Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
6.1.1. Eroberungen König Maximilians
Nr. 425 Vortrag der kurpfälzischen Gesandten Dr. Florenz von Venningen (kurpfälzischer Kanzler) und Johann Landschad (kurpfälzischer Rat und Bgf. zu Alzey) an Kff. und Ff.
Erinnern daran, daß Kf. Philipp von der Pfalz der kgl. Ungnade verfallen und auf dem kgl. Tag zu Köln diesbezüglich ein Abschied1 ergangen ist. Der Kf. hat sich gehorsam erzeigt und gemäß der kgl. Zusage erwartet, vom Kg. wieder in Gnaden aufgenommen zu werden. Er mußte jedoch bei vielen Gelegenheiten, die hier nicht im einzelnen darzulegen sind, feststellen, daß dies nicht vollständig der Fall ist. Ihre hier anwesenden gn. Hh.2 und sie selbst sind der Ansicht, daß eine Fürbitte der Kff. und Ff. beim Kg. für ihre Verhandlungen hilfreich wäre und die Abstellung der kgl. Ungnade, soweit diese noch besteht, bewirken könnte. Bitten deshalb, beim Kg. Fürbitte einzulegen. Sie sind sicher, daß der Kf. und seine Söhne dies nicht vergessen werden, und danken in deren Namen.
s.l., s.d., jedoch act. Konstanz, 30. April 1507.3
München, HStA, Fürstensachen 963, fol. 115–115’ (Konz. Hd. Venningen, Dorsalverm.: Red und handelong, ongefert furn Kff. und Ff. der versamelung etc.).
Nr. 426 Verzeichnis der im Landshuter Erbfolgekrieg eroberten kurpfälzischen Besitzungen
[Im Elsaß:] Stadt Hagenau, Schlösser und Städte Kaysersberg, Oberehnheim, Schlettstadt, Colmar, Mülhausen, Münster/St. Gregoriental und Rosheim.
Zu diesen Schlösser und Städten gehörige Dörfer: Ettendorf, Mommenheim, Wingersheim, Hüttendorf, Minversheim, Lixhausen (Luttelßhusen), Bossendorf, Morschweiler (Maißwyler), Kindweiler, Forstheim, Ohlungen, Mutzenhausen, Gunstett, Wittersheim, die Walk, Bitschhofen, Überach, Ringeldorf, Grassendorf, Sufflenheim, Batzendorf, Wintershausen, Berstheima, Kriegsheim, Schäffolsheim, Bernolsheim, Wahlenheim und Hochstett, außerdem die Stadt Weißenburg/Elsaß mit dem Vogteiamt, Altenstadt, Schleithal und Seebach.
In der Ortenau: Stadt Offenburg, Stadt Gengenbach, Stadt Zell, Schloß und Gericht Ortenberg mit den Zugehörungen b–(Dunßdorf1 [?], die Ortschaften Käfersberg, Fessenbach, Zell, Weierbach, Durbach, Weißenbach (Wißhenperg), Marlen (Marnheym), Kittersburg, Goldscheuer, Hohnhurst und Waseneck mit anderen zu Ortenberg gehörigen Zinken und Höfen. Zahlreiche Dorfbewohner in der Mgft. [Baden], der Gft. Saarwerden sowie im Amt Lahr zu Ichenheim, Altenheim, Dundenheim und anderen Orten sind dem Schloß Ortenberg mit Diensten und Sachleistungen verpflichtet, ebenso etliche Bewohner des Dorfes Lichtenberg. Dazu kommen die Kastvogtei über das Kloster Gengenbach, die Fischgewässer in der Kinzig und der Lachsfang sowie der Wildbann.)–, Achern samt dem Gericht c–(mit Unterachern, Oberachern, Fernach, Önsbach, Fautenbach, Ottersweier und dem dortigen Zoll, Lauf, Neusatz und anderen Weilern und Höfer. Viele Hintersassen der Stadt Straßburg, der Mgff. [von Baden] und andere sind zu Diensten und Sachleistungen verpflichtet; dazu kommen das Geleitrecht im Amt und der Wildbann)–, das Gericht Appenweier d–(mit den Dörfern Nußbach, Urloffen, Rüchelnheim, Zimmern und vielen Höfen. Viele Untertanen des Bf. von Straßburg in Renchen, Erlach und in anderen Ortschaften, auch Untertanen der Hft. Lichtenberg sind zu Diensten und Sachleistungen verpflichtet.)–, das Gericht Griesheim e–(mit den Dörfern Uffhofen, Waltersweier, Weier, Bühl, Kinzigdorf (Konzdorf), Sand, Ebersweier, Rammersweier, Bohlsbach, Windschläg (Windßler) und anderen dazugehörigen Weilern und Höfen)–, das Gericht Zinsweiler samt den zugehörigen Dörfern (Zu jedem dieser Gerichte gehören zwei bis fünf und mehr Dörfer.2), Ottersweier, der Zoll zu Biberach (bei Zell), der Hof in Marlen, Müllen (Mulnheim) und der Hof in Didenheim.
