eingereichten Schriftsatz verweigert habe. Außerdem sei angesichts deren fortgeschrittenen Alters oder schlechten Gesundheitszustands der Tod einiger wichtiger Zeugen zu befürchten. Die Eheleute Fuchs haben um seine Hilfe gebeten.

Er befiehlt ihnen, die von den Appellanten benannten Zeugen vorzuladen, die Gegenpartei rechtzeitig über die Zeugenbefragung zu informieren, um ggf. einen Vertreter dazu abordnen zu können, und eine besiegelte Urkunde über die Zeugenaussagen an das kgl. Kammergericht zu senden.

aKonstanz, 19. Mai 1507.

Wien, HHStA, Maximiliana 17, Konv. 4, fol. 150–151’ (Konz. mit ex.-Verm.).

Nr. 466 Mandat Kg. Maximilians an Bürgermeister und Rat der Stadt Memmingen

Ihr Mitbürger Cristan Part hat ihn um seine Hilfe bitten lassen, da er eine ihm auferlegte Geldstrafe wegen seiner Armut nicht bezahlen kann. Befiehlt ihnen, Part die Strafe zu erlassen, damit dieser seine unmündigen Kinder ernähren kann und diser unser furderung bey euch genossen hab emphind.1

Konstanz, 27. Mai 1507.

Memmingen, StdA, A 1/1, unfol. (Or. m. Siegelrest, Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein).

Nr. 467 Weisung Kg. Maximilians an Gf. Andreas von Sonnenberg

Befiehlt ihm die Anhörung einer Klägerin aus Munderkingen und ihres Prozeßgegners, der Stadt Riedlingen.

Konstanz, 29. Mai 1507.

Sigmaringen, StA, Dep. 30/1 T 3, Nr. 97, unfol. (Or.).

Nr. 468 Inhibitionsmandat Kg. Maximilians an Bürgermeister und Rat der Stadt Memmingen

Laut Mitteilung Zyprians von Serntein (kgl. Tiroler Kanzler und Verwalter der kgl. Hofkanzlei) tragen die Heimenhofen (Haymhofer) als Kläger und Bürgermeister und Rat der Stadt Kempten als Beklagte vor ihnen einen Rechtsstreit um einige Güter und Einkünfte aus. Serntein macht seinerseits geltend, daß er das Schloß Hohentann rechtmäßig von den Erben des Hieronymus von Heimenhofen gekauft habe1 und daß die strittigen Güter zum Schloß gehörten. Er wolle auf seinen Anspruch gegenüber den Heimenhofen nicht verzichten. Serntein hat darum gebeten, das in Memmingen anhängige Verfahren zu sistieren, bis seine Ansprüche juristisch geklärt sind. Befiehlt ihnen, das Verfahren bis dahin einzustellen. Falls sie es dennoch fortsetzen, sind ihre künftigen Urteile nichtig, der Rechtsanspruch Sernteins bliebe davon unberührt.

Konstanz, 5. Juni 1507.

Memmingen, StdA, A 63/12 (Or., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. N. Ziegler).

Nr. 469 Achterklärung Kg. Maximilians gegen Hans und Wolfgang Linck

Wolfgang Linck aus Schwabach hat im Namen seines Vaters Hans unter Verletzung der Wormser Landfriedensordnung von 1495 Bf. Gabriel von Eichstätt die Fehde abgesagt und ist ebenso wie sein Vater gewaltsam gegen den Bf. und seine Untertanen vorgegangen.1 Erklärt Hans und Wolfgang Linck in die Acht und Aberacht. Befiehlt allen Reichsangehörigen, die beiden Ächter und ihre Helfer in keiner Weise zu unterstützen, sondern sie gefangenzunehmen und gemäß der Reichsordnung gegen sie zu verfahren. Wer dieses Mandat mißachtet, verfällt selbst der Acht und Aberacht.2

Konstanz, 9. Juni 1507.

Wien, HHStA, Maximiliana 18, Konv. 1, fol. 6–6’ (Or., Vermm. prps./amdrp, Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 38 (Auszug) = B.

