Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Nr. 56 Bericht Dr. Erasmus Toplers an die Nürnberger Hh. Älteren

[1.] Berichtet über Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Privilegs für Nürnberg [Nr. 97, Anm. 1].

[2.] Er konnte aus einiger Entfernung einen Vortrag zweier kurpfälzischer Gesandter, Landschads und des Kanzlers [Venningen], mithören, was diese zu ihrem Schrecken erst am Schluß bemerkten. Soweit er dies mitbekam, baten die Gesandten, den Kf. aus der Acht zu lösen und die Landvogtei zurückzugeben; sie haben dafür Geld angeboten. Der Kg. erwiderte, daß er in dieser Sache ohne seine Verbündeten nichts unternehmen könne. Doch in Anbetracht der Notlage des Kf. und weil er diesem nicht ungnädig sei, wolle er ihm aus Gnaden und nicht etwa, weil ein Anspruch darauf bestünde, [für die beiden Landvogteien] 50 000 fl. geben1 und einen Vergleich mit den übrigen Kriegsgegnern vermitteln. Die Gesandten erwiderten, daß dieses Angebot zu niedrig sei, und nannten eine Summe von 80 000–100 000 fl. Anschließend beschwerten sie sich über Nürnberg: Die Pfalz könne sich schon zur Wehr setzen, befürchte aber ein Eingreifen des Schwäbischen Bundes, womit die Nürnberger beim Konflikt um Velden schon gedroht hätten. Jetzt sei eine Anhörung durch die Bundesversammlung angesetzt. Die Gesandten baten den Kg., seinen Vertreter zu den Schiedsverhandlungen abzuordnen. Dies lehnte der Kg. mit dem Hinweis, daß er unparteiisch bleiben müsse und ohnehin durch Räte auf dem Bundestag vertreten sei, ab, versicherte jedoch, keine bewaffneten Auseinandersetzungen zuzulassen. Damit wurden die Gesandten verabschiedet. Ob sie später noch etwas erreichen konnten, weiß er nicht, er wird jedoch darauf achtgeben. [Vorbereitung des RT; Nr. 133. Streit zwischen Hg. Albrecht von Bayern und Pfgf. Friedrichs wegen des Unterpfands; Nr. 78].

Straßburg, 31. März 1507 (mittichen in der hl. wochen). 

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, A-Laden-Akten 83, Nr. 10, unfol. (eh. Or. m. S.).

Nr. 57 (Geheime) Instruktion Kf. Philipps von der Pfalz für Dr. Florenz von Venningen (Kanzler) und Hans Landschad als Gesandte zu Kg. Maximilian

Verhandlungen mit Kg. Maximilian über Materien im Zusammenhang mit dem Landshuter Erbfolgekrieg.

s.l., s.d., jedoch Heidelberg, wahrscheinlich 6. April 1507.1

München, HStA, Fürstensachen 963, fol. 83–88 (Konz., Überschr.: Instruction, wes von unser, Pfgf. Philipsen Kf., wegen durch unsern canzler Florenz von Venningn, Dr., und Bgf. von Alzey Hans Lantschaden, ritter, uf unser hiebyligend credenz abermals und ferner by röm. kgl. Mt., unserm allergnst. H., gehandelt und anbracht werden solle.).

[1.] Die beiden Gesandten werden aufgrund eines Angebots Kg. Maximilians erneut abgefertigt. Er hat mehrmals durch eigene Schreiben an den Kg., dann durch Landschad und zuletzt durch sie beide, Venningen und Landschad, die [im Landshuter Erbfolgekrieg] erlittenen territorialen Verluste geschildert und um deren Rückgabe gebeten. Der Kg. hat mehrfach seinen geneigten Willen bekundet. Zuletzt ließ er durch seinen Kanzler Serntein erklären, daß er ihm und seinen Söhnen zugute einen Vertrag über seinen förmlichen Verzicht auf die Kriegsverluste und dann auch eine Erbeinung abschließen wolle. Der Kg. bat um Stellungnahme zu seinem Vorschlag.

Er bekundet für sich und seine Söhne seine Dankbarkeit. Die Gesandten sind bevollmächtigt, die Verhandlungen zu einem Abschluß zu bringen. Der Kg. hat erklärt, der Kf. solle sich nicht nur mit Worten, sondern auch mit Taten untertänig erzeigen und seinen Verzicht auf dessen Eroberungen erklären, sowohl bezüglich des Eigengutes als auch der Pfandschaften. Dafür bot er 50 000 fl. und forderte ein Gegenangebot.