Kurpfälzische Ämter, Schlösser, Städte und Flecken, die nicht zur Reichspfandschaft gehören: Rappoltsweiler, Kestenholz, Maursmünster, Barr, Hochfelden, Reichshofen, Buschweiler und Heilig-Kreuz (jeweils mit mehreren zugehörigen Dörfern).
Schloß und Amt Kleeburgf.
g–Eigengut der Pfalz in der Ortenau: das Dorf Müllen (Mülnheim) mit Wäldern und anderem Zubehör, ein Burghof zu Trudenheim mit Zubehör, zwei Mühlen in Offenburg mit einem Jahresertrag von 800–900 Malter Korn und Weizen, Schäfereien und Höfe in Offenburg, die Mühle zu Griesheim mit dem Lachsfang und anderem Zubehör, die Weingärten zu Ortenberg sowie Gerichtsbarkeit, Wildbann, Jagd, Fischereien, Wälder, Äcker und Atzung3 in allen Ritterschaften–.
Am 18. April 1507 den kurpfälzischen Gesandten zugesandt [Nr. 60]; von diesen in Konstanz vor dem 21. Mai an Kg. Maximilian übergeben.4
München, HStA, Fürstensachen 217/II, fol. 201–202’ (Reinkonz. Hd. Venningen, Überschr.: Diß nachfolgend sint die stet, schloß, dorfer und flecken, so der Pfalz in pfandschaft- und aygentumßwyße vor dem krieg zugestanden und durch die kgl. Mt., unßerm gnst. H., und die iren ingenommen, auch abhendig gemacht und noch außstendig sin.) = Textvorlage A. München, HStA, Fürstensachen 218/I, fol. 2–3’ (A zugrundeliegender Entwurf) = B.
Nr. 427 Supplikation der kurpfälzischen Gesandten Dr. Florenz von Venningen und Johann Landschad an Kg. Maximilian
Sie ziehen aus der durch den Bf. von Würzburg vorgetragenen kgl. Antwort1 auf die gestrigen Verhandlungen den Schluß, daß der Kg. ihre in Straßburg vorgebrachte Werbung2 aufgrund seiner vielfältigen Beanspruchung vergessen hat oder ihr Vortrag nicht so gut war, wie ihnen befohlen wurde. Sie sehen sich deshalb veranlaßt, davon eine Zusammenfassung zu übergeben, und bitten, diese anzunehmen und sich gemäß den gemachten Zusagen gegen Kf. Philipp und seine Söhne gnädig zu erzeigen.
1. Der Kg. wurde, obwohl bereits darüber informiert, auf die enormen Schäden im Kfm. und die territorialen wie finanziellen Verluste Kf. Philipps hingewiesen. Der Kf. mußte wegen seiner Schulden bereits zahlreiche Ortschaften verkaufen oder verpfänden und muß dies weiterhin tun, um seine Schulden bedienen zu können. Er ist deshalb auf die Hilfe des Kg. angewiesen.
2. Kf. Philipp, der zu einem vertraglichen Abschluß kommen und die kgl. Gnade wiedererlangen will, ist bereit, dem Kg. die eroberten Gebiete zu überlassen. Die mehr als 57 Ortschaften erbringen ein erhebliches Einkommen. Der Kf. würde deshalb lieber auf 15 000 fl. jährlich verzichten – eine Summe, welche deren Ertrag wohl übersteigt – als auf die eroberten Gebiete.
3. Der dem Kf. verbliebene Teil der Pfandschaft trägt nicht einmal den Pfandschilling. Die vom Kg. eroberten Gebiete waren die wertvollsten und brachten zusammen mit dem vormaligen kfl. Eigengut nach gewonlichem anschlag ohne Berücksichtigung der herrschaftlichen und obrigkeitlichen, landes- und lehnsherrlichen Rechte jährlich bis zu 12 000 fl. ein.