Nr. 470 Supplikation von Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln an Kg. Maximilian

Ihr Mitbürger Walrav van der Linden hat ihnen heute ein an ihn gerichtetes, vom 14. Mai aus Konstanz datierendes kgl. Mandat zur Rückgabe der während der anhängigen Appellation aus dessen Haus weggeführten Güter an den Kölner Bürger Peter Quettinck1 vorgelegt.

Die Angaben Quettincks sind unrichtig, seine Klage ist unbegründet. Linden ging aufgrund eines Kölner Gerichtsurteils gegen Quettinck vor. Der Sachverhalt ist aus den beim kgl. Kammergericht liegenden Prozeßakten zu entnehmen.2 Daraus geht eindeutig hervor, daß das kgl. Mandat zu Unrecht ergangen ist. Bitten, das ergangene Urteil zu respektieren und somit auch die Rechte und Freiheiten der Stadt zu schützen.

Köln, 14. Juni 1507. 

Wien, HHStA, Maximiliana 18, Konv. 1, fol. 6–6’ (Or., Verm.: Sixt3, pringts in rat.).

Nr. 471 Supplikation Hans Feyerabends (aus Heilbronn) an Kg. Maximilian

Er hat bei den Vermittlungsverhandlungen des kgl. Kommissars Bernhard von Liebenstein wegen des an Hans Weinläder [Heilbronner Bürger] begangenen Totschlags eine Sühneleistung beispielsweise durch eine Wallfahrt angeboten, was die Gegenpartei jedoch ablehnte.1 Bittet, ihn von seiner Schuld freizusprechen oder ihm mit seinen Kindern an einem anderen Ort das Wohnrecht zu gewähren. Sagt zu, dennoch für die begangene Tat Sühne leisten zu wollen, wie ihm dies sein Beichtvater und sein Gewissen vorschreiben.

s.l., 15. Juni 1507 (St. Vits des hl. märters tag). 

Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV (1507), fol. 40–40’ (Or.).

Nr. 472 Supplikation Wolfgang Lincks an Kg. Maximilian

Er stand in Spanien in Diensten Kg. Philipps von Kastilien und kehrte nach dessen Tod nach Hause zurück. In seiner Abwesenheit hatten der Bf. von Eichstätt und seine Amtleute die Leute seines Vaters [Hans Linck] bedrängt und versucht, sich obrigkeitliche Rechte anzumaßen. Sein Vater hatte angeboten, die Angelegenheit vor Mgf. Friedrich von Brandenburg-Ansbach, dessen Sohn Mgf. Kasimir, Wolfgang von Eisenhofen (Landkomtur in Franken und zu Ellingen) oder den Hh. von Stauff als Lehnsherren sowie vor der Stadt Rothenburg gütlich oder rechtlich auszutragen. Der Bf. ignorierte diese Offerte und ging statt dessen weiterhin gegen die Leute seines Vaters vor. Da ihm selbst und seinen zum Teil noch minderjährigen Geschwistern in unrechtmäßiger Weise ihr Erbe geschmälert wurde, beschloß er, Gewalt mit Gegengewalt zu beantworten, und sagte dem Bf. ab.

Bittet, sich wegen dieser Sache nicht zur Ungnade gegen ihn bewegen zu lassen, sondern ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Er hat sich in den Diensten Kg. Philipps redlich gehalten, was Gf. [Wolfgang] von Fürstenberg und Christoph Schenk [von Limpurg] bestätigen können.

s.l., 15. Juni 1507.

Wien, HHStA, Maximiliana 18, Konv. 1, fol. 16–16’ (Or. m. S.).

Nr. 473 Absolutionsbrief Kg. Maximilians für Vincenz Gamper

Spricht Vincenz Gamper aus Winterthur von jeglicher Verantwortung an dem in Konstanz verübten Totschlag an Sebastian Strasser frei. Eine von kgl. Räten durchgeführte Zeugenbefragung hat ergeben, daß Strasser den Beschuldigten zu derselben handlung und tat frevenlicher und mutwilliger weyse geraizt und verursacht hat. Gamper darf aus dieser Tat kein Nachteil entstehen; gegen ihn darf wegen diese Sache weder auf dem Rechtsweg noch in anderer Weise vorgegangen werden. Befiehlt allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung einer Strafe von 10 Mark lötigen Goldes.