Die angebotene Summe kompensiert nicht den Verlust der Landvogtei [im Elsaß] und der Ortenau; und wer die jerlich nutzung beder ort, aigens und pfantschaft, uns alweg lieber und nutzer gewest dan XVM fl. jerlichs gelts. Er kann jedoch kein Gegenangebot vorlegen, sondern stellt es dem Kg. anheim, den Verlust und den täglich wachsenden Schaden für ihn und seine Kinder zu ermessen. Dieser wird ihm für seinen Verlust und die entgangenen Einkünfte und gegen seine Verzichtserklärung sowie die Aushändigung der Urkunden sicherlich für nicht unter 120 000 fl. Verschreibungen ausstellen.

Natürlich sind die Landvogtei mit der Ortenau samt seinem Eigengut und dem jährlichen Einkommen viel mehr wert. Dies ist aus den ihnen mitgegebenen Unterlagen zu entnehmen, die die Gesandten jedoch, um Zeit zu sparen und im Vertrauen auf den röm. Kg., daß er den Kf. und seine Söhne wie zugesagt anderweitig bedenken wird, nicht vorlegen sollen. Die Gesandten sollen folgenden Vorschlag machen:

1. Der röm. Kg. übernimmt in Abschlag der oben genannten Hauptsumme die Bezahlung von Gülten; die Empfänger sollen dagegen die kurpfälzischen Verschreibungen herausgeben.

2. Falls der Kg. dies ablehnt, soll er Kf. Philipp die gesamte Summe auf Einkünfte aus seinen Erblanden und aus Reichsstädten verschreiben.

3. Falls der Kg. dies nicht oder nur für einen Teil der Summe tun will, soll die Zahlung in bar – wenn nicht sofort, so doch in absehbarer Zeit – erfolgen.

4. Falls der Kg. einwilligt, in Abschlag der 120 000 fl.a Gültzahlungen Kf. Philipps zu übernehmen, sollen die Gesandten darauf achten, daß solichs an andern enden dan uf den, so wir zu Straßburg gulten geben, geschee, dan das ausgeben, wir vom hundert nemen vier und mussen V geben. 

5. Falls der Kg. nicht bereit ist, 120 000 fl. zu geben, sollen sich die Gesandten mit Nachdruck um die Bewilligung von 100 000 fl. bemühen. Äußerstenfalls können sie sich, um erneuten Krieg und weiteren Schaden zu verhindern, und damit der Kg. sein Entgegenkommen auch in seinen Werken sieht, auf 80 000 fl. einlassen.

[2.] Zentrale Anliegen sind das Aushandeln eines möglichst hohen Summe, die Rückgabe des kfl. Titels und die Lösung aus der Reichsacht. Die Gesandten sollen außerdem auf das zunehmende Räuberunwesen in seinem verbliebenen Territorium und den benachbarten Gebieten hinweisen. Der Kf. will sich darum bemühen, dies durch eine berittene Streife zu unterbinden; diese Maßnahme soll vom Kg. und den benachbarten Ff. nicht als Vorbereitung zu einem neuerlichen bewaffneten Konflikt mißverstanden werden.

[3.] Notavermerke: Wegen der Gülten zu Straßburg wird Jakob von Landsberg mit den Gesandten sprechen. – Zu überlegen ist, ob mit [Niklas] Ziegler wegen Barr verhandelt werden soll2; ebenso, ob – wie dies der Landvogt [Jakob von Fleckenstein] angeregt hat – den zum kgl. Hofstaat gehörenden Inhabern von Rappoltsweiler (Raperßwiler)3 vorgeschlagen werden soll, gegen eine Geldzahlung den halben Anteil wieder an Kf. Philipp zurückzugeben, da dort jeder Zinsgulden mit 40 fl. abgelöst werden muß.

[4.] Die jüngst eingetroffenen Schreiben bezüglich Nürnbergs sollen auch an den kgl. Hof mitgenommen werden. Die Gesandten sollen dem Kg. über die tägliche Feindschaft der Stadt und deren Versuche, sich kurpfälzischer Besitzungen zu bemächtigen, berichten.

[5.] Die Gesandten sollen sich darum bemühen, eine Zusage über weitere 20 000 fl. nach dem Tod des Kg. zu erwirken, falls derzeit nur 80 000 fl. erreichbar sind. Doch sollen eher 60 000 oder sogar 50 000 fl. zuzüglich der Übernahme von 4000 fl. [auf die Landvogtei verschriebener] jährlicher Gülten akzeptiert werden, bevor überhaupt keine Einigung zustandekommt.

[6.] Notavermerk: Mit dem Kg. soll auch über die von Pfgf. Otto [von Mosbach] hinterlassenen böhmischen Lehen4 verhandelt werden, um dessen Haltung zu erkunden, wenn in dieser Angelegenheit etwas unternommen wird.

[7.] Außerdem soll mit dem Kg. wegen des Hst. Speyer verhandelt werden. Der Kanzler [Venningen] ist darüber informiert.