4. Das an den kgl. Kanzler [Serntein] übergebene Register der Einkünfte nach bemeltem gewonlichem anschlag – wobei 2 Malter Korn mit 1 fl., 4 Malter Rauhfrucht mit 1 fl. und 1 Fuder Wein mit 5 fl. veranschlagt werden – belegt, daß sich der jährliche Ertrag der Landvogtei (Pfandschaft) auf 5275 fl., 19 alb., 2 ß und 1½ Straßburger Pf. beläuft, das Eigengut in der Landvogtei jährlich 1622 fl., 4 alb., 6 Pf. und das Amt Ortenberg 4554 fl., 23 alb. einbringt. Als Gesamtsumme ergeben sich demnach 11 657 fl., 20 alb., 2 Pf. Heidelberger Währung, 2 ß, 1½ Pf. Straßburger Währung.3
5. Sie haben weiter dargelegt, daß der Kf. auf das kgl. Angebot von 50 000 fl. für die Landvogtei kein Gegenangebot abgeben kann. Ein Gegenangebot auf der Grundlage des vom Kf. veranschlagten Wertes in Höhe von 300 000 fl. oder – nach Maßgabe der jährlichen Einkünfte – von mindestens 240 000 fl. hätte dem Kg. wohl mißfallen und hätte dahingehend interpretiert werden können, als wünsche der Kf. keine Einigung. Die Annahme des kgl. Angebots hingegen würde den Kf. und seine Söhne ins Verderben führen.
6. Sie haben die Festlegung des Wertes der eroberten Besitzungen deshalb dem Kg. überlassen und darauf gehofft, daß er die von Jugend an bewiesene Untertänigkeit des Kf. anrechnen und diesen und seine Söhne großzügiger bedenken wird, so daß ihr kfl. Stand gesichert wird und sie Kg. und Reich künftig um so besser dienen können.
7. Sie haben auf kgl. Anfrage hin mitgeteilt, daß sie zum Abschluß der Verhandlungen, auch zur Erledigung der kurpfälzischen Beschwerden wegen der Acht und anderer offener Fragen, zur Wiedererlangung der kgl. Gnade und des kfl. Titels und zur Wiedereinsetzung Kf. Philipps in seine Würden und seinen Stand wie vor dem Krieg bevollmächtigt sind.
8. Sie haben in einer vertraulichen Unterredung mit dem kgl. Kanzler eröffnet, daß sie in der Zahlung von 160 000 fl. für Pfandschaft und Eigengut oder alternativ in der Verweisung auf ein entsprechendes jährliches Einkommen Möglichkeiten für eine Einigung sehen. Damit wäre zwar nicht einmal die Hälfte des tatsächlichen Wertes abgedeckt, aber der Kf. könnte mit dem Geld seine Schulden bedienen.
Dies alles haben sie ihm, dem Kg., vorgetragen und auch bei den Verhandlungen mit dem kgl. Kanzler geäußert. Seither mußten sie unter hohen Kosten viele Wochen lang ausharren. Bitten unter Hinweis auf die dargelegten Aspekte, den Kf., seine Söhne, sein Land und seine Untertanen in der Weise, wie sie gehofft haben, und unter Berücksichtigung ihrer Lage zu bedenken. Der Kf. und seine Söhne werden sich dafür dankbar erzeigen.
[Konstanz], 28. Mai 1507 (frytags nach dem hl. pfingsttag).
München, HStA, Fürstensachen 217/II, fol. 203–204’ (Kop.).
Nr. 428 Supplikation der kurpfälzischen Gesandten Dr. Florenz von Venningen (kurpfälzischer Kanzler) und Johann Landschad (Bgf. zu Alzey) an Kg. Maximilian
[1.] Sie haben gemäß dem kgl. Bescheid1 mit dem nach Konstanz gerufenen kgl. Zinsmeister der Landvogtei [Hans Heinrich Armstorfer] über die Einkünfte aus den vom Kg. eroberten Orten beraten. Nach ihrem Dafürhalten haben sie bei den Angaben darüber keinen großen Unterschied feststellen können, wie aus der folgenden Aufstellung zu entnehmen ist. Sie bitten im Namen des Kf. um eine milde Entscheidung.
Landvogtei
Sie haben die jährlichen Einkünfte auf 5275 fl., 12 alb., 2 ß, 1½ Straßburger Pf. beziffert, während die Einnahmen seit der Eroberung der Landvogtei durch den Kg. jährlich maximal 4516 fl., 48 kr. betrugen – eine Differenz von ca. 679 fl. Beteuern, daß sich die Einnahmen des Kf. in durchschnittlichen Jahren und nach gewonlichem anschlag auf die von ihnen angegebene Summe beliefen. Dies kann durch ein Register belegt werden. Bei Berücksichtigung folgender Punkte kann diese Summe durchaus noch erreicht werden:
Die Eckern2, die sie mit 1100 fl. veranschlagten, der Zinsmeister jedoch auf 100 fl. geschätzt hat, können 1300 fl. und mehr einbringen und wurden ohnehin unter ihrem Wert taxiert.