Konstanz, 17. Juni 1507. 

Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 52’-53 (Kop.).

Nr. 474 Kg. Maximilian an Bürgermeister und Rat der Stadt Memmingen

Übersendet eine Supplikation Mark Hirsdorfs gegen Hans von Pienzenau (Bentznaw)1  und dessen Erwiderung darauf.2 Beauftragt sie, beide Parteien vorzuladen und sich um eine gütliche Einigung zu bemühen. Falls diese nicht gelingt, sollen sie ihm unter Übersendung eines Gutachtens Bericht erstatten.3 

Konstanz, 21. Juni 1507.

Memmingen, StdA, A 1/1, unfol. (Or. m. Siegelrest, Verm. cdrp., Gegenz. Serntein).

Nr. 475 Hans d. J. und Eitelhans Halder von Mollenberg an Gf. Ulrich von Montfort-Tettnang

Ihnen ging heute ein kgl. Mandat zur Freilassung Hans’ d. Ä. Halder zu. Dem zustellenden Notar gegenüber haben sie gemäß beiliegender Abschrift begründet, warum sie ihren hochbetagten und unzurechnungsfähigen Verwandten festhalten.1 Da sie seiner gfl. Obrigkeit unterstehen, bitten sie ihn, sie gegenüber dem röm. Kg. zu verantworten, damit ihnen aus dem Vorgang keine üble Nachrede entsteht.

s.l., 2. Juli 1507 (frytag uf unser frowen tag im höwet).

Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV (1507), fol. 82–82’, 83’ (Or.).

Nr. 476 Achterklärung Kg. Maximilians gegen Karl von Schaumberg und seine Helfer

Ihm liegt ein gesiegeltes Zeugnis darüber vor, daß Karl von Schaumberg und seine Helfer Eukarius Keßlinger und Martin Zwick Matthias von Rotenhan [im Jahre 1506] in der Nähe von Bamberg grundlos überfallen und getötet haben und daraufhin vom Zentgericht zu Bamberg als Mörder verurteilt wurden. Die drei genannten Täter, außerdem Jörg, Hans und Kilian Renner sowie Jobst Rymer haben überdies dem Sohn des Matthias, dem Lehrer der Rechte Sebastian von Rotenhan, ohne jede Rechtsgrundlage abgesagt und befehden ihn. Sie und ihre Helfer sind deshalb gemäß der Landfriedensordnung als offenkundige Landfriedensbrecher ohne weiteres Verfahren der Acht verfallen.1

Konstanz, 9. Juli 1507.

Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 49’-50 (Auszug).

Nr. 477 Supplikation N.N. an Kg. Maximilian

Er hat seine Unterkunft in der Küsterei zu Augsburg an Wilhelm Marschall von Pappenheim vermietet. Pappenheim ist mit der Miete erheblich im Rückstand. Er hat Pappenheim mehrmals aufgefordert, die Behausung bis zum 29. September (Michaelis) zu räumen und die Miete nachzuzahlen. Dieser hat sich vernehmen lassen, daß er den Räumungstermin ignorieren werde. Er hat die Unterkunft längst jemand anderem zugesagt. Bittet, Pappenheim zur Bezahlung seiner Miete und zur Räumung zu veranlassen.

Salzburg, 9. Juli 1507 (freitag nach Udalrici).

Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV (1507), fol. 62 (Kop.).