Nr. 58 (Offene) Instruktion Kf. Philipps von der Pfalz für Dr. Florenz von Venningen (Kanzler) und Hans Landschad als Gesandte zu Kg. Maximilian

Verhandlungen mit Kg. Maximilian über Materien im Zusammenhang mit dem Landshuter Erbfolgekrieg

s.l., s.d., jedoch Heidelberg, wahrscheinlich 6. April 1507.1 

München, HStA, Fürstensachen 217/II, fol. 170–173’ (Kop.).

[1.] Der Vortrag der Gesandten erfolgt unter dem Vorbehalt, daß die dem röm. Kg. nicht zusagenden Punkte als gegenstandslos gelten sollen. Damit ist die Hoffnung verbunden, den Kg. milde zu stimmen, damit dieser der großen Zahl seiner Nachkommen und der Notwendigkeit ihrer fürstengemäßen Ausstattung Rechnung trägt. Die Gesandten sollen den Kg. seines Gehorsams versichern und seine Freude über dessen Wohlergehen bekunden. Anlass für die Gesandtschaft sind die durch Venningen und Landschad in Straßburg geführten Verhandlungen, die auf dem von Kg. Maximilian durch Landschad bei Verhandlungen in Österreich erlangten Bescheid gründeten. Er läßt die in Köln gemachte Zusage des Kg.2 und die Berichte Landschads über seine Verhandlungen am kgl. Hof3 auf sich beruhen; entscheidend ist das Angebot einer Zahlung – vorgeschlagen wurden 50 000 fl. – im Gegenzug zu seiner Verzichtserklärung.

[2.] Die Gesandten sollen in untertänigster Weise darlegen, daß er zu Unrecht der kgl. Ungnade verfallen sei und er immer treu zum röm. Kg. und zum Haus Österreich gehalten habe. Seine Antwort auf das Angebot zu einer Abfindung von 50 000 fl. für den Verzicht auf die Landvogteien Hagenau und Ortenau sowie das dortige kurpfälzische Eigengut lautet wie folgt: Er besitzt ksl. und kgl. Urkunden unter anderem von Ks. Friedrich III. und Kg. Maximilian selbst, wonach die Reichspfandschaften bei der Kurpfalz verbleiben sollen4, doch läßt er dies auf sich beruhen. Falls der Kg. ihn wieder in Gnaden aufnimmt, ihn und seine Gefolgsleute aus der Acht löst, ihm seinen kfl. Titel wieder zuerkennt, ihm den Schutz des kgl. Landfriedens angedeihen läßt, ihn und seine vielen Söhne gnädig bedenkt und einen gewissen Schadenersatz leistet, ihm auch gegenüber seinen Kriegsgegnern bei der Restituierung der Kurpfalz sowie der kurpfälzischen Prälaten und Ritterschaft behilflich ist, so will er im Gegenzug seinen Verzicht auf die vom Kg. eroberten Pfandschaften und das kurpfälzische Eigengut in den Landvogteien Hagenau und Ortenau erklären.

[3.] Er kann nicht – wie vom Kg. gewünscht – die Höhe der Ausgleichszahlung beziffern. Pfandschaft und Eigengut umfassen zusammen 57 Schlösser, Städte, Dörfer und Flecken mit einem jährlichen Ertrag von über 12 000 fl., nach Abzug der davon verschriebenen Gülten netto 8000 fl. – das nicht vom Feind eroberte, sondern zu treuen Händen übergebene Schloß Hohengeroldseck5 nicht eingerechnet. Sein Verzicht würde sich außerdem auf den Wildbann, Frondienste, obrigkeitliche Rechte und die dort ansässige Ritterschaft erstrecken; er müßte eine beträchtliche Reduzierung seines Territoriums und seiner Landstände akzeptieren. Die Bezahlung der Renten durch den Kg. abgerechnet, ist der Gesamtverlust für ihn auf mindestens 160 000 fl. zu veranschlagen.

[4.] Doch kann diese Summe dem Kg. nicht angegeben werden. Erachtet dieser sie als zu hoch, erhebt er Einwände; ist sie zu niedrig angesetzt, fällt dies ebenfalls zu seinem, Kf. Philipps, Nachteil aus. Er bekundet deshalb nur seine Hoffnung, daß der Kg. ihn und seine Söhne gnädig bedenken werde, damit sie dem Reich umso besser dienen könnten. Erklärt seinen Willen, seine Rechte an der Pfandschaft und an seinem Eigentum unbefristet an Kg. Maximilian und dessen Erben zu übertragen. Der Nutzen für das Haus Österreich wäre enorm. Die Landvogteien Hagenau und Ortenau sind seine bei weitem einträglichsten Reichspfandschaften. Ein gewisser Ausgleich für ihn – was auch der vom Kg. bekundeten Absicht, sich gnädig erzeigen zu wollen, entspräche – ist umso notwendiger.

[5.] Aus dem Vortrag kann der Kg. seinen guten Willen erkennen. Bittet erneut, sich ihm gegenüber gnädig zu zeigen. Die Gesandten sind bevollmächtigt, die Verhandlungen zum Abschluß zu führen. Er verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher Vereinbarungen.

