Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Nr. 330 Ksl. Lehnsbrief für Bf. Johann von Regensburg
Augsburg, 27. März 1510
Orig. Perg. m. S.: München, HStA, Hst. Regensburg, Urkunden 1510 III 27 ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein).
Spätere Kop.: Ebd.
Teilregest: Straus, Urkunden, Nr. 774.
Ks. Maximilian bekundet, daß Bf. Johann von Regensburg1 demütig darum gebeten hat, ihm seine und seines Hst. Reichslehen und Regalien zu verleihen, nämlich die Schlösser Stauf und Wörth an der Donau mit Geleit, Halsgericht, Landgericht, Jagd und aller Herrlichkeit, die Anschütt in der Donau von der Donaubrücke bis Kößnach, Schloß Hohenburg auf dem Nordgau mit Halsgericht, Landgericht, Jagd und aller Zugehörung, Schloß Hohenburg am Inn mit Halsgericht, Jagd und was dazugehört, Schloß Eitting mit Gericht, Jagd und aller Zugehörung, die im Land Bayern gelegenen Dörfer, Weiler und Zugehörungen des Hst., in der Stadt Regensburg das Propstamt genannte Halsgericht mit seiner Zugehörung, das Friedgericht mit seiner Zugehörung, das Kammeramt, die große und die kleine Waag, den großen und den kleinen Zoll, 30 Pfund Regensburger Pfennige von den Regensburger Juden sowie das Recht, Pfaffen und andere Geistliche, die Übles tun, gefangenzusetzen und nach den geistlichen Gesetzen zu bestrafen. Verleiht Bf. Johann aufgrund der treuen Dienste, die seine Vorgänger früheren Kss. und Kgg. geleistet haben und die auch künftig zu leisten er sich erboten hat, die genannten Regalien und Lehen des Hst. Regensburg mit allen Schlössern, Hftt., hohen und niederen Gerichten, Gerichtszwängen, Lehenschaften, Erzbergwerken, Wildbännen, Geleitrechten, Zöllen, Zinsen, Ehren, Würden, Rechten, Gerechtigkeiten und Zugehörungen ohne jede Ausnahme. Bf. Johann hat hierfür den üblichen Gehorsamseid geleistet. Gebietet allen Reichsuntertanen unter Androhung seiner und des Reichs schweren Ungnade sowie einer Strafe von 60 Goldmark, zahlbar je zur Hälfte in die Reichskammer und an Bf. Johann, diesen bei der Nutzung und Ausübung seiner verliehenen Rechte und Regalien in keiner Weise zu beeinträchtigen und dies auch niemandem zu gestatten.2