Nr. 478 Supplikation Hans Hofwarts von Kirchheim an Kg. Maximilian

[1.] Er hat ihm seinerzeit vor Kufstein (Koppenstein)1  eröffnet, daß er das auf dem Erbweg an ihn übergangene Schloß Hohenburg im Wasgau gemäß ksl. und kgl. Urkunden, insbesondere einem von ihm ausgestellten Lehenbrief2, mit einigen Dörfern in der Umgebung Kleeburgs als Reichslehen innehat. Wenngleich es darin heißt, daß es sich um im Amt Kleeburg gelegene Dörfer handelt, so gehören sie doch zur Burg. In Hagenau hat er auf seine Bitte Dr. Fries3 und andere beauftragt, ihn anzuhören und ein Gutachten erstellen. Darin wurden ihm als Inhaber des Schlosses die Einkünfte aus diesen Dörfern zugestanden. Das Gutachten wurde jedoch nicht realisiert. Statt dessen wurden ihm neue Rechtstage zuerst nach Straßburg, dann nach Köln anberaumt4, wo er drei Monate wartete. Seinen Antrag auf Klärung der Angelegenheit durch ein rechtliches Verfahren beschied er, der Kg., mit der Bitte um Geduld: Ich wol das fleisch ußer dem hafen han, vor und ee eß gesotten. Er sagte aber auch zu, sein Eigentum nicht in fremde Hände zu geben, sondern ihm zu seinem Recht verhelfen. Darauf wurden neue Rechtstage zuerst nach Straßburg, später nach Konstanz angesetzt. Hier übergab ihm Hans von Landau in Anwesenheit Kaspars Frh. zu Mörsberg einen Bescheid. Laut von Blasius Hölzl unterzeichnetem Mandat sollte Mörsberg gemeinsam mit Räten der Landvogtei im Unterelsaß seinen Rechtsanspruch prüfen und eine Stellungnahme für den Kg. erstellen. Er, Hofwart, hat ihm wiederholt einen rechtlichen Austrag vor dem Rat oder vor dem Lehnsrichter der Reichskammer Hagenau als eigentlich zuständiger Instanz oder alternativ die Verhandlung vor einem Rittergericht vorgeschlagen. Nun wurde er informiert, daß ungeachtet des Konstanzer Bescheids und seines Rechtserbietens Dr. [Jakob] Merswin und andere die Einwohner des Amtes Kleeburg zur Leistung des Untertaneneides gegenüber Pfgf. Alexander von Zweibrücken aufgefordert haben. Dies verletzt seine Rechte. Er ist jedoch damit einverstanden, daß der Kg. den Pfgf. in den Besitz derjenigen Dörfer einsetzt, die nicht in seinem Lehenbrief als Reichslehen ausgewiesen sind oder die er als Lehnsträger des Hst. Straßburg und der Hft. Ochsenstein (Ossenstein) innehat.

[2.] Der röm. Kg. trägt den Titel eines „Mehrers des Reiches“. Er bittet erneut darum, ihm zu seinem Recht zu verhelfen und die Dörfer Pfgf. Alexander oder einen anderen Partei nicht ohne rechtliche Klärung zu überlassen. Er erwartet, daß er sein Eigentumsrecht schützt und die Lehenbriefe nicht ignoriert. Falls dennoch die von Pfgf. Alexander angestrebte Einsetzung erfolgt, ist er gezwungen, die Angelegenheit vor die Reichsstände und den gemeinen Adel zu bringen.

s.l., 23. Juli 1507 (fritag nach St. Maria Madelen tag).

Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV (1507), fol. 67–67’, 68’ (Or.).

Nr. 479 Stadt Nürnberg an Kg. Maximilian

Bestätigen den Empfang eines kgl. Schreibens mit beiliegender Supplikation des kgl. Posauners Jörg Nagel sowie der Brüder Konz (Cuntz) und Hans Franck [aus Nürnberg] wegen ihres Streits mit dem Nürnberger Bürger Erhard Wolf. Dieser hat laut beiliegendem Zettel1 dazu Stellung genommen. Bekunden ihre Bereitschaft, die kgl. Entscheidung in dieser Angelegenheit zu vollziehen. Ihre Vermittlungsbemühungen zwischen den Parteien indessen waren erfolglos.

Nürnberg, 24. Juli 1507.

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 212–212’ (Kop.).