Nr. 59 Bericht Dr. Erasmus Toplers an die Nürnberger Hh. Älteren

Es heißt, Pfgf. Alexander von Zweibrücken werde seine Verschreibung1 abtreten. Der Kg. wird die darin benannten Orte bei der Landvogtei Hagenau behalten und dem Pfgf. dafür jährlich 300 fl. aus den Städtesteuern der Landvogtei geben. Dessen Leute haben ihm gegenüber bestätigt, daß Pfgf. Alexander dies bewilligt habe.2 

Straßburg, 16. April 1507.

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, D-Laden-Akten 219, Stück-Nr. 42 (eh. Or.).

Druck: Gümbel, Berichte, Nr. 9, S. 285–288, hier 287f.

Nr. 60 Weisung Kf. Philipps von der Pfalz an Dr. Florenz von Venningen und Hans Landschad

Bestätigt den Empfang ihres Berichts1 am 17. April. Er hat daraufhin noch einmal den Entwurf ihrer [geheimen] Instruktion studiert. Er befindet darin das jährliche Einkommen aus den [im Landshuter Erbfolgekrieg] verlorenen Orten in der Landvogtei und der Ortenau mit 15 000 fl. [Nr. 57, Pkt. 1] als etwas zu hoch angesetzt. Es wäre besser gewesen, wenn sie instruktionsgemäß 12 000 fl. [Nr. 58, Pkt. 3] geltend gemacht hätten, da eine höhere Summe nicht belegt werden kann. Sie sollen deshalb bei den weiteren Verhandlungen möglichst geschickt diese Summe ins Spiel bringen. Falls diese Angaben dann belegt werden müssen, ist er damit einverstanden. Er übersendet zu diesem Zweck ein Verzeichnis aller von der Gegenseite eroberten Schlösser, Städte und größeren Dörfer [Nr. 426] sowie ein Register der jährlichen Einkünfte daraus.2 Dies könnte durch Abrechnungen belegt werden. Doch soll das Register beim derzeitigen Stand der Verhandlungen keinesfalls übergeben werden. Da er ohnehin nicht vollständig restituiert oder entschädigt werden wird, reicht es vorläufig aus, bei den Verhandlungen daraus zu referieren. Selbst wenn der Kg. die Bezahlung der 4000 fl. Bodenrenten übernehmen und dazu 100 000 fl. bar bezahlen würde, ginge sein Verlust dennoch in die Tausende, abgesehen vom Gewinn des Hauses Österreich und dem Verlust der Kurpfalz an Frondiensten, Kriegsdiensten, obrigkeitlichen Rechten, Weiderechten, Wildbännen und anderen im Register nicht berücksichtigten Posten. Falls es ihnen dessenungeachtet erforderlich erscheint, das Register zu übergeben, ist er damit einverstanden. Seinem Schreiben liegt außerdem ein Verzeichnis über die jährlichen Ausgaben für die Amtleute3 bei. Sie sind nun einschließlich ihrer vorherigen Instruktionen und Weisungen für die Schlußverhandlungen ausreichend informiert. Dan ist der Mt. meynung und will, uns und unsere sone mit gnaden und truwen zu meynen, so stet unser will oder meynung, entlich mit ir gericht zu sein uf form und maß, ir von uns abgescheiden seint. Sie sollen sich darum bemühen, daß er die Gnade des Kg. wiedererlangt.

Heidelberg, 18. April 1507 (sontaig misericordias Domini).

München, HStA, Fürstensachen 963, fol. 94–94’ (Or.).

Nr. 61 Weisung Kf. Philipps von der Pfalz an Dr. Florenz von Venningen und Hans Landschad

Sein Freund, der Bf. von Würzburg, hat ihm mitgeteilt, daß er zum RT nach Konstanz geladen und auf dem Weg dorthin sei. Der Bf. hat angeboten, ihm dort behilflich zu sein, wenn er dies tun könne. Er hat dafür gedankt und ihn gebeten, sie beide zu unterstützen. Teilt dies zu ihrer Information mit. Der Bf. hat sich bislang immer als zuverlässiger Sachwalter pfälzischer Interessen erwiesen. Sie sollen ihn um Rat bitten und seine Unterstützung in Anspruch nehmen.

Heidelberg, 20. April 1507 (dinstaig nach misericordia Domini).

München, HStA, Fürstensachen 963, fol. 108 (Konz.).