Die auf 300 bzw. 100 fl. geschätzten gerichtlichen Strafzahlungen können in den nächsten Jahren durchaus mehr abwerfen als bislang dem Kf.
Der Zinsmeister hat die Erträge an Getreide und Wein zu niedrig veranschlagt. In der Landvogtei werden üblicherweise 2 Malter Korn mit 1 fl., 4 Malter Rauhfrucht (wie Hafer oder Spelt) mit 1 fl. und 1 Fuder Wein mit 5 fl. bewertet, während der Zinsmeister 3 Malter Korn mit 1 fl., 5 Malter Rauhfrucht mit 1 fl. und 1 Fuder Wein mit 4 fl. veranschlagt hat, was die Gesamtsumme erheblich verringert.
Die Weinernte fällt üblicherweise besser aus als vom Zinsmeister angegeben.
Das Schirm- und Geleitgeld etlicher Klöster, das dem Kf. über 100 fl. jährlich einbrachte, wird nicht eingezogen.
Die Vogtei Kaysersberg ist – die Stadtsteuer und andere Einkünfte nicht eingerechnet – jährlich 250 fl. wert. Dieser Posten wurde nicht berücksichtigt, möglicherweise weil der Kg. die Vogtei an einen Dritten übereignet hat. Dies darf aber dem Kf. nicht zum Nachteil gereichen. Relevant für die Berechnung sind die zu seiner Zeit bezogenen Einkünfte.
Werden alle Einkünfte aus der Landvogtei berücksichtigt sowie die landesübliche Berechnungsweise für durchschnittliche Jahre zugrundegelegt, wird deutlich, daß sie die Einkünfte keineswegs überhöht angegeben haben, sondern eher zu gering, wobei noch nicht einmal herrschaftliche und obrigkeitliche Rechte, Wildbänne und dergleichen berücksichtigt sind.
Hochfelden
Hochfelden haben sie mit 216 fl., 19 alb. veranschlagt. Der Zinsmeister soll nicht mehr als 84½ fl. eingenommen haben. Die Differenz beträgt 127½ fl. Ein Grund dafür besteht ihres Erachtens darin, daß fällige Zinseszinsen nicht berücksichtigt wurden. Auch werden wie im Fall der Landvogtei die Einkünfte aus Getreide und Wein zu niedrig taxiert. Überdies fiel die Weinernte ungewöhnlich schlecht aus. Wenn man dies beachtet, besteht beim veranschlagten Einkommen kein großer Unterschied mehr.
Reichshofen
Entsprechend ist die Abweichung von 126 fl. im Falle Reichshofens zu erklären, das sie mit 203 fl. veranschlagt haben, wogegen der Zinsmeister lediglich 77 fl. einnahm.
Bischweiler
Im Falle Bischweilers beträgt die Differenz nur 2 fl., 8 alb. Sie haben 37 fl., 8 alb. angegeben, der Zinsmeister hat seine Einnahmen mit 35 fl. beziffert. Wenn das Korn nach dem landesüblichen Wert veranschlagt wird, sind die Zahlen annähernd gleich.
Ortenberg
Bezüglich Ortenbergs weichen die Angaben stark voneinander ab. Sie haben 4554 fl., 23 alb. veranschlagt. Dem stehen lediglich 1246 fl., 49 kr., 1 d. nach Angaben von kgl. Seite gegenüber. Die Differenz beläuft sich demnach auf 3341 fl. Beteuern die Richtigkeit ihrer Angaben. Indessen hat der Kg. nach ihrer Kenntnis den dortigen Städten in erheblichem Umfang Abgaben erlassen oder Übertragungen an Dritte vorgenommen. So wurde insbesondere der Zoll zu Ortenberg verschrieben. Wie bei den anderen Orten wird außerdem der Wert von Getreide und Wein zu gering veranschlagt. Der Verzicht auf Einkünfte und die Verschreibungen an Dritte dürfen nicht zu Lasten Kf. Philipps verrechnet werden. Beteuern, daß die Abweichungen beim veranschlagten jährlichen Einkommen dadurch zu erklären sind. Der Rest ergibt sich aus der zu niedrigen Bewertung der Einkünfte an Getreide und Wein. Sie haben außerdem die Einkünfte aus Kleeburg unter Ortenberg subsumiert, während die kgl. Seite die wohl nicht mehr erhobenen 200 fl. Schirmgeld der Stadt Weißenburg unberücksichtigt ließ.