Nr. 480 Kg. Maximilian an Bürgermeister und Rat der Stadt Nördlingen

Ihr Mitbürger Oswald Weyler hat um seine Hilfe gebeten. Ersucht sie, dessen Strafe aufzuheben.1 

Konstanz, 27. Juli 1507.

Nördlingen, StdA, Missiven 1507, fol. 97–97’ (Or. m. S.).

Nr. 481 Achterklärung Kg. Maximilians gegen Hartwig Eckbrecht von Dürkheim

Hartwig Eckbrecht von Dürkheim, genannt Kranz, hat laut glaubwürdigem Bericht ohne Rechtsgrundlage der Stadt Trier abgesagt und geht gewaltsam gegen sie vor. Dadurch sind er und seine Helfer als offenkundige Landfriedensbrecher gemäß der Landfriedensordnung ohne weiteres Verfahren der Reichsacht verfallen.

Konstanz, 1. August 1507.

Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 55 (Auszug).

Nr. 482 Kommission Kg. Maximilians für Gf. Wolfgang von Fürstenberg und die vorderösterreichische Regierung zu Ensisheim

Beauftragt aufgrund einer Supplikation Arnolds von Rotberg und des daraufhin erfolgten Rechtserbietens der Gegenseite Gf. Wolfgang von Fürstenberg (kgl. Hofmarschall, oberster Hauptmann und Landvogt im Elsaß und in der Ortenau) sowie die kgl. Statthalter und Räte zu Ensisheim mit der gütlichen oder rechtlichen Entscheidung seines Streits mit den Gff. von Thierstein wegen der Dörfer Blauen, Metzerlen, Hofstetten und Witterswil.1

Act. Konstanz, 8. August 1507.

Solothurn, StA , Urkundensammlung, Aug. 8, 1507 (Auszug aus einer Urkunde der kgl. Statthalter und Räte im Oberelsaß vom 16.12.1512).