Nr. 62 Bericht Dr. Florenz’ von Venningen und Hans Landschads an Kf. Philipp von der Pfalz

[1.] Rechtfertigen gegenüber dem letzten kfl. Schreiben [Nr. 60] die bei den Verhandlungen am kgl. Hof angegebene überhöhte Summe von 15 000 fl. mit fehlenden genauen Anweisungen diesbezüglich und der verhandlungstaktischen Notwendigkeit zu präzisen Angaben über das Ausmaß der pfälzischen Verluste. Sie haben zwei Instruktionen erhalten, eine zur Vorlage an Kg. Maximilian [Nr. 58], die andere [Nr. 57] für sie selbst, um damit nach ihrem Gutdünken zu verfahren. Sie haben aus triftigen Gründen keine der beiden Instruktionen vorgelegt. Da für die Verhandlungen wichtige Punkte darin fehlten, haben sie nach bestem Wissen und Gewissen einiges ergänzt und unter anderem das jährliche Einkommen auf 15 000 fl. veranschlagt. Bei Berücksichtigung aller in die – laut Instruktion angegebenen – 12 000 fl. nicht eingerechneten Posten erschien ihnen diese Zahl realistisch. In der [geheimen] kfl. Instruktion heißt es, daß dem Kf. das Einkommen aus den Landvogteien lieber wäre als 15 000 fl. Im kfl. Rat wurde sogar geäußert, daß das Einkommen durch die Eroberungen Kg. Maximilians und der übrigen Kriegsgegner um 18 000 fl. gesunken sei. Wenn sie gewußt hätten, daß das jährliche Einkommen, wie im Register angegeben, maximal 9000 fl. beträgt, wären sie natürlich anders vorgegangen. Der röm. Kg. will die Höhe seiner Zahlung ohnehin nicht daran bemessen, sondern bietet aus Gnade als gewissen Ausgleich für die erlittenen Verluste 50 000 fl. an. Sie haben bislang keine Mühe gescheut, eine möglichst hohe Summe herauszuschlagen. Für die weiteren Verhandlungen ist allerdings seine Entscheidung notwendig, welche Mindestsumme er äußerstenfalls akzeptieren will. In seinem Schreiben heißt es, wenn der Kg. die auf diesen Gütern liegenden Zahlungsverpflichtungen von jährlich 4000 fl. übernehmen und darüber hinaus 100 000 fl. bezahlen würde, wären dennoch viele tausend fl. nicht beglichen und vieles andere wäre nicht berücksichtigt. Vor ihrer Abreise hat dagegen der kfl. Rat in seiner Anwesenheit beschlossen, daß es wichtig sei, einen Ausgleich mit dem Kg. zu erreichen und dessen Gnade wiederzuerlangen; wenn man keine 100 000 fl. bekommen könne, so wären auch 80 000 fl. akzeptabel; wenn man die kgl. Ungnade abstellen könne, den kfl. Titel zurückerhielte und die – allerdings unrechtmäßige – Acht aufgehoben würde, so würde man sogar 50 000 fl. annehmen. Dies haben sie so verstanden, daß der röm. Kg. seinen Verzicht auf die eroberten Gebiete mit einer solchen Summe in bar und entsprechenden jährlichen Gülten bezahlen soll. Er, Venningen, besprach sich noch einmal mit ihm, dem Kf., und erhielt den Bescheid, daß es bei einer Mindestforderung von 80 000 fl. und der Übernahme der jährlichen Renten von 4000 fl. bleiben solle. Die Angabe in ihrer Nebeninstruktion – 50 000 fl. – interpretierten sie beide deshalb als Irrtum. In der jüngsten kfl. Weisung sind allerdings ähnlich wie in der Nebeninstruktion wieder 50 000 fl. und 4000 fl. angegeben. Bitten um eine von ihm selbst unterzeichnete, eindeutige und verbindliche Weisung diesbezüglich. Vorher werden sie nicht in die abschließenden Verhandlungen eintreten.

[2.] Der Kg. ist von Straßburg nach Konstanz aufgebrochen und hat sie zuerst nach Gengenbach, dann hierher nach Villingen beschieden. Für den nächsten Tag hat der Kg. weitere Verhandlungen in Engen in Aussicht gestellt. Falls diese sich verzögern, werden sie ihre Knechte und Pferde von Konstanz aus nach Hause schicken, um Kosten zu sparen.

s.l., jedoch Villingen, 24. April 1507 (samßtags nach misericordias Domini); präs. Heidelberg, 27. April (dinstags nach Marci).

München, HStA, Fürstensachen 217/II, fol. 179–179’, 177–178’, 180–180’ (Or. Hd. Venningen m. 2 Ss., Postverm.: Zu siner ftl. Gn. selbs handen. Stück z.T. in der falschen Reihenfolge abgelegt).