Kleeburg
Ihrer Veranschlagung auf 600 fl. steht von kgl. Seite die Angabe von 332 fl. gegenüber. Die Abweichung von 268 fl. erklärt sich durch die zu niedrige Taxierung der Wein- und Getreideerträge und die vorübergehend niedrigeren Einkünfte aus gerichtlichen Strafen.
Erklären, daß sie die Einkünfte aus den eroberten Flecken nur zur Information mitteilen und niemandem damit schaden wollen.
Barr
Barr haben sie mit 800 fl. veranschlagt, von kgl. Seite wurden 700 fl. angegeben. Die Differenz von 100 fl. wird ausgeglichen, wenn man Wein, Getreide, Strafgelder und andere Einkünfte bewertet, wie es dort üblich ist.
Entsprechend verhält es sich mit Kestenholz, das sie auf 170 fl. gegenüber 150 fl. veranschlagt haben.
Maursmünster
Die Einkünfte werden von beiden Seiten mit 14½ fl. angegeben.
[2.] Wenn also Getreide- und Weingülten, Strafgelder, Schirmgeld, Geleitgeld und ähnliche Posten nach landesüblicher Weise berechnet und die durch den Kg. erlassenen Abgaben oder an Dritte überschriebene Besitzungen und Einkünfte berücksichtigt werden, besteht zwischen ihren Angaben und denen des Zinsmeisters kein großer Unterschied mehr und es würde sich eine Gesamtsumme in der Größenordnung der 11 657 fl., 20 alb., 2 d. ergeben, ohne daß dabei – keineswegs gering zu achtende – Nebeneinkünfte, obrigkeitliche und herrschaftliche Rechte, Ansprüche an die Ritterschaft, Baugeld und ähnliche Posten berücksichtigt sind, weshalb Kf. Philipp lieber auf 15 000 fl. jährlichen Einkommens verzichten würde als auf die vom Kg. eroberten Gebiete.
Bitten im Namen Kf. Philipps, diesem als Ehg. von Österreich und als röm. Kg. ein gnädiger Herr zu sein und den Schaden für den Kf., seine Söhne, sein Land und seine Leute zu erwägen, ebenso den Abfall der Ritterschaft, die beträchtlichen Verluste und Verpfändungen von Besitzungen, die Schuldenlast und andere Belastungen sowie die seit vier Jahren bestehende Verringerung der jährlichen Einkünfte um über 15 000 fl. zu berücksichtigen und den Kf. und seine Söhne in einer Weise zu bedenken, daß sie nicht verjagt werden, auch angemessen ihren kfl. Stand erhalten und Kg. und Reich um so besser dienen können. Der Kf. und seine Söhne werden sich dafür dankbar erzeigen. Bitten unter Hinweis auf ihren langen Aufenthalt in Konstanz und die daraus resultierenden erheblichen Kosten um eine baldige Erledigung dieser Angelegenheit.
s.l., s.d., jedoch Konstanz, nach dem 28. Mai 1507.3
München, HStA, Fürstensachen 217/II, fol. 205–208’ (Kop.).
Nr. 429 Bescheid Kg. Maximilians an die kurpfälzischen Gesandten Dr. Florenz von Venningen und Johann Landschad
Die pfälzischen Räte haben seine im Landshuter Erbfolgekrieg gemachten Eroberungen mit einem jährlichen Ertragswert von über 11 000 fl. veranschlagt. Obwohl die Einkünfte nach ihrem Dafürhalten real noch höher sind, haben sie dafür eine Hauptsumme von 140 000 fl.rh. gefordert. Demgegenüber berechnet er das Einkommen aus den ehemaligen kurpfälzischen Gebieten auf nicht mehr als 7000 fl. Dazu kommen die beträchtlichen Kosten für deren Eroberung, etliches mußte er auch verpfänden. Der jährliche Ertragswert der kurpfälzischen Gebiete in seinem Besitz übersteigt demnach nicht 4000 fl.
Er bietet deshalb an, sich bei seinen österreichischen und burgundischen Landständen um folgende Bewilligung zu bemühen: Für die Hälfte dieser 4000 fl. will er 40 000 fl. bezahlen, für die von ihm verpfändeten Eroberungen und die diesbezüglichen obrigkeitlichen und herrschaftlichen Rechte weitere 10 000 fl., zusammen also 50 000 fl. Über diese Summe will er Kf. Philipp eine Verschreibung ausstellen.