Anmerkungen

1
 Vgl. zum Prozeßgegenstand und zum weiteren RKG-Verfahren Kordes, Reichskammergericht II, Nrr. 925f., S. 395f.
1
 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Abt Johann von Kempten bzgl. der Zuständigkeit des Landgerichts für alle Einwohner der Gft. Kempten vom 6.11.1495 (Or. Perg. m. S.; StA Augsburg, Stift Kempten Urkunden 1527. Wiesflecker, Regesten I/1, Nr. 2620, S. 325).
2
 Aus der Gerichtsurkunde geht hervor, daß das Landgericht Kempten Gaysser wegen des an Ulrich Graf begangenen Totschlags verurteilt hatte. Gaysser hatte an das Hofgericht wegen Rechtsverweigerung appelliert und überdies Cunlin Graf der Falschaussage bezichtigt. Das kgl. Inhibitionsmandat wurde dem Gericht während einer Sitzung am 18.5. vorgelegt. Am 17.8. fällte es die Entscheidung, das Verfahren an das Landgericht Kempten zu remittieren, mit der Auflage, binnen sechs Wochen ein Urteil zu fällen und Gaysser freies Geleit zu gewähren.
1
 Entsprechende kgl. Zitation an Batt von Pfirt und Verena von Endingen vom 21.4.1507 (Or. Offenburg, Verm. amdrp., Gegenz. Serntein; TLA Innsbruck, Maximiliana XIV (1507), fol. 33); Notariatsinstrument über die gescheiterte Zustellung der Zitation an Endingen am 4.5. (Or., Unterz. Johannes Lupfried aus Thann, Notar; ebd., fol. 34).
2
 Die Verhandlungen wurden vor dem kgl. Hofrat geführt. Mor supplizierte, nachdem er nach dem Abschluß des Verfahrens vergeblich darauf gewartet hatte, an Kg. Maximilian um Ausfertigung des Urteils (Druck: Chmel, Urkunden, Nr. CCXCVIII, S. 436f.).
1
 Urkunden Kg. Sigmunds vom 22.6.1415 (Rieder, Regesta III, Nrr. 8472f., S. 203) und 12.8.1422 (Altmann, Urkunden, Nr. 4969, S. 350).
a
–a Konstanz ... 1507] Korrigiert aus: Augspurg, am XIIII. tag May etc. Ao. 5o . – Kg. Maximilian hielt sich an diesem Tag nicht in Augsburg auf, doch residierte dort das kgl. Kammergericht.
1
 Mit Schreiben vom 25.6. akkreditierte Kg. Maximilian seinen Rat Adam von Frundsberg zu weiteren Verhandlungen mit der Stadt, nachdem er erfahren hatte, daß Part die Strafe nicht erlassen worden war (Or. m. S., Konstanz, Verm. amdric., Gegenz. Serntein; StdA Memmingen, A 1/1, unfol.).
1
 Unterlagen dazu: StA Augsburg, Fürststift Kempten, A 487 und B 123.
1
 Der Nürnberger Ratsherr Anton Tetzel informierte Eberhard von Thürheim (bfl. Landvogt auf der Willibaldsburg) und Pankraz Schenk (bfl. Kammermeister zu Eichstätt) auf deren Anfrage mit Schreiben vom 23.4. ausführlich über die bei Kornburg geschehene Gefangennahme und Schatzung Ulrich Seherleins aus Greding durch Hans Linck (Kastner zu Schwabach) (Kop. Nürnberg, freytag St. Jorgen tag;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 33’-34).
2
 Die bfl. Statthalter und Räte zu Eichstätt übersandten am 10.7. unter anderem der Stadt Nördlingen eine kollationierte Kopie der Achterklärung mit Bitte um deren Befolgung (Or. m. S., sambstag nach Willibaldi; StdA Nördlingen, Missiven 1507, fol. 123–123’).
1
 Liegt nicht vor.
2
 Vgl. Kordes, Reichskammergericht III, Nr. 1363, S. 165f.; Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 626, S. 916f. mit Anm. 1.
3
 Wahrscheinlich ist der kgl. Sekretär Sixtus Ölhafen gemeint.
1
 Die Stadt Heilbronn hatte nach der Ankündigung seiner Vermittlungsbemühungen durch Liebenstein darauf hingewiesen, daß die kgl. Kommission auf der Grundlage einer falschen Darstellung des Sachverhaltes bewilligt worden sein mußte. Demnach lag kein Totschlag im Affekt vor, sondern das Stadtgericht hatte Feyerabend wegen heimtückischen Mordes zum Tode verurteilt. Die Stadt lehnte deshalb eine Beteiligung an der Vermittlung ab, zeigte sich aber zuversichtlich, daß die Familie und Freunde Weinläders den anberaumten Termin aus Gehorsam gegenüber dem röm. Kg. wahrnehmen würden (Or. Heilbronn, abend ascensionis [12.5.]1507; TLA Innsbruck, Maximiliana XIV (1507), fol. 38–38’, 42–42’ ). Am 27.5. mußte die Stadt dem kgl. Kommissar allerdings mitteilen, daß die Partei des getöteten Hans Weinläder gütliche Verhandlungen ablehnte (Or., dornstag nach dem pfingsttag; ebd., fol. 41–41’).