Nr. 63 Weisung Kf. Philipps von der Pfalz an Dr. Florenz von Venningen und Hans Landschad

[1.] Bestätigt für den 27. April den Eingang ihres Berichts vom 24. April [Nr. 62]. Er wurde ihm mehr als einmal vorgelesen. Die in Heidelberg erfolgte Beschlußfassung und die ihnen mitgegebenen Instruktionen sind eindeutig; seine vorige Weisung stimmt ebenfalls damit überein. Deshalb bestand kein Grund für ihre Irritation bezüglich seiner letzten Weisung [Nr. 60]. Er hat sie als Räte seines besonderen Vertrauens zum Kg. entsandt. Wenn sie bei den Verhandlungen mit dem Kg. zu dem Ergebnis kommen, daß dieser seine Ungnade gegen ihn, seine Kinder sowie die pfälzischen Prälaten und Adligen abstellt, ihn und sie wieder in die Würden einsetzt, die sie vor dem Bayerischen Krieg innehatten, und sich für die Rückerstattung ihrer Verluste durch die übrigen Kriegsgegnern einsetzt, so will er sich wegen Kleinigkeiten nicht beirren lassen. Wenn sie eine solche Zusage des Kg. erhalten, sollen sie für seinen Verzicht eine möglichst hohe Summe herausschlagen – 120 000 fl. oder mehr. Falls dies nicht zu erlangen ist, 110 000 fl., andernfalls 90 000–100 000 fl., 80 000 fl. oder wenigstens 70 000 fl. Doch soll der Kg. auf jeden Fall die obigen Punkte erfüllen. Diesbezüglich waren sie bereits zuvor bevollmächtigt. Er hofft, daß die Summe 80 000 fl. – in bar oder jedenfalls mit möglichst kurzen Zahlungsfristen – nicht unterschreitet. Falls Barzahlung nicht möglich ist, soll der Kg. ihm für 4000 fl. jährlich Verschreibungen ausstellen. Zumindest aber sollen die Räte 70 000 fl. ggf. mit einer jährlichen Verschreibung von ebenfalls 4000 fl. herausschlagen. Sie sind bevollmächtigt, die Verhandlungen mit diesem Ergebnis abzuschließen, in der Hoffnung, der Kg. wird ihn oder seine Söhne dereinst in anderer Weise bedenken. Es bleibt somit bei den Beschlüssen des Rates. Er geht allerdings davon aus, daß sie sich um ein besseres Verhandlungsergebnis bemühen, sowie sie eine Möglichkeit dafür sehen. Das Geld wird dringend benötigt. Vielleicht können sie eine Verschreibung über eine weitere Erstattung durch das Haus Österreich nach dem Tode Kg. Maximilians erreichen.

[2.] [Notavermerk:] Dem Schreiben ist ein Zettel beizulegen, wonach die beiden Gesandten den Bf. von Würzburg um Vermittlung bitten sollen, falls die Verhandlungen scheitern.

[3.] [PS] Sie sollen diesen Befehl niemandem zeigen, bevor sie nicht zu dem Ergebnis gelangt sind, daß mehr nicht zu erreichen ist. Sie sind gehalten, sich bei den Verhandlungen mit dem Kg. an dieser Weisung zu orientieren.

[4.] [PPS] Informiert sie über ein Schreiben seines Sohnes Pfgf. Johann an ihn1. Sie sollen sich beim Kg. und bei geeigneten anderen Personen dafür einsetzen, daß Johann im Bm. [Regensburg] bleiben kann.

Heidelberg, 28. April 1507 (mitwuch zu abent nach dem sontag jubilate).

München, HStA, Fürstensachen 963, fol. 104–105’, 106, 107 (Konz.).

Nr. 64 Nachschrift zu einer Weisung Kf. Philipps von der Pfalz an Dr. Florenz von Venningen und Hans Landschad

Er hat ihren Zettel bezüglich des RT zu Konstanz mit ihrer Stellungnahme dazu1 erhalten und bekundet seine Zustimmung. Dweyl uns dann noch nit geschriben oder wir zu solichem dag erfordert sint, wissen wir nit wol, was zu tun sy. Aber wie dem, ob ir kgl. Mt. gen Kostenz nachfolgen musten, so dan uf die red, ir deshalben mit dem röm. canzler [Zyprian von Serntein] geton haben, ansynnen an uch, von unsern wegen unser stat zu verdreten, gescheen, so wollent solichs uß ursach, in uwerm schryben gemelt, [ablehnen], dan wir den nutz, so uns on das daruß entspringt, nit groß achten konnen. Darumb, so nemen es selbst zum besten fur und wie es uch fur gut ansicht. 

s.l., s.d., jedoch Heidelberg, wohl Ende April 1507.

München, HStA, Fürstensachen 963, fol. 97 (Or.).