[Konstanz], s.d., jedoch wohl vor dem 19. Juli 1507.1
München, HStA, Fürstensachen 217/II, fol. 209–209’ (Kop., Dorsalverm.: Die erst antwort kgl. Mt. zu Kostenz.).
Nr. 430 Konsensbrief der Kff. von Mainz, Trier und Sachsen für Gf. Wolfgang von Fürstenberg (kgl. Hofmarschall)
Erklären auf Wunsch des Kg. ihre Zustimmung zu dessen (inserierter) Verschreibung zugunsten Gf. Wolfgangs von Fürstenberg vom 7. August 1504. Demnach hat der Kg. dem Gf. und seinen Erben für im Dienst für Kg. und Reich aufgelaufene Schulden in Höhe von 24 000 fl.rh. die vom geächteten Kf. Philipp von der Pfalz innegehabte und im Landshuter Erbfolgekrieg durch den Kg. eroberte [Hälfte der] Landvogtei Ortenau – im einzelnen: Schloß Ortenberg mit den Baumühlen und allen anderen Mühlwerken, die Städte Offenburg, Gengenbach und Zell am Harmersbach sowie das zur Landvogtei gehörende Land und die Dörfer mit allen Rechten und Einkünften – verpfändet. Der Kg. hat sich allerdings die Bodenschätze, Bergwerke, Landsteuern und Reisgelder sowie die Möglichkeit zur Wiederablösung durch Begleichung der Schuld vorbehalten.1 Erklären außerdem ihre Zustimmung zu einer weiteren (inserierten) Urkunde Kg. Maximilians vom 5. Mai 1505, wonach dieser dem Gf. zusätzlich 1000 fl.rh. Baugeld bewilligt hat.2 Der Konsens erfolgt jedoch vorbehaltlich der mit Zustimmung der Kff. [im Jahre 1351] erfolgten Verpfändung der Landvogtei an das Hst. Straßburg bzw. einer etwaigen Verpfändung an eine dritte Partei.3
Konstanz, 25. Juli 1507.
Karlsruhe, GLA, Abt. 30 Urk. Gengenbach-Offenburg-Zell, Nr. 76 (Or. Perg. m. 3 Ss.) = Textvorlage A. Koblenz, LHA, 1 C, Nr. 21 [= Afi. Nr. 375], pag. 124–138 (Kop.) = B.
6.1.2. Lösung Kurfürst Philipps aus der Reichsacht
Nr. 431 Kg. Maximilian an Lgf. Wilhelm von Hessen
Die auf dem RT versammelten Kff., Ff. und Stände haben ihn gebeten, Kf. Philipp von der Pfalz aus der während des Bayerischen Krieges verhängten Acht und Aberacht zu lösen. Er ist willens, dies zu tun, doch hat er sich in den Verschreibungen für die exekutierenden Stände1 verpflichtet, die Acht nicht aufzuheben, bevor der Kf. nicht den Verzicht auf alle seine im Krieg verlorenen Gebiete erklärt. Es steht ihm als Kg. und Ehg. von Österreich deshalb nicht zu, sich ohne ihn und die anderen Ff. und Städte mit dem Kf. und seinen Helfern zu einigen oder diese aus der Acht zu lösen. Die Angelegenheit sollte endlich zu einem Abschluß kommen und auch die Fürbitte der Reichsversammlung nicht ignoriert werden. Fordert ihn deshalb auf, die Räte, die er zu Ende des RT nach Konstanz schicken wird, zum Abschluß eines Vertrages mit Kf. Philipp und seinen Helfern über die eroberten Gebiete zu bevollmächtigen. Dies werden die übrigen exekutierenden Stände auch tun.
Konstanz, 11. Juni 1507.
Stuttgart, HStA, A 104, Bü. 1, unfol. (Kop.).