1
 Hirsdorf klagte, daß Pienzenau ihn unrechtmäßigerweise von seinem Erbhof in Woringen vertrieben und ihn als Leibeigenen bezeichnet hatte. Er erlangte dagegen am Hofgericht Rottweil am 4.3.1505 ein – der Supplikation beiliegendes – Urteil, das Pienzenau die Rückgabe seines Eigentums auferlegte und die Behauptung über die Leibeigenschaft als unwahr qualifizierte. Von diesem Urteil appellierte Pienzenau, um das Verfahren zu verzögern, an das kgl. Kammergericht, das am 4.4.1505 ein Inhibitionmandat an das Hofgericht erließ, mit dem Vollzug seines Urteils bis zur Entscheidung über die Appellation zu warten. Währenddessen gab die Gegenpartei seinen Hof weg und verkaufte sein Vieh, Getreide und andere Güter. Er selbst ist in der Gegend nicht sicher. Er bittet deshalb, Pienzenau unter Strafandrohung die Rückgabe seines Hofes und die Ersetzung seiner verkauften Habe zu gebieten. Außerdem bittet er, ihm einen Geleitbrief auszustellen und zu seiner Sicherheit zusätzlich Gf. Haug von Montfort zu seinem Schirmherrn zu ernennen (Supplikation an Kg. Maximilian, Or., s.d.; StdA Memmingen, A 1/1, unfol.).
2
 Laut der Gegendarstellung Pienzenaus hatte sein zuvor schon wiederholt unbotmäßiger Leibeigener Hirsdorf auf dem ihm auf Lebenszeit übergebenen Hof in Woringen eine Dienstmagd versteckt, die sich geweigert hatte, eine gerichtlich verhängte Strafe zu bezahlen, und deshalb aus dem Dorf gewiesen worden war. Nachdem er ihn aufgefordert hatte, die Frau aus dem Haus zu weisen oder die Strafe zu bezahlen, verließ Hirsdorf Woringen mit seiner Habe heimlich, um sich unter eine andere Herrschaft zu begeben. Pienzenau bestritt, daß dieser verjagt worden sei. Hirsdorf habe nicht mehr sein Leibeigener sein wollen und ihn am Hofgericht Rottweil verklagt. Da sein eigener Anwalt die Angelegenheit nachlässig behandelt habe, sei gegen ihn das von der Gegenpartei geltend gemachte Urteil ergangen, wovon er an den Kg. appelliert habe. Daraufhin sei ihm in Rottweil die Acht angedroht worden. Er habe jedoch ein Inhibitionsmandat erlangt. Das Rottweiler Urteil, Hirsdorf wieder in seine Güter einzusetzen, sei indessen gegen die in Woringen ansässigen Hans Mägglin (Gerichtsammann) und Jörg Mangolt ergangen, die Hirsdorf wegen des Strafgelds für die Magd ebenfalls verklagt habe und die sich nachlässig verteidigt hätten. Diese hätten aber ebenfalls an den röm. Kg. appelliert und eine Inhibition erlangt. Weder sie noch er selbst hätten indessen weiter prozessieren können, da das Kammergericht nicht getagt habe. Keineswegs habe Hirsdorf ein an ihn gerichtetes Restitutionsurteil des Hofgerichts Rottweil erlangt. Er habe Hirsdorf mehrfach aufgefordert, auf seinen Hof zurückzukehren, ihn zu bewirtschaften und die Abgaben zu entrichten. Vor Zeugen habe er ihm freies Geleit zugesagt. Da Hirsdorf den Hof drei Jahre lang nicht bewirtschaftet habe, habe er sich selbst darum kümmern müssen, jedoch verfügt, daß der Bauer nach seiner Rückkehr erhalten solle, was ihm rechtmäßig zustehe. Das Vieh Hirsdorfs habe er verkauft, weil es nach dessen Flucht nicht mehr versorgt worden sei; der Erlös sei noch vorhanden. Niemals seien gegen ihn Gewalttaten verübt worden. Dieser ungehorsame, frevelhafte Mensch habe vielmehr alle Angebote von seiner Seite ignoriert. Dennoch sei er mit einem rechtlichen Verfahren vor dem Bf. von Augsburg als zuständigen Gerichtsherrn einverstanden. Er sei zuversichtlich daß es der Kg. nicht erlauben werde, daß ein Bauer unter Mitnahme des Eigentums seines Herren fliehe, und diesem keinen neuen Schirmherrn gebe (Supplikation des Ritters Hans von Pienzenau zu Kemnat an Kg. Maximilian, Kop., s.d.; StdA Memmingen, A 1/1, unfol.).
3
 Bürgermeister und Rat der Stadt Memmingen luden die beiden Prozeßgegner für den 18.8. (mittwoch nach unser lb. Frauen tag assumpcionis) zum Rechtstag in ihre Stadt (Schreiben an Hans von Pienzenau, Konz. mit ex.-Verm., mittwoch nach Jacobi apostoli [28.7.]1507; StdA Memmingen, A 1/1, unfol.).
1
 Liegt nicht vor.
1
 Nachdem Bf. Lorenz von Würzburg einen Ausgleich mit den Erben Rotenhans herbeigeführt hatte, löste Bf. Georg die drei Täter aus der vom Zentgericht zu Bamberg ausgesprochenen Mordacht (Kop. Bamberg, dinstag nach dem sonntag reminiscere in der hl. vasten [21.3.]1508; StA Bamberg, B 21, Nr. 48, fol. CCCXXXVII- CCCXXXVII’). Eine Urkunde über deren Absolution von der kgl. Acht liegt jedoch nicht vor. – Ebenfalls während des Konstanzer RT erwirkte der Bamberger Bf. ein kgl. Mandat, den Friedbrechern Eustachius und Bernhard von Thüngen keine Hilfe zu leisten (Kleiner, Georg, S. 73).
1
 Gemeint ist: während der Belagerung Kufsteins im Landshuter Erbfolgekrieg im Oktober 1504.
2
 Urkunde Kg. Maximilians vom 25.7.1494 (Wiesflecker, Regesten I/1, Nr. 904, S. 97).
3
 Dr. Haring Sinnama, gen. Fries, Assessor am kgl. Kammergericht (Kuyk, Sinnama, Sp. 1180), der sich während des Hagenauer Tages (Ende März/Anf. April 1505) am kgl. Hof aufhielt.
4
 Der Besitz des Schlosses wurde von Margarethe von Sickingen, geb. Puller von Hohenburg, angefochten. Vgl. Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 632, S. 919.
1
 Liegt nicht vor.
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 Weyler schilderte in einer Supplikation an Kg. Maximilian, daß ihm die Nördlinger Schaumeister – vermutlich aus Neid – zwei angeblich minderwertige Tuche zerrissen und ihm den Verkauf solcher Tuche in der Stadt untersagt hätten. Er sei wegen Mißachtung dieses Verbotes beim Rat angezeigt, daraufhin festgenommen und peinlich befragt worden, habe jedoch kein Unrecht eingestanden. Dennoch habe der Rat ihm und seiner Familie die Ausübung seines Handwerks verboten und sie aus der Stadt gewiesen. Bittet, den Rat zur Aufhebung der Strafe zu veranlassen (Or., s.d., Verm. über den Beschluß des kgl. Hofrates: Fiat ein zimliche furbitt mit einsliessung der supplication; StdA Nördlingen, Missiven 1507, fol. 98–98’). Bernhard Behaim (Nürnberger Bürger und Münzmeister zu Hall), der seinen Freund Weyler gemeinsam mit seinem Neffen Johann Sachs (kgl. Hofsekretär der röm. Kanzlei) beim Kg. unterstützt hatte, bat den Magistrat am 27.7., Weyler und seiner Familie die Rückkehr zu gestatten (Or. m. S., aftermontag nach Jacobi; StdA Nördlingen, Missiven 1507–1508, Fasz. 1, fol. 266–266’).
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 Laut der vorliegenden Urkunde hatte Rotberg in seinem Streit um die vier genannten reichsunmittelbaren Dörfer ein Urteil Ehg. Sigmunds von Tirol (Mandat Ehg. Sigmunds an die Gff. von Thierstein zu deren Rückgabe vom 2.9.1488; Christ, Kooperation, S. 329 Anm. 559) erlangt, das aber ungeachtet der Bemühungen Rotbergs bis zum Konstanzer RT nicht umgesetzt worden war. Während des RT übergab er deshalb erneut eine Supplikation, die noch in Konstanz der Gegenpartei zugestellt wurde. Diese bot den rechtlichen Austrag an, was Rotberg annahm. Daraufhin erteilte Kg. Maximilian obige Kommission. Gf. Heinrich von Thierstein kam jedoch der richterlichen Ladung mit dem Argument nicht nach, daß der Streit vor dem röm. Ks. entschieden werden müsse, da die Dörfer Eigentum des Reiches seien. Der Rechtsstreit dauerte noch bis 1512. Vgl. dazu Christ, Kooperation, S. 319f.