Anmerkungen

1
 Diese Summe hatte Kg. Maximilian bereits bei Verhandlungen mit Landschad in Linz im Dezember 1505 angeboten. Dessen weitere Bemühungen im Frühjahr 1506 hatten somit keinerlei Fortschritte erbracht (Langendörfer, Landschaden, S. 46).
1
 Vgl. Nr. 58, Anm. 1.
a
 120 000 fl.] Danach gestrichen: oder 100 000 fl. oder 80 000 fl.
2
 Vermutlich war Barr an Ziegler als Sicherheit überschrieben worden. Die Erwerbung erfolgte erst 1510 (Wiesflecker, Maximilian V, S. 255; Kohlweg, Ziegler, S. 73).
3
 Verschreibung Kg. Maximilians für seine Räte Matthäus Lang, Ulrich von Habsberg, Hans von Neuhaus, Marx Reich und Jakob Villinger vom 24.8.1504 (Wiesflecker, Regesten IV/1, Nr. 19092, S. 563).
4
 Über diesbezügliche Gespräche der Gesandten mit Kg. Maximilian liegen keine Unterlagen vor. Mitte Mai 1507 fanden in Ofen Verhandlungen mit Kg. Wladislaw, Hg. Kasimir von Teschen, dem böhmischen Kanzler Albrecht von Kolowrat und Vertretern der böhmischen Stände über die Belehnung statt, die das Problem illustrieren. Kf. Philipp beanspruchte die Belehnung auf der Grundlage des Lehenbriefs Kg. Georgs von Böhmen für Pfgf. Otto von Mosbach – gemeint ist der Prager Vertrag vom 14.7.1465 (Druck: DuMont, Corps III/1, Nr. CCXLIV, S. 330f. Vgl. Wüst, Pfalz-Mosbach, S. 206) – und vertrat den Standpunkt, daß dieser Anspruch ungeachtet der Aufkündigung der Lehnspflicht durch Otto gegenüber Kg. Matthias weiterbestand (Aufzeichnung des Kurpfälzer Gesandten Hans Nothafft von Weißenstein (Landrichter und Pfleger zu Waldeck) über Verhandlungen am 12.5.1507; HStA München, K.schwarz 16213, fol. 58–64). Abgesehen vom abweichenden Rechtsstandpunkt war Geld das zentrale Problem. Nothafft hatte bei informellen Verhandlungen kurz vor dem Ofener Tag ein Geldgeschenk von 2000 fl. angeboten. Kolowrat forderte allein für Kg. Wladislaw 16 000 fl., eine für Kf. Philipp nach dem Landshuter Erbfolgekrieg unerschwingliche Summe. In Ofen zeigte man sich auch über die rangniedere und kleine pfälzische Gesandtschaft verärgert. Eyb empfahl für den nächsten auf den 8.9. angesetzten Tag die Entsendung eines kfl. Prinzen, zumindest jedoch etlicher Gff. und kfl. Räte sowie die Beiordnung kurbrandenburgischer und kursächsischer Räte (Bericht Ludwigs von Eyb an Kf. Philipp von der Pfalz, Kop. [Amberg], corporis Cristi [3.6.]1507; ebd., fol. 67–73). Weitere Unterlagen zu den Verhandlungen über die böhmische Belehnung in den Jahren 1505 bis 1509: HStA München, K.schwarz 16209–16215; ebd., Fürstensachen 217/II, fol. 18–21.
1
 Für den 6.4. (dinstag in osterfeirtagen) sind letztmalig Beratungen über die Gesandtschaft nachgewiesen (HStA München, Fürstensachen 963, fol. 80). Im Text selbst ist von den jezigen oster heyligen tagen die Rede.
2
 Erklärung Kg. Maximilians vom 3.8.1505 (Heil, RTA-MR VIII/2, Nr. 840, S. 1314, 1316).
3
 Vgl. zu den Verhandlungen Landschads am kgl. Hof ebd., S. 1314ff. Anm. 4.
4
 Urkunde Ks. Friedrichs III. vom 15.2.1486 (Rübsamen, Urkunden, Nr. 443, S. 284); Schiedsspruch Kg. Maximilians vom 25.3.1486 (Angermeier/Seyboth, RTA-MR I/1, Nr. 609, S. 630f.).
5
 Kf. Philipp hatte gemäß den Bestimmungen des Waffenstillstands vom 10.9.1504 Hohengeroldseck als Vertragspfand an Mgf. Christoph von Baden übergeben (Heil, RTA-MR VIII/1, S. 87f. Anm. 94).
1
 Gemeint ist die Überschreibung von im Landshuter Erbfolgekrieg eroberten kurpfälzischen Besitzungen an Pfgf. Alexander (Regest: Heil, RTA-MR VIII/1, S. 271 Anm. 1; Wiesflecker, Regesten IV/1, Nr. 19121, S. 569). Am 6.10.1504 hatte Kg. Maximilian die Übereignung des Amtes Kleeburg und eines Drittels an Schloß Landeck bestätigt (Regest: ebd., Nr. 19187, S. 581). Vgl. Lehmann, Vollständige Geschichte, S. 241.
2
 Zu den weiteren Punkten des Schreibens siehe Nrr. 53, 98.
1
