Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Nr. 1525 Gabriel Vogt (ksl. Sekretär) an Regensburg
Trier, 20. März 1512
Druck: Schratz, Urkunden, S. 2f.
Hat unter Verweis auf seine und seiner Vorfahren treuen Dienste für Kss., Kgg. und Ff. von Österreich den Ks. gebeten, das Goldmünzprivileg der Stadt Regensburg auf ihn zu übertragen und mir darauf zur Ergötzlichait bereiter Dienst ain Summa gelts doch auf ablosung zuverschreiben. Dies hat der Ks. bewilligt. Er selbst hat vor, mit Zustimmung des Ks. dessen österreichisches Wappen auf die Münzen zu prägen. Falls jedoch Regensburg dort gerne das eigene Stadtwappen hätte und weil ihm persönlich an dem Privileg nicht viel liegt, er vielmehr nur besagten Geldbetrag haben will, schlägt er vor, die Stadt möge den Ks. durch eine Supplikation bitten, ihr das Goldmünzprivileg einschließlich des Rechts zur Verwendung des Stadtwappens zu verleihen und es bis zur Auslösung in seine (Vogts) Hand zu geben. Dies erschiene ihm der bessere Weg. Sollte Regensburg jedoch die andere Variante wünschen, möge es dies wissen lassen.
Nr. 1526 Ksl. Goldmünzprivileg für Regensburg
Antwerpen, 15. Juni 1512
Orig. Perg. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein): München, HStA, Rst. Regensburg, Urkunden 1512 VI 15.
Kop.: Ebd., Gemeiners Nachlaß 29, o. Fol.
Druck: Schratz, Urkunden, S. 3-5.
Ks. Maximilian bekundet, Kammerer und Rat von Regensburg hätten durch eine Gesandtschaft auf ihr ksl. und kgl. Privileg zur Prägung von Silbermünzen verwiesen und um die Erlaubnis gebeten, künftig auch Goldmünzen prägen zu dürfen. Gestattet ihnen dies aufgrund ihrer vielfältigen treuen Dienste für Ks. und Reich. Die in Regensburg von den verordneten Münzmeistern und Wardeinen geprägten Goldmünzen sollen auf der einen Seite das Bildnis des hl. Wolfgang und auf der anderen Seite das Regensburger Stadtwappen tragen. Nach Strich, Korn und Grat sollen sie den Goldmünzen der Ff. von Bayern entsprechen und keinesfalls geringer sein. Bei der Prägung sollen Kammerer und Rat getreulich und redlich gefarn und handlen, dardurch der kaufman und meniglich dabey besteen muge und der gemain man damit nit betragen, sunder des hl. Reichs eer und der gemain nutz gefurdert werde, und dabei sämtliche Freiheiten und Gerechtigkeiten gebrauchen können, die auch alle anderen Inhaber des Rechts zur Prägung von Gold- und Silbermünzen besitzen. Gebietet allen Reichsuntertanen unter Androhung einer Strafe von 50 Goldmark, Kämmerer und Rat von Regensburg beim Gebrauch dieses Privilegs keinesfalls zu beeinträchtigen.1