Nr. 432 Erste Instruktion von Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg für Anton Tetzel (Nürnberger Ratsherr)
Der Kg. beabsichtigt aufgrund der Fürsprache der Reichsstände, Kf. Philipp von der Pfalz aus der Reichsacht zu lösen und hat deshalb Nürnberg und andere mit der Exekution beauftragte und bezüglich der dabei gemachten Eroberungen mit kgl. Garantien ausgestattete Stände zu sich beschieden. Tetzel soll sich als bevollmächtigter Gesandter1 zum Kg. verfügen, diesen anhören und ihn an die der Stadt Nürnberg ausgestellte Verschreibung [vom 7.7.1504] erinnern, wonach Kf. Philipp und seine Helfer erst dann aus der Acht gelöst und restituiert werden sollen, wenn er auf die Eroberungen Nürnbergs im Landshuter Erbfolgekrieg förmlich verzichtet hat. Der Kg. hat der Stadt gegenüber mündlich für die Einhaltung seiner Verschreibungen gebürgt. Sie beabsichtigt keinesfalls, eroberte Gebiete zurückzugeben. Tetzel soll die erheblichen Kosten für die Eroberungen weit über einen eventuellen Kaufpreis hinaus und die seither dort getätigten Investitionen, ebenso die Zusage der Stadt gegenüber den dortigen Einwohnern, sie als Nürnberger Untertanen zu behalten und ihre Rechte und Freiheiten zu respektieren und zu schützen, und die bereits erfolgte Bestellung der Pfleger und Verabschiedung von Ordnungen geltend machen. Sie erwarten mit Hinblick auf die erwähnten Kosten auch nicht, daß der Kg. eine Ausgleichszahlung an Kurpfalz in Betracht zieht. Zudem ist das Einkommen aus den eroberten Orten gering; nach Abzug der Verwaltungskosten bleiben jährlich höchstens 1100 fl. Haimburg (Hainßpurg), Deinschwang und der Markt Betzenstein sind ebenso wie die Stadt Velden niedergebrannt und größtenteils verlassen. Nürnberg mußte den restlichen Einwohnern eine beträchtliche Anleihe gewähren. Noch auf Jahre hinaus werden diese Orte nichts einbringen. Es ist auch zweifelhaft, ob sie wieder aufgebaut werden. Der Kg. weiß, daß Kf. Philipp gegenüber ihm und dem Hl. Reich ungehorsam war, weshalb er in die Acht erklärt wurde. Nürnberg hingegen hat in Vollzug des kgl. Befehls gehandelt, wogegen dem Kf. und seinen Helfern als Geächteten die Gegenwehr verboten war. Dennoch haben sie Velden und Betzenstein wie auch eine beträchtliche Zahl von Dörfern, Höfen und Weilern niedergebrannt, Untertanen gefangengenommen und ihnen Zahlungen auferlegt und weiteren beträchtlichen Schaden verursacht. Kf. Philipp ist dafür zum Schadenersatz verpflichtet. Sie erwarten, daß der Kg. den Kf. dazu veranlassen wird.
Hans Landschad hat ihnen vor einiger Zeit schriftlich angeboten, zwischen der Stadt und Kf. Philipp zu vermitteln. Sie haben daraufhin diesem gegenüber ihren Wunsch nach einem Ausgleich bekundet. Als Landschad jedoch eine Geldzahlung als Bedingung für einen Vertragsabschluß forderte, haben sie dies abgelehnt. Sie hatten zu keinem Zeitpunkt die Absicht, einen Vertrag mit Kf. Philipp zu erkaufen. Vielmehr ist dieser zu einer Zahlung für die verursachten Schäden verpflichtet. Das Argument, der Kf. sei in einem offenen Krieg zur Gegenwehr berechtigt gewesen, ist nicht stichhaltig. Vielmehr war ihm diese als Ächter untersagt.
Tetzel soll den Kg. bitten, die ausgestellten Verschreibungen einzuhalten, wie er dies mehr als einmal zugesagt hat.
Nürnberg, 28. Juni 1507 (mentag nach St. Johanns des hl. taufers tag).
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden Akten, A 84, Nr. 10, fol. 2–4 (Or. m. S., Überschr.: Instruction, was unser lb. ratsfreund Anthoni Tetzel bey dem allerdurchleuchtigisten, großmechtigisten F. und H., H. Maximilian, röm. Kg., zu allen zeiten merer des Reichs etc., unserm allergnst. H., uf irer Mt. reichstag yetzo zu Costnitz in nachvermelter sachen handeln soll.) = Textvorlage A.Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 174–176 (Kop., Überschr. wie Or.) = B.
Nr. 433 Zweite Instruktion von Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg für Anton Tetzel (Nürnberger Ratsherr)
Der Kg. hat nicht nur die Stadt Nürnberg, sondern auch andere mit der Exekution gegen Kurpfalz beauftragte Stände wie Hg. Ulrich von Württemberg und Lgf. Wilhelm von Hessen zu sich nach Konstanz beschieden, da er gemäß den von ihm ausgestellten Verschreibungen nicht ohne deren Einverständnis über die Lösung Kf. Philipps aus der Reichsacht entscheiden will. Tetzel soll vor Eröffnung der Verhandlungen diese beiden Ff. oder ihre Gesandtschaften an ihre mit Hinblick auf den kgl. Spruch1 während des RT zu Köln getroffene Vereinbarung erinnern, waß den ainen desselben kriegs halben betreffe, das es den anderen zum selben mal auch betreffen sollt etc.2 Da der Kg. als Voraussetzung für die Lösung Kf. Philipps aus der Acht einen Ausgleich zwischen diesen drei Ständen und Kurpfalz herbeiführen will, soll Tetzel vor Eintritt in die Verhandlungen bei Württemberg und Hessen darauf drängen, gemeinsam zu agieren und sich jeweils nicht ohne Zustimmung der beiden anderen Stände in einen vertraglichen Ausgleich mit Kurpfalz einzulassen. Diese Vereinbarung soll dem Kg. vor Beginn der Verhandlungen mitgeteilt und auch keinesfalls eine Abtrennung der Verfahren zugelassen werden. Ebenso sollen die drei Stände darauf bestehen, daß die Ausgleichsverhandlungen nicht nur mit Kf. Philipp selbst, sondern auch mit dessen Verbündeten und Anhängern geführt werden.
Nürnberg wird auf keinen Fall in die Rückgabe von Eroberungen einwilligen, was Tetzel anhand der Argumentation der ersten Instruktion [Nr. 432] begründen soll. Ebenso ist ein eventueller Vorschlag des Kg., den Kf. für die Eroberungen mit Geld zu entschädigen, abzulehnen. Vielmehr sind der Kf. und seine Parteigänger gegenüber Nürnberg zur Entschädigung verpflichtet. Die Gegenseite kann gemäß den Darlegungen der ersten Instruktion keinesfalls geltend machen, daß ihr die Gegenwehr erlaubt war. Falls der Kg. auf einer hohen Ausgleichszahlung an Kurpfalz besteht, soll Tetzel gemäß der ersten Instruktion auf den geringen Wert der Nürnberger Eroberungen hinweisen und auf der Differenzierung zwischen den im Krieg eroberten3 und den Hg. Albrecht von Bayern abgekauften Orten4 bestehen.5 Zu diesen Verkäufen war der Hg. befugt. Keiner dieser Orte gehört Kf. Philipp oder wurde kraft kgl. Entscheid den Söhnen Pfgf. Ruprechts zugesprochen; vielmehr wurden durch den kgl. Spruch alle von Hg. Albrecht getätigten Veräußerungen sanktioniert.6 Tetzel soll darauf achtgeben, daß in einem künftigen Vertrag alle von Nürnberg eroberten Orte und sämtliche eingezogenen Güter von Ächtern ausdrücklich benannt werden, darunter insbesondere der auf Lauf verschriebene Pfandschilling Christophs von Lentersheim und seiner Ehefrau [Christina].7 Auch wenn Württemberg oder Hessen sich nicht zu einem gemeinsamen Vorgehen verpflichten wollen, soll Tetzel dennoch bei den gütlichen Verhandlungen des Kg. instruktionsgemäß und nach gelegenhait furfallender sachen verfahren. [Weitere Punkte s. Nr. 627].
[Nürnberg], s.d., jedoch 28. Juni 1507.8
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 169’-174 (Kop., Überschr.: Instruction, was unser lb. ratsfreund Anthoni Teczel uf das ervordern, so die röm. kgl. Mt., unser allergnst. H., an uns zu irer Mt. reichstag gein Costnicz getan hat, bey derselben irer Mt. und anderen nachbemelten orten von unseren wegen handeln und furnemen soll.).
Nr. 434 Supplikation der Gesandten der Stadt Nürnberg an Kg. Maximilian
Er hat der Stadt Nürnberg nach dem ergangenen Urteil über das Landshuter Erbe1 befohlen, gegen Kf. Philipp von der Pfalz, Pfgf. Ruprecht und dessen Ehefrau [Elisabeth] sowie gegen ihre Helfer und Anhänger als Ächtern und Friedbrechern vorzugehen.2 Nürnberg hat in Vollzug des kgl. Befehls die Ächter angegriffen und dabei Eroberungen gemacht. Dafür gab die Stadt über 250 000 fl. aus. Darüber hinaus verursachte die Gegenseite Schäden im Wert von über 150 000 fl. – nicht im Rahmen zulässiger Gegenwehr, sondern als Freveltaten gegen den röm. Kg., das Hl. Reich und alles Recht. Die Gegenseite ist deshalb gegenüber Nürnberg zur Erstattung der Kosten und Wiedergutmachung der Schäden verpflichtet. Bitten, sie dazu zu veranlassen.
s.l., s.d., jedoch act. Konstanz, nach dem 28. Juni 1507.
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden Akten, A 84, Nr. 10, fol. 6–7 (Kop.).