 Venningen und Landschad hatten am 15.4. berichtet, daß sie sich seit dem 11.4. bis zum Vortag vergeblich um eine Audienz bemüht hätten. Der Kg. habe sie nach Konstanz bescheiden wollen. Auf die Beschwerde der Gesandten hin ließ sich Kg. Maximilian indessen herbei, sie am Abend des 14.4. in Gegenwart des Kanzlers [Serntein] anzuhören. Der Kg. zeigte sich erfreut über das Angebot Kf. Philipps, bat sich jedoch Bedenkzeit aus. Der Kanzler machte in weiteren Verhandlungen das geringe Einkommen aus den eroberten Gebieten geltend und schlug vor, eine Aufstellung über die 57 Orte mit den – auf insgesamt 15 000 fl. bezifferten – Einkünften daraus zu erstellen und entsprechende Belegdokumente vorzulegen. Venningen und Landschad baten daraufhin Kf. Philipp, ihnen möglichst bald ein entsprechendes Verzeichnis mit einer Laufzeit über zwei oder drei besonders einträgliche Jahre zu schicken, die vlycht wole mogen gefunden werden; darzu, ob unfel, eckern oder andern derglich nit angeschlagen weren, das man die auch ungevarlichs anschlags hinzugesetzt, damit wir die summe der XVM fl. jarlicher nutzung oder gefell etlicher maß erraichen oder merers, doch mit warheyt, anzaigen mochten (Or. m. 2 Ss. [Straßburg], dornstags nach quasimodogeniti; HStA München 217/II, fol. 168–169’) .
2
 Ein für die Verhandlungen angefertigtes Verzeichnis bezifferte die jährlichen Einkünfte aus der Landvogtei Hagenau mit 3971 fl., 11½ alb., aus der Ortenau mit 3104 fl., 22 alb. zuzüglich 498 fl. Gülten aus Straßburg, aus dem Kurpfälzer Eigengut in der Landvogtei Hagenau mit 1622 fl., 6 alb. Einschließlich einiger kleinerer Posten belief sich das jährliche Einkommen auf insgesamt 9802 fl. zuzüglich des Schirmgelds der Stadt Weißenburg in Höhe von 200 fl. und anderer Leistungen wie Frondiensten (HStA München, Fürstensachen 963, fol. 57–70).
3
 Liegt nicht vor.
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 Liegt nicht vor. Es ging um die Nachfolge Pfgf. Johanns im Bm. Regensburg. Johann, Koadjutor von Regensburg, hatte während der Beisetzungsfeierlichkeiten für Bf. Ruprecht gegenüber Domherren die bisherige Ergebnislosigkeit der für ihn in Rom geführten Verhandlungen eingeräumt. Daraufhin wurden am 2.5. Kaspar von Gumppenberg [Domherr zu Regensburg] und Johann von Wirsberg [Domherr zu Regensburg und Augsburg, Student an der Univ. Heidelberg; Braun, Domkapitel, S. 572f.; Haemmerle, Canoniker, S. 193] in Heidelberg vorstellig. Die beiden Gesandten des Domkapitels erörterten gegenüber Kf. Philipp die Unmöglichkeit einer Wahl Pfgf. Johanns zum Bischof wegen seines zu geringen Alters und der fehlenden Konsekration sowie die zu erwartenden Schwierigkeiten im Domkapitel im Falle seiner Postulation, sprachen sich aber bei den folgenden Verhandlungen für den zweiten Weg als dem kleineren Übel aus. Die Kosten für die bis dahin verweigerte Konfirmation der Koadjutorie – Papst Julius II. forderte 6000 fl. oder eine jährliche Rente aus dem Stift – wurden als untragbar dargestellt. Entscheidend für das Domkapitel war die Behauptung seiner Wahlfreiheit und die Abwehr jeglicher Einmischung von außen, schlimmstenfalls der Einsetzung eines ausländischen Bf., weshalb das Domkapitel eine Vorverlegung des Wahltermins in Betracht zog (act. [Heidelberg], sontags cantate; HStA München, Fürstensachen 972, fol. 9–9’). Kf. Philipp plädierte dafür, in Rom eine mit einer Sukzessionsklausel versehene Bestätigung der Koadjutorie zu erwirken, und hielt auch die päpstliche Qualifizierung seines Sohnes als Administrator für erreichbar. Er informierte die Gesandten über seine Anfragen an Kg. Maximilian und Hg. Albrecht von Bayern um Unterstützungsschreiben an den Papst und sagte zu, sich um eine Reduzierung der päpstlichen Forderung sowie um eine Regelung der Schulden des Stifts zu bemühen. Die Befürchtungen der Domherren in bezug auf ihre Wahlfreiheit hielt er für unbegründet und bat, ihm für die Verhandlungen in Rom eine Frist von drei Monaten einzuräumen (act. dinstag nach invencionis crucis [4.5.]1507; ebd., fol. 7–8